OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 4235/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0107.19K4235.07.00
2mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 02. September 1980 im Dienste der Finanzverwaltung des beklagten Landes. Er war seit dem 01. Dezember 1989 bei dem Finanzamt B. -B1. eingesetzt und wurde dort zuletzt am 19. April 2001 zum Steueramtsinspektor befördert. Mit Verfügung vom 09. Mai 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum 17. Mai 2005 an das Finanzamt L. -T. versetzt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die anschließend erhobene Klage - 19 K 4988/05 - VG Köln - wurde mit Urteil vom 03. Dezember 2007 abgewiesen. Hiergegen stellte der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieses Verfahren ist noch beim OVG Münster zum Aktenzeichen 6 A 280/08 anhängig. 3 Der Versetzung an das Finanzamt L. -T. war vorangegangen ein gegen den Kläger unter dem 10. März 2004 eingeleitetes Disziplinarverfahren. Hintergrund dessen war unter anderem der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er habe im Januar 2004 seinen Sachgebietsleiter beleidigt, den Vorermittlungsführung verunglimpft, beleidigt und mit einer Strafanzeige bedroht sowie den Vorsteher des Finanzamts B. -B1. beleidigt und bedroht. Nachdem im Rahmen des Disziplinarverfahrens aufgrund eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 13. Januar 2005 jedenfalls für die Zeit von Anfang Juni 2003 bis Ende Januar 2004 eine Dienstunfähigkeit des Klägers und eine in Ausnahmesituationen zeitweise eingeschränkte Schuldfähigkeit festgestellt worden war, stellte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Abteilungen L. - das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren ein. Ein im Auftrag des Finanzamts B. -B1. erstelltes Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt B. vom 12. April 2005 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Dienstunfähigkeit nicht bestehe. Die bei dem Kläger seit Ende 2002 festgestellte psychopathologische Symptomatik sei vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit zu sehen und habe in einer "agitierten Depression" bestanden. Zwischenzeitlich sei die Symptomatik gut abgeklungen; ein Hinweis auf ein Rezidiv finde sich nicht. 4 Unter dem 06. April 2006 beauftragte das Finanzamt L. -T. das Gesundheitsamt der Stadt B. mit der erneuten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers. Aufgrund eines von argwöhnischem Misstrauen, Kontroll- und Verfolgungsängsten geprägten Verhalten des Klägers sei es zu mehreren gravierenden Konfliktsituationen mit Kollegen und Vorgesetzten gekommen, in denen der Kläger äußerst aggressiv und beleidigend agitiert habe. Alle Versuche mit ihm in sachlich nüchterne Gespräche einzutreten, seien fehlgeschlagen. Der Kläger sei außer Stande, diese Angebote objektiv zu erfassen. Sowohl seine äußerst beleidigende Diktion als auch seine bedrohlich aggressive Mimik und Gestik in den immer häufiger auftretenden Konfliktsituationen erweckten die Befürchtung, dass der Kläger eine ernsthafte Gefährdung für eine konfliktfreie Zusammenarbeit mit den Kollegen darstelle. Auffallend sei zudem eine maßlose Selbstüberschätzung des Klägers, die sich unter anderem in seinen häufigen, von Fristsetzungen geprägten Schreiben oder E-Mails an Vorgesetzte äußere. Bei dienstlichen Anweisungen von Vorgesetzten zweifle er oft deren Richtigkeit an, fordere den Nachweis einer Rechtsgrundlage ein und fühle sich persönlich angegriffen und verfolgt. Rügen und deutliche Hinweise zeigten beim Kläger keinerlei Wirkung. Neben der Frage der Dienstfähigkeit solle auch dazu Stellung genommen werden, mit welchen medizinischen Maßnahmen der Verhaltensweise des Klägers begegnet werden könne. Gegebenenfalls seien geeignete Fachärzte zur Untersuchung hinzuzuziehen. Im Übrigen wurde ausdrücklich um ein persönliches Gespräch vor Untersuchung des Klägers gebeten. 5 Unter dem 06. November 2006 teilte das Gesundheitsamt der Stadt B. als Ergebnis der Untersuchung des Klägers mit: 6 "Die vorliegende psychische Beeinträchtigung hat ein solches Maß erreicht, dass sie dem Untersuchten mehr oder weniger den Umgang mit Vorgesetzten aber auch generell mit behördlichen Instanzen unmöglich macht. Es zeigt sich ein deutliches paranoides Erleben mit der Befürchtung übervorteilt zu werden. Dieses paranoide Erleben erstreckt sich auch auf fremde Personen wie beispielsweise dem psychiatrischen Gutachter. Das Kommunikationsdefizit, was im Rahmen einer sozialen Anpassungsstörung und der Persönlichkeit subsummiert wird, entspricht einem enormen Funktionsdefizit im zwischenmenschlichen Bereich und hat zuletzt nunmehr zu regelmäßigen sozialen aber auch juristischen Problemen geführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Untersuchte dienstunfähig ist und die Dienstfähigkeit auch nicht binnen 6 Monaten wiederhergestellt werden wird." 7 Als Grundlagen der Beurteilung wurden aufgeführt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, eingegangen beim Gesundheitsamt der Stadt B. am 26. Oktober 2006, erstellt durch Herrn Dr. med. G. C. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. I. S. , Arzt für Allgemeinmedizin, Hausarzt, Psychotherapeut vom 03. Mai 2006. Als Diagnose teilte das Gesundheitsamt mit, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und querolatorischen Zügen leide. Es bestehe der Verdacht auf schizoaffektive Psychose. 8 Mit Schreiben vom 10. November 2006 teilte das Finanzamt L. -T. dem Kläger unter Beifügung des amtsärztlichen Gutachtens vom 06. November 2006 mit, dass es ihn für dienstunfähig im Sinne des § 45 LBG halte. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 47 LBG angehört. 9 Unter dem 08. Dezember 2006 erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass beim Kläger eine Erkrankung ohne Aussicht auf Gesundung innerhalb weiterer 6 Monate bestehe. Auf die Mitteilung des Gesundheitsamtes B. könne sich die Finanzverwaltung nicht stützen. Das der Beurteilung zugrundegelegte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. C. vom 26. Oktober 2006 sei völlig unzulänglich. Der Kläger habe sich seinerzeit zu Recht der Untersuchung durch einen anderen Gutachter als Dr. C. persönlich widersetzt. Der von Dr. C. offenbar als freier Mitarbeiter beschäftigte Dr. O. sei dem Kläger aus Verfahren anderer Beamten/Beamtinnen als voreingenommen gegenüber Beamten bekannt gewesen. Zu einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch Dr. C. sei es nicht gekommen, da Dr. C. gegenüber dem Kläger seinen Rücktritt von dem Gutachten erklärt habe. Es sei zwar richtig, dass der Kläger derzeit weiter dienstunfähig sei. Es bestehe aber sehrwohl die Aussicht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig werde. Der Kläger werde sicherlich rasch genesen, wenn die von ihm zu Recht beanspruchte Rückversetzung an ein Aachener Finanzamt verwirklicht würde. Sein derzeitiger Gesundheitszustand beruhe allein maßgeblich auf den Anfeindungen und dem letztlich nur als Mobbing zu bezeichnendem Verhalten der derzeitigen Vorgesetzten des Klägers an seinem jetzigen Einsatzort. 10 Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 10. Januar 2007 wurde der Kläger ohne nähere Begründung gemäß §§ 45 Abs. 1, 47 und 50 LBG in den vorläufigen Ruhestand versetzt. 11 Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die OFD Rheinland mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Nach § 45 Abs. 1 LBG sei ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Als dienstunfähig könne der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er in Folgeerkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig werde. Der Kläger sei seit dem 06. April 2006 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt B. habe aufgrund der Begutachtung des Klägers am 16. Mai 2006 und unter Berücksichtigung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C. die dauernd Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Sie habe mit Gutachten vom 06. November 2006 ausgeführt, dass der Kläger auf Dauer nicht mehr in der Lage sei seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch bestehe weder die gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG noch liege begrenzte Dienstfähigkeit nach § 46 LBG vor. Ferner werde aufgrund der Chronizität der vorliegenden Beeinträchtigungen und der fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten. Die vom Kläger angeführten Zweifel der Richtigkeit des dem amtsärztlichen Gutachten unter anderem zugrundeliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr. C. seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers vom 12. Februar 2007 gegen Beamte der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt B. , Mitarbeiter der niedergelassenen Gemeinschaftspraxis Dr. C. /Dr. S1. sowie Beamte der Finanzverwaltung seien vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09. März 2007 und von der Oberfinanzdirektion Rheinland am 26. April 2007 zurückgewiesen worden. 12 Am 12. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. In der Sitzung vom 17. Juli 2009 teilte er auf Befragen des Gerichts u.a. mit, dass es zwischen ihm und Dr. O. insbesondere auch deshalb zu einem Zerwürfnis gekommen sei, weil dieser ihm zugemutet habe, einen Fragebogen "MMPI-2" auszufüllen. Diesen Fragekatalog empfinde er u.a. wegen Fragen nach der eigenen Sexualität aber auch Fragen wie "Quälen Sie gerne Tiere?" als unzumutbar und diskriminierend. Der Katalog enthalte auch "Fangfragen" in der Weise, als nach einmal Abgefragtem an späterer Stelle in leicht abgewandelter Form erneut gefragt werde. An dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. med. N. vom 06. Oktober 2010 bestünden erhebliche Zweifel sowohl hinsichtlich der Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen als auch hinsichtlich der Richtigkeit der medizinischen Bewertungen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter die Feststellungen und Bewertungen ohne einen persönlichen Kontakt zum Kläger habe treffen können. Wegen der Rügen im Einzelnen wird Bezug genommen auf das Protokoll aus der mündlichen Verhandlung vom 07. Januar 2011. 13 Der Prozessbevollmächtigte des Kläger beantragt, 14 die Zurruhesetzungsverfügung der OFD Rheinland vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.Oktober .2007 aufzuheben. 15 Das beklagte Land beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Es verteidigt die angegriffenen Bescheide. Weder formelles noch materielles Recht sei verletzt. 18 Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat die Kammer Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. K. N. vom 06. Oktober 2010 (Bl. 167-203 der Gerichtsakte). 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens wie des Verfahrens 19 K 4988/05 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 22 Der Bescheid der OFD Rheinland vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Der angefochtene Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand findet seine Rechtsgrundlage in §§ 45 Abs. 1, 47, 50 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der hier anzuwendenden Fassung des "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (vom 17.12.2003 - GV. NRW. 2003 S. 814 -). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267. 25 Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 26 Vor der Mitteilung an den Kläger über seine beabsichtigte Zurruhesetzung vom 10. November 2006 wurde das Gutachten eines beamteten Arztes über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1 LBG). Dies war in formeller Hinsicht ausreichend; insbesondere bedurfte es nicht der Einholung auch des Gutachtens eines weiteren, "als Gutachter beauftragten Arztes", weil das aus § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG folgende Erfordernis einer zweiten Begutachtung derzeit wegen fehlender Ausführungsbestimmungen des Innenministeriums - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG) suspendiert ist. Nach Art. 7 § 2 des o.g. "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" sind daher die Zurruhesetzungsverfahren - wie vorliegend - bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen weiterhin (nur) unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen; 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.Juni 2007 - 1 A 1788/07 -. 28 Dem Kläger wurde - wie von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBG verlangt - Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu erheben. Des Weiteren hat die Bezirkspersonalkommission Rheinland der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers - wie entsprechend der damals noch geltenden Fassung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG erforderlich - unter dem 05. Januar 2007 zugestimmt. Der verfügte Eintritt in den Ruhestand entspricht den Vorgaben des § 50 Abs. 2 LBG. 29 Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei. 30 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dabei kommt es für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflicht(en) dauernd unfähig ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 - NVwZ 1991, 477 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 17. September 2003 -1 A 1069/01 -). Die Dienstpflicht umfasst dabei nicht nur die Dienstleistung im engeren Sinne, sondern auch die damit verbundenen allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten, wie insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Es genügt vielmehr eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf den Dienst. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne, hier also das Amt eines Steueramtsinspektors im Geschäftsbereich der Beklagten, zu erfüllen (vgl. hierzu u.a.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 - NVwZ 1991, 476, und Beschluss vom 05. Oktober 1993 - 2 B 129/93 - ). 31 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte den Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG zu Recht als dauernd dienstunfähig angesehen. Ihre Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner gesamten Konstitution außerstande sei, auf Dauer seine Dienstpflicht zu erfüllen, weil er durch eine Gesundheitsstörung auf geistig-seelischem Gebiet daran gehindert werde, die erforderliche grundlegende Einsicht in Umfang und Tragweite seiner dienstlichen Pflichten zu erlangen, und dadurch die Dienstabläufe störe, ist rechtsfehlerfrei. Diese in die Zukunft gerichtete Beurteilung beruht, abstellend auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf einer ausreichenden und zutreffenden Grundlage. Sie wird durch das die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes B. vom 06. November 2006 in der Schlussfolgerung stützende im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Dr. N. vom 06. Oktober 2010 bestätigt. 32 In dem Gutachten des Dr. N. vom 06. Oktober 2010 wird - bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - ein schwerwiegender gesundheitlicher Mangel in der Form einer Gesundheitsstörung auf geistig- seelischem Gebiet bestätigt. Dabei kommt der Gutachter für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (vorwiegend narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstruktur) vorliegt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung des Gutachters hat die Kammer nicht. 33 Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter hat seiner abschließenden Diagnose nicht nur die abstrakten Merkmale sowohl der paranoiden Persönlichkeitsstörung ( übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung; Neigung zu ständigem Groll wegen der Weigerung, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtung zu verzeihen; Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeutet werden; streitsüchtiges und beharrliches Bestehen auf eigene Rechte; Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl, das sich in ständiger Selbstbezogenheit zeigt; Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt) als auch der narzisstischen Persönlichkeitsstörung ( Größengefühl; Bedürfnis nach übermäßiger Bewunderung; unbegründete Anspruchshaltung; arrogantes, hochmütiges Verhalten; Neidgefühle oder Überzeugung, beneidet zu werden) zugrundegelegt, sondern auch im Einzelnen aufgezeigt, dass solche Merkmale beim Kläger vorhanden waren. Zusammenfassend führt er insoweit aus: "Die narzisstisch-paranoide Persönlichkeitsstruktur des Herrn G. führt zu einer projektiven Verkennung der Umwelt. Eigene aggressive Impulse werden auf andere Personen projiziert, mit der Folge, sich von den anderen attackiert und verfolgt zu fühlen. Die Selbst-Wahrnehmung ist gestört, das eigene Selbst wird als "grandios" phantasiert, es resultiert eine erhöhte Kränkbarkeit mit eingeschränkter Kritikfähigkeit. ... Die Realitätsprüfung ist gestört, in der eigenen Verunsicherung interpretiert er das Verhalten der anderen als feindselig und muss sich somit gegen diese Attacken und Aggressionen zur Wehr setzen." Auch hat er dargelegt, dass die in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf die schon früher erstellten Gutachten des Dr. M. vom 13. Januar 2005, der Dr. S2. -D. W. vom 12. April 2005 und des Dr. C. vom 21. Juni 2006 sowie aus dem Inhalt der Personal- und Gerichtsakten geschilderten Symptome wegen ihrer Ausprägung gerade nicht mehr - wie in den Vorgutachten teilweise noch angenommen - (nur) auf eine narzisstische Persönlichkeitsentwicklung bzw. narzisstische Persönlichkeit, sondern wegen ihrer fortgeschrittenen Ausprägung (bereits) auf eine Persönlichkeits störung schließen lassen. 34 Soweit der Kläger moniert, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter seine Bewertungen ohne einen persönlichen Kontakt zum Kläger habe treffen können, führt dies - ungeachtet dessen, dass es der Kläger war, der durch das Nichtwahrnehmen der ihm von Dr. N. angebotenen insgesamt drei Terminen den persönlichen Kontakt nicht zugelassen hat - nicht zum Erfolg. Der Gutachter war sich der aus einem fehlenden persönlichen Kontakt zum Kläger im Hinblick auf den Gutachtenauftrag ergebenden Schwierigkeiten bewusst. Auf S. 31 unten des Gutachtens führt er aus: " Ein Gutachten auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet ist nach Aktenlage nur schwierig zu erstellen, da der persönliche Kontakt, die Beobachtung des Gegenüber, die Beobachtung seiner Gestik und Mimik, seiner Reaktionen auf bestimmte Fragen, dessen Wahrnehmung des Gutachters usw. von großer Bedeutung sind." Er hat aber die ihm mit den Akten vorliegenden zahlreichen persönlichen schriftlichen Äußerungen des Klägers, die sich aus den Akten weiter ergebenden, um Zitate des Klägers ergänzte Beschreibungen von Vorgesetzten des Klägers sowie die ihm vorliegenden psychiatrischen Vorgutachten als hinreichende Grundlage erachtet, eine psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit zu stellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum Einen hat Dr. N. , indem er zunächst auf die generellen Schwierigkeiten einer Begutachtung nach Aktenlage hinweist, das erforderliche Problembewusstsein gezeigt. Zum Anderen hat er im Gutachten insbesondere die von ihm aus dem Akteninhalt herangezogenen schriftlichen Äußerungen des Klägers persönlich und die sich aus dem Akteninhalt zusätzlich ergebenden Schilderungen von Vorgesetzten des Klägers im Einzelnen aufgeführt und im Zusammenhang mit den sich weiter aus den Vorgutachten ergebenden tatsächlichen Feststellungen und medizinischen Bewertungen sorgfältig dargestellt. Dabei ergibt sich schon aus den dargestellten persönlichen Äußerungen des Klägers die von Dr. N. angenommene und medizinisch bewertete Symptomatik zweifelsfrei. Hinzu kommt, dass die im Gutachten N. geschilderte Symptomatik ihre Entsprechung bereits in den Gutachten Dr. M. vom 13. Januar 2005, Dr. S2. -D. W. vom 12. April 2005 und Dr. C. (O. ) vom 21. Juni 2006 findet. Soweit diese zum Teil zu abweichenden Diagnosen (Dr. C. : Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und querolatorischen Zügen mit Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose; Dr. S2. -D. W. : narzisstische Persönlichkeit; Dr. M. : narzisstische Persönlichkeitsentwicklung, agitiert-gereizte Depression mit Affektentgleisungen) gelangen, betrifft dies nicht die in den Gutachten wiedergegebenen Symptome, sondern deren medizinische Bewertung. Hinsichtlich der medizinischen Bewertung aber hat Dr. N. im Einzelnen nachvollziehbar begründet, warum er zu abweichenden Ergebnissen kommt (vgl. Seiten 24 bis 26 und 29, 30 des Gutachtens). 35 Dass im Übrigen die von Dr. N. geschilderten Symptome und damit seine medizinische Diagnose auf falschen tatsächlichen Feststellungen beruht, ergibt sich für die Kammer nicht. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 07. Januar 2011 hat vortragen lassen, dass die auf Seite 28 des Gutachtens Dr. N. niedergelegte Situation zu privaten Telefongesprächen so nicht stimme, weil er eine Genehmigung für die Benutzung seines privaten Handys am Arbeitsplatz gehabt habe, geht der klägerische Einwand fehl. Der Gutachter stellt in keiner Weise eine Behauptung dazu auf, ob der Kläger erlaubter- oder unerlaubterweise über sein Handy private Telefongespräche geführt hat. Der Gutachter zeigt vielmehr auf, dass der vom Kläger gegenüber dem Dienstherrn beanspruchte Schutz seiner "Privatsphäre", der der Kläger auch seine am Arbeitsplatz geführten privaten Telefonate zuordnet, nicht in die Verantwortung des Dienstherrn, sondern in die des Klägers selbst fällt. Soweit der Kläger schließlich die Ausführungen auf Seite 33 des Gutachtens zu seinem privaten Leben als "wilde Spekulation" empfindet, ist dem insoweit beizupflichten, als die Ausführungen spekulativ sind. Anders will der Gutachter sie aber auch gar nicht verstanden wissen. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus der Formulierung: "Aus den früheren Gutachten scheint eine Neigung zum Einzelgängertum bzw. fehlende Beziehungsgestaltungen zu Frauen zu entnehmen zu sein. (Hervorhebung durch das Gericht)" 36 Zur Überzeugung des Gerichts war der Kläger wegen der festgestellten Erkrankung bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer unfähig seine Dienstpflichten im Amt des Steueramtsinspektors zu erfüllen. Dabei ist gerade bei Gesundheitsstörungen im geistig-seelischen Bereich zu beachten, dass eine Dienstunfähigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn der Beamte infolge seiner Beeinträchtigung die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren hat. Vielmehr ist wesentlich danach zu fragen, ob der Beamte aufgrund seiner Beeinträchtigung gehindert ist, die allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten, wie die Pflicht zum Gehorsam und zur Wahrung des Betriebsfriedens zu erfüllen und deshalb eine (dauerhafte) Gefährdung der Betriebsabläufe anzunehmen ist. Dies hat Dr. N. bejaht. Dieser Bewertung tritt das Gericht bei. Die vom Gutachter im Einzelnen aufgeführten Äußerungen des Klägers belegen, dass er aufgrund der ihm attestierten eingeschränkten Fähigkeit zur Realitätswahrnehmung und Realitätsprüfung in seiner Teamfähigkeit und im Umgang mit Autoritäten stark eingeschränkt war. Insbesondere die im Gutachten aufgeführten Schreiben des Klägers aus der Zeit vom 12. Februar 2007 bis 07. September 2009 zeigen, dass er insgesamt nicht in der Lage war, seine allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten, wie die Pflicht zum Gehorsam und zur Wahrung des Betriebsfriedens zu erfüllen. Die Schreiben verdeutlichen, dass es dem Kläger unmöglich war, sich in die Behörden eigenen und zum Ablauf eines geordneten Dienstbetriebs auch unumgänglichen Hierarchien weiter einzuordnen. Statt dessen sah er Verschwörungen und Straftaten insbesondere auf der Ebene der Behördenleitung, wobei die vielen Verunglimpfungen der Vorgesetzen oft einhergingen mit einer Hervorhebung der eigenen Person. 37 Nach Allem kam im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zur Vermeidung der Versetzung in der Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 LBG auch die Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn wegen der geschilderten, die Fähigkeit des Klägers zur Eingliederung in einen geordneten Dienstablauf grundsätzlich betreffenden Krankheitssymptome nicht in Betracht. Aus den selben Gründen konnte auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit i.S.d. § 46 LBG ausgegangen werden. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.