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Beschluss

6 B 1717/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1009.6B1717.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Februar 2006 eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2006 einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung vom 8. Mai 2006 erweist sich bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte bei bestehenden Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 HBG Nr. 1; OVG NRW Urteil vom 16. November 1992 - 6 A 2018/91 - n.v.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2006, § 45 LBG NRW Rdnrn. 54 f. Eine an den Beamten gerichtete Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und nicht "aus der Luft gegriffen sind". Einer Überzeugung der Behörde, dass der Beamte dienstunfähig ist, bedarf es nicht. Ob die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit berechtigt oder begründet sind, soll vielmehr gerade durch die angeordnete Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel zu ergründen. Denn dies würde die Gefahr der Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Die Aufforderung an den Beamten, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann infolgedessen von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106.97 -, Juris, m.w.N.; OVG NRW Urteile vom 10. Juni 1974 - VI A 458/73 -, ZBR 1974, 362 und vom 18. Januar 1994 - 6 A 2652/92 - n.v.; Brockhaus, a.a.O., § 45 LBG NRW Rdnr. 54 f. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die beim Dienstherrn der Antragstellerin bestehenden Zweifel über deren Dienstfähigkeit nicht "aus der Luft gegriffen" sind und die Anordnung der hier in Rede stehenden (weiteren) amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen. Die in der Zeit seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung am 10. Mai 2005 erneut aufgelaufenen erkrankungsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin stellen hinreichend konkrete Umstände dar, Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit zu begründen. In dem etwa viereinhalbmonatigen Zeitraum vom 12. September 2005 bis zum 31. Januar 2006, in dem die Antragstellerin befristet an das T.kolleg in B. -I1. abgeordnet war, war sie vom 18. bis zum 21. Oktober 2005 und vom 21. November bis zum 24. Dezember 2005 erkrankt und infolgedessen für insgesamt über einen Monat nicht dienstfähig. Am Ende der Abordnungszeit hat sie sich am 31. Januar 2006 wegen stressbedingter Migräne erneut krank gemeldet. Im Anschluss daran hat sie - nach ihrer Versetzung an das Städtische Gymnasium N. zum 1. Februar 2006 - privatärztliche Bescheinigungen mit dem Eintrag "arbeitsunfähig - Dienstort N. " für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 vorgelegt. Ob sie den Dienst wieder aufgenommen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung steht nicht dadurch in Frage, dass die Fehlzeiten vom 18. bis zum 21. Oktober 2005 und vom 21. November bis zum 24. Dezember 2005 - wie die Antragstellerin mit der Beschwerde behauptet - nicht das übliche Maß ihrer Alters- und Berufsgruppe überschritten und die diesen Fehlzeiten zugrunde liegende Infektion ausgeheilt sei. Dies folgt bereits daraus, dass - wie bereits ausgeführt - auch danach weitere krankheitsbedingte Fehltage ab dem 31. Januar 2006 (stressbedingte Migräne; Dienstunfähigkeit "Dienstort N. ") hinzugekommen sind. Diese weitere Entwicklung hinsichtlich der krankheitsbedingten Fehlzeiten hat auch die Bezirksregierung B. zur Begründung der Untersuchungsanordnung mit herangezogen, indem sie im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem 8. Mai 2006 ihren ursprünglichen Bescheid ergänzt hat. Dies stößt auf keine rechtlichen Bedenken. Unabhängig davon greift die Argumentation der Antragstellerin nicht durch, weil die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn nicht unbedingt eine bestimmte beziehungsweise überdurchschnittlich hohe Anzahl von Fehltagen voraussetzen. Vielmehr können sich aufgrund der (sonstigen) Umstände des Einzelfalles Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1984, a.a.O., und vom 26. September 1988 - 2 B 132/88 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1982 - 1 A 2087/80 -, DÖD 1983, 91. Auch ist nicht allein auf die Art und das Ausmaß der einzelnen Leiden, sondern die gesamte gesundheitliche Konstitution des Beamten abzustellen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 2 B 182.88 -, DÖD 1989, 236; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 -, DVBl. 1990, 1232; OVG NRW Urteile vom 18. März 1998 - 12 A 1388/96 -, Juris, vom 26. August 1998 - 12 A 2825/96 -, Juris und vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, DÖD 2004, 166. Hier ist es - wie oben bereits dargestellt - schon in der verhältnismäßig kurzen Abordnungszeit erneut zu erheblichen Fehlzeiten gekommen, obwohl die Antragstellerin entsprechend der amtsärztlichen Anregung im Gutachten vom 20. Juni 2006 wohnortnah eingesetzt und zudem nach B. -I1. an eine andere Schule abgeordnet worden ist. Durch die Abordnung war insbesondere die Konfliktsituation mit der Schulleitung des Gymnasiums in T2. , die in der Vergangenheit offensichtlich für die krankheitsbedingten Fehlzeiten mitverantwortlich war, behoben. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Zweifel an der Dienstfähigkeit "aus der Luft gegriffen sind". Ob sie letztlich berechtigt oder - wie die Antragstellerin meint - wegen der mittlerweile vollständig ausgeheilten Infektion unberechtigt sind, ist nicht Gegenstand der behördlichen Untersuchungsanordnung oder deren gerichtlicher Überprüfung, sondern soll gerade durch die Untersuchung geklärt werden. Die hinsichtlich der Dienstfähigkeit bestehenden Zweifel werden nicht dadurch ausgeräumt, dass sich die Antragstellerin lediglich hinsichtlich des Dienstortes N. für dienstunfähig hält, weil sie für den Schulweg dorthin auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und gesundheitlich nicht in der Lage sei, eine wöchentliche Fahrzeit von zwölf bis fünfzehn Stunden zu bewältigen. Denn auch insoweit muss gerade durch die amtsärztliche Untersuchung geklärt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Zweifel an der (uneingeschränkten) Dienstfähigkeit begründet sind. Dem steht nicht entgegen, dass bereits in dem vorigen amtsärztlichen Gutachten vom 20. Juni 2005 eine Empfehlung zum Einsatzort der Antragstellerin abgegeben worden war. Aufgrund der damaligen amtsärztlichen Untersuchung war es "für sinnvoll erachtet" worden, dass die Antragstellerin "ihre Tätigkeit an einer wohnortnahen Schule ausübt". Diese Empfehlung beruhte jedoch im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin aufgrund einer Augenkrankheit mit Gesichtsfeldausfällen nicht Auto fahren darf. Konkrete Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Antragstellerin in der Lage ist, tägliche Anfahrtswege zu bewältigen, werden nicht getroffen. Die streitgegenständliche Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist schließlich nicht willkürlich. Soweit die Antragstellerin meint, es sei widersprüchlich, wenn der Dienstherr einerseits mit der Versetzung nach N. zum Ausdruck bringe, dass er auf ihre gesundheitliche Belastbarkeit vertraue, und andererseits wegen der Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anordne, liegt dem ein unzutreffendes Verständnis hinsichtlich des Zwecks einer amtsärztlichen Untersuchungsanordnung zugrunde. Eine amtsärztliche Untersuchung kann - wie bereits dargelegt - nicht erst angeordnet werden, wenn die Behörde von der Dienstunfähigkeit des Beamten überzeugt ist. Zweifel über die Dienstfähigkeit können vielmehr schon bestehen, wenn bestimmte Gründe auf die Dienstunfähigkeit hinweisen, gleichwohl aber andere Gründe für seine Dienstfähigkeit sprechen, die Behörde also aufgrund der ihr bekannten Tatsachen (gerade) kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten gegeben ist. Vgl. OVG, Urteil vom 10. Juni 1974, a.a.O. Dass der Dienstherr nicht gehalten ist, bis zur Klärung der Dienst(un)fähigkeit anstehende beamtenrechtliche Maßnahmen - etwa die hier erfolgte Versetzung der Antragstellerin nach N. - auszusetzen, versteht sich von selbst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.