Urteil
19 K 2191/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0619.19K2191.05.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be- trages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be- trages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger stand bis zu seinem mit Ablauf des 30. September 2004 erfolgten Eintritts in den Ruhestand im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat drei Kinder; sein Beihilfebemessungssatz betrug (und beträgt weiterhin) 70 v. H.. Unter dem 08. Dezember 2004 beantragte er für eine Vielzahl von krankheitsbe- dingten Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe. Auf diesen bei ihm am 03. Ja- nuar 2005 eingegangenen Antrag gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Ja- nuar 2005 eine Beihilfe in Höhe von 4.474,25 Euro. Von der Bewilligung nahm er die im Jahre 2003 entstandenen Aufwendungen unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 BVO aus, weil sie nach Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden seien. Davon betroffen waren den Kläger und seine Ehefrau betreffende Aufwendungen, die zwischen dem 27. Ja- nuar 2003 und dem 11. Dezember 2003 entstanden waren, in Höhe von insgesamt 1.918,58 Euro sowie zwischen dem 26. Februar 2003 und dem 15. Dezember 2003 entstandene die Kinder des Klägers betreffende Aufwendungen in Höhe von insge- samt 1.294,34 Euro. Der Kläger legte gegen die auf § 13 Abs. 3 BVO gestützte teilweise Versagung der begehrten Beihilfe Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbe- scheid vom 09. März 2005 als unbegründet zurückwies. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen gel- tend: Er habe seit September 2003 an einer schweren obstruktiven Schlafapnoe mit beträchtlicher Sauerstoffunterversorgung gelitten. Er sei bis einschließlich November 2004 nicht dazu in der Lage gewesen, sich auch nur 10 Minuten zu konzentrieren und irgendwelche schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Aufgrund dieses krankhaften Zustandes sei er gehindert gewesen, die im Jahre 2003 entstandenen Aufwendun- gen fristgerecht bei der Beihilfestelle einzureichen mit der Folge, dass ihm trotz Ab- laufs der Jahresfrist auch für diese geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe zu gewähren sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 28. Januar 2005 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2005 zu verpflich- ten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.112,00 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt im Wesentlichen vor: Die Ver- säumung der Antragsfrist sei nicht entschuldbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger trotz seiner schweren Erkrankung gegebenenfalls unter Einschaltung von Hilfspersonen außerstande gewesen sei, für die ihm im Jahre 2003 entstandenen Aufwendungen binnen Jahresfrist Beihilfe zu beantragen. Dies werde schon dadurch bestätigt, dass der Kläger im Rahmen seiner vom 16. Dezember 2003 bis 06. Januar 2004 durchgeführten Sanatoriumskur sich selbst schriftlich an die Beihilfestelle ge- wandt und einen Verlängerungsantrag gestellt gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom- men. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten (weiteren) Beihil- fe für die unberücksichtigt gebliebenen Aufwendungen aus dem Jahre 2003 von ins- gesamt 3.212,92 Euro. Das dahingehende Begehren ist durch die angegriffenen Be- scheide zu Recht versagt worden. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO in der hier maßgeblichen, im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Fassung der 15. Änderungsverordnung vom 03. September 1998, GV NRW 1998, S. 550, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb ei- nes Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens je- doch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Diese Vor- aussetzungen sind hier deshalb nicht erfüllt, weil die hier im Streit befindlichen Rech- nungen allesamt im Zeitraum vom 27. Januar 2003 bis zum 15. Dezember 2003 ausgestellt worden sind und erst nach Ablauf eines Jahres, nämlich mit dem am 3. Januar 2005 beim Beklagten eingegangenen, das Datum vom 08.12.2004" tragen- den Beihilfeantrag eingereicht worden sind. Für die Wahrung der Antragsfrist ist maßgeblich der Eingang bei der zuständigen Festsetzungsstelle (vgl. § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO), nicht etwa das Datum, unter dem das Antragsformular ausgefüllt worden ist. Die verspätete Geltendmachung die- ser Aufwendungen aus dem Jahre 2003 hat zur Folge, dass der hierauf bezogene Beihilfeanspruch materiell erloschen ist. Zweck der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO ist es, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann (vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 - und vom 19. Juli 1996 - 6 A 6101/95 -). Die Gewährung einer Beihilfe für die im Streit befindlichen Aufwendungen kann auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004, a. a. O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Fristver- säumnisse des Klägers nicht entschuldbar. Soweit Aufwendungen für Rechnungen in Rede stehen, die dem Kläger vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit ab September 2003 zugegangen waren, bestand von vornherein kein Hinderungsgrund, für diese zeitnah einen entsprechenden Beihilfeantrag zu stellen. Eine frühzeitige Antragstellung hätte sich bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise sogar angesichts der nicht unerheblichen Kostenbeträge aufgedrängt. Zwar war der Kläger nicht gehindert, die Jahresfrist zur Geltendmachung des Beihilfeanspruchs auszuschöpfen. Jedoch kann diese nicht zeitnahe Geltendmachung, wenn sie - wie hier - durch Hinzutreten eines - sogar unvorhergesehenen - Ereignisses zu spät erfolgt, nicht mehr als entschuldbar angesehen werden, weil diese Folgen jedenfalls durch eine (sogar wirtschaftlich sinnvolle) frühzeitige Antragstellung hätten vermieden werden können. Auch für die übrigen Aufwendungen aus dem Jahre 2003 ist das Fristversäumnis bezüglich des Antrags auf Beihilfegewährung nicht entschuldbar. Zwar geht das Gericht aufgrund des vorgelegten Attests des behandelnden Arztes C. vom 21. Oktober 2005 und der Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seiner Erkrankung und deren Auswirkung im Zeitraum von September 2003 bis November 2004 davon aus, dass es zweifelhaft erscheint, ob dem Kläger angesichts seiner schweren langwierigen Erkrankung ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe das fristgerechte Stellen von Beihilfeanträgen möglich war. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn wenn durch zumutbare Inanspruchnahme fremder Hilfe für die hier in Rede stehenden Aufwendungen fristgerecht hätten Beihilfeanträge gestellt werden können, so wäre die eingetretene Fristversäumnis nicht entschuldbar. So liegt der Fall hier. Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Kläger auf solche - ihm zumutbare - Hilfe dritter Personen zugreifen können und müssen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung lebten während des damaligen Zeitraums in seinem Haushalt seine Ehefrau, sein damals 19-jähriger Sohn sowie seine beiden damals 15-jährigen Söhne. Auch wenn seine Ehefrau sich damals weitgehend um ihre pflegebedürftige Mutter hat kümmern müssen, so widerspricht es doch der Lebenserfahrung, dass weder sie noch der volljährige Sohn im Zeitraum eines Jahres keine Gelegenheit gehabt haben sollten, dem Kläger beim Ausfüllen des Beihilfeantrags, beim Zusammenstellen der Rechnungen und der Erstattungsbeträge sowie beim Einreichen des Antrags unter dessen Kontrolle - und sei es auch nur jeweils abschnittsweise - helfen zu können. Immerhin hat sich der Kläger und/oder seine Familie während dieser Zeit auch um das Begleichen der zahlreichen Arztrechnungen gekümmert. Außerdem hat der Kläger- worauf der Be- klagte zutreffend hingewiesen hat - während des Zeitraums seiner Erkrankung beim Beklagten (möglicherweise unter Mithilfe Dritter) einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung seiner Sanatoriumskur gestellt. Ferner hätte der Kläger die Beihilfestelle um Mithilfe bitten können. Nach Angaben der Sitzungsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unterstützt die Beihilfestelle einige hilfebedürftige Beihilfeempfänger auf Wunsch individuell beim Ausfüllen und Einreichen von Beihilfeanträgen; sie hätte auf entsprechenden Wunsch des Klägers auch ihm im Bedarfsfall sachgerechte Hilfe geleistet. Das Gericht verkennt nicht, dass die Sorgen des Klägers während seiner schweren Erkrankung anderen Dingen als der Beihilfegewährung galt; gleichwohl war ihm - nicht zuletzt auch angesichts seiner langen Diensterfahrung und seiner erreichten verantwortungsvollen Stellung als Kreisoberverwaltungsrat - zuzumuten, mit seiner Restenergie" unter Inanspruchnahme Dritter Beihilfe für die zahlreichen Rechnungen vor Ablauf der Jahresfrist zu beantragen. Auch die Höhe der ungedeckten Kosten rechtfertigt keine andere - dem Kläger - günstigere Rechtsanwendung. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch die Vorschriften der Beihilfenverordnung konkretisiert. Die hier aufgetretene Härte ist auf letztlich fehlsames, der Sphäre des Klägers zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.