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Urteil

1 A 1069/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beamtendienstunfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt und die vom Dienstherrn hierfür geforderte multifunktionale Verwendbarkeit abzustellen. • Dienstunfähigkeit kann bereits vorliegen, wenn auf Dauer die gesundheitlichen Anforderungen für Kernaufgaben des Amtes (z. B. Einsatzdienst bei Feuerwehrbeamten) nicht mehr erfüllt werden. • Der Dienstherr hat im Rahmen seines Organisations- und Auswahlermessens zu prüfen, ob binnen angemessener Frist anderweitige Amtplätze oder Verweisungstätigkeiten übertragen werden können; ein Anspruch des Beamten auf Fortbeschäftigung besteht nicht zwingend. • Nach § 45 Abs. 3 LBG NRW kann der Dienstherr innerhalb seines Ermessens von Zurruhesetzung absehen; seine Entscheidung ist auf Angemessenheit und Fürsorgepflicht zu überprüfen, aber nicht zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Versetzung in den Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit eines Feuerwehrbeamten • Bei Beamtendienstunfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt und die vom Dienstherrn hierfür geforderte multifunktionale Verwendbarkeit abzustellen. • Dienstunfähigkeit kann bereits vorliegen, wenn auf Dauer die gesundheitlichen Anforderungen für Kernaufgaben des Amtes (z. B. Einsatzdienst bei Feuerwehrbeamten) nicht mehr erfüllt werden. • Der Dienstherr hat im Rahmen seines Organisations- und Auswahlermessens zu prüfen, ob binnen angemessener Frist anderweitige Amtplätze oder Verweisungstätigkeiten übertragen werden können; ein Anspruch des Beamten auf Fortbeschäftigung besteht nicht zwingend. • Nach § 45 Abs. 3 LBG NRW kann der Dienstherr innerhalb seines Ermessens von Zurruhesetzung absehen; seine Entscheidung ist auf Angemessenheit und Fürsorgepflicht zu überprüfen, aber nicht zu ersetzen. Der Kläger war Hauptbrandmeister und stellvertretender Leiter einer Wachabteilung; seit Dezember 1995 durchgehend erkrankt und als schwerbehindert anerkannt. Amtsärztliche Gutachten von 1996 und 1998 stellten erhebliche Hüftbeschwerden mit eingeschränkter Belastbarkeit fest und sahen keinen Einsatz im abwehrenden Brandschutz mehr als möglich an, wohl aber Teilverwendungen innerhalb begrenzter Tätigkeitsfelder. Die Beklagte konnte keine passende anderweitige, dem Laufbahnbedarf entsprechende Stelle ohne erhebliche Erschwernisse nachweisen und leitete daraufhin das Zurruhesetzungsverfahren ein. Nach Durchführung von Ermittlungen und erneuten ärztlichen Untersuchungen versetzte die Beklagte den Kläger 1999 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Verfahren stand besonders die Frage im Mittelpunkt, ob die Beklagte ausreichend Verwendungsalternativen geprüft und das Ermessen bei Anwendung von § 45 Abs. 3 LBG NRW korrekt ausgeübt habe. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist die letzte Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 17.05.1999). • Dienstunfähigkeit ist beamtenrechtlich spezifisch und bemisst sich am abstrakt-funktionellen Amt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Dienstherrn; nicht allein an medizinischen Befunden. • Für Feuerwehrbeamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind grundsätzlich hohe körperliche Anforderungen prägend, insbesondere Einsatzfähigkeit im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst; dies ist auch für die beklagte Feuerwehr innerdienstlich so angewandt worden. • Teilweise verbliebene Leistungsfähigkeit in engen Aufgabenbereichen reicht nicht generell aus, die allgemeine Dienstfähigkeit zu erhalten; maßgeblich ist, ob der Dienstherr für das Amt multifunktionale Verwendbarkeit fordert. • Die Amtsärztlichen Gutachten belegten dauerhaftes Fehlen der erforderlichen Einsatzfähigkeit für den abwehrenden Brandschutz und Einschränkungen, die Rettungsdiensteinsätze verhinderten (z. B. Heben/Tragen über 20 kg). • Die Beklagte hat nachweislich Verwendungsprüfungen durchgeführt und mögliche Stellen (z. B. Gerätewart, Kommunikationstechnik, vorbeugender Brandschutz) geprüft; daraus ergaben sich aber Anforderungen (Fachlehrgänge, Laufbahnbefähigung, körperliche Belastbarkeit), die eine sofortige und zumutbare Umsetzung des Klägers ausschlossen. • Innerhalb des zulässigen Organisations- und Auswahlermessens durfte die Beklagte den Laufbahnwechsel und sonstige Umsetzungen unter Abwägung von Alter, Restdienstzeit, Härten und Stellensituation ablehnen; es liegt kein Ermessensfehler vor. • Die Zurruhesetzung folgte den gesetzlichen Regelungen des § 45 LBG NRW; eine weitergehende Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten zwingend in eine Nischenfunktion zu verweisen oder Laufbahnwechsel zu ermöglichen, besteht nicht, sofern das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wurde. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die angefochtene Verfügung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand verletzt den Kläger nicht. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der streitigen Entscheidung die für sein abstrakt-funktionelles Amt erforderliche multifunktionale Einsatzfähigkeit dauerhaft nicht mehr aufwies, insbesondere nicht für den abwehrenden Brandschutz und den Rettungsdienst. Die Beklagte hat hinreichende und sachgerechte Ermittlungen zu anderweitigen Verwendungen durchgeführt und ihr Organisations- und Auswahlermessen nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung; die Zurruhesetzung war nach § 45 LBG NRW gerechtfertigt und rechtmäßig.