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Urteil

2 K 6997/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0625.2K6997.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1956 geborene Klägerin wurde nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im August 1980 unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Im August 1983 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin für die Sekundarstufe I ernannt. Seit August 1986 unterrichtete sie am H. -Gymnasium E. . 3 Die Klägerin befand sich wegen einer Depression ab Dezember 2003 in tagesklinischer psychotherapeutischer Behandlung und danach bis zum Jahr 2006 in ambulanter Behandlung. Nach den Sommerferien 2004 nahm sie ihren Dienst – zunächst mit eingeschränkter Stundenzahl – wieder auf. 4 Im Jahr 2009 kam es zu Konflikten zwischen der Klägerin und einzelnen Schülern (jüdischen Glaubens) bzw. deren Erziehungsberechtigten. Im März 2009 verunglimpfte ein Schüler die Klägerin auf der Internetseite „SchülerVZ“ u.a. als „Satan auf dem H. “. Im Juni 2009 führte die Mutter eines anderen Schülers Beschwerde über das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Sohn anlässlich eines von diesem gehaltenen Referats und deren Notenvergabe. Die Klägerin rügte nachfolgend u.a. die Vorgehensweise der Schulleitung in dieser Angelegenheit, insbesondere die aus ihrer Sicht nicht vorhandene Bereitschaft zur Aufklärung dieser Vorgänge. Äußerungen des kommissarischen Schulleiters entnahm sie den Vorwurf des Antisemitismus und der Fremdenfeindlichkeit. 5 Infolge dieser Ereignisse war die Klägerin seit November 2009 wiederholt dienstunfähig erkrankt. In einer fachärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. med. G. vom Klinischen Institut für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universität E. vom 8. Dezember 2009 ist u.a. ausgeführt, dass bei der Klägerin aufgrund bestimmter biographischer Belastungskonstellationen eine dispositionelle Reaktivität für bestimmte psychosoziale Belastungskonstellationen auch im beruflichen Umfeld bestehe. Diese beträfen den Umgang mit erheblichen Kränkungen oder organisationsstrukturell geschuldeten Überforderungssituationen. Insofern sei die Klägerin auf eine besonders sensible Wahrnehmung der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn angewiesen, die im Erleben der Klägerin zurzeit nicht mehr gegeben sei. 6 Ab dem 19. Februar 2010 war die Klägerin – wohl mit Ausnahme von drei Tagen im April 2010 – durchgängig dienstunfähig erkrankt. Aus diesem Grund sah sie sich auch nicht in der Lage, an einem von der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) am 27. April 2010 vorgesehenen Dienstgespräch teilzunehmen. Der Absicht der Bezirksregierung, Maßnahmen im Rahmen des sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) einzuleiten, trat die Klägerin mit dem Hinweis darauf entgegen, zunächst müsse der Dienstherr Stellung nehmen zu den im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schulleitung vorgebrachten Fragestellungen. Auf eine erneute Einladung zu einem Dienstgespräch am 15. Dezember 2010 reagierte die Klägerin wiederum mit dem Hinweis darauf, sie sei weder in der Lage, ihren Dienst auszuüben, noch, an Dienstgesprächen teilzunehmen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. I. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychosomatische Medizin vom 30. November 2010 vor, in der u.a. ausgeführt ist, dass die Klägerin sich seit dem 4. Mai 2010 in seiner psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung befinde und aufgrund einer massiv psychischen Labilität nicht in der Lage sei, den anberaumten Termin wahrzunehmen. 7 Nachdem die Bezirksregierung bereits mit Schreiben vom 11. August 2010 der Klägerin in Aussicht gestellt hatte, eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen, beauftragte sie im Januar 2011 das Gesundheitsamt der Stadt E. (Gesundheitsamt) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Dienstfähigkeit der Klägerin. Die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin B. erstellte unter dem 6. Juli 2011 ein amtsärztliches Gutachten mit im Wesentlichen folgenden Inhalt: 8 „Frau L. .-S. . wurde 2003/2004 wegen einer Depression stationär u. daran anschließend bis 2006 ambulant psychotherapeutisch behandelt. Es wurde seinerzeit auch der Verdacht geäußert, dass die Probandin an einer PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung) leide. 9 Im Zuge eines länger dauernden erheblichen Konfliktes an der Schule, insbesondere mit Schulleitung, aber auch Schülern und Eltern, erkrankte die Probandin erneut an einer Depression, aber auch an einer Angstsymptomatik, entwickelte darüber hinaus psychosomatische Symptome. Frau L. .-S. . ist nach eigenen Angaben seit dem 19.02.2010 dienstunfähig geschrieben. 10 Bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung fanden sich bei der Probandin eine deutliche depressive Krankheitssymptomatik mit Antriebsminderung, depressiver Stimmungslage, verminderter Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe und Umstellfähigkeit. Die Probandin war massiv gekränkt, zeigte eine deutliche Selbstwertproblematik. Die aktuelle Krankheitssymptomatik bedingt Dienstunfähigkeit. 11 Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit lang andauernder stationärer u. ambulanter psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung ist der nunmehr über ein Jahr anhaltende Krankheitsverlauf, in dem sich der Gesundheitszustand der Probandin trotz ambulanter Behandlung nicht gebessert hat, langfristig mit einer grundlegenden Befundbesserung und psychischen Stabilisierung nicht zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht ist Frau L. .-S. . dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Lehrerin auszuüben. […] 12 Die Beamtin […] leidet vorrangig an folgenden Krankheiten, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Bedeutung sind und sich auf die Dienstfähigkeit auswirken:Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikstörung. Verdacht auf PTBS.[…] 13 Festgestellte gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen und gesundheitliche Gründe, auf denen diese beruhen:Depressive Krankheitssymptomatik mit Affektlabilität, depressiver Grundstimmung, Antriebsminderung, Minderung der Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe u. Umstellfähigkeit, Selbstwertproblematik.[…] 14 Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate ist nicht zu rechnen.Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheint nicht wahrscheinlich. […] 15 Die Beamtin […] wird auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. […] 16 Im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung wird vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten. […] 17 Folgende Tätigkeiten kann die Beamtin […] noch ausüben (positives Leistungsbild): Keine […]“ 18 Die Bezirksregierung teilte daraufhin der Klägerin und deren Verfahrensbevollmächtigten ihre Absicht mit, die Klägerin nach § 26 Abs. 1 BeamtStG wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin erhoben unter dem 19. August 2011 – zunächst ohne Begründung – Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme. Mit Schreiben vom 12. September 2011 übermittelte die Bezirksregierung ihnen abredegemäß eine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens und teilte mit, dass nunmehr einer Begründung der Einwendungen bis zum 23. September 2011 „nichts mehr im Wege steh(e)“. 19 Nachdem ein solches Schreiben zunächst nicht eingegangen war, beteiligte die Bezirksregierung mit einem am 4. Oktober 2011 abgesandten Schreiben vom 30. September 2011 gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 9 LPVG den Personalrat für Lehrer/-innen an Gymnasien und Weiterbildungskollegs (Personalrat) sowie die Gleichstellungsbeauftragte. Sie führte aus, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung dienstunfähig und deshalb beabsichtigt sei, sie vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die Klägerin habe hiergegen Einwendungen vorgebracht, diese jedoch nicht begründet. 20 Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. September 2011, bei der Bezirksregierung per Fax eingegangen am 30. September 2011, begründete die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung wie folgt: Das amtsärztliche Gutachten verkenne, dass ihre depressive Erkrankung aus dem Jahr 2003 vollständig habe geheilt werden können und in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung im Jahr 2009 stehe. Der damalige Krankheitsverlauf hätte also nicht zur Begutachtung der Dienstfähigkeit herangezogen werden dürfen. Soweit das Gutachten die Möglichkeit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit mit dem Hinweis darauf verneine, dass sich der Krankheitsverlauf im letzten Jahr nicht gebessert habe, sei anzumerken, dass eine Besserung der Situation vornehmlich deshalb nicht habe eintreten können, weil der Dienstherr den die Depression auslösenden lang andauernden Konflikt seitens des Dienstherrn bislang nicht geklärt und dem bereits in der ärztlichen Bescheinigung vom 8. Dezember 2010 enthaltenen Hinweis auf die „besonders sensible Wahrnehmung der Fürsorgeverpflichtung“ zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sei. Der Behandlungserfolg und in dessen Folge die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit stünden hiermit aber in einem unmittelbaren Zusammenhang. Wenn das Gutachten die Frage, ob sie noch sonstige Tätigkeiten ausüben könne, umfänglich verneine, sei das angesichts der Möglichkeiten einer Versetzung, eines Laufbahnwechsels oder der Wahrnehmung geringer wertiger Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. 21 Die Gleichstellungsbeauftragte erklärte sich unter dem 5. Oktober 2011 mit der vorzeitigen Versetzung der Klägerin in den Ruhestand einverstanden. Der Personalrat bat mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 um ein Informationsgespräch, das am 20. Oktober 2011 stattfand und dessen Inhalt vom Personalrat in einem Protokoll festgehalten wurde, auf das Bezug genommen wird. Unter dem 21. Oktober 2011 erklärte der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme. 22 Die Bezirksregierung versetzte sodann die Klägerin durch Bescheid vom 24. Oktober 2011 gemäß § 36 Abs. 2 LBG NRW i.V.m. § 26 Abs. 1 BeamtStG mit Ablaufs des Monats, in dem ihr diese Verfügung zugestellt wurde (26. Oktober 2011), wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Zur Begründung verwies die Bezirksregierung auf das Anhörungsschreiben vom 12. September 2011 und führte zu den von der Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2011 erhobenen Einwendungen aus: Ob die jetzige Erkrankung im Zusammenhang stehe mit der früheren Erkrankung, sei für ihre Entscheidung unerheblich. Maßgebend sei, dass die Klägerin ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens aus psychiatrischer Sicht dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Lehrerin auszuüben. Soweit geltend gemacht werde, ungelöste Konflikte an der Schule hätten zu der Erkrankung beigetragen, sei anzumerken, dass die von dem Dienstherrn unternommenen Versuche einer Klärung der Angelegenheit in Gesprächen aufgrund der Absagen der Klägerin nicht zustande gekommen seien. Es sei ferner davon auszugehen, dass der Feststellung des Gesundheitsamtes, die Klägerin könne auch eine anderweitige Tätigkeit nicht mehr durchführen, nach Prüfung einer anderen Einsatzmöglichkeit getroffen worden sei. 23 Die Klägerin hat am 19. November 2011 die vorliegende Klage erhoben. Nachdem ein gerichtliches Mediationsverfahren ohne Erfolg geblieben ist, begründet die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: 24 Die Beteiligung des Personalrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schreiben der Bezirksregierung vom 30. September 2011 mit dem Hinweis darauf, dass sie Einwendungen erhoben, diese jedoch nicht begründet habe, falsch informiert worden. Die begründete Stellungnahme ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 29. sei bereits am 30. September 2011 bei der Bezirksregierung eingegangen gewesen. Nachdem der Personalrat fristgerecht erklärt habe, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hätte ein Erörterungsgespräch gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz LPVG NRW durchgeführt werden müssen. Dieses sei auch nicht wegen des Informationsgesprächs vom 20. Oktober 2011 entbehrlich gewesen. Zudem habe der Beklagte den Personalrat auch bei dieser Gelegenheit nicht vollständig und wahrheitsgemäß unterrichtet: Ihre Stellungnahme vom 29. September 2011 sei dem Personalrat nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das amtsärztliche Gutachten sei dem Personalrat nicht vorgelegt worden, sodass diesem insbesondere verborgen geblieben sei, dass dieses die Ursache der vermeintlichen Dienstunfähigkeit in einem länger andauernden Konflikt an der Schule gesehen habe, die der Dienstherr fürsorgepflichtwidrig nicht aufgelöst habe. Die Bezirksregierung habe ferner die Erörterung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unterlaufen, indem sie die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verletzung der Fürsorgepflicht substanzlos zurückgewiesen habe. Der Hinweis auf die Gesprächsangebote sei ebenfalls nicht wahrheitsgemäß erfolgt. Sie, die Klägerin, sei jederzeit bereit gewesen, an einem Dienstgespräch teilzunehmen, sei hieran aber aus krankheitsbedingten Gründen gehindert gewesen. Das Angebot ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten, für sie an diesem Gespräch teilzunehmen, was sehr wohl zur Sachaufklärung und zur Förderung ihrer Gesundheit hätte beitragen können, sei von der Bezirksregierung abgelehnt worden. Dieser Sachverhalt sei ebenfalls der Erörterung mit dem Personalrat entzogen gewesen.Die Grundlagen, die zu dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung geführt hätten, seien aus den in der schriftlichen Einlassung vom 29. September 2011 dargelegten Gründen fehlerhaft beurteilt worden. Sie sei nicht auf Dauer dienstunfähig gewesen. Die Ereignisse, die seit 2009 auf sie eingewirkt und zu einer erheblichen Schädigung ihrer Gesundheit geführt hätten, seien im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides heilbar gewesen.Darüber hinaus seien die Umstände, die nach Auffassung des Beklagten zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt hätten, ausschließlich von diesem verschuldet worden, weil dieser die ihr gegenüber bestehende unbedingte Fürsorgepflicht verletzt habe. Er habe die Vorgänge wegen des Verhaltens der beiden Schüler im Jahr 2009 zu Unrecht zum Anlass genommen habe, ihr antisemitische Verhaltensweisen vorzuhalten, habe eine zeitnahe und konsequente Aufklärung verhindert und es versäumt, ihr Schutz vor den unberechtigten Vorhaltungen der Schüler und deren Eltern zu gewähren. Im Jahr 2010 habe die Bezirksregierung auf ihrer persönlichen Anwesenheit bei einem Dienstgespräch bestanden, obwohl ein solches Gespräch während der Zeit ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auch von ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten hätte geführt werden können, und habe zudem ihre Dienstunfähigkeit als Abwesenheitsgrund nicht akzeptiert. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 24. Oktober 2011 aufzuheben. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie des diesem zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachtens und führt ergänzend aus: 30 Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Nachdem der Bezirksregierung bis zum 30. September 2011 keine begründete Stellungnahme der Klägerin vorgelegen habe , habe diese eine Personalratsvorlage mit einer schriftlichen Begründung gefertigt. Melde der Personalrat zusätzlichen Informationsbedarf an, so könne die ergänzende Begründung auch auf mündlichem Wege gegeben werden. Das sei vorliegend geschehen. Das vom Personalrat erbetene Informationsgespräch habe am 20. Oktober 2011 stattgefunden. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift sei bei dieser Gelegenheit u.a. über den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens und die in dem Schreiben der Klägerin vom 29. September 2011 hiergegen erhobenen Einwendungen gesprochen worden. Bei dem – im LPVG NRW nicht ausdrücklich vorgesehenen – Informationsgespräch handele es sich um ein mit der Personalvertretung abgesprochenes Instrument der vertrauensvollen Zusammenarbeit. 31 Soweit in der Klagebegründung versucht werde, dem Beklagten eine Schuld für die Erkrankung und die Dienstunfähigkeit zuzuweisen, bedürfe es keiner Erwiderung, weil diese Diskussion nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens sein könne. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 35 Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung E. vom 24. Oktober 2011 weist keine zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehler auf und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Das gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. 37 Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 34 Abs. 1 LBG NRW erforderliche vorherige Anhörung der Klägerin war erfolgt. Jedenfalls nach Übermittlung des amtsärztlichen Gutachtens war die Klägerin auch hinreichend über die Gründe der beabsichtigten Zurruhesetzung informiert. Die Bezirksregierung hat sich zudem in dem angefochtenen Bescheid mit den im Schriftsatz vom 29. September 2011 näher dargelegten Einwendungen der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt. 38 Die Zurruhesetzungsverfügung ist gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW mit einer ausreichenden Begründung versehen und zudem im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Klägerin wurde mit Ablauf des Monats Oktober 2011 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Verfügung ist auch hinlänglich zu entnehmen, dass die Bezirksregierung die Zurruhesetzung der Klägerin auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt hat, wonach Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (sog. nachgewiesene Dienstunfähigkeit). Zwar benennt der Bescheid der Bezirksregierung lediglich (undifferenziert) Absatz 1 des § 26 BeamtStG als Ermächtigungsgrundlage. Dass die Bezirksregierung hierbei auf Satz 1 und nicht auf Satz 2 (sog. vermutete Dienstunfähigkeit) dieser Vorschrift abgestellt hat, ergibt sich aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheides. Dort wird Bezug genommen auf ein (weiteres) Schreiben der Bezirksregierung, in dem der Klägerin mitgeteilt worden ist, dass die Bezirksregierung „Sie für dauernd dienstunfähig“ hält. In die gleiche Richtung zielt der Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten, in dem ausgeführt ist, dass die Klägerin „dauerhaft nicht mehr in der Lage (sei), ihren Beruf als Lehrerin auszuüben.“ Auch die Klägerin hat den Bescheid offenbar in diesem Sinne verstanden. Das folgt etwa aus ihrem Vorbringen im Klageverfahren, sie sei „seit dem 19. Januar (gemeint ist wohl: Februar) 2011 nicht auf Dauer dienstunfähig“ gewesen. Schließlich hat der Terminsvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden ist. Jedenfalls hierdurch würde gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ein Begründungsmangel und im Übrigen auch ein etwaiger Mangel nicht hinreichender Bestimmtheit unbeachtlich. 39 Eine Verletzung der Beteiligungsrechte des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten liegt nicht vor bzw. führt jedenfalls nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 40 Der Personalrat hat die nach den §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 LPVG NRW (in der ab dem 16. Juli 2011 gültigen Fassung) erforderliche Zustimmung unter dem 21. Oktober 2011 erteilt. Fehler des Mitbestimmungsverfahrens, die eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten zur Folge haben könnten, vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen. Insbesondere bleibt die Zustimmung des Personalrats nicht deshalb wirkungslos, weil die Bezirksregierung den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unzutreffend informiert hätte. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, so hat allerdings die Dienststelle den Personalrat im Mitbestimmungsverfahren von der beabsichtigten Maßnahme zu „unterrichten“. Das in § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW verankerte allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung soll ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren gewährleisten. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle wird dem Informationsrecht der Personalvertretung nicht gerecht und führt – auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung beruft – auch zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme seitens des Beschäftigten. 41 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 –, BVerwGE 82, 356, m.w.N. 42 Die am 4. Oktober 2011 abgesandte Personalratsvorlage der Bezirksregierung vom 30. September 2011 wies allerdings einen objektiv unrichtigen Inhalt insoweit auf, als sie ausführte, die Klägerin habe zwar Einwendungen erhoben, diese aber nicht begründet; denn der Schriftsatz der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 29. September 2011, mit dem die Einwendungen näher dargelegt wurden, war bereits am 30. September 2011 per Fax bei der Bezirksregierung eingegangen. Die hiernach lückenhafte und somit fehlerhafte Unterrichtung des Personalrats ist aber folgenlos geblieben, weil die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen ihre vorzeitige Zurruhesetzung dem Personalrat nachträglich, insbesondere vor der Beschlussfassung, vermittelt worden sind. Gibt die Dienststelle mit ihrem Antrag auf Zustimmung nicht zugleich die erforderlichen Informationen, so kann sie diese noch nachholen. In diesem Fall beginnt allerdings die Erklärungsfrist des Personalrats nach § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist. Eine Unterrichtung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kann, sofern die Sachverhalte nicht besonders schwierig oder komplex sind, auch mündlich erfolgen. 43 Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 73. 44 Dem Erfordernis, den Personalrat zu unterrichten, kann grundsätzlich auch eine Unterrichtung in kurzer und knapper Form entsprechen. Hiernach ist vorliegend noch rechtzeitig eine hinreichende Unterrichtung des Personalrats erfolgt. Der Personalrat hatte – durch seinen Vorsitzenden Müller – unter dem 10. Oktober 2011 mitgeteilt, er beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen, und bitte um ein „Informationsgespräch“. Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Niederschrift des Personalrats ergibt, hat am 20. Oktober 2011 ein derartiges „Informationsgespräch“ stattgefunden. Entgegen der Rechtbehauptung der Klägerin konnte die weitere Information des Personalrats auf diese (im LPVG NRW allerdings nicht ausdrücklich vorgesehenen) Art und Weise erfolgen, war insbesondere nicht zwingend sofort ein Erörterungsgespräch im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz LPVG NRW durchzuführen. Dem Personalrat steht es frei, zunächst diese Form der Informationsbeschaffung zu wählen. Ebenso liegt es in seiner Entscheidungskompetenz, ob er die ihm hierbei vermittelten Erkenntnisse als ausreichend ansieht. Wenn der Personalrat insoweit weitere Informationen für erforderlich hält, kann er diese einfordern. Tut er das nicht, erteilt aber gleichwohl seine Zustimmung, so kann er sich danach auf einen Informationsmangel nicht mehr berufen. Auch führt eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 –, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. September 2005 – 6 A 1754/04 –. 46 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Vertreter der Bezirksregierung in dem Gespräch am 20. Oktober 2011 dem Personalrat keine die Entscheidungsfindung beeinflussenden unzutreffenden oder unzulänglichen Informationen gegeben. Wie sich aus dem einleitenden Satz des Protokolls ergibt, wollte der Personalrat zunächst die Gründe erfahren, welche die Klägerin gegen das amtsärztliche Gutachten vorgebracht hatte. Im Hinblick hierauf verwies der Vertreter der Bezirksregierung zunächst auf die seit etwa anderthalb Jahren andauernde Erkrankung der Klägerin sowie die hierdurch veranlasste Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und deren Ergebnis; nachdem die Klägerin ihre Einwendungen gegen das Gutachten anfänglich und innerhalb einer ihr zunächst gesetzten Frist nicht begründet gehabt habe, sei die Personalratsvorlage gefertigt worden. Diese Darstellung war zutreffend, da die Bezirksregierung der Klägerin eine Begründungsfrist lediglich bis zum 23. September 2011 eingeräumt hatte, die ergänzende Stellungnahme bis zu diesem Zeitpunkt aber nicht vorgelegt worden war. Der Vertreter der Bezirksregierung fasste sodann die wesentlichen Einwände der Klägerin stichwortartig zusammen: 47 1. 48 es sei nicht geprüft worden, ob sie an einer anderen Schule hätte verwendet werden können, nachdem sie wegen Elternbeschwerden Probleme mit ihrer Schulleitung gehabt habe; 2. 49 die Behörde sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen; 3. 50 es liege ein Verstoß gegen das AGG vor. 51 Insbesondere mit dem Hinweis auf die angebliche unzureichende Wahrnehmung der Fürsorgepflicht wurde auch der aus der Sicht der Klägerin bedeutsame Umstand angesprochen, dass Schulleitung und weitere Vorgesetzte sie in den Konflikten mit Schülern und Eltern nicht ausreichend unterstützt hätten. Hätten dem Personalrat diese kurzen Informationen nicht ausgereicht, wäre es seine Sache gewesen, seinen Informationsbedarf zu konkretisieren und entsprechenden Aufklärungsbedarf anzumelden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ursachen der Erkrankung eines Beamten und die Frage, ob der Dienstherr alles seinerseits Erforderliche getan hat, um die Genesung zu fördern, für die Frage, ob ein Beamter im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung dauernd dienstunfähig war, nicht von Belang sind und deshalb von dem Dienstherr gegenüber dem Personalrat – jedenfalls ungefragt – auch nicht näher dargelegt werden mussten. Der Hinweis des Vertreters der Bezirksregierung darauf, dass der Klägerin mehrfach Gesprächsangebote – auch BEM – gemacht, diese aber von der Klägerin „nicht akzeptiert“ worden seien, war auch nicht insgesamt unzutreffend bzw. irreführend. Die Bezirksregierung hatte mit Schreiben vom 30. April 2010 auf die ihm nach § 84 Abs. 2 SGB IX obliegende Prüfung des sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements hingewiesen. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2010 unterbreitete der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Gegenvorschlag, die Bezirksregierung möge zunächst zu den im Rahmen der Beschwerde der Klägerin vorgebrachten Fragestellungen Stellung nehmen; ein BEM-Gespräch könne nach Gesundung der Klägerin erfolgen. Sofern der Vertreter der Bezirksregierung ausgeführt hat, die Klägerin habe mehrfach Gesprächsangebote „nicht akzeptiert“, so mag diese Information zwar nicht vollständig sein, weil nicht zugleich der Grund hierfür, nämlich die Verhinderung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen, benannt wurde. Aus der Sicht der Bezirksregierung kam es aber in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, die Gründe für das Scheitern solcher Gespräche aufzuzeigen. Sie wollte vielmehr verdeutlichen, dass sie sich im Hinblick auf die bereits seit mehr als 1 1/2 Jahren andauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin und mangels gesprächsweiser Klärungsmöglichkeit nunmehr in der Pflicht gesehen hatte, die Klägerin durch das Gesundheitsamt auf ihre Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Soweit die Klägerin moniert, das amtsärztliche Gutachten sei dem Personalrat nicht vorgelegt worden, gilt: Unabhängig von der Frage, ob dem Personalrat insoweit ein Einsichtsrecht zusteht, gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Personalrat eine entsprechende Forderung erhoben hätte. Dieser hat sich vielmehr mit dem auszugsweisen Verlesen des Gutachtens, soweit er an dessen Inhalt interessiert war, zufrieden gegeben. 52 Zwar könnte zweifelhaft sein, ob eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt ist, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 LGG NRW bei „personellen Maßnahmen“ und somit auch bei der Zurruhesetzung von Beamten mitwirkt und aus diesem Grund frühzeitig zu unterrichten und anzuhören ist. 53 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, NWVBl 2010, 401. 54 Die von der unter dem 30. September 2011 beteiligten Gleichstellungsbeauftragten der Bezirksregierung unter dem 5. Oktober 2011 abgegebene Erklärung: „ Mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand einverstanden “ dürfte in Unkenntnis des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. September 2011 und somit auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage abgegeben worden sein. 55 Die Klägerin hat aber wegen dieses (möglicherweise) vorliegenden Verfahrensfehlers im Hinblick auf § 46 VwVfG NRW keinen Anspruch auf Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW ist auch bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten anwendbar. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 51; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, a.a.O.Gleiches gilt im Übrigen im Falle einer verfahrensfehlerhaften Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens. 57 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. September 1999 – 2 C 4.99 –, BVerwGE 110, 173 = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 –, juris, Rn. 89 ff. 58 Zwar kann die Alternativlosigkeit einer bestimmten Entscheidung regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 –, m.w.N., IÖD 2010, 219; Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 –, juris, Rn. 98, wonach § 46 VwVfG NRW auch bei sog. tatsächlicher Alternativlosigkeit eingreift. 60 Das trifft aber auf die streitbefangene Verfügung zu. Das materielle Recht eröffnet dem Dienstherrn bei der Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW keinen Ermessenspielraum. Denn hiernach sind Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist zudem die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 BeamtStG) schon mangels Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen nicht gegeben, und liegt auch eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht mehr vor, ist die Zurruhesetzung zwingend. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 – 1 A 1707/22 –, juris, Rn. 70 ff., Beschluss vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, DVBl. 2010, 981 = juris, Rn. 78 bis 87 und 100, und Beschluss vom 21. Mai 2010 – 6 A 816/09 –, IÖD 2010, 150 = juris, Rn. 16;Ermessensspielraum kann allenfalls im Hinblick auf die Bestimmung des § 114 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW (= § 194 Abs.1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F.) eröffnet sein, wenn über die Versetzung eines (lediglich) polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamten zu entscheiden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2010 – 6 A 2506/07 –, juris, Rn. 47. 62 Entscheidend für das Eingreifen der Bestimmung ist demnach, ob im Falle der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gegeben sind, ob mithin die Entscheidung des Beklagten vom 24. Oktober 2011 materiell rechtmäßig ist. Das ist aus den nachstehenden Gründen der Fall. 63 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. 64 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 24. Oktober 2011. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 ‑, BVerwGE 105, 267 = juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 ‑, ZBR 2005, 101; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C Band 2, § 34 LBG NRW, Rn. 52. 66 Die Feststellung des Beklagten, dass die Klägerin im damaligen Zeitpunkt zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dauernd unfähig war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 67 Der hierbei zugrunde gelegte Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere an die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit auch dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. 68 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 ‑ 2 C 7.97 ‑, a.a.O. = juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 ‑, ZBR 2005, 101, jeweils m.w.N. 69 In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung, gestützt auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens, die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin rechtsfehlerfrei angenommen. 70 Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 6. Juli 2011 beruht nach den dortigen Ausführungen unter anderem auf einer Anamnese und auf psychopathologischen Befunden, die bei einer psychiatrischen Untersuchung am 22. März 2011 erhoben worden sind, sowie ausführlichen ärztlichen Befundberichten aus den Jahren 2003 bis 2011. Die Amtsärztin B. , die als Ärztin für Psychotherapie, Psychotherapie, Sozialmedizin von ihrer Ausbildung her befähigt ist, psychopathologische Befunde zu erheben, ist auf dieser Erkenntnisgrundlage zu der fachärztlichen Einschätzung gelangt, dass die Klägerin insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung – mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode – sowie an einer Panikstörung leidet und der Verdacht auf PTBS besteht. Diese Krankheitsbilder äußern sich in depressiver Krankheitssymptomatik mit Affektlabilität, depressiver Grundstimmung, Antriebsminderung, sowie der Minderung der Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe und Umstellfähigkeit. Es leuchtet ohne weiteres ein, wenn die Amtsärztin und ihr folgend der Beklagte bei derartigen Beeinträchtigungen eine verantwortliche Ausübung des Lehrerberufs als nicht mehr möglich angesehen haben. Insbesondere die Erteilung von Unterricht im Sekundarstufenbereich setzt ein hohes Maß an physischer und psychischer Belastbarkeit voraus. Diese war, wie auch die wiederholten Krankschreibungen seit November 2009 und die – wohl mit Ausnahme des kurzen Zeitraums vom 12. bis 14. April 2010 – durchgehenden Krankschreibungen seit dem 19. Februar 2010 zeigen, bei der Klägerin krankheitsbedingt offenkundig nicht mehr gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin an den fraglichen drei Tagen tatsächlich Dienst verrichtet hat. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass dieser Umstand irgend etwas an der Einschätzung der Dienstunfähigkeit der Klägerin seitens der Amtsärztin und des Beklagten ändert. 71 Von Gerichts wegen nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte bei dieser Krankheitssymptomatik und angesichts des Verlaufs der Erkrankung nicht nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit angenommen, sondern die Klägerin auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten hat, die Dienstpflichten als Lehrerin zu erfüllen. Die Amtsärztin hat diese Einschätzung maßgebend auf der Grundlage der Erkenntnisse vorgenommen, die sie aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung und der beigezogenen Befundberichte gewonnen hatte, die sich auf die im Jahr 2009 zu Tage getretene Erkrankung bezogen. Daneben hat sie bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit der Klägerin in den Blick genommen, dass diese sich – unwidersprochen – bereits in den Jahren 2003 bis 2006 wegen einer Depression zunächst in stationärer und anschließend in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Klägerin einwendet, diese damalige Erkrankung habe „in keinem Zusammenhang“ mit der im Jahr 2009 aufgetretenen Erkrankung gestanden und sei seinerzeit völlig geheilt worden, bleibt sie bereits eine belastbare Begründung, etwa mittels fachärztlicher Bescheinigung, schuldig. Letztlich kann diese Frage aber auch offen bleiben. Denn die Amtsärztin und der Beklagte haben nicht darauf abgestellt, dass bereits seit dem Jahr 2003 eine identische Erkrankung vorliegt. Sie haben vielmehr lediglich den Umstand mitberücksichtigt, dass die Klägerin im Jahr 2009 nicht erstmalig an einer Depression erkrankt, sondern eine langjährig behandelte depressive Erkrankung bereits wenige Jahre zuvor aufgetreten war. Eine überzeugende Begründung für die ohnehin fernliegende Annahme, dass die frühere Erkrankung, auch wenn sie einen anderen „Auslöser“ hatte und zunächst erfolgreich behandelt worden war, bei der Bewertung der Dienstfähigkeit ausgeblendet werden muss, liefert die Klägerin nicht. Die Einschätzung, dass bei ihr langfristig mit einer grundlegenden Befundbesserung und psychischen Stabilisierung nicht zu rechnen sei, hat die Amtsärztin im Übrigen maßgebend auf die aktuelle Erkrankung gestützt, wie sich aus dem Hinweis auf den „nunmehr über ein Jahr anhaltende(n) Krankheitsverlauf, in dem sich Gesundheitszustand der Probandin trotz ambulanter Behandlung nicht gebessert hat“, ergibt. 72 Dem Gutachten der Ärzte der unteren Gesundheitsbehörde, d.h. einem amtsärztlichen Gutachten, kommt, was seine Objektivität anbelangt, regelmäßig ein hoher Beweiswert zu, weil das Gesundheitsamt eine Behörde ist, die ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Zudem kann bei Ihnen hinsichtlich der Beurteilung dienstrechtlicher Fragen aus medizinischer Sicht ein besonderer Sachverstand unterstellt werden, der einerseits auf der Kenntnis der dienstlichen Belange, andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Neben dem speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen verleiht die Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt ein hohes Gewicht. 73 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil C Band 1, § 26 BeamtStG Rn. 57, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 74 Zwar kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Die Tatsachengerichte können sich daher im Konfliktfall (nur) dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist, der Amtsarzt auf (etwaige) abweichende Erwägungen des Privatarztes eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt. 75 Vgl. zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Zusammenhang mit dem Fernbleiben des Beamten vom Dienst: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1; ferner: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 6 A 294/13 –, juris. 76 Vorliegend ist aber mangels eines abweichenden privatärztlichen Gutachtens ein solcher „Konfliktfall“ überhaupt nicht gegeben. 77 Dem amtsärztlichen Gutachten hat die Klägerin auch ansonsten nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Sie hat sich lediglich auf zwei (fach-)ärztliche Bescheinigungen berufen, welche aber das amtsärztliche Gutachten nicht zu erschüttern vermögen. Diese – deutlich vor der amtsärztlichen Untersuchung erstellten – Bescheinigungen setzen sich weder (naturgemäß) mit den Feststellungen der Amtsärztin auseinander, noch treffen sie überhaupt eine Aussage dazu, ob und wann mit der Wiederherstellung des Dienstfähigkeit der Klägerin zu rechnen sei: 78 In der fachärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. med. G. vom Klinischen Institut für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universität E. vom 8. Dezember 2009, die kurze Zeit nach den die Gesundheit der Klägerin beeinträchtigenden Ereignissen an der Schule erstellt worden war, ist lediglich ausgeführt, dass bei der Klägerin „aufgrund bestimmter biographischer Belastungskonstellationen eine dispositionelle Reaktivität für bestimmte psychosoziale Belastungskonstellationen auch im beruflichen Umfeld“ bestehe. Diese beträfen den Umgang mit erheblichen Kränkungen oder organisationsstrukturell geschuldeten Überforderungssituationen. Insofern sei die Klägerin auf eine besonders sensible Wahrnehmung der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn angewiesen, die im Erleben der Klägerin zurzeit nicht mehr gegeben sei. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung verfolgte die Klägerin seinerzeit vorrangig das Ziel, ihren Dienstherrn unter Hinweis auf dessen Fürsorgepflicht dazu zu bewegen, sie bei der Bewältigung der schulischen Probleme zu unterstützen und nicht gegen sie zu arbeiten (vgl. Schreiben an den stellvertretenden Schulleiter vom 9. Dezember 2009). 79 Die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. I. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychosomatische Medizin vom 30. November 2010 beschränkt sich darauf, die (medizinischen) Gründe („massive psychische Labilität“) zu benennen, wegen derer die Klägerin an den von der Bezirksregierung anberaumten Dienstgesprächen nicht teilnehmen könne. Darüber hinaus informiert sie darüber, dass die Klägerin sich seit Mai 2010 in psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befindet. 80 Soweit die Klägerin die beiden Ärzte schriftsätzlich als Zeugen dafür benannt hat, dass ihre Schädigung der Gesundheit im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides heilbar gewesen sei, zeigt sie bereits nicht auf, dass und aufgrund welcher (besseren) Erkenntnisse diese beiden Ärzte zu dieser Einschätzung gekommen sein könnten. Demnach ist dieser Antrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet. 81 Mangels konkreter, die Grundlagen der Beurteilung der Dienstfähigkeit durch die Amtsärztin erschütternder Einwendungen war das Gericht auch nicht gehalten, zu der Frage der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit, wie von der Klägerin schriftsätzlich beantragt, ein weiteres fachmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Da ausgehend von dem bisherigen Vorbringen der Klägerin kein Anlass besteht, das amtsärztliche Gutachten in Frage zu stellen, besteht auch kein Erfordernis für die Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). 82 Für die Richtigkeit der Einschätzung der Amtsärztin sprechen im Übrigen auch die aufgrund des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht gewonnenen Erkenntnisse. Die Klägerin hat wiederholt betont, dass der nach ihrer Wahrnehmung durch den damaligen (kommissarischen) Schulleiter gegen sie erhobene Vorwurf des Antisemitismus ihre Dienstunfähigkeit verursacht habe und sie sich erst dann wieder in der Lage sähe, die Tätigkeit als Lehrerin auszuüben, wenn diese völlig ungerechtfertigte Anschuldigung aus der Welt geschafft sei, insbesondere der Schulleiter sich bei ihr hierfür in aller Form entschuldigt habe; wie dessen Äußerungen auch aus jüngster Zeit zeigten, sei eine Bereitschaft hierzu aber nicht zu erkennen. Die Klägerin selbst sieht sich also in einem „Teufelskreis“, aus dem zu entrinnen sie keine Hoffnung hat. 83 Soweit die Klägerin die Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit mit der Begründung angreift diese sei – aus den vorgenannten Gründen – von ihrem Dienstherrn (schuldhaft) verursacht und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei durch fürsorgepflichtwidriges Verhalten (Nichtaufklärung der Hintergründe, Nichtbefassung mit ihrer Beschwerde u.ä.) verhindert worden, geht ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Feststellung der Dienstunfähigkeit geht, ins Leere. Derartiges Vorbringen kann (allenfalls) in dem ohnehin bereits anhängigen beamtenversorgungsrechtlichen Verfahren Bedeutung erlangen. 84 Der Beklagte war an der vorzeitigen Versetzung der Klägerin auch nicht wegen des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ gehindert. Zwar soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Hiervon kann im Falle der Klägerin aber nicht ausgegangen werden. 85 Die Bezirksregierung hat durchaus geprüft und in ihre Erwägungen einbezogen, ob eine Zurruhesetzung vermieden werden könnte. Das ergibt sich daraus, dass das Gesundheitsamt im Abschnitt II seines Gutachtens die Frage danach, welche Tätigkeiten die Klägerin noch ausüben könne, mit „Keine“ beantwortet und die Bezirksregierung sich in der Zurruhesetzungsverfügung hierauf berufen hat. Es besteht keine Pflicht des Dienstherrn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 BeamtStG zu suchen, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten jedwede anderweitige Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und diese Annahme des Dienstherrn auf tragfähigen Feststellungen beruht. 86 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 -, juris. 87 Das ist hier anzunehmen. Angesichts der im Gutachten im Zusammenhang mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit getroffenen Feststellungen zu Art und Ausmaß der Erkrankung der Klägerin erscheint es als offenkundig, dass diese wegen der bei ihr nach wie vor gegebenen Traumatisierung durch die Ereignisse aus dem Jahr 2009 insgesamt nicht mehr in der Lage ist, ihrem Beruf als Lehrerin nachzugehen, und somit auch nicht mehr an einer anderen Schule verwendet werden kann. Für eine Verwendung etwa in der Schulverwaltung fehlt es der Klägerin – eine Dienstfähigkeit für derartige Tätigkeiten unterstellt – auch in Bezug auf geringer wertige Tätigkeiten an der erforderlichen Laufbahnbefähigung. 88 Der Beklagte musste auch nicht etwa nach § 27 Abs. 1 BeamtStG von der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand Abstand nehmen. Zwar soll hiernach von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit). Ungeachtet dessen, dass die Klägerin selbst die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit nicht eingefordert hat, ist hierzu auszuführen: Die Bezirksregierung hatte das Gesundheitsamt bereits in ihrem Gutachtensauftrag vom 19. Januar 2011 gebeten, auch diese Möglichkeit zu prüfen. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten die Rubrik (Nr. I. 4), in der gegebenenfalls Angaben zur begrenzten Dienstfähigkeit und deren Umfang zu machen waren, nicht ausgefüllt. Dem ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsamt eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht angenommen hat. Diese Einschätzung ergibt sich auch ohne weiteres aus dem bei der Klägerin festgestellten Krankheitsbild, welches die Ausübung des Lehrerberufs, insbesondere die Erteilung von Unterricht, generell nicht mehr zulässt. 89 Nachdem die Bezirksregierung hiernach auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin diese rechtsfehlerfrei als in vollem Umfang dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen hat und auch eine anderweitige dienstliche Verwendung nicht in Betracht kommt, ist ihre Entscheidung, die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. In diesem Falle ist ein Ermessensspielraum nicht mehr eröffnet, vielmehr ist die Zurruhesetzung die zwingende Rechtsfolge (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW). Die Zurruhesetzung erfolgt mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtin oder ihrem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist. Die Klägerin befindet sich demnach seit Ablauf des Monats Oktober 2011 im vorzeitigen Ruhestand. 90 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO. 92 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.