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Urteil

19 K 5443/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0619.19K5443.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Stadtoberinspektor im Dienst der Beklagten. Nachdem der Kläger bereits einmal im Jahr 1996 an insgesamt 117 Tage dienstunfähig erkrankt war ( in diesem Zeitraum wurde er vom 07. August bis 30. Oktober 1996 stationär in der Klinik für psychosomatische Medizin Grönenbach behandelt), erkrankte der Kläger erneut ab dem 27. April 2004. Ab dem 19. Mai 2004 unterzog er sich einer psychotherapeutischen Behandlung in den Rheinischen Kliniken in Düren. Im Anschluss an die Behandlung wurde von dort die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in den Dienstbetrieb empfohlen. Nachdem zunächst das zwischenzeitlich von der Beklagten mit der Untersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers beauftragte Gesundheitsamt Köln (Dr. B. -N. ) von einer Wiedereingliederungsmaßnahme im zuletzt ausgeübten Aufgabengebiet als Sachbearbeiter in der Wohnungspflege abriet, der Kläger in der Folgezeit eine ihm beim Amt 50 (Hartz IV) angebotene Tätigkeit ablehnte, sprach die Amtsärztin sich für eine Wiedereingliederungsmaßnahme im vertrauten Arbeitsgebiet aus. So sei die Möglichkeit der zunehmenden Belastbarkeit am besten verifizierbar. Bereits am 22. April 2005 lautete es in einem Zwischenbericht zu dem Anfang Februar 2005 begonnenen Wiedereingliederungsversuch: "... Aufgrund der bisher gezeigten Arbeitsergebnisse und den jüngst von Herrn M. in der Gruppe gemachten Erklärungen fühlte sich der zuständige Sachgebietsleiter, Herr S. , aufgerufen, mich über die inzwischen gewonnenen Eindrücke zu informieren und damit rechtzeitig zu "alarmieren". Nach Auffassung der unmittelbaren und mittelbaren Vorgesetzten wird der bereits vor Krankheitsantritt gewonnene Eindruck, dass Herr M. für die Wahrnehmung seines derzeitigen Arbeitsgebietes nicht (mehr) geeignet ist, definitiv erneut bestätigt. Nur über einen auf Dauer nicht zu vertretenden intensiven Einsatz seiner Vorgesetzten kann Herr M. mit einer, gemessen an der Aufgabenstellung und Besoldung, sehr geringfügigen Außenwirkung in den Verfahren arbeiten. Neben dem fehlenden Verständnis für geordnete Arbeitsweisen ist bei Herrn M. auch wenig Wille erkennbar, die dienstlichen Erfordernisse aus der konkreten Aufgabenstellung wirklich zur Kenntnis zu nehmen. Dies zeigt, wie weit er eigentlich von einer echten Akzeptanz für die Vorgaben seiner Vorgesetzten und den inhaltlichen Vorgaben der Aufgabe entfernt ist. ..." In der Folgezeit beklagten die Vorgesetzten des Klägers weitere Verschlechterungen. Am 01. Juni 2005 wurde das Scheitern des Arbeitsversuchs festgestellt. Gleichzeitig wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge von der Führung der Dienstgeschäfte freigestellt und die Durchführung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung angeordnet. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 07. Juli 2005 (Dr. N1. ) wurde der Kläger für nicht mehr einsatzfähig im bisherigen Aufgabenbereich gehalten. Auch Tätigkeiten, die häufigen Kontakt mit fordernd auftretender, sozial schwieriger Klientel umfassen (z.B. im Sozialbereich, Ausländerbereich etc.) seien auf absehbare Zeit nicht möglich. Für andere Tätigkeiten bestehe Dienstfähigkeit. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 09. März 2006 (Abhilfebescheid) wurde dem Kläger ein GdB von 50 zuerkannt. Am 06. September 2006 nahm der Kläger im Rahmen eines neuen Wiedereingliederungsversuches die Arbeit im Kulturamt - befristete Mehrwertaufgabe - auf. Schon unter dem 15. September 2006 wurde beklagt, dass der Kläger sich nicht mit der eigentlichen Kernaufgabe befasse. Er versuche in Rücksprachen das Thema zu wechseln, z.B. diskutiere er über nach seiner Auffassung unzulängliche oder grammatikalisch unkorrekte Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden. Unter dem 27. September 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Einsatz im Kulturamt gescheitert sei und er sich erneut amtsärztlich untersuchen lassen müsse. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 03. Januar 2007 führte Dr. N1. u.a. aus: "Bei Herrn M. ist durch den psychiatrischen Zusatzgutachter eine Gesundheitsstörung auf geistig-seelischem Gebiet diagnostiziert worden. Als Symptome dieser Gesundheitsstörung werden vermehrter Redefluss, Weitschweifigkeit, leicht gehobene Grundstimmung, leicht gesteigerter Antrieb, erhöhtes Kontaktbedürfnis und leichte Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen beschrieben. Der Zusatzgutachter hält ihn insgesamt aber für allenfalls geringfügig vermindert psychisch belastbar. Die festgestellte Gesundheitsstörung ist nach seiner Auffassung in ihrer Ausprägung nicht so gravierend, dass wegen dieser Gesundheitsstörung derzeit die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen. Aktuell bestehe keine Dienstunfähigkeit. Eine Behandlungsnotwendigkeit bestehe z.Zt. nicht zwingend; eine psychotherapeutische Behandlung wird im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung jedoch empfohlen. Aus amtsärztlicher Sicht sind die Ausführungen des Zusatzgutachters nachvollziehbar. ... Auffällig ist jedoch, dass es Herrn M. gleichwohl bisher nicht gelungen ist, als Stadtoberinspektor in seinem bisherigen oder einem neuen Täigkeitsgebiet Fuß zu fassen, sodass er im Ergebnis seit seiner letzten gravierenden Erkrankungsphase im Jahr 2004, damals mit mehrwöchiger teilstationärer Behandlung, seinen Dienst nicht wieder in vollem Umfang aufgenommen hat. Berufliche Wiedereingliederungsversuche im Sommer 2004, im Frühjahr 2005 und zuletzt im Sommer 2006 sind gescheitert, da Herr M. den gestellten Anforderungen des Dienstes bei weitem nicht genügte. Auch hat die eingangs beschriebene Symptomatik nach Ihren Angaben neben den Leistungsdefiziten in den Dienststellen zu Missverständnissen bis hin zu Störungen der betrieblichen Abläufe geführt. Eine Einsicht in diese Zusammenhänge ist bei Herrn M. nicht zu erkennen. Zusammenfassend wird aus amtsärztlicher Sicht daher empfohlen, kurzfristig einen weiteren Wiedereingliederungsversuch in den Berufsalltag im Aufgabengebiet eines Oberinspektors zu beginnen, wobei diesmal aber, der Empfehlung des Zusatzgutachters folgend, begleitend eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erfolgen sollte. Den zuvor bereits mitgeteilten Einschränkungen ist beim künftigen Einsatz Rechnung zu tragen; Tätigkeiten, die häufigen Kontakt mit fordernd auftretender, sozial schwieriger Klientel umfassen (...) , sind Herrn M. aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht möglich. ..." Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Zurruhesetzung an. Unter dem 26. Februar 2007 wurden außerdem der Gesamtpersonalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gebeten und der Gesamtschwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Gesamtpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte äußerten sich nicht. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung sah keine Chance, den Kläger wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Mit Bescheid vom 28. März 2007 versetzte die Beklagte den Kläger unter Hinwis auf §§ 45, 47, 50 Abs. 2 LBG zum Ablauf des 31. März 2007 in den vorzeitigen Ruhestand. Aufgrund seiner psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur weiche die Erfüllung der Dienstgeschäfte durch den Kläger so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild eines Beamten im gehobenen Verwaltungsdienst ab, dass er zur ausreichenden Erfüllung seiner Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage sei. Er sei unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Am 13. April 2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zurruhesetzung sei schon wegen Verletzung rechtlichen Gehörs rechtswidrig. Die Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen, sei ihm abgeschnitten worden, weil seinem früheren anwaltlichen Bevollmächtigten keine hinreichende Einarbeitungszeit gewährt worden sei. Auch sei der Zurruhesetzungsbescheid statt an den anwaltlichen Bevollmächtigten unmittelbar an den Kläger bekannt gegeben worden. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Vor allem aber sei der Kläger nicht dienstunfähig erkrankt. Der Amtsarzt und andere Ärzte hätten seine Dienstfähigkeit bestätigt. Gegen die ausdrückliche Auffassung des Amtsarztes könne der Dienstherr eine Dienstunfähigkeit nicht "konstruieren". Ermessenserwägungen zu milderen Maßnahmen (Umsetzung, Versetzung etc.) seien nicht angestellt worden. Die Schwerbehinderung des Klägers sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Es entstehe der Eindruck, dass der Wegfall der früheren Stelle des Klägers durch dessen Entfernung aus dem Dienst kompensiert werden solle. Der Kläger sei weiter bereit, an Wiedereingliederungsmaßnahmen, die der Qualifikation eines Stadtoberinspektors entsprächen, teilzunehmen und auch Fortbildungsmaßnahmen (Computerbereich) zu besuchen. Fachlich habe der Kläger sich nichts vorzuwerfen: er habe immer korrekt gearbeitet sowie Recht und Gesetz beachtet. Dies gelte auch für die Wiedereingliederungsmaßnahmen, die teilweise nur an vereinzelten zwischenmenschlichen Problemen bzw. erhöhten "Formalitätsanforderungen" gescheitert seien. Insbesondere aufgrund der bemängelten Formalien sei er in Arbeitsrhythmus und -elan behindert worden, was zu erheblich verlängerten Bearbeitungszeiten geführt habe. Lediglich hilfsweise sei der Kläger auch bereit, sich einer psychologischen Therapie - als nach Ansicht des Dienstherrn unabdingbarer Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung - zu unterziehen. Am 14. Juni 2007 verfasste der Kläger selbst eine zehnseitige e-mail an das Personalamt der Beklagten; wegen ihres Inhalts wird auf Bl. 538 bis 548 der beigezogenen Personalakte (= Beiakte Heft 1)) Bezug genommen. Der im Widerspruchsverfahren erneut hinzugezogene Amtsarzt hielt an seiner Einschätzung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2007, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. November 2007, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar müsse die Feststellung, ob ein Beamter dienstunfähig ist, in der Regel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Im Hinblick auf die bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden dienstlichen Belange stelle die ärztliche Begutachtung aber nicht das einzige und allein ausschlaggebende Mittel der Klärung dar. Letztlich sei es Sache des Dienstherrn festzustellen, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Vorliegend habe die ärztlich festgestellte "Gesundheitsstörung auf geistig-seelischem Gebiet" ganz massive Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. So fehle dem Kläger bereits die grundlegende Einsicht in Umfang und Tragweite seiner dienstlichen Pflichten. Die auch ärztlicherseits festgestellten Symptome hätten sich über die letzten Jahre als äußerst stabil erwiesen. Sie seien durch wiederholte Versuche verschiedener Mitarbeiter und Vorgesetzter aus unterschiedlichen Ämtern der Stadtverwaltung, dem Kläger ein Verständnis für seine dienstlichen Pflichten und für geordnete Arbeitsweisen nahe zu bringen, nicht beeinflussbar gewesen. Neben Leistungsdefiziten habe die ärztlich beschriebene Symptomatik in den Dienststellen zu Missverständnissen bis hin zu Störungen der betrieblichen Abläufe geführt. Eine Einsicht in diese Zusammenhänge sei beim Kläger nicht zu erkennen. Der Kläger betone immer wieder, dass er sich selbst für bestens geeignet halte; schuld seien immer nur die anderen. Dies dokumentiere er eindrucksvoll in seiner e-mail vom 14. Juni 2007. Anhaltspunkte dafür, dass eine begleitende psychotherapeutische Behandlung des Klägers Abhilfe schaffen könne, lägen nicht vor. Hierzu bedürfe es eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft seitens des Patienten, was wiederum ein Grundverständnis für die Sinnhaftigkeit der Behandlung voraussetze. Ein solches Grundverständnis sei beim Kläger nicht vorhanden. Da die Gründe für die Dienstunfähigkeit des Klägers grundsätzlicher Art seien, komme die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 LBG nicht in Betracht. Wie die gescheiterten Wiedereingliederungsversuche gezeigt hätten, könne der Kläger auch in anderen Ämtern als seinem bisherigen nicht verwendet werden. Eine begrenzte Dienstfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger sei - wie aus den gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen ersichtlich - auch bei herabgesetzter Arbeitszeit nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. In formeller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Das Verfahren nach § 47 Abs. 1 LBG sei eingehalten worden. Personalvertretung, Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Am 13. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Soweit ihm vorgehalten werde, dass es schon vor 1996 zu erheblichen persönlichen Konflikten zwischen ihm und damaligen Vorgesetzten gekommen sei, sei zu beachten, dass - seit dem Tod des von ihm sehr geschätzten Vorgesetzten U. - er der erfahrenste und am längsten aktive Mitarbeiter im Dezernat gewesen sei. Von jeher habe er ein besonderes Interesse an den juristischen Hintergründen seiner Tätigkeit gehabt. Richtlinien und Arbeitsanweisungen habe er z.T. mitgeprüft und mitgestaltet. Auslöser für die Konfliktlage im Jahre 2004 seien Konflikte mit dem damaligen Vorgesetzten T. gewesen. Dieser habe seine eigenständige Arbeit so eingeschränkt, dass seine Unterschriftenbefugnis nur noch eine "pro forma" gewesen sei. Früher sei er über Jahre mit Herrn T. gut ausgekommen. Dieser habe aber seine Vorgehensweise - möglicherweise veranlasst durch die Vorgängerprüferin I. - grundlegend geändert. Von da an habe er sich sämtliche Arbeiten vorlegen lassen, jede noch so unbedeutende Kleinigkeit kontrolliert und auch einfache Schreiben abgeändert, um ihm, dem Kläger, seinen persönlichen Geschmack aufzudrängen. Inhalt und Grundaussagen der Schreiben seien unverändert geblieben. Nach der Behandlung in den Rheinischen Kliniken in Düren habe der Abteilungsleiter J. von Anfang an versucht, seine Rückkehr ins Amt mit allen Mitteln zu verhindern. Zum Einen habe der Abteilungsleiter ihn wohl als einen unbequemen und kritischen Mitarbeiter empfunden, der nicht genügend Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten aufbringe. Zum Anderen sei aber auch sein (des Klägers) Dienstposten weggefallen, da das Sachgebiet Wohnungspflege im Amt in Auflösung begriffen gewesen sei. Er selbst habe während seiner Abwesenheit aus dem Amt nichts verlernt. Alles Wissenswerte und alle wesentlichen Zusammenhänge seien bei ihm noch vorhanden gewesen. Der erste Arbeitsversuch sei davon geprägt gewesen, dass man mangels verbliebener Restarbeit in dem Gebiet Schwierigkeiten gehabt habe, ihn zu beschäftigen. Er habe dann komplexe und juristisch anspruchsvolle Bußgeld- und Zwangsgeldbescheide bzw. ordnungsrechtliche Anordnungen zur Bearbeitung erhalten. Teilweise sei es zu Verwirrungen gekommen, weil neu umgestellte Anforderungen und Arbeitsweisen in Gegensatz zu früher Üblichem gestanden hätten. Dies habe z.B. Aufbau, Länge, Inhalt und Systematik von Verfügungen betroffen. Sein Vorgesetzter S. habe Abweichungen von Formulierungsvorgaben erlaubt, wenn dies vorab im Rahmen interner Verfügungen entsprechend begründet worden sei. Im Ergebnis habe er den Kläger aber dann genau deswegen kritisiert. Dies sei besonders konfliktträchtig gewesen, weil es für den Vorgesetzten stets nur die eine richtige Formulierung gegeben habe. Feedbackgespräche mit S. und T. hätten nicht verdeutlicht, dass der Abbruch des Arbeitsversuchs drohte. Mit dem Abteilungsleiter J. habe es schon in der Vergangenheit Konflikte gegeben. Der zweite Arbeitsversuch - Einsatz im Kulturamt - habe sich schon deshalb schwierig gestaltet, weil gleichzeitig noch weitere neue Mitarbeiter einzuarbeiten gewesen wären. Dann habe er zunächst sein Zimmer aufräumen müssen und sich an die ihm von Frau H. gegebenen Vorlagen und Muster einlesen müssen. In der Folgezeit habe er mehrere Verwendungsnachweise unterschiedlichen Umfangs zur Bearbeitung erhalten. Seine Bearbeitungen habe er manchmal nach ein paar Stunden, oft aber erst deutlich später zurückerhalten. Kritisiert worden seien vornehmlich Formulierungen, obwohl er diese teils den Mustern entnommen hatte. Die Änderungen habe er dann einarbeiten müssen. Bei einer zweiten Überprüfung habe es dann u.U. wieder Änderungswünsche gegeben. Dies alles habe die Arbeitsabläufe stark verzögert. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2009 stellt der Kläger persönlich klar, dass ihm nach seiner Rückkehr aus den Rheinischen Kliniken Düren keine Chance eingeräumt worden sei. Man habe ihm vielmehr von Seiten der Vorgesetzten überdeutlich zu verstehen gegeben, dass man ihn nicht wolle. Probleme mit Kollegen habe es eigentlich nicht gegeben. Diesen habe er oft und gerne Hilfe angeboten. Seine Hilfe sei stets geschätzt worden. Kollegen und auch Vorgesetzte hätten um seine deutlich besseren sprachlichen Fähigkeiten und seine umfassenden Kenntnisse gewusst. Die Vorgesetzten hätten aber mit ihm, einem besseren und kritischen Mitarbeiter, nicht umgehen können. Sie hätten versucht, ihn klein zu halten. Sein geschulter und kritischer Geist passe aus Sicht der Vorgesetzten nicht in das System. Teilweise seien Vorgesetzte fachlich und vor allem sprachlich so schlecht, dass er, der Kläger, sich durch deren Primitivität in seiner Menschenwürde verletzt gefühlt habe. In der Rückschau sei er der Auffassung, sich damals noch zu vorsichtig verhalten zu haben. Er habe sich zu sehr zurückgehalten. Er sei ein gesellschaftspolitisch engagierter und sehr religiöser Mensch. Gute Vorgesetzte habe es zwar auch gegeben. Der Vorgesetzte U. , den er sehr verehrt habe, sei viel zu früh gestorben. Später habe es noch einmal eine gute Vorgesetzte gegeben. Diese habe aber eine Beziehung zu einem Kollegen aus dem Amt aufgenommen und schließlich das Amt verlassen. Der Kollege sei dann als ihr Protegé ohne entsprechende Qualifikation in die Vorgesetztenposition aufgestiegen. Insgesamt sei es so gewesen, dass man mit allen Mitteln versucht habe, ihn gefügig zu machen und zur Räson zu bringen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, den Bescheid der Stadt Köln vom 28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Personalakte und des Widerspruchsvorgangs. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Berichterstatterin gem. § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheiden kann, ist unbegründet. Die Zurruhesetzungsverfügung der Stadt Köln vom 28. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt Köln vom 05. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand findet seine Rechtsgrundlage in §§ 45, 47 des Landesbeamtengesetzes vom 01. Mai 1981 (GV.NW. S.234) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Art. 3 des Bürokratieabbaugesetzes II vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393) - LBG -. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2007 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - BverwGE 105, 267). Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Stadt Köln hat vor der Mitteilung an den Kläger über seine beabsichtigte Zurruhesetzung vom 23. Februar 2007 das Gutachten eines Amtsarztes über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt (§ 47 Abs.1 Satz 1 LBG). Dies war in formeller Hinsicht ausreichend. Darauf, dass der Amtsarzt im Gutachten vom 03. Januar 2007 eine Dienstunfähigkeit des Klägers verneinte, kommt es in formeller Hinsicht nicht an. Außerdem bedurfte es nicht der Einholung auch des Gutachtens eines weiteren, "als Gutachter beauftragten Arztes", weil das aus § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG folgende Erfordernis einer zweiten Begutachtung wegen fehlender Ausführungsbestimmungen des Innenministeriums - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG) suspendiert war. Nach Art. 7 § 2 des "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (vom 17. Dezember 2003 - GV.NRW. 2003, S. 814) waren daher die Zurruhesetzungsverfahren - wie vorliegend - bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen weiterhin (nur) unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen. Dem Kläger wurde - wie von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBG verlangt - Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu erheben. Eine davon unabhängige Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ein diesbezüglich im Anhörungsverfahren etwa aufgetretener Mangel ist durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die aufgrund der damals noch geltenden Fassung des § 72 Abs. 1 Nr. 9 LPVG erforderliche personalvertretungsrechtliche Zustimmung liegt zwar nicht vor. Dies ist jedoch unschädlich. Die Maßnahme gilt nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG vom Gesamtpersonalrat als gebilligt, weil dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem 27. Februar 2007 (Zugang der Zustimmungsanfrage vom 26. Februar 2007 bei ihm) die Zustimmung verweigert hatte. Der Gesamtschwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der verfügte Eintritt in den Ruhestand entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 50 Abs. 2 LBG. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfrei. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dabei kommt es für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflicht(en) dauernd unfähig ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 - NVwZ 1991, 477 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 17. September 2003 -1 A 1069/01 -). Die Dienstpflicht umfasst dabei nicht nur die Dienstleistung im engeren Sinne, sondern auch die damit verbundenen allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten, wie insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Es genügt vielmehr eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf den Dienst. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne, hier also das Amt eines Stadtoberinspektors im Geschäftsbereich der Beklagten, zu erfüllen (vgl. hierzu u.a.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 - NVwZ 1991, 476, und Beschluss vom 05. Oktober 1993 - 2 B 129/93 - ). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte den Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG zu Recht als dauernd dienstunfähig angesehen. Ihre Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner gesamten Konstitution außerstande sei, auf Dauer seine Dienstpflicht zu erfüllen, weil er durch eine Gesundheitsstörung auf geistig-seelischem Gebiet daran gehindert werde, die erforderliche grundlegende Einsicht in Umfang und Tragweite seiner dienstlichen Pflichten zu erlangen, und dadurch die Dienstabläufe störe, ist rechtsfehlerfrei. Diese in die Zukunft gerichtete Beurteilung beruht, abstellend auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf einer ausreichenden und zutreffenden Grundlage. Sie wird in Teilen durch die auf dem psychiatrische Zusatzgutachten beruhende Stellungnahme des Amtsarztes Dr. N1. vom 03. Januar 2007 und schließlich in ihrer Gesamtheit durch die dienstlichen Erkenntnisse der Stadt Köln und die zehnseitige e-mail des Klägers vom 14. Juni 2007 gestützt. Aufgrund der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. N1. vom 03. Januar 2007 steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass der Kläger an einem gesundheitlichen Mangel litt. Der Amtsarzt diagnostiziert unter Berufung auf das eingeholte psychiatrische Zusatzgutachten eine Gesundheitsstörung auf geistig-seelischem Gebiet, deren Symptome jedenfalls vermehrter Redefluss, Weitschweifigkeit, leicht gehobene Grundstimmung, leicht gesteigerter Antrieb, erhöhtes Kontaktbedürfnis und leichte Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen waren. Zwar führt der Amtsarzt weiter aus, dass der Zusatzgutachter die Gesundheitsstörung in ihrer Ausprägung nicht für so gravierend halte, dass ihretwegen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorlägen. Der Kläger sei (nämlich) allenfalls geringfügig vermindert psychisch belastbar. An diese Bewertung der Dienstfähigkeit durch den dem Zusatzgutachter folgenden Amtsarzt ist der Dienstherr jedoch nicht gebunden. Der Zusatzgutachter hat ersichtlich nur ein Element des für die Beantwortung der Frage nach der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Klägers zu berücksichtigenden Komplexes gesehen und gewürdigt. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Beamter dienstfähig ist, reicht es nicht aus, nur auf den vom Beamten selbst empfundenen Leidensdruck und seine Belastbarkeit abzustellen. Vielmehr ist gerade bei Gesundheitsstörungen im geistig-seelischen Bereich ergänzend danach zu fragen, welche Folgen die Gesundheitsstörung für die Dienstausübung durch den Beamten hat. Dabei ist zu beachten, dass eine Dienstunfähigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn der Beamte infolge seiner Beeinträchtigung die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren hat. Vielmehr ist wesentlich auch danach zu fragen, ob der Beamte aufgrund seiner Beeinträchtigung gehindert ist, die allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten, wie die Pflicht zum Gehorsam und zur Wahrung des Betriebsfriedens zu erfüllen und deshalb eine (dauerhafte) Gefährdung der Betriebsabläufe anzunehmen ist. Dies hat der Amtsarzt auch im Ansatz erkannt. Er bewertet es als auffällig, dass die Wiedereingliederungsversuche trotz "anzunehmender" Dienstfähigkeit gescheitert seien, da der Kläger den gestellten Anforderungen des Dienstes bei weitem nicht genügt und die beschriebene Symptomatik neben den Leistungsdefiziten bei fehlender Einsichtsfähigkeit des Klägers in den Dienststellen zu Missverständnissen bis hin zu Störungen der betrieblichen Abläufe geführt habe. Abschließend empfiehlt er einen erneuten Wiedereingliederungsversuch bei begleitender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung des Klägers. Mit dieser Empfehlung setzt der Amtsarzt sich aber in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Bewertung, dass der Kläger (außer für Tätigkeiten, die den häufigen Kontakt mit fordernd auftretender, sozial schwieriger Klientel umfassen) dienstfähig sei. Wenn der Kläger in der vom Amtsarzt und dem Zusatzgutachter angenommenen Art und Weise dienstfähig war, brauchte es keinen (erneuten - dritten -) Wiedereingliederungsversuch, schon gar nicht unter gleichzeitiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Trotz dieser Unzulänglichkeit der amtsärztlichen Stellungnahme war die Beklagte nicht gehalten, eine erneute amtsärztliche Stellungnahme und ggf. ein erneutes fachärztliches Gutachten einzuholen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche war amtsärztlich festgestellt. Deren Auswirkungen auf die Dienstleistung des Klägers durfte und konnte die Beklagte auf der Grundlage der gewonnenen dienstlichen Erkenntnisse selbst beurteilen. Die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung trifft zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis auch zu. Schien hinsichtlich des Fehlschlagens der beiden Wiedereingliederungsversuche von Anfang Februar 2005 und Anfang September 2006 nach Aktenlage zunächst noch fraglich, inwieweit ursächlich auch gewesen sein konnte, dass beim ersten Wiedereingliederungsversuch die Vorgesetzten des Klägers diesem kritisch, wenn nicht gar skeptisch gegenüberstanden sowie Arbeitsleistungen und dienstliches Verhalten des Klägers sehr genau beobachtend möglicherweise überreagierten (vgl. hierzu die e-mail von Herrn S. an Herrn J. vom 18. Februar 2005, Bl. 350 der Personalakte = Beiakte Heft 1)) und beim zweiten Wiedereingliederungsversuch nahezu zeitgleich drei weitere Mitarbeiter eingearbeitet werden mussten, sind daraus resultierende Zweifel durch die zehnseitige e-mail des Klägers vom 14. Juni 2007 und damit in hinreichender zeitlicher Nähe zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt Anfang November 2007 (Erlass des Widerspruchsbescheides) zur Überzeugung des Gerichts ausgeräumt. Die e-mail offenbart sowohl in Diktion als auch in ihrem Inhalt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seine allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten zu erkennen und ihnen nachzukommen. So ist es dem Kläger insbesondere unmöglich, sich in die Behörden eigenen und zum Ablauf eines geordneten Dienstbetriebs auch unumgänglichen Hierarchien einzuordnen. Dies tritt insbesondere auf Seite 8 der e-mail zutage, wo es heißt: "Eine Einigung oder Einsicht in willkürliche, einseitig motivierte, nicht unparteiische Feststellungen und Bewertungen kann von einem mündigen, verstandesgemäß orientierten Bürger - auch nicht von einem Beamten im gehobenen Dienst (der ein remonstrationsrecht besitzt) in einer Demokratie - wenn sie denn demokratisch funktionieren soll - nicht verlangt werden; damit fordert man die Unterwerfung unter ein Diktat bzw. unter ein Joch, was ein Merkmal der Diktatur ist, wie es selbstherrliche, abgehobene, realitätsfremde Herrscher und Weltmächte anwenden und angewandt haben." Dass dieser Satz nicht nur philosophischen Charakter hat, sondern zeigt, wie der Kläger seine Stellung innerhalb der Behörde und die Behörde versteht, verdeutlichen die vielen Verunglimpfungen seiner Vorgesetzen, die regelmäßig mit der Hervorhebung der eigenen Person einhergehen. Beispielhaft sollen nur nachstehende Äußerungen aufgeführt werden: "..., dass ich völlig gesund, geistig ausgesprochen rege, flexibel, vorausschauend, aufgeschlossen und aufnahmefähig (mit insbesondere sehr guter Auffassungsgabe, die mir seit jeher bescheinigt wurde) bzw. mit durchaus überdurchschnittlicher Intelligenz ausgestattet bin (die zweifellos für die Masse der Vorgesetzten "ausreicht" bzw. zugestandenerweise viele, eher unfähige, schlechte Vorgesetzte, die ausschließlich den eigenen Vorteil, nämlich ihre Position und Karriere, nicht aber das Wohl des Arbeitgebers, der Bürger oder Mitarbeiter im Auge haben, schnell überfordert) ... wegen schlechter, ungeeigneter Vorgesetzter, die mich offenbar als "Konkurrenten", Rivalen oder gar Risikofaktor für ihre Machtposition, aber insgeheim vielleicht auch als doch besser geeigneten Mitarbeiter sahen, der ihnen vom geistigen und sprachlichen Niveau, als langjähriger Fachmann, der alle Tücken, Schwierigkeiten und Fallstricke des rechtlich nicht einfachen, sondern niveauvollen, qualitativ hochwertigen Rechtsgebietes besser kennen muss, natürlich auch wegen seiner Kompetenz, Routine und Erfahrung überlegen war, die ihn - einen erfahrenen Sachbearbeiter - deshalb rausmobbten, ihn fertigmachen, unterjochen, demütigen und zwingen wollen, ihren eigenen Stil zu kopieren und (auch das viele sprachlich und sachlich Falsche) zu übernehmen ..." (Seite 2, 4. und 5. Absatz); " ...Ein System, in dem die Mächtigen ihre Macht und Position mit allen, auch unredlichen, unsportlichen Mitteln verteidigen, gerade nicht kraft Kompetenz, Geeignetheit, Erfahrung und Intelligenz erlangen und erhalten, sondern hauptsächlich durch "Protektonismus" der Oberen sichern (...) ist überholt, unmodern und faul bzw. zum Scheitern verurteilt - wie jede andere Form einer "Diktatur" oder eines diktaturähnlichen System; es ist zudem völlig ungeeignet, gute, unerschrocken-dynamische, nicht zaudernde, sondern entschlussfähige, erfolgsorientierte, willensstarke und ehrgeizige Mitarbeiter auf Dauer zu motivieren, "bei der Stange" und "bei Laune" zu halten." (Seite 3, 1. Absatz); "Als ich meinem damaligen Chef Herrn S. ..., da schaute er mich an wie ein U-Boot auf Tieftauchgang bzw. ein schal gewordenes Bier ..." (Seite 3, 3. Absatz); "... wie ein sichtlich emotional genervter, gestresster "Kritik- und Korrektur-Süchtiger, der sich "Prüfer" oder gar "Gruppenleiter" nennen darf (was ihm ganz offensichtlich erheblich zu Kopf gestiegen ist)..." ( Seite 3, 3. Absatz zu Anfang des unteren Drittels); "Bezeichnend, dass mein Ex-Direktor und langjähriger Abschnitts- und Abteilungsleiter sich bis heute - man möge mich aufklären, falls ich tatsächlich mal was wirklich Wichtiges vergessen haben sollte - gegen mich nicht einmal in wesentlichen, schwierigen Rechtsfragen behaupten oder gar durchsetzen konnte (...) die erste Meinungsverschiedenheit ließ nach meinem Wechsel von 95 ins Fachamt zu 56 nur wenige Wochen auf sich warten! - wobei hier besonders zu beachten ist, dass er sich bereits länger in Vorgesetzten-Funktion als A11-Mann sonnen durfte und das Aufgabengebiet bereits länger kannte, ich aber gerade erst dort ein paar Wochen als A9-Sachbearbeiter versuchte, Fuß zu fassen!" (Seite 6, 3. Absatz); "Ich habe mich aber nicht von behördlicher, machtfühlgeleiteter Großmannssucht bzw. Obrigkeitsdenken beeindrucken und beeinflussen lassen, ..." (Seite 6, 4. Absatz); "... hiermit wollte er mir - sozusagen um mein idealistisches Weltbild und den Glauben an das Gute im Menschen endgültig zu erschüttern oder zu zerstören - weißmachen und mich, Eddi M. , allen Ernstes glauben lassen, dass man niemandem und somit keinem Menschen mehr vertrauen könne! Welch ein Weltbild; welch eine dekadente, verabscheuungswürdige Lebenseinstellung, welch fehlende Reife und Weltsicht, keinerlei Menschenkenntnis, stattdessen nur Misstrauen, - eine bedauernswerte Sichtweise, noch dazu voller Naivität, mir so etwas weismachen zu wollen, um meine tiefsten Überzeugungen zu konterkarieren; dieser Mensch heuchelt doch nur, wenn er als scheinbar guter Christ eine Kirche betritt; er findet in seinem Leben kaum noch ausreichend Gelegenheit, eine Kirche zu betreten, um all die Sünden zu bereuen, die er sich in seinen Dienstjahren aufgehalst hat!" (Seite 6, vorletzter Absatz); "Die oben beschriebene Verhaltensweise der verantwortlichen Vorgesetzten bestärkte mich -als an das Gute, Gerechte, Wahrheit und Fairness glaubenden Mensch - erst recht in der Richtigkeit meines Charakters und meiner Grundeinstellung, die von moralisch-ethischem Grundverständnis geprägt ist; gerade tagtäglich zu beweisen und zu dokumentieren im beruflichen Alltag (philosophisches Vorbild Immanuel Kant, sollten Sie auch mal lesen; ich habe aber berechtigte Zweifel, ob gerade Bürokraten in Vorgesetzten-Funktion und herausgehobener Machtposition dies jemals interessiert, geschweige sie es überhaupt verstehen und begreifen wollen, denn es entspricht nicht Ihrem Berufs-Ego bzw. Ihrer Lebensplanung, die zumeist sehr materiell geprägt ist)."(Seite 7, 4. Absatz); So bin ich - auch durch dieses Schreiben, wie einst auch Eugen Drewermann gegenüber dem gewaltigen Bürokratie-Apparat der katholischen Kirche - stets bemüht, durch Aufklärung, sachlich-konstruktive Kritik und mutigen Widerstand gegen die "Machenschaften" der manchmal allzu selbstherrlichen Entscheidungsträger dazu beizutragen, dass manches oder gar vieles besser oder ins rechte Licht gerückt wird ... . Drewermann, bekannter Theologe u. Psychotherapeut hat einmal gesagt, wenn man am Selbstreinigungsprozess einer Bürokratie oder eines teilweise menschenfeindlichen Systems mitwirken und an positiven Veränderungen teilhaben will, dann kann man das nur von innen, nicht (mehr) von außen tun!" (Seite 9, 2. Absatz); "Ich darf jedenfalls reinen Gewissens sagen, dass ich nicht erpressbar, meine Meinung wie mein Verhalten nicht käuflich sind ... Auch wenn ich diese jetzt evtl. "wasche", rein waschen und sauber machen werde ich sie wohl nicht können, nur den Schmutz kann ich sichtbar werden lassen; nicht ich habe sie im übrigen so schmutzig gemacht." (Seite 9, 5. Absatz). Der Kläger fühlt sich offenkundig als Opfer einer Vielzahl unfähiger und charakterschwacher Vorgesetzten, denen er fachlich und menschlich weit überlegen ist. Auch sieht er es offenbar als seine Aufgabe an, die von ihm erkannten Strukturen sichtbar zu machen und von innen zu bekämpfen. Dass diese auf der festgestellten Gesundheitsstörung des Klägers im geistig-seelischen Bereich beruhende Haltung den Kläger unfähig macht, sich in einen geordneten - auch hierarchisch geprägten - Dienstablauf einzufügen, liegt auf der Hand. Aus den Äußerungen des Klägers ergibt sich, dass sich seine krankheitsbedingte Haltung auch schon seit langem chronifiziert hat: "Aber der (Anm.: gemeint ist der frühere Vorgesetzte des Klägers, Herr U. ) hat ja auch was Gescheites und viel von seinem und unserem Job verstanden, nach seinem plötzlichen und tragischen Tod Ende Januar 1997 muss ich das leider anderen Vorgesetzten absprechen... und glauben Sie mir das eine bitte besonders: ich kann es gut bis sehr gut beurteilen und auch begründen ..." (Seite 4, am Ende). Die einzige nach dem von ihm geschätzten Vorgesetzten U. zumindest fachlich akzeptierte Vorgesetzte hat den Kläger gekränkt, indem sie eine Beziehung zu seinem späteren Vorgesetzten einging, was zur Überzeugung des Klägers zu ihrer Versetzung führte und ihn, den Kläger, einem weiteren unfähigen Vorgesetzten aussetzte: "Besonders auffällig natürlich auch, dass dieser Prüfer mangels ausreichender Erfahrung in seinem Sachgebiet nach vormittäglich vielen Auseinandersetzungen ... nach regelmäßiger, entspannter Mittagspause mit seiner direkten Chefin, die ihn maßgeblich in Amt und Würden bzw. in diese Funktion hob, hatte er dann oft nachmittags die passende Antwort und eine recht vernünftig klingende Lösung zur Hand! - welchen Anteil und Einfluss darauf seine Chefin in ihrer gemeinsamen Freizeit wohl hatte? (beide galten zu Recht bald als das neue - jedoch noch inoffizielle - Liebespaar des Amtes, zudem mit bald darauf gemeinsamem "Johannishaus-Kind ausgestattet bei später nachträglich legitimiertem Eheglück bzw. neuer Familienzusammenführung) - Begünstigung im Amt - ... Eine solche (Chance) wurde mir eben gerade nicht zuteil, aber ich habe mich halt unter anderem zum Beispiel nicht mit der Chefin eingelassen ..." (Seite 4, 2. bis 3. Absatz) Kritik an der eigenen Person übt der Kläger an keiner Stelle. Er scheint vielmehr von jeder eigenen fachlichen und/oder charakterlichen Fehlbarkeit weit entfernt. Wenn er ausführt: "Fehler sehe ich gern und in aller Regel auch schnell ein" wird dies umgehend mit Klammerzusatz "(wenn es tatsächlich welche sind)" relativiert. All dies, das Sendungsbewusstsein des Klägers, seine fehlende Fähigkeit, Vorgesetzte und deren Anweisungen zu akzeptieren und eigenes Verhalten selbstkritisch zu würdigen, belegen die von der Beklagten getroffene Prognose, dass das krankheitsbedingte Verhalten des Klägers auch künftig auf Dauer keinen geordneten Dienstablauf zulassen wird. Einen neuen Arbeitsversuch unter begleitender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung des Klägers musste die Beklagte nicht unternehmen. Dazu hat der Kläger in seiner e-mail ausgeführt: "Dabei habe ich ausdrücklich angeboten ... und nur hilfsweise ... einzelne Gesprächstherapie-Stunden (Sitzungen) zu absolvieren ... . Vielleicht lässt sich auf diese Weise meine (aktive) Kritikfähigkeit an diversem, von mir schon mal für unangemessen gehaltenen Vorgesetzten-Verhalten in einem gewissen Spielraum einengen und kanalisieren, der es ermöglicht, dass ein Vorgesetzter an seinen Fähigkeiten und an seiner Dienstberechtigung wegen mir nicht zwingend zweifeln muss." (Seite 2, 2. Absatz) Diese Äußerung lässt erkennen, dass der Kläger - was im Einklang mit der ihm fachpsychiatrisch bescheinigten nur geringfügig eingeschränkten psychischen Belastbarkeit steht - sich selbst als in keiner Weise therapiebedürftig ansieht. Ein für einen erfolgreichen Arbeitsversuch erforderlicher kurzfristiger Therapieerfolg ist damit nicht absehbar. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck ist auch ausgeschlossen, dass seine e-mail vom 14. Juni 2007 "nur" Ausdruck eines durch den Druck des Zurruhesetzungsverfahrens hervorgerufenen Augenblicksversagens ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unter Bekräftigung seiner gesellschaftpolitisch engagierten und tief religiösen Grundeinstellung die in seiner e-mail deutlich gewordene Haltung wiederholt und bekräftigt. Anlass zu selbstkritischer Reflexion sah er weiterhin nicht. Wie sehr er sich einerseits grundsätzlich den von ihm als unqualifiziert empfundenen Vorgesetzte überlegen fühlte, wie stark er andererseits gleichzeitig aber auch die von diesen ausgehende Kränkung empfand, wurde spürbar, als er angab, sich durch die Primitivität seiner Vorgesetzten in seiner Menschenwürde verletzt zu fühlen. Nach eigenem Empfinden war zudem sein Verhalten vor der Zurruhesetzung noch zu zurückhaltend sowie nicht klar und konsequent genug. Nach Allem war der Kläger zur Überzeugung des Gerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im November 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer unfähig seine Dienstpflichten im Amt des Stadtoberinspektors zu erfüllen. Die Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 LBG kam - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat - wegen der geschilderten, die Fähigkeit des Klägers zur Eingliederung in einen geordneten Dienstablauf grundsätzlich betreffenden Krankheitssymptome nicht in Betracht. Aus den selben Gründen konnte auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit i.S.d. § 46 LBG ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.