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Urteil

12 K 2970/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0713.12K2970.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst der beklagten Stadt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wurde er zum 1. April 1996 zum Brandmeister z. A. und nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit mit Wirkung vom 1. Mai 1997 zum Brandmeister ernannt. 2 Bereits seit 1997 waren beim Kläger psychische Probleme aufgetreten, die zeitweise zur Dienstunfähigkeit führten. So war er psychisch nicht in der Lage, das E. Stadtgebiet bzw. seinen näheren Wohnbereich zu verlassen. Der Kläger wurde daraufhin im März 1998 vorübergehend vom Einsatzdienst entbunden. Als der Kläger im Januar 1999 wieder Dienst auf dem Krankenwagen leisten wollte, traten seine Probleme erneut auf. Nachdem er u. a. vom 7. Februar bis 6. Juni 1999 dienstunfähig war, wurde der Kläger Ende Juni 1999 amtsärztlich untersucht. Im Hinblick auf die bestehende Erkrankung des psychosomatischen Formenkreises wurde vom Amtsarzt zur Wiedereingliederung eine Versetzung in die Feuerleitstelle empfohlen. Im Hinblick auf die anstehende Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde der Kläger im Januar 2000 erneut amtsärztlich untersucht. In der Stellungnahme der Stadtärztin E1. . L. vom 17. Februar 2000 wurde festgestellt, der Kläger sei wegen seiner seelischen Störung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet. Zur Klärung der Dienstfähigkeit wurde im März 2000 eine erneute amtsärztliche Untersuchung veranlasst, in deren Verlauf auch eine psychiatrische Zusatzuntersuchung durchgeführt wurde. In der Stellungnahme vom 4. August 2000 führte die Stadtärztin E1. . L. im Hinblick auf das Ergebnis der psychiatrischen Zusatzuntersuchung aus, es sei davon auszugehen, dass die volle Dienstfähigkeit wieder erreicht werde. Beim Einsatz solle jedoch von einer „Belastungserprobung" ausgegangen werden. Nach vier Monaten solle Ende Dezember 2000 eine erneute Untersuchung stattfinden. Bei der ersten 24-Stunden-Schicht im Rettungsdienst am 30. August 2000 kam es erneut zu einer Aktivierung der Angststörung des Klägers. In der anschließenden Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E1. . V. vom sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten vom 2. Oktober 2000 wurde ausgeführt, die Belastungserprobung müsse als gescheitert angesehen werden, insbesondere da es in der Praxis nicht vertretbar erscheine, die Belastungserprobung unter begleitender psychotherapeutischer Behandlung durchzuführen. Einer Tätigkeit im normalen Schichtdienst der Feuerwehr sei der Kläger nicht mehr gewachsen. Dienstfähigkeit bestehe im Hinblick auf einen „abgeschwächten Dienst", wie er ihn im Juli 2000 verrichtet habe. Daraufhin wurde die Amtsärztin E1. . L. erneut um eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers gebeten. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2000 führte Frau E1. . L. aus, der Kläger, der seit ca. 1997 an einer seelischen Störung leide, die trotz fortlaufender Therapie nicht ganz hätte geheilt werden können, sei unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes einschließlich der erprobten beruflichen Rehabilitation nicht als geeignet für den Feuerwehrdienst anzusehen. 3 Im Februar 2001 legte der Kläger ein Attest der Psychologischen Psychotherapeutin T. (ohne Datum) vor. Hierin wurde ausgeführt, der Kläger sei aus psychologischer Sicht auf Grund einer auf den Bereich des Gefahrenwerdens bezogenen Phobie nicht völlig dienstuntauglich. Andere Tätigkeiten könnten von ihm durchgeführt werden. Die Wiederherstellung der völligen Diensttauglichkeit sei möglich, hänge jedoch von einer Vielzahl von nicht beeinflussbaren Faktoren ab. 4 Nach Anhörung des Klägers und Zustimmung des Personalrates wurde der Kläger mit Bescheid vom 2. März 2001 mit Ablauf des 30. Juni 2001 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der Psychotherapeutin T. vom 6. März 2001 vor, er sei uneingeschränkt in der Lage, den Zugdienst aufzunehmen, und deshalb nicht dienstunfähig. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2001, zugestellt am 6. Juni 2001, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 7 Am 25. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Er trägt vor, das Verfahren sei rechtswidrig gewesen. Das Gutachten der Amtsärztin E1. . L. vom 28. November 2000 sei unbrauchbar, da sie keine Fachärztin sei. Auch habe sie ohne eine erneute Untersuchung nicht nach Aktenlage entscheiden dürfen. Der Kläger behauptet, er habe während der gesamten Dauer des Entlassungsverfahrens bis zu einem erlittenen Beinbruch im November 2000 den Schichtdienst verrichtet. Die Voraussetzungen für eine Entlassung hätten nicht vorgelegen. Die Belastungserprobung sei nicht wie vorgesehen über mehrere Monate erfolgt, da er sich infolge des Beinbruchs im November 2000 ins Krankenhaus hätte begeben müssen. Auch verrichte er den Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr. Bei seiner überplanmäßigen Beschäftigung im T1. 37 (Brandschutzunterweisung) sei er intern und extern u. a. vom Amtsleiter gelobt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie wiederholt ihre Auffassung, der Kläger sei dienstunfähig. Seit September 1998 habe der Kläger keinen Einsatzdienst mehr verrichtet. Die im August 2000 vorgesehene Belastungserprobung sei bereits beim ersten Einsatzdienst gescheitert. Auch sei die Amtsärztin E1. . L. , die die Zusatzbegutachtung der Amtsärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E1. . V. einbezogen habe, für die Begutachtung zuständig gewesen. Die Einsatztätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr unterscheide sich erheblich von der bei der Berufsfeuerwehr. Weiterhin verweist die Beklagte auf einen Bericht des stellvertretenden Amtsleiters der Feuerwehr vom 4. Dezember 2002, in dem die Tätigkeiten des Klägers bei der Brandschutzunterweisung dargestellt werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Danach kann der Beamte auf Probe entlassen werden, wenn er dienstunfähig ist (§§ 45, 194 Abs. 1) und nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird. 17 Der Bescheid vom 2. März 2001 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ergeben sich aus den vom Kläger gerügten Umständen der Beteiligung der Stadtärztin E1. . L. keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. E1. . L. ist Amtsärztin, so dass sich die Frage, einer entsprechenden Anwendung des § 46 a Bundesbeamtengesetz (BBG) für das Landesrecht schon nicht stellt. Abgesehen davon, dass keine generelle Verpflichtung besteht, dass ein Amtsarzt eine fachärztliche Abklärung vornehmen lässt, hat E1. . L. hier auf Begutachtungen und Stellungnahmen der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E1. . V. vom sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten zurückgegriffen. Es entspricht verbreiteter und bedenkenfreier Praxis, dass auch bei Einschaltung von Fachärzten der „allgemeine" Amtsarzt die vorhandenen Erkenntnisse zusammenfasst und dem Dienstherrn einen abschließenden Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise unterbreitet. Auch ist hier unbedenklich, dass E1. . L. ihre Stellungnahme vom 28. November 2000 ohne eine weitere persönliche Rücksprache mit dem Kläger vorgenommen hat. Dass sie ursprünglich vorgehabt hatte, den Kläger noch einmal vorzuladen, dürfte ein Routinevorgang gewesen sein. Jedenfalls hat E1. . L. es letztlich nicht für erforderlich gehalten, noch einmal mit dem Kläger ein Gespräch zu führen. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Kläger hatte gesundheitliche Probleme allein im psychischen Bereich. Nachdem die Psychiaterin E1. . V. in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2000 den Kläger nunmehr (endgültig) als unfähig angesehen hatte, den normalen Schichtdienst bei der Feuerwehr zu leisten, drängte sich eine entsprechende Übernahme dieser Wertung in der abschließenden Stellungnahme der Städtärztin E1. . L. geradezu auf. Im Übrigen war E1. . L. von der Beklagten unter Hinweis auf die Stellungnahme von E1. . V. vom 2. Oktober 2000 auch nur um eine Stellungnahme gebeten worden. Es kann daher nach den gesamten Umständen keine Rede davon sein, dass E1. . L. ihre Stellungnahme ohne entsprechendes Hintergrundwissen und in unsachgemäßer Weise abgegeben hat, was im Vortrag des Klägers anklingt. Es kommt deshalb nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob der Kläger das Nichtzustandekommen des ursprünglich beabsichtigten nochmaligen Gesprächstermins bei E1. . L. zu vertreten hat. 18 Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 19 Dienstunfähigkeit ist gemäß dem in § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG in Bezug genommenen § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG gegeben, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 20 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. 21 BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97-, BVerwGE 105, 267 = ZBR 1998, 176. 22 Voraussetzung für die Dienstunfähigkeit ist - wenn auch u.U. noch nicht ausreichend - zunächst eine Leistungseinschränkung insbesondere eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die nach der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt anzustellenden Prognose nicht nur vorübergehend besteht. 23 Im Hinblick auf die gegenteilige Behauptung des Klägers ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass eine gesundheitliche Störung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorgelegen hat. Die gesundheitliche Störung hatte zur Folge, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt den Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst) nicht mehr leisten konnte. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger spätestens seit dem Frühjahr 1998 auf Grund seiner Phobie nicht mehr in der Lage war, den Einsatzdienst zu leisten. Dies hat sich zuletzt insbesondere auch bei dem ersten Versuch der Wiederaufnahme des Dienstes am 30. August 2000 gezeigt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nach diesem Vorfall habe er bis zu dem Beinbruch im November 2000 uneingeschränkt den Einsatzdienst geleistet, bestehen schon erhebliche Zweifel an dieser Darstellung. Denn die Psychiaterin E1. . V. führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2000 unter Hinweis auf ein Gespräch mit dem Kläger am 13. September 2000 aus, dass er sich offenbar mit seiner Unfähigkeit, den Einsatzdienst abzuleisten, abgefunden habe und sich die Beschwerden und die Angst- und Panikattacken außerhalb der Belastungssituation zurückgebildet hätten. Auch die Bitte an den Personalrat vom 30. Oktober 2000, der außerplanmäßigen Führung des Klägers, der stellenplanmäßig noch im Einsatzdienst geführt werde, zuzustimmen, zeigt, dass die übliche Verwendung im normalen Einsatzdienst auch schon vor seinem Sportunfall im November 2000 nicht mehr erfolgte. Dem entspricht es, dass der Wachabteilungsleiter F. in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2001 in diesem Zusammenhang ausführt, der Dienst-Versuch vom 30. August 2000 sei unter Auftreten der bekannten Symptome und anschließendem Krankfeiern gescheitert. Aber auch wenn man von den Zweifeln an der Darstellung des Klägers absieht, ist die Einschätzung der Psychiaterin E1. . V. bzw. der Städtärztin E1. . L. , der Kläger könne den Einsatzdienst nicht mehr leisten, nicht zu beanstanden. Selbst wenn er noch hin und wieder in gewissem Umfang in den Monaten September und Oktober 2000 Einsatzdienst geleistet hätte, rechtfertigte das erneute Auftreten der Angstattacken im Dienst-Versuch am 30 August 2000 nach fast dreijähriger Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis in jedem Fall die Prognose, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht auf Dauer werde ausüben können. 24 Eine andere Bewertung kann auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Atteste der Psychologischen Psychotherapeutin T. vorgenommen werden. In deren Stellungnahme von Mitte Februar 2001 heißt es, der Kläger sei „nicht völlig dienstuntauglich". Das weitere Attest vom 6. März 2001 kann in keiner Weise überzeugen. Weshalb weniger als einen Monat nach dem Attest vom Februar 2001 nunmehr bescheinigt werden kann, der Kläger sei aus ihrer Sicht uneingeschränkt fähig, den Zugdienst wieder aufzunehmen, ist schlechthin nicht nachvollziehbar. Zudem ist dieses zweite Attest auch schon in sich gänzlich widersprüchlich: Die erneuten Dienst-Versuche sollen danach der Therapie dienen, damit die vollständige Genesung wiederhergestellt werden könne. Damit ist selbst den Stellungnahmen der Psychologin T. , die zeitnah zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erfolgten, bei sachgerechter Würdigung nicht die Fähigkeit des Klägers, uneingeschränkt Einsatzdienst leisten zu können, zu entnehmen. Denn gerade die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst erfordert ein hohes Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und psychischer Stabilität und eine diesbezügliche Verlässlichkeit. Noch weniger als andere Tätigkeiten ist der Einsatzdienst bei der Feuerwehr geeignet, als Versuchs- oder Therapiefeld für nicht uneingeschränkt einsatzfähige Beamte zu dienen. Auch der Vortrag des Klägers, er leiste Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Abgesehen davon, dass die vom Kläger dazu eingereichten Unterlagen eine Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr seit Oktober/November 2002 und damit nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum betreffen, ist der Nachweis einer solchen Tätigkeit wegen der unterschiedlichen Anforderungen auch nicht geeignet, die Fähigkeit, den Einsatzdienst auch bei der Berufsfeuerwehr leisten zu können, zu belegen. Im Übrigen erscheint es auch denkbar, da es sich um psychische Probleme handelt, dass diese Probleme - aus welchen Gründen auch immer - nur bei einer Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr auftreten. 25 Allerdings ist die Unfähigkeit eines Beamten, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen der Dienstunfähigkeit im Rechtssinne. 26 Dienstpflichten i.S. von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG sind die Pflichten des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. es ist auf das Amt bei der Beschäftigungsbehörde abzustellen, wenn auch ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten, d.h. im vorliegenden Fall auf das Amt eines Brandmeisters bei der beklagten Stadt. 27 Ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -,ZBR 1990, 352 = DÖD 1991, 35; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -. 28 Dass der Kläger als Beamter auf Probe noch kein Amt im statusrechtlichen Sinne innehat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Insoweit ist auf den entsprechenden Aufgabenkreis abzustellen. 29 Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Bayer, BBG, § 31 Rdnr. 14; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) § 31 BBG, Rdnr. 38. 30 Deshalb muss ein in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Beamter, der nicht mehr auf seinem bisherigen Dienstposten eingesetzt werden kann, nicht dienstunfähig sein, wenn er noch im Rahmen seines Amtes im abstrakt- funktionellen Sinne amtsangemessen eingesetzt werden kann. Dabei ist aber nicht nur auf die Person des Beamten bzw. auf dessen Wünsche abzustellen, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstherrn. Der Beamte hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr entgegen den bestehenden dienstlichen Interessen dem eingeschränkt leistungsfähigen Beamten in jedem Fall eine andere Tätigkeit zuweist. Insbesondere ist der Dienstherr auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht nicht gehalten, entgegen den dienstlichen und organisatorischen Interessen einen Dienstposten nach dem dienstlichen Leistungsvermögen und Wünschen eines Beamten zusammenzustellen. 31 Diese schon allgemein geltenden Grundsätze gewinnen besonderes Gewicht im Falle der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, weil die Fähigkeit, den Einsatzdienst leisten zu können, das Amt in ganz besonderer Weise prägt. 32 In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass es trotz des Fehlens einer gesetzlichen Sonderregelung der Dienstunfähigkeit, wie es bei Polizeibeamten der Fall ist (§ 194 LBG), Fälle geben könne, in denen dem jeweiligen abstrakt-funktionellen Amt unter Berücksichtigung des vom Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmten Anforderungsprofils eine gewisse Vielseitigkeit immanent sei, welche - den gesetzlich bestimmten Sonderfällen zumindest nahekommend - eine fortbestehende Einsatzmöglichkeit des Beamten in jeder seinem abstrakt- funktionellem Amt zuzuordnenden Tätigkeit und auf eine solche Verwendungsbreite ausgerichtetes Leistungsvermögen gerechtfertigt erscheinen lasse. Dies gelte insbesondere hinsichtlich einer Tätigkeit in einem Kernbereich, der das betreffende Amt maßgeblich präge. In einem solchen Fall sei Dienstunfähigkeit (schon) gegeben, wenn die das Amt prägende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Ein solcher Sachverhalt sei bei dem abstrakt- funktionellen Amt eines (Haupt-) brandmeisters im mittleren feuwehrtechnischen Dienst gegeben. Für dieses Amt sei die Tätigkeit im Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst) so prägend, dass Dienstunfähigkeit vorliege, wenn der Feuerwehrbeamte diese Kerntätigkeit nicht mehr ausüben könne. 33 OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -. 34 Auch wenn man bei nicht voll einsatzfähigen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bereits Dienstunfähigkeit im Rechtssinne annimmt, verbleibt gleichwohl noch ein Spielraum des Dienstherrn, ob er einen Beamten zur Ruhe setzt bzw. - bei Probebeamten in aller Regel - entlässt. Denn dass der Dienstherr auch im Falle einer bestehenden Dienstunfähigkeit selbst bei einem Probebeamten das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung beenden muss, wenn eine - beschränkte - Einsatzmöglichkeit (etwa in der Feuerwehrleitstelle) ausnahmsweise einmal im Interesse des Dienstherrn liegen sollte, unterliegt keinen Zweifeln. Bei Annahme einer Dienstunfähigkeit ist der Spielraum im Rahmen des Ermessens dann allerdings allein auf der Rechtsfolgenebene angesiedelt, während bei Verneinung einer Dienstunfähigkeit schon wegen der Unfähigkeit zur Ausübung der Kerntätigkeit die Abklärung einer anderen Einsatzmöglichkeit sich zusätzlich auch noch auf der Voraussetzungsebene bewegt. Die Erweiterung des Spielraums des Dienstherrn rechtfertigt sich daraus, dass es bei den Aufgaben eines Feuerwehrbeamten, welches durch die Fähigkeit zum Einsatzdienst maßgebend geprägt wird, dem Dienstherrn in aller Regel weniger als sonst zumutbar ist, den betreffenden Beamten trotz dieser Einschränkungen im Dienst zu belassen. 35 Der dem Dienstherrn zuzubilligende Spielraum, den Beamten innerhalb des ab- strakt-funktionellen Amtes einzusetzen, muss im vorliegenden Fall, wo es - insoweit anderes als in dem der Entscheidung des OVG NRW zu Grunde liegenden Fall - um die Entlassung eines Probebeamten geht, nochmals als erweitert angesehen werden. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der dem § 45 Abs. 3 LBG zu entnehmende Grundsatz („Rehabilitation vor Ruhestand"), der bei Prüfung einer anderen Tätigkeit „innerhalb" des abstrakt-funktionellen Amtes nur entsprechend angewendet werden könnte, nicht für den Kläger streitet, weil er sich noch im Status eines Probebeamten befindet. Denn § 34 Abs. 1 LBG enthält im Gegensatz zur entsprechenden Norm im BBG (dort § 31 Abs. 1 Satz 2) keinen Verweis auf den die Lebenszeitbeamten betreffenden § 45 Abs. 3 LBG, bei denen sich die Frage einer Zurruhesetzung stellt. 36 Unabhängig von diesem formellen Gesichtspunkt ist im Übrigen auch die Ausgangssituation bei einem zur Entlassung anstehenden Probebeamten gänzlich anders als diejenige eines Lebenszeitbeamten zu bewerten, der - zumindest typischerweise - schon lange in diesem Beruf tätig ist. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein gesundheitlich eingeschränkter Lebenszeitbeamter noch für den Rest der gesetzlich vorgesehenen Dienstzeit im Dienst belassen wird oder ob man einen Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit ernennt, obwohl er von vornherein nicht multifunktional eingesetzt werden und insbesondere die sein Amt prägende Kerntätigkeit (hier: Einsatzdienst bei der Feuerwehr) schon in dieser frühen Phase seines beruflichen Werdegangs nicht wahrnehmen kann. In einem solchen Fall muss der Dienstherr in seiner Befugnis, den Probebeamten auch entlassen zu können, nahezu unbeschränkt frei sein. Er kann nicht verpflichtet sein, einen Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, den er dann praktisch das gesamte Berufsleben nur in der Leitstelle oder in der Brandschutzunterweisung einsetzen kann, mag er dazu auch berechtigt sein. 37 Ein Anspruch auf Prüfung eines Einsatzes in einem anderen Amt als das eines Brandmeisters (§ 45 Abs. 3 LBG) scheidet aus, da diese Norm - wie oben bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist - bei einem Probebeamten keine Anwendung findet. Außerdem ist auch nicht ersichtlich, welches andere Amt hier in Betracht kommen könnte. Eine Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 LBG) liegt nicht vor. Besondere Gründe, ausnahmsweise gemäß § 49 Abs. 2 LBG von der Entlassung abzusehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 38 Die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten eine völlig andere Tätigkeit, etwa als Angestellter, anbietet, hat für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung keinerlei Bedeutung. Eine solche Bemühung steht vollkommen außerhalb des Entlassungsverfahrens. Auch die Fürsorgepflicht gebietet dies nicht. Deshalb sei nur angemerkt, dass die Beklagte sich insoweit sogar bemüht hat und dem Kläger wiederholt ohne rechtliche Verpflichtung eine andere Tätigkeit als Angestellter angeboten hat (Tätigkeit bei der W. als Mitarbeiter im Gebäude- und Dozentenservice sowie eine Stelle als Schulhausmeister). Dies hat der Kläger trotz der durch die Beklagte und durch das Gericht erteilten Hinweise auf das Risiko eines solchen Verhaltens abgelehnt. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 40