Beschluss
1 A 190/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:1024.1A190.24.00
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Leitsätze
Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam macht.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024, 2 K 983/21, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.632,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam macht.(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024, 2 K 983/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.632,16 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 28.02.2021. Der 1957 geborene Kläger stand zuletzt im Amt eines Ersten Kriminalhauptkommissars in Diensten des Saarlandes. Mit Ablauf des 30.09.2019 trat er in den Ruhestand ein und erhält seitdem Versorgungsbezüge. 1996 wurde der Kläger von seiner ersten Ehefrau geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens hatte das zuständige Familiengericht einen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 520,04 DM zu Lasten des Klägers festgesetzt. Diese Festsetzung wurde im Rahmen eines Abänderungsverfahrens mit Wirkung ab dem 01.07.2019 dahingehend abgeändert, dass zu Lasten des Anrechts des Klägers bei seinem Versorgungsträger ein Anrecht zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau in Höhe von monatlich 308,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wurde; zugleich wurde zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 5,8168 Entgeltpunkten festgesetzt. Seit 2010 ist der Kläger auch von seiner zweiten Ehefrau geschieden. Der insoweit durchgeführte Versorgungsausgleich ergab eine Ausgleichspflicht zu Lasten des Klägers in Höhe von monatlich 403,52 Euro sowie zu dessen Gunsten ein Anrecht zu Lasten der geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 2,1527 Entgeltpunkten. Mit Eintritt in den Ruhestand wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 BeamtVG SL 2008 durch den Beklagten ab dem 01.10.2019 um die in den Entscheidungen des Familiengerichts festgesetzten und bis zum 01.10.2019 dynamisierten Ausgleichsbeträge gekürzt. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 11.02.2021 beantragte der Kläger, die Kürzung seiner laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs wegen einer für ihn geltenden besonderen Altersgrenze nach § 35 VersAusglG auszusetzen. Mit zwei Bescheiden vom 09.04.2021 setzte der Beklagte die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe des Ausgleichwerts aus dem jeweiligen, gegenüber seinen geschiedenen Ehefrauen im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts, aus dem der Kläger noch keine Leistung erhalten konnte, ab dem 01.03.2021 gemäß § 35 VersAusglG teilweise aus. Den gegen den Zeitpunkt der teilweisen Aussetzung gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2021 zurück. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 27.09.2024, 2 K 983/21, abgewiesen und hierzu im Einzelnen ausgeführt, der Beklagte habe die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 VersAusglG wegen einer für ihn geltenden besonderen Altersgrenze jeweils zu Recht zum 01.03.2021 anteilig ausgesetzt. Ausgehend von der Regelung in § 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG, wonach die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, wirke, sei eine rückwirkende anteilige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs (auch) für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 28.02.2021 von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Um nachteilige Folgen der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, hätte der Kläger einen Antrag auf anteilige Aussetzung dieser Kürzung nach Maßgabe des § 35 VersAusglG bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich stellen können. Dass er eine frühere Antragstellung versäumt habe, liege im Verantwortungsbereich des Klägers. Eine Pflicht des Beklagten, den Kläger so rechtzeitig über die Möglichkeit einer Antragstellung auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG zu informieren, dass er eine solche bereits ab dem 01.10.2019 hätte erhalten können, habe nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften. Eine besondere Fallgestaltung, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht des Dienstherrn hätte auslösen können, habe nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 12.07.2018 habe der Kläger lediglich eine aktuelle Neuberechnung der Versorgung für die Ehezeit mit seiner ersten Ehefrau zwecks Feststellung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Stellung eines Abänderungsantrags beim Familiengericht beantragt. Auch aufgrund dessen Anfrage vom 20.05.2019 bezüglich der Hinzuverdienstgrenze im Ruhestand sei der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht gehalten gewesen, den Kläger unabhängig von einer konkreten Anfrage allgemein oder speziell zu Antragsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kürzungen von Versorgungsbezügen wegen eines Versorgungsausgleichs zu informieren. Eine explizite Nachfrage zu etwaigen Folgen einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Eintritts in den Ruhestand aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze sei von dem Kläger an den Beklagten nicht herangetragen worden. Gegen dieses dem Kläger am 10.10.2024 zugestellte Urteil richtet sich sein am 11.11.2024, einem Montag, eingegangener und mit Schriftsatz vom 10.12.2024 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das sein Begehren auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 35 VersAusglG für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 28.02.2021 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2024, 2 K 983/21, ist zulässig, aber unbegründet. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 10.12.2024 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7aständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass es ihm, um nachteilige Folgen der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, möglich gewesen wäre, bereits anlässlich des im Jahre 2019 durchgeführten Abänderungsverfahrens nach §§ 51, 52 VersAusglG hinsichtlich des Versorgungsausgleichs aus der ersten Ehe einen Antrag auf anteilige Aussetzung dieser Kürzung nach § 35 VersAusglG zu stellen, und hierzu geltend macht, dass die Regelung des § 35 VersAusglG nicht zu den Normen gehöre, deren Kenntnis von einem durchschnittlichen Beamten erwartet werden könne, verfängt dieses Vorbringen nicht. In Bezug auf die Anpassungswirkung des § 35 Abs. 1 VersAusglG, die nach der gesetzlichen Konzeption der maßgeblichen Vorschriften der §§ 36 Abs. 3, 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat eintritt – hier also mit Blick auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 11.02.2021 ab dem 01.03.2021–, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es allein im Verantwortungsbereich des Klägers lag, dass er eine frühere Antragstellung versäumt hat. Die Stellung eines Antrags gemäß § 35 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze, der nicht beziffert sein muss, ist grundsätzlich schon vor Beginn der Kürzung, auch schon während des laufenden Scheidungsverfahrens rechtlich möglich.2vgl. BeckOGK/Maaß, VersAusglG, § 36 VersAusglG Rn. 11, sowie MüKoBGB/Ackermann-Sprenger, VersAusglG, § 36 VersAusglG Rn. 5vgl. BeckOGK/Maaß, VersAusglG, § 36 VersAusglG Rn. 11, sowie MüKoBGB/Ackermann-Sprenger, VersAusglG, § 36 VersAusglG Rn. 5 Dass der Kläger von der entsprechenden Möglichkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat, ist von ihm zu vertreten. Mangelnde Rechtskenntnisse gehen grundsätzlich zulasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist.3vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 22.03.1984, 6 C 33.83, juris Rn. 23; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2004, 6 A 2992/01, juris Rn. 50, m.w.N.vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 22.03.1984, 6 C 33.83, juris Rn. 23; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2004, 6 A 2992/01, juris Rn. 50, m.w.N. Auf eine insoweit geltend gemachte Informationspflicht des Beklagten kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verletzung einer etwaigen Informationspflicht des Beklagten überhaupt einen Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte rückwirkende Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 35 VersAusglG ab dem 01.10.2019 begründen würde oder eine solche ihm lediglich einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Dienstherrn vermitteln könnte. Denn unabhängig davon scheiterte ein entsprechender Anspruch des Klägers bereits an der fehlenden Verpflichtung des Beklagten, ihn auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags nach § 35 VersAusglG hinzuweisen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4vgl. u.a. Beschlüsse vom 27.12.2016, 2 B 3.16, juris Rn. 9, und vom 29.06.2016, 2 B 118.15, juris Rn. 11vgl. u.a. Beschlüsse vom 27.12.2016, 2 B 3.16, juris Rn. 9, und vom 29.06.2016, 2 B 118.15, juris Rn. 11 ist geklärt, dass der Dienstherr nicht generell verpflichtet ist, die Beamten auf die für ihre Rechtsstellung wesentlichen Regelungen hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht besteht regelmäßig nur, wenn diese gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Auch aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren. Insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können zwar besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht indes lediglich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt.5vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2005, 2 C 5.04, juris Rn. 59, sowie Beschluss vom27.12.2016, 2 B 3.16, juris Rn. 10, m.w.N.; ferner Urteil des Senats vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris Rn.27vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2005, 2 C 5.04, juris Rn. 59, sowie Beschluss vom27.12.2016, 2 B 3.16, juris Rn. 10, m.w.N.; ferner Urteil des Senats vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris Rn.27 Keinen dieser eine Belehrungs- bzw. Informationspflicht des Beklagten begründenden Umstände hat das Zulassungsvorbringen aufzuzeigen vermocht. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich weder aus dem den Versorgungsausgleich nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau betreffenden Auskunftsersuchen des Klägers vom 12.07.2018 noch aus seiner Anfrage vom 20.05.2019 zu einer Anrechnung von Erwerbseinkommen auf seine Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG SL 2008 eine Verpflichtung des Beklagten herleiten lässt, den Kläger auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs wegen des Erreichens einer für ihn als früheren Polizeibeamten geltenden besonderen Altersgrenze gemäß § 35 VersAusglG hinzuweisen. Das an den Beklagten gerichtete Auskunftsersuchen vom 12.07.2018 bezog sich ausweislich seines Wortlauts allein auf das in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG, mit dessen beabsichtigter Durchführung der Kläger eine Totalrevision des nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau festgesetzten Versorgungsausgleichs anstrebte. Die von dem Kläger insoweit an den Beklagten herangetragene Bitte um eine aktuelle Neuberechnung der auf die betreffende Ehezeit entfallenden Versorgungsanrechte bezweckte dem entsprechend ausdrücklich auch nur die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Abänderungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht. Schon von daher bestand für den Beklagten kein Anlass, den Kläger auf die damit in keinem näheren Zusammenhang stehende Vorschrift des § 35 VersAusglG hinzuweisen, die zugunsten eines bestimmten Personenkreises die antragsgebundene Möglichkeit vorsieht, die Kürzung der laufenden Versorgung auszusetzen, wenn die ausgleichspflichtige Person aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, und von deren Regelungsgehalt der Kläger gerne im streitgegenständlichen Zeitraum profitieren würde. Nichts Abweichendes ergibt sich mit Blick auf die Anfrage des Klägers vom 20.05.2019, mit der er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorschrift des § 53 BeamtVG SL 2008 um Auskunft gebeten hat, in welcher Höhe er nach Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf September 2019 monatlich ein Erwerbseinkommen erzielen kann, um eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach besagter Vorschrift zu vermeiden. Der Inhalt dieser Anfrage erlaubt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es dem Kläger bei seinem Anliegen allein darum ging, die für ihn nach seinem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 53 BeamtVG SL 2008 geltende Hinzuverdienstgrenze abzuklären. Die in ihrem Bezug eindeutig beschränkte Anfrage musste dem Beklagten daher ebenfalls keine Veranlassung geben, den Kläger auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 35 VersAusglG bei ihm zu stellen, aufmerksam zu machen. Das, was der Kläger dagegen einwendet, verfängt nicht. Mit seinen umfangreichen Ausführungen rügt er im Wesentlichen, die Informationspolitik des Beklagten habe zur Konsequenz, dass die Beamten nicht in die Lage versetzt würden, Problemfelder zu erkennen und diese abzufragen. Der Beklagte habe ihm auf sein Auskunftsersuchen vom 12.07.2008 mit Schreiben vom 24.07.2018 mitgeteilt, dass die Erteilung einer Vorabauskunft an Beamte, die eine Abänderungsentscheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs anstrebten, nicht zum Aufgabenkreis der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle gehöre und zu Lasten von dessen Pflichtaufgaben ginge. Obwohl er weitgehende Fragestellungen an den Beklagten herangetragen habe, sei von diesem eine Informationserteilung vollständig verweigert worden. Verweigere der Beklagte aber von vornherein jegliche Informationserteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, könne von ihm – dem Kläger – eine konkrete Anfrage bezüglich etwaiger Ausnahmevorschriften nicht gefordert werden. Dabei sei die Grenze für die Annahme einer Belehrungspflicht des Dienstherrn umso niedriger anzusehen, je unbekannter die Vorschriften seien. Da in seinem Fall die Kenntnis der Vorschrift des § 35 VersAusglG nicht habe verlangt werden können, sei der Beklagte aufgrund seiner Anfragen, die er auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich gestellt habe, verpflichtet gewesen, ihn über die Aussetzungsmöglichkeit des § 35 VersAusglG zu informieren. Diese Argumentation überzeugt nicht. Schon der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf der Verweigerung jeglicher Informationserteilung trifft nicht zu. Zwar hat der Beklagte auf das Auskunftsersuchen des Klägers vom 12.07.2018 mit Schreiben vom 24.07.20186Bl. 46 der Verwaltungsakte – Band IIBl. 46 der Verwaltungsakte – Band II erklärt, dass es nicht zu dem Aufgabenkreis der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle gehöre, im Vorfeld eine Vorabauskunft an Beamte zu erteilen, die eine Abänderungsentscheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs anstrebten. Zugleich hat der Beklagte aber klargestellt, dass die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle auf entsprechende Aufforderung durch das Familiengericht diesem zu gegebener Zeit Auskunft über die Versorgungsanrechte des Klägers erteilen werde. Entsprechend dieser dem Kläger aufgezeigten Verfahrensweise wurde von Seiten des Beklagten die von dem zuständigen Familiengericht unter dem 17.09.2019 erbetene Auskunft über die Versorgungsanrechte des Klägers für die Ehezeit mit seiner ersten Ehefrau mit Schreiben vom 12.11.20197Bl. 52, 53 der Verwaltungsakte – Band IIBl. 52, 53 der Verwaltungsakte – Band II erteilt. Auch dem Auskunftsersuchen des Klägers vom 20.05.2019 hinsichtlich der für ihn nach § 53 BeamtVG SL 2008 geltenden Hinzuverdienstgrenze wurde mit Schreiben vom 11.12.20198Bl. 59 der Verwaltungsakt – Band IIBl. 59 der Verwaltungsakt – Band II entsprochen, nachdem er von dem Beklagten zuvor mit Schreiben vom 28.05.20199Bl. 94 der Verwaltungsakte – Band IBl. 94 der Verwaltungsakte – Band I darauf hingewiesen worden war, dass eine Auskunft über seine zukünftige Hinzuverdienstgrenze im Ruhestand erst nach Eintritt des Versorgungsfalles erteilt werden könne. Selbst wenn der Beklagte mit dieser Verfahrensweise etwaigen gegenüber dem Kläger insoweit obliegenden Auskunftspflichten nicht in hinreichender Weise nachgekommen wäre, wäre eine solche Fallkonstellation aber nicht geeignet, eine Informationspflicht des Beklagten dergestalt auszulösen, dass der Kläger auch einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 35 VersAusglG hätte erhalten müssen. Besondere Umstände, die aus maßgeblicher Sicht des Beklagten für die Annahme gesprochen hätten, dass der Kläger nicht nur eine aktuelle Neuberechnung der auf die Ehezeit mit seiner ersten Ehefrau entfallenden Versorgungsanrechte zur Abklärung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Abänderungsantrags nach §§ 51, 52 VersAusglG beim zuständigen Familiengericht sowie Informationen über die für ihn nach § 53 BeamtVG SL 2008 geltende Hinzuverdienstgrenze nach Eintritt in den Ruhestand erhalten, sondern über jegliche Möglichkeit, eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, namentlich auch über die Aussetzungsmöglichkeit des § 35 VersAusglG unterrichtet werden wollte, lagen, wie zuvor dargelegt, nicht vor. Dies wäre aber unabdingbare Voraussetzung einer entsprechenden, aus der Fürsorgepflicht resultierenden Hinweispflicht des Beklagten gewesen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dabei erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird.10Vgl.u. a. Beschlüsse des Senats vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N., vom 30.01.2025, 2 A 173/23, juris Rn. 13, und vom 11.05.2018, 2 A 850/17, juris Rn. 36Vgl.u. a. Beschlüsse des Senats vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N., vom 30.01.2025, 2 A 173/23, juris Rn. 13, und vom 11.05.2018, 2 A 850/17, juris Rn. 36 Diesem Darlegungserfordernis genügt das Zulassungsvorbringen, das ohne Herausarbeitung einer konkreten Frage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, lediglich pauschal darauf hinweist, dass die „Frage der Informationspflichten des Dienstherrn eine Problematik sei, welche alle Beamten betreffe“, und hierzu geltend macht, dass „die Grenzziehung gerade bei Vorschriften, die nicht allgemein bekannt sein müssten, ab welchem Zeitpunkt Informationspflichten des Dienstherrn bestünden, eine Problematik von grundsätzlicher Bedeutung sei“, schon im Ansatz nicht. Ungeachtet dessen wäre die Frage der Informationspflichten des Dienstherrn in Bezug auf die die Rechtsstellung der Beamten betreffenden Vorschriften nicht klärungsbedürftig. Diese Frage lässt sich vielmehr unproblematisch mit der unter Ziffer 1. dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass eine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht besteht, insbesondere die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gebietet, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können lediglich besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, etwa die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, der vom Dienstherrn erkannte oder erkennbare Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie die bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.11 Vgl. BVerwG, u. a. Beschlüsse vom 27.12.2016, 2 B 3.16, juris Rn.10, sowie vom 06.03.2002, 2 B 3.02, juris Rn. 5Vgl. BVerwG, u. a. Beschlüsse vom 27.12.2016, 2 B 3.16, juris Rn.10, sowie vom 06.03.2002, 2 B 3.02, juris Rn. 5 Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit aufgezeigten Grenzen der Fürsorgepflicht gelten in gleichem Maße auch für die Belehrung über die Möglichkeit eines Antrages auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 35 VersAusglG. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.