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Urteil

1 A 190/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0113.1A190.18.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, deren Annahme durch den Dienstherrn der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.(Rn.58) 2. Die Ruhestandsversetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Dienstunfähigkeit setzt nach § 131 Abs. 1 SBG (juris: BG SL) regelmäßig ein neutrales amtsärztliches Gutachten voraus, in welchem die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt getroffen werden. Dies sind medizinische Befunde und die aus amtsärztlicher Sicht hieraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein Amt weiter auszuüben, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr noch genügt.(Rn.60) 3. Die rechtliche Würdigung, ob die Voraussetzungen des der uneingeschränkten Überprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriffs der Dienstunfähigkeit erfüllt sind, obliegt allein der Behörde und gegebenenfalls nachfolgend dem Gericht, während der Amtsarzt lediglich als sachverständiger Helfer tätig wird, um den zuständigen Stellen diejenigen Fachkenntnisse zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich sind.(Rn.62) 4. Einzelfall einer die Feuerwehrdienstunfähigkeit hiernach nicht ergebenden amtsärztlichen Begutachtung.(Rn.65) 5. Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Erfüllung der sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ergebenden Suchpflicht hinsichtlich der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines dienstunfähigen Feuerwehrbeamten (Weiterverwendung vor Versorgung) – hier: Suchpflicht nicht erfüllt.(Rn.97)
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 1859/15 – wird der Bescheid vom 11.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2015 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, deren Annahme durch den Dienstherrn der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.(Rn.58) 2. Die Ruhestandsversetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Dienstunfähigkeit setzt nach § 131 Abs. 1 SBG (juris: BG SL) regelmäßig ein neutrales amtsärztliches Gutachten voraus, in welchem die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt getroffen werden. Dies sind medizinische Befunde und die aus amtsärztlicher Sicht hieraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein Amt weiter auszuüben, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr noch genügt.(Rn.60) 3. Die rechtliche Würdigung, ob die Voraussetzungen des der uneingeschränkten Überprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriffs der Dienstunfähigkeit erfüllt sind, obliegt allein der Behörde und gegebenenfalls nachfolgend dem Gericht, während der Amtsarzt lediglich als sachverständiger Helfer tätig wird, um den zuständigen Stellen diejenigen Fachkenntnisse zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich sind.(Rn.62) 4. Einzelfall einer die Feuerwehrdienstunfähigkeit hiernach nicht ergebenden amtsärztlichen Begutachtung.(Rn.65) 5. Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Erfüllung der sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ergebenden Suchpflicht hinsichtlich der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines dienstunfähigen Feuerwehrbeamten (Weiterverwendung vor Versorgung) – hier: Suchpflicht nicht erfüllt.(Rn.97) Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 1859/15 – wird der Bescheid vom 11.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2015 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid vom 11.6.2015, mit dem der Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat, und der diese Entscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23.9.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das die vom Kläger gegen die Bescheide erhobene Anfechtungsklage abweisende aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 2 K 1859/15 – unterliegt daher der Abänderung. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als Feuerwehrbeamter der L... Stadt nicht dienstunfähig war (I.). Darüber hinaus wäre die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Klägers selbst dann rechtswidrig, wenn der Beklagte zutreffend von der Feuerwehrdienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen wäre, da er nicht dargelegt hat, seiner sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ergebenden Suchpflicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) in ausreichendem Maße nachgekommen zu sein (II.). I. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, deren Annahme durch den Dienstherrn der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.3BayVGH, Beschluss vom 14.5.2020 – 3 ZB 19.1307 –, juris, Rdnr. 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rdnr. 10BayVGH, Beschluss vom 14.5.2020 – 3 ZB 19.1307 –, juris, Rdnr. 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rdnr. 10 Maßgeblich ist demnach fallbezogen der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 23.9.2015. 1. Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG – in der nach Vorgesagtem hier maßgeblichen Fassung vom 17.6.2008 (gültig vom 1.4.2009 bis 6.12.2018) – in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, wobei nach § 26 Abs. 1 Satz 2 als dienstunfähig auch derjenige angesehen werden kann, der infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (gemäß § 45 Absatz ein Satz 1 SBG „innerhalb weiterer sechs Monate), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Für Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Saarland konkretisiert § 131 Abs. 1 SBG den Begriff der Dienstunfähigkeit dahin, dass eine solche anzunehmen ist, wenn der Beamte aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Abs. 1 SBG) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit setzt nach der vorstehend zitierten Vorschrift regelmäßig ein neutrales amtsärztliches Gutachten voraus, in welchem die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt getroffen werden. Ausgehend von § 131 Abs. 1 SBG sind dies medizinische Befunde und die aus amtsärztlicher Sicht hieraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein Amt weiter auszuüben4VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016 – 4 S 1163/14 –, jurisVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016 – 4 S 1163/14 –, juris, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr noch genügt. 1.1 Klarzustellen ist insoweit, dass der – die Annahme einer fehlenden Eignung bzw. mangelnder Befähigung nahelegende – Begriff der Rettungsdienstuntauglichkeit, die der Beklagte beim Kläger als gegeben ansieht und derentwegen er den Kläger als dienstunfähig für den Einsatz bei der Berufsfeuerwehr ansieht, sich in keiner der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wiederfindet, insbesondere handelt es sich bei diesem wohl im Verlauf des vorliegenden Verfahrens geprägten Begriff nicht um ein Tatbestandsmerkmal des § 131 Abs. 1 SBG, an dessen gesetzlichen Vorgaben sich die gerichtliche Überprüfung, ob der Tatbestand der Feuerwehrdienstunfähigkeit erfüllt ist, zu orientieren hat. 1.2 Im Weiteren ist zu betonen, dass die rechtliche Würdigung, ob die Voraussetzungen des der uneingeschränkten Überprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriffs der Dienstunfähigkeit5BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 2 C 67.11 –, juris, Rdnr. 11BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 2 C 67.11 –, juris, Rdnr. 11 erfüllt sind, allein der Behörde und gegebenenfalls nachfolgend dem Gericht obliegt und der Amtsarzt – dasselbe gilt für die fallbezogen im Wege der Amtshilfe seitens der Amtsärztin herangezogene Gutachterin – lediglich als sachverständiger Helfer tätig wird, um den zuständigen Stellen diejenigen Fachkenntnisse zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich sind.6OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.4.2020 – 6 A 48/19 –, juris, Rdnr. 17OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.4.2020 – 6 A 48/19 –, juris, Rdnr. 17 Aufgabe des Amtsarztes ist demnach die Feststellung der für die Entscheidung des Dienstherrn über die Dienstfähigkeit erforderlichen medizinischen Gegebenheiten, nicht aber, die sich hieraus ergebenden rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. 1.3 Insoweit ist – wie bereits dargelegt – maßgeblich, ob der Kläger im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr der L... Stadt nicht mehr genügte. Mit Blick auf das – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigte – Vorbringen des Klägers, er könne den „typischen Feuerwehreinsatz“ bewältigen, nicht aber den von der Integrierten Leitstelle W... disponierten Rettungsdienst, besteht ferner Anlass zu der Klarstellung, dass eben dieser Dienst Teil der Dienstpflichten eines Beamten bei der Berufsfeuerwehr der L... Stadt ist. Rechtliche Grundlage hierfür sind das Saarländische Rettungsdienstgesetz – SRettG – in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bis 10.12.2020 gültig gewesenen Fassung vom 29.11.2006 sowie das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes – ILSG – in der Fassung vom 29.11.2006. Nach § 2 Abs. 2 ILSG arbeitet die Integrierte Leitstelle mit der Feuerwehr zusammen. Aufgabenträger ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feueralarmierung (§ 3 Abs. 1 ILSG). Die in den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen angelegte Kooperation der Feuerwehr mit der Rettungswache des W...-Krankenhauses wird nach Bekunden des Beklagten – wie vom Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich erläutert – seit Jahrzehnten auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages praktiziert. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Demgemäß setzt die Feuerwehrdienstfähigkeit des Klägers voraus, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen auch in Bezug auf die von der Integrierten Leitstelle W... disponierten Dienste erfüllt. Ebenso wie für Polizeivollzugsbeamte gelten für Feuerwehrbeamte strengere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit als im allgemeinen Verwaltungsdienst. Der Beamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht.7BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 – 2 C 4.04 –, juris, sowie Beschluss vom 6.11.2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rdnr. 10BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 – 2 C 4.04 –, juris, sowie Beschluss vom 6.11.2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rdnr. 10 2. Hiervon ausgehend ist der Senat – insbesondere nach erfolgter Beweiserhebung – zu der Überzeugung gelangt, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung verfügbar gewesenen (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine im Sinne von § 131 Abs. 1 SBG ausreichende Grundlage für die Annahme einer Dienstunfähigkeit des Klägers darstellten. Mit Datum vom 12.11.2014 erfolgte auf Ersuchen des Beklagten die erste Stellungnahme der seinerzeit zuständigen Amtsärztin, der sachverständigen Zeugin Dr. med. D…, „zur Beurteilung der Dienstfähigkeit“ des Klägers. Darin wird zunächst Bezug genommen auf eine psychiatrische Begutachtung durch die sachverständige Zeugin Dr. med. C… vom 12.5.2014. In ihrer Stellungnahme beschreibe Frau Dr. C... einen unauffälligen psychischen Befund – bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Zwischenzeitlich sei der Kläger in einem verhaltensmedizinischen Fachzentrum für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgreich rehabilitiert worden. Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger für den Einsatz „als Rettungssanitäter nicht geeignet“. Ansonsten bestehe uneingeschränkte Arbeits- und Dienstfähigkeit. Ein Einsatz in einem rettungsfernen Dienst sei anzustreben, eine innerdienstliche Umbesetzung unter Berücksichtigung der sonstigen beruflichen Qualifikationen werde empfohlen. In dem von der Amtsärztin in Bezug genommenen psychopathologischen Befund des „Nervenärztlichen Befundberichts“ der Frau Dr. C..., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Vertragsärztin des Gesundheitsamtes des R... Verbandes B-Stadt, ist hinsichtlich des Klägers ausgeführt: „Voll orientiert, bewusstseinsklar, völlig normale psychische Funktionen. Auffällig sind zahllose Klagen über andere Personen, Abwertung anderer Personen, Hervorhebung der eigenen Person. Deutlich reduzierte Motivationslage, reduzierte Fähigkeit der Selbstkritik. Eher unterdurchschnittlicher Kenntnisstand der für einen Rettungssanitäter bei der Feuerwehr erforderlichen Inhalte. Sehr hohes eigenes Forderungsniveau. Kein wesentliches Mitgefühl mit anderen, keine wesentliche Empathiefähigkeit. Herr A. erhält keine Medikation. Er ist Nichtraucher seit ca. 5 Jahren. Regulärer Tagesablauf, Nachtruhe von 23:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Es ist keine psychische Erkrankung erkennbar. Es handelt sich allerdings um eine Persönlichkeit ohne Empathiefähigkeit mit geringem Forderungsniveau an die eigene Person und hohen Forderungen an andere. Herr A. ist für den Einsatz im Rettungsdienst sicherlich nicht geeignet aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften. Ansonsten besteht vollständige Arbeitsfähigkeit und Dienstfähigkeit. Es sollte jedoch ein Einsatz in einem rettungsdienstfernen Bereich zwingend angestrebt werden, zumal die vorherige Tätigkeit bei der Bundeswehr von völlig anderen Inhalten geprägt war. Schichtarbeit ist möglich.“ An dieser Einschätzung hielt die sachverständige Zeugin Dr. D... auf Ersuchen des Beklagten vom 8.12.2014, das mit einer Erläuterung der dienstlichen Aufgaben des Klägers und einem Hinweis auf die einschlägige beamtenrechtliche Vorschrift des § 131 SBG verbunden war, nach interner Konsultierung der Zeugin Dr. C... (handschriftlicher Vermerk vom 19.1.2015) und erneuter Auswertung der vorliegenden Unterlagen mit Schreiben vom 21.1.2015 fest. In dem Schreiben verweist sie auf ihr „Gutachten vom 12.11.2014“ und die Feststellungen bzw. Empfehlungen bezüglich Arbeits- und Dienstfähigkeit des Klägers. Weiter heißt es, auch die wiederholte Sichtung und Wertung der medizinischen Unterlagen sowie die erneute Rücksprache mit der Stellung nehmenden Psychiaterin wiesen nicht auf eine (schwerwiegende) psychiatrische Erkrankung hin. Die Nichteignung des Klägers als Rettungssanitäter liege in seiner Persönlichkeitsstruktur und werde durch die Probleme am Arbeitsplatz akzentuiert. Eine medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit sei nicht gegeben. Dennoch sei der Kläger entsprechend den Ausführungen des Beklagten im Anschreiben vom 8.12.2014 als Beamter des Einsatzdienstes dauernd nicht uneingeschränkt einsetzbar. Nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme wurde der Kläger auf Ersuchen des Beklagten am 30.3.2015 durch die Zeugin Dr. D... erneut amtsärztlich untersucht. In ihrer Stellungnahme selben Datums ist ausgeführt, auf das Gutachten vom 12.11.2014 und die Stellungnahme vom 21.1.2015 werde verwiesen. Der Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert, Hinweise auf eine psychiatrische (oder sonstige) Erkrankung fänden sich nicht. Die Krankschreibung des Klägers sei nach dessen Angaben auf ausdrücklichen Wunsch des Personalamtes erfolgt, ohne medizinisch begründbar zu sein. Weiter heißt es: „Auch wenn eine Ausbildung zum Rettungssanitäter integraler Bestandteil der Laufbahnausbildung ist – die Nicht-Eignung als Rettungssanitäter liegt in Herrn A.‘ Persönlichkeitsstruktur, ansonsten besteht volle Arbeits- und Dienstfähigkeit (einschließlich der 24-Stunden-Dienstfähigkeit). Eine medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit ist nicht gegeben. Alle weiteren Entscheidungen sind auf verwaltungs- und personalrechtlicher und organisatorischer Ebene zu treffen.“ Eine nach der Ruhestandsversetzung während des gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer erneuten Untersuchungsanordnung des Beklagten vom 6.11.2017 erfolgte amtsärztliche Untersuchung des Klägers vom 7.12.2017 führte laut Stellungnahme der sachverständigen Zeugin Dr. D... vom 8.12.2017, in der sie auf die bereits vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen verwies, zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert, Hinweise auf eine psychiatrische oder sonstige Erkrankung fänden sich nicht. Eine medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben. Als Rettungssanitäter sei der Kläger – trotz entsprechender Qualifizierung – aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht geeignet; ansonsten bestehe volle Arbeits- und Dienstfähigkeit einschließlich der 24-Stunden-Dienstfähigkeit. Alle weiteren Entscheidungen seien auf verwaltungs-, personalrechtlicher und organisatorischer Ebene zu treffen. Anlässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens bat das Personalamt des Beklagten mit Schreiben vom 12.7.2018 erneut um Prüfung, ob nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und fachärztlichen Gutachten im Fall des Klägers von einer „Berufsunfähigkeit für den Feuerwehrdienst“ ausgegangen werden könne. In der diesbezüglichen amtsärztlichen Stellungnahme der Zeugin Dr. D... vom 24.7.2018 heißt es, soweit von Seiten des Beklagten immer wieder darauf hingewiesen werde, dass der Rettungsdienst integraler Bestandteil des Feuerwehrdienstes und vom feuerwehrtechnischen Einsatz nicht zu trennen sei, sei der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten für den Feuerwehrdienst berufsunfähig. Eine medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit sei nicht gegeben. Weder die vorstehend zitierten amtsärztlichen Stellungnahmen noch der nervenärztliche Befundbericht der Zeugin Dr. C… vermögen eine Dienstunfähigkeit des Klägers in Bezug auf den Feuerwehrdienst bei der L... Stadt zu belegen. Es ist bereits fraglich, ob die vorgenannten ärztlichen Stellungnahmen nach Form, Verfahren, Inhalt und Umfang den Begriff eines Gutachtens im Sinne des § 131 Abs. 1 SBG erfüllen. Hinsichtlich ihres eigenen Nervenärztlichen Befundberichts vom 18.6.2014 hat die sachverständige Zeugin Dr. C... dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich verneint. Die amtsärztlichen Stellungnahmen der Zeugin Dr. D... fallen demgegenüber noch wesentlich kürzer aus. Entscheidend ist indes, dass sich keiner der ärztlichen Stellungnahmen die Feststellung entnehmen lässt, dass der Kläger den gesundheitlichen bzw. den besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht genügt. Das Gegenteil ist der Fall. In allen Stellungnahmen heißt es, eine medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit sei nicht gegeben; „unauffälliger psychischer Befund“, „zwischenzeitlich erfolgreich rehabilitiert“, „keine Hinweise auf eine psychiatrische oder sonstige Erkrankung“. Die Nichteignung als Rettungssanitäter liege in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und werde durch die Probleme am Arbeitsplatz akzentuiert. Dass die sachverständigen Zeuginnen jeweils zu dem Ergebnis gelangt sind, der Kläger sei aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften für den Einsatz im Rettungsdienst nicht geeignet, steht der Annahme seiner Dienstfähigkeit nicht entgegen, da es sich hierbei um eine rechtliche Würdigung handelt, welche – wie oben bereits dargelegt – der amtsärztlichen Kompetenz entzogen ist. Fallbezogen ist im Weiteren hervorzuheben, dass der Begriff der „Eignung“ – die vorstehend zitierten Ausführungen in der von der Amtsärztin eingeholten psychiatrischen Stellungnahme betreffen teilweise die fachliche, insbesondere aber die charakterliche Eignung des Klägers für den Einsatz im Rettungsdienst – beamtenrechtlich von dem Begriff der Dienstunfähigkeit zu unterscheiden ist. Die Eignung des Klägers für den Dienst als Feuerwehrbeamter war gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Voraussetzung für den Zugang des Klägers zu seinem Amt und damit für seine Ernennung in seinem Statusamt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hatte der Beklagte beim Kläger zur Zeit seiner Einstellung, seiner Ernennung als Beamter auf Lebenszeit und auch nachfolgend als gegeben angesehen. Nach Aktenlage hat der Kläger seine Ausbildung zum Rettungssanitäter im Jahre 2001 absolviert und mit der Note „gut“ abgeschlossen. Damit hat er seine Befähigung für den Einsatz im Rettungsdienst unter Beweis gestellt. Ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen hat er die Anforderungen seines Amtes durchgängig, auch nach seiner im Jahre 2010 erfolgten Beförderung, in vollem Umfang erfüllt. Der Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist demgegenüber abhängig von einer Veränderung seines körperlichen Zustands oder seiner – physischen bzw. psychischen – Gesundheit. Eine sich hieraus ergebende Dienstunfähigkeit des Klägers ist mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen – wie dargelegt – nicht zu begründen. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass der Kläger sowohl körperlich als auch psychisch in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten. Der von der Amtsärztin angeforderte Entlassungsbericht der S... Klinik B... Land – Chefarzt Dr. med. R... D..., Fachzentrum für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie – vom 4.11.2014 über die stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 26.8.2014 bis 25.9.2014 bestätigt diesen Befund. Offenbar mit Blick auf seine im Rahmen seiner Untersuchung durch Frau Dr. C... erfolgte Angabe, er fühle sich mitverantwortlich für den Misserfolg der bei einem Feuerwehreinsatz versuchten Reanimation eines Patienten, weil er die bei dessen Transport eingesetzte Trage aus einer Höhe von 50 cm habe herunterfallen lassen, weshalb er sich nicht in der Lage fühle, solche Situationen bei der Feuerwehr angemessen zu verarbeiten, wird in den Befundbericht des vorgenannten Entlassungsberichts ausgeführt, eine PTSD (= posttraumatic stress disorder = PTBS [posttraumatische Belastungsstörung]) habe im Rahmen einer ausführlichen psychologischen Diagnostik nicht verifiziert werden können. Als Therapieergebnis – Psychotherapeutische Beurteilung – ist festgehalten, insgesamt habe der Kläger sehr gut vom stationären Aufenthalt profitieren können, die depressive Symptomatik zeige sich zum Entlassungszeitpunkt als remittiert. Demgemäß ist die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2014 zu der Feststellung gelangt, der Kläger sei in der S... Klinik B... Land „erfolgreich rehabilitiert“ worden. Abschließend wurde der Kläger zwar als „arbeitsunfähig“ entlassen, medizinische Gründe dafür, dass der Kläger als dauerhaft dienstunfähig anzusehen wäre, ergeben sich hingegen auch aus dem Entlassungsbericht der S... Klinik nicht. Die Medikation des Klägers bei seiner Entlassung beschränkte sich auf die Verordnung des Arzneimittels „Terbinafin“. Dabei handelt es sich um ein Antimykotikum (Mittel gegen Pilzbefall), das mit dem psychischen Gesundheitszustand des Klägers keinen Zusammenhang aufweist. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte persönliche Befragung des Klägers hat ebenso wie die Vernehmung der beiden sachverständigen Zeuginnen Dr. med. D… und Dr. med. C... bestätigt, dass gesundheitliche Defizite, die einer Dienstfähigkeit des Klägers in dem Sinne, dass er den besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen des Feuerwehrdienstes bei der L... Stadt nicht mehr genügt, entgegenstehen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weder – wie in § 131 Abs. 1 SBG für die Feststellung der Dienstunfähigkeit vorausgesetzt – durch amtsärztliches Gutachten festgestellt noch sonst erkennbar waren. Der Kläger hat selbst angegeben, mit Feuerwehreinsätzen, auch soweit diese mit der Rettung von Menschen verbunden sind, keine Probleme zu haben. Gleiches gelte in sonstigen Situationen – etwa im Straßenverkehr –, in denen Menschen Erste Hilfe zu leisten sei. Er sehe seine Fähigkeiten allerdings weniger auf dem Gebiet der Medizintechnik, die bei Rettungseinsätzen fortschreitend Bedeutung erlange. Die habe ihn nie besonders interessiert, da sei er nicht so gut. Auf elektrotechnischem Gebiet fühle er sich wohler. Die Zeugin Dr. D... bestätigte in ihrer Aussage, im Rahmen der Begutachtung des Klägers keinen krankhaften Befund festgestellt zu haben. Hinweise auf eine psychische Störung hätten sich nicht ergeben. Nachdem der Beklagte immer wieder darauf hingewiesen habe, dass der Einsatz im Rettungsdienst zu den Dienstaufgaben eines Feuerwehrbeamten gehöre, habe sich abgezeichnet, dass der Kläger für den Rettungsdienst ungeeignet gewesen sei. Diese Einschätzung basiere auf seinen Persönlichkeitszügen. Für den Einsatz als Rettungssanitäter sei eine gewisse Empathie notwendig, und diese habe sie beim Kläger nicht feststellen können. Ihre Einschätzung der Ungeeignetheit des Klägers beruhe auf einer Berücksichtigung charakterlicher Eigenschaften. Der Kläger habe sich aus ihrer Sicht eher als Techniker dargestellt. Zu einer Hilfeleistung am Menschen im Not- bzw. Einzelfall habe sie ihn durchaus in der Lage gesehen, das Problem im eigentlichen Rettungsdienst sei aber, dass dieser mit einer Beständigkeit verbunden sei, und zwar in dem Sinne, dass der Einsatzbeamte während seiner Schicht im Rettungsdienst wisse, dass ständig etwas passieren werde. Die Zeugin Dr. C... bekundete, die Untersuchung des Klägers habe keine Hinweise auf Erkrankungen oder Intelligenzmängel ergeben. Schwere Depressionen seien ebenfalls nicht nachweisbar gewesen. Im Übrigen seien etwa 60 % auch schwerer Depressionen mit Erfolg, also mit dem Ergebnis einer Rückkehr an den Arbeitsplatz, behandelbar. Ihres Erachtens stehe der Kläger dem technischen Bereich nahe, nicht aber der Personenrettung. Auf Dauer könne der Einsatz eines Berufstätigen auf einem ihm weniger liegenden Gebiet je nach Persönlichkeitsstruktur zu einer Überforderung führen. Die vorstehend zitierten Ausführungen belegen eine fehlende Neigung des Klägers zum Ableisten des von der Integrierten Rettungsleitstelle disponierten Rettungsdienstes, die über einen längeren Zeitraum beim Kläger zu einem Motivationsrückgang und – möglicherweise verbunden mit vernachlässigter Weiterbildung – zu einem Verlust des Anschlusses an den aktuellen Wissensstand eines Rettungssanitäters geführt haben mag. Dies sind indes keine Umstände, die der Feuerwehrdienstfähigkeit im Sinne der Erfüllung der besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen im Sinne des § 131 Abs. 1 SBG entgegenstehen. Dass – wie der Beklagte betont – die Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß § 8 APO integraler Bestandteil der Ausbildung eines Feuerwehrbeamten im Anwärterdienst ist und sich die Befähigung zur Leistung des Rettungsdienstes als eine Kernkompetenz in der dienstlichen Verwendung eines Feuerwehrbeamten darstellt, ändert hieran nichts. Der Kläger hat die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert und die notwendigen Fähigkeiten erlernt. Dieses Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten, ist eine Frage der laufenden Schulung bzw. Weiterbildung im Rahmen der dienstlichen Anforderungen. Etwaige Einbußen in der Handlungssicherheit sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch gesundheitliche Defizite des Klägers bedingt. Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens, besteht angesichts der eindeutigen Feststellungen der sachverständigen Zeuginnen zur gesundheitlichen Konstitution des Klägers nicht. Der Senat sieht demgemäß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht als erwiesen an. Bereits aus diesem Grunde hat die Berufung des Klägers Erfolg. II. Dasselbe würde im Übrigen gelten, wenn der Kläger vom Beklagten zu Recht als dienstunfähig im Sinne des § 131 Abs. 1 SBG – also als feuerwehrdienstunfähig – angesehen worden wäre, wenn also die Annahme der sachverständigen Zeuginnen, der Kläger sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur für einen Einsatz im Rettungsdienst der Berufsfeuerwehr nicht geeignet, zuträfe – er mithin nach dem Sprachgebrauch des Beklagten rettungsdienstuntauglich wäre – und dies bedingen würde, dass er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die nach § 131 Abs. 1 SBG zu erfüllen sind, nicht genügt bzw. im Rahmen der Prüfung seiner Dienstfähigkeit so zu behandeln wäre, als ob er diesen Anforderungen nicht genügt. 1. In diesem Fall hätte der Beklagte nach § 131 Abs. 1 SBG prüfen müssen, ob im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu erwarten war, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit – analog § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist der Begriff der Verwendungsfähigkeit mit demjenigen der Dienstfähigkeit gleichzusetzen – innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die negative Prognose, dass dies nicht der Fall sein wird, muss mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können.8VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016 – 4 S 1163/14 –, jurisVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016 – 4 S 1163/14 –, juris Ausführungen hierzu lassen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid vermissen. 2. Auch wenn dauerhafte Dienstunfähigkeit besteht, soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Fassung bis 6.12.2018) von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Die Vorschrift begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Bereits in ihrer fallbezogen anzuwendenden alten Fassung – in der seit dem 7.12.2018 gültigen Neufassung lautet die Vorschrift: „In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.“ – begründet die Formulierung „soll ... abgesehen werden“ im Regelfall eine Verpflichtung im Sinne des Wortes „muss“ und „gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.“9BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rdnr. 36, zu dem insoweit gleichlautenden § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BWBVerwG, Urteil vom 30.5.2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rdnr. 36, zu dem insoweit gleichlautenden § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW Von einem „regulären“ Ermessen des Dienstherrn – wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid angenommen – kann demgemäß keine Rede sein. Soweit das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Formulierung „soll“ und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen10OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.9.2003 – 1 A 1069/01 –, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.9.2003 – 1 A 1069/01 –, juris und eine Kommentierung zu § 26 BeamtStG11Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 26 Rdnr. 94Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 26 Rdnr. 94 ein „Restermessen“ des Dienstherrn sieht, spricht – wie noch auszuführen sein wird – unter den fallrelevanten Umständen nichts dafür, dass der Beklagte dieses Restermessen fehlerfrei betätigt hat. Eine anderweitige Verwendung des Beamten ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG). Darüber hinaus kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 26 Abs. 3 BeamtStG). Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen, dem Beamten gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendung – einschließlich der Verwendung nach § 26 Abs. 3 BeamtStG – von Amts wegen ernsthaft und gründlich zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne die so verstandene gesetzliche Suchpflicht könnte der Dienstherr über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien er sich um eine anderweitige Verwendung bemüht, was mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar wäre.12OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 – 2 A 10143/20 –, juris, Rdnr. 36, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rdnr. 25, sowie Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rdnr. 15, zu Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Beamtengesetzes, und BayVGH, Beschluss vom 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 –, juris, Rdnr. 36OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 – 2 A 10143/20 –, juris, Rdnr. 36, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rdnr. 25, sowie Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rdnr. 15, zu Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Beamtengesetzes, und BayVGH, Beschluss vom 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 –, juris, Rdnr. 36 Die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn sowie auf Dienstposten – auch auf solche im Sinne des § 26 Abs. 3 BeamtStG – erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind, wobei ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen ist.13OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rdnr. 37 mit NachweisenOVG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rdnr. 37 mit Nachweisen Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 BeamtStG beachtet hat, denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, weshalb es zulasten des Dienstherrn geht, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.14BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rdnr. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 a.a.O., juris-Rdnr. 39 mit weiteren Nachweisen; OVG Sachsen, Urteile vom 25.3.2014 – 2 A 16/13 –, juris, und vom 4.12.2012 – 2 A 415/11 –, juris, sowie Beschluss vom 31.5.2010 – 2 B 101/10 –, juris, Rdnr. 7 mit weiteren NachweisenBVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rdnr. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 a.a.O., juris-Rdnr. 39 mit weiteren Nachweisen; OVG Sachsen, Urteile vom 25.3.2014 – 2 A 16/13 –, juris, und vom 4.12.2012 – 2 A 415/11 –, juris, sowie Beschluss vom 31.5.2010 – 2 B 101/10 –, juris, Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen Die konkreten Bemühungen des Dienstherrn sind schriftlich zu dokumentieren.15BayVGH, Urteil vom 26.9.2019 – 3 BV 17.2302 –, jurisBayVGH, Urteil vom 26.9.2019 – 3 BV 17.2302 –, juris Die anderweitige Verwendung schließt – wie bereits dargelegt – auch einen möglichen Laufbahnwechsel ein.16OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2013 – 2 A 11330/11 –, jurisOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2013 – 2 A 11330/11 –, juris Eine fehlende Befähigung des Beamten für die andere Laufbahn befreit den Dienstherrn nicht von der Suche nach Weiterverwendungsmöglichkeiten in dieser Laufbahn. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.“ Dieser Verpflichtung des dienstunfähigen Beamten entspricht notwendigerweise die grundsätzliche Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten unter Ausschöpfung seiner personalwirtschaftlichen Spielräume Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der für einen Laufbahnwechsel erforderlichen Befähigung zu ermöglichen. Die im Rahmen seiner Suchpflicht vom Dienstherrn an seine untergeordneten Behörden zu richtende Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss unter Wahrung des Personaldatenschutzes den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt.17OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 a.a.O., Rdnr. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rdnr. 19, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.7.2017 – OVG 4 B 3.16 –, juris, Rdnr. 29OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 a.a.O., Rdnr. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rdnr. 19, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.7.2017 – OVG 4 B 3.16 –, juris, Rdnr. 29 Dasselbe muss für Dienstherren, denen zwar keine selbständigen Behörden, wohl aber verschiedene Ämter mit eigenen Zuständigkeitsbereichen untergliedert sind, im Verhältnis zu diesen gelten, wenn der Dienstherr infolge der Größe seines Geschäftsbereichs die nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Verwendungsmöglichkeiten nicht ohne die Auskunft seiner Ämter überblicken kann, was fallbezogen für den Geschäftsbereich einer L... Stadt ohne Weiteres angenommen werden kann. Erforderlich sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen, den Beamten anderweitig zu verwenden.18OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 – 2 A 10143/20 –, juris, Rdnr. 38, mit weiteren NachweisenOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 – 2 A 10143/20 –, juris, Rdnr. 38, mit weiteren Nachweisen Der Beklagte hat weder durch entsprechende Dokumentation belegt noch überhaupt schlüssig dargelegt, seiner dem Kläger gegenüber bestehenden Suchpflicht in der vorstehend beschriebenen rechtlich erforderlichen Weise nachgekommen zu sein. Dem Bescheid über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand und der damaligen Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte sich seiner Suchpflicht bewusst war. Die Widerspruchsbehörde hat zwar Nachfrage gehalten, deren Beantwortung jedoch ohne eigenständige tatsächliche bzw. rechtliche Hinterfragung übernommen. 2.1 Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte sich nicht verpflichtet sah, den Kläger im Bereich der Feuerwehr weiter zu beschäftigen und ihn dabei von den von der Integrierten Rettungsleitstelle W... disponierten Rettungsdiensten freizustellen. Nach Maßgabe des saarländischen Landesrechts in Verbindung mit § 26 BeamtStG hätte der Kläger – seine Feuerwehrdienstunfähigkeit unterstellt – keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung bei der Feuerwehr mit einem nur eingeschränkten Tätigkeitsfeld. Das Beamtengesetz des Saarlandes sieht in § 127 SBG für Polizeivollzugsbeamte bei Dienstunfähigkeit die Einschränkung „es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt“ vor. Diese auch in verschiedenen anderen Landesgesetzen formulierte Einschränkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfolgenbeschränkung, die es ermöglichen soll, von der Versetzung polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand abzusehen.19BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 – 2 C 4.04 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.6.2017 – 6 A 1617/15 –, juris, Rdnrn. 35 ff.BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 – 2 C 4.04 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.6.2017 – 6 A 1617/15 –, juris, Rdnrn. 35 ff. Sofern sie Lebenszeitbeamte sind, verbleiben sie im Polizeivollzugsdienst und werden auf lediglich die allgemeine Dienstfähigkeit voraussetzenden Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen verwendet. Der Dienstherr ist in solchen Fällen gehalten zu suchen, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze bewältigen kann.20BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rdnr. 11BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rdnr. 11 Eine solche Rechtsfolgenbeschränkung findet sich im saarländischen Landesrecht für Feuerwehrbeamte nicht, insbesondere enthält § 131 Abs. 1 SBG keine dem § 127 SBG entsprechende Einschränkung – § 131 Abs. 2 SBG schreibt für die Einsatzbeamten der Berufsfeuerwehr eine entsprechende Anwendung der §§ 128 und 130 SBG vor, eine entsprechende Anwendung des § 127 SBG demgegenüber gerade nicht –, weshalb ein Anspruch eines feuerwehrdienstunfähigen Feuerwehrbeamten auf Weiterbeschäftigung bei der Feuerwehr mit einem seiner allgemeinen Dienstfähigkeit entsprechenden Tätigkeitsfeld zu verneinen ist. Unabhängig hiervon hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass ein Dienstposten im feuerwehrtechnischen Dienst seiner Berufsfeuerwehr, der seinem Inhaber nicht abverlangt, zumindest bei Einsatzengpässen im Rettungsdienst bzw. bei Feuerwehreinsätzen die Aufgaben eines Rettungssanitäters wahrzunehmen, nicht zur Verfügung steht. Es werde zwar versucht, Feuerwehrbeamte ab einem Alter von 50 Jahren nicht mehr am Rettungsdienst oder im Bereich des Brandschutzes in den körperlich anstrengendsten Funktionen wie beispielsweise im Angriffstrupp einzusetzen (der einzige derzeit kontinuierlich im Rettungsdienst eingesetzte über 50-jährige Beamte sei Ausbilder im Rettungsdienst), jedoch müssten auch diese Beamten bei erhöhtem Personalbedarf einsatzbereit sein. 2.2 Seiner Suchpflicht („Weiterverwendung vor Versorgung“) außerhalb der Berufsfeuerwehr ist der Beklagte indes offensichtlich nicht ausreichend nachgekommen. Vielmehr hat er noch im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 8.10.2020, Blatt 360 ff. der Gerichtsakte) auf seiner Auffassung beharrt, eine Beschäftigung in einer anderen Laufbahn komme nur in Betracht, wenn der Beamte die dafür erforderliche Befähigung besitzt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsschwerpunkte im Vergleich zu den Beamten im allgemeinen Verwaltungsdienst könne eine Befähigung des Feuerwehrbeamten für eine andere Laufbahn nicht angenommen werden. Diese Auffassung steht einem Laufbahnwechsel – wie oben unter II. 2. bereits dargelegt – nicht von vornherein entgegen, denn aus § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BeamtStG ergibt sich ohne Weiteres, dass die anderweitige Verwendung eines dienstunfähig gewordenen Beamten einen möglichen Laufbahnwechsel einschließt. Nach Satz 1 ist eine der Versetzung in den Ruhestand regelmäßig entgegenstehende anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Satz 3 besagt, dass Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen haben. Eine fehlende Befähigung des Beamten für die andere Laufbahn befreit den Dienstherrn demgemäß regelmäßig nicht von der Suche nach weiteren Verwendungsmöglichkeiten in dieser Laufbahn. Hinzu kommt, dass nach § 17 Abs. 3 SBG die Befähigung für eine Laufbahn als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden kann und Laufbahnen als einander gleichwertig gelten, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung angenommen oder durch Unterweisung erworben werden kann. Nach § 17 Abs. 4 SBG kann die Befähigung für eine andere Laufbahn erworben werden, wenn die Beamtin oder der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung erfolgreich teilgenommen hat. § 8 Abs. 3 SLVO bestimmt insoweit, dass der Beamte in den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG die Befähigung für die andere Laufbahn nach einer mindestens sechsmonatigen Unterweisung erwirbt, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich. Dass gemessen an den vorstehenden Bestimmungen ein Laufbahnwechsel des Klägers von vornherein ausscheidet, ist weder vom Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar.21Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2013 – 2 A 11330/11 –, juris, Rdnr. 26Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2013 – 2 A 11330/11 –, juris, Rdnr. 26 Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es für den Beklagten wegen des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwandes unzumutbar bzw. aus Rechtsgründen unzureichend gewesen wäre, dem Kläger den Erwerb der Befähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst durch entsprechende Unterweisung zu ermöglichen. Letzteres kann in den Grenzen des eingangs thematisierten Restermessens in Betracht zu ziehen sein, wenn der Beamte kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze steht und daher der erforderliche Aufwand für das Erlangen der Befähigung für die neue Laufbahn in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck steht.22Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 –, juris; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.9.2003 – 1 A 1069/01 –, jurisVgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 –, juris; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.9.2003 – 1 A 1069/01 –, juris Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung gerade 45 Jahre alt, hatte bis zum Erreichen der Altersgrenze demnach noch 17 Dienstjahre vor sich. Dem Kläger statt seiner Ruhestandsversetzung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 SLVO eine mindestens sechsmonatige Unterweisung in die Tätigkeiten einer anderen Laufbahn zuteilwerden zu lassen bzw. ihm – soweit erforderlich – durch eine entsprechende Ausbildung die Qualifizierung für eine andere Laufbahn zu ermöglichen, hätte dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen. Dass der hierfür erforderliche zeitliche Aufwand mit Blick auf das Alter des Klägers von vornherein als unverhältnismäßig zu erachten gewesen wäre, drängt sich nicht auf. Dass der Beklagte hiervon ausgehend nach einer entsprechenden Möglichkeit für den Kläger gesucht hat, ist nicht substantiiert dargelegt, insbesondere nicht dokumentiert. Erstmals die Widerspruchsbehörde hat sich mit der Problematik der Suchverpflichtung befasst. Seinerzeit wurde eine Zusammenstellung vorgelegt, die 31 Beamtenstellen im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst (A6 bis A9) ausweist. Diese seien, so der Beklagte, entweder besetzt oder für Teilnehmer des Lehrgangs allgemeine Verwaltung mittlerer Dienst, die ihre Ausbildung 2015 bzw. 2017 beenden sollten, reserviert gewesen. Mangels namentlicher Zuordnung waren diese sechs Planstellen zur Zeit der Widerspruchsentscheidung offenbar nicht besetzt. Soweit die übrigens 25 Stellen mit namentlich genannten Mitarbeitern besetzt waren, erschließt sich aus der Zusammenstellung nicht, wie lange die jeweiligen Stelleninhaber ihre Stellen voraussichtlich noch besetzen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Stelle in absehbarer Zeit frei geworden ist; eine Stelle war bereits seit 2001 mit einer beurlaubten Beamtin besetzt. Hinzu tritt, dass der Beklagte dem durch Vorlage der Stellenausschreibung belegten Vortrag des Klägers, zum 1.9.2015 sei eine Stelle im Ordnungsamt der Stadt (Entgeltgruppe 8 TVöD) zu besetzen gewesen, nicht entgegengetreten ist. Gemessen an alldem genügt die Suche den oben beschriebenen rechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Erfüllung der Suchpflicht ersichtlich nicht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte – ausgehend von seiner Prämisse, im Bereich der allgemeinen Verwaltung der L... Stadt hätten in absehbarer Zeit freiwerdende, für den Kläger geeignete Dienstposten der Besoldungsgruppe A8 nicht zur Verfügung gestanden – die durch § 26 Abs. 3 BeamtStG eröffnete Möglichkeit, dem Kläger zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Statusamtes ohne dessen Zustimmung eine zumutbare geringerwertige Tätigkeit – etwa einen mit der Besoldungsgruppe A7 bewerteten Dienstposten – zu übertragen, gänzlich außer Acht gelassen hat. III. Nach alldem war der Berufung des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 35.698,92 € (2.974,91 € x 12) festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der 1970 geborene Kläger ist Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der ... Stadt ... und wendet sich gegen seine wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgte Ruhestandsversetzung. Mitte des Jahres 2000 wurde der Kläger, ehemaliger Soldat auf Zeit, der auch ausgebildeter Radio- und Fernsehtechniker, Satelliten- und Nachrichtentechniker sowie Bürokaufmann ist, als Anwärter für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Stadt B-Stadt berufen. Während seiner Ausbildung absolvierte er erfolgreich die Prüfung zum Rettungssanitäter. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er Mitte 2002 als Brandmeister zur Anstellung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am 5.1.2004 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Amte eines Brandmeisters (Besoldungsgruppe A 7). Mit Wirkung zum 1.10.2010 wurde er zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Verwendung fand der Kläger im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr B-Stadt. Nachdem er nach den Feststellungen des Beklagten seit dem 9.8.2012 häufig (in 2013: 48 Fehltage) und seit dem 7.4.2014 durchgehend erkrankt war und angab, unter dem Einsatz im Rettungsdienst und im Einsatzdienst (psychisch) zu leiden – er habe Probleme, die Erlebnisse zu verarbeiten und fühle sich abgestumpft –, verfügte der Beklagte Mitte April 2014 eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Gegen die Untersuchungsanordnung legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen – letztlich nicht aufrechterhaltenen – Widerspruch ein mit der Begründung, er werde zwar mit einiger Sicherheit nicht mehr auf Dauer in der Lage sein, den Rettungsdienst weiter auszuführen; eine Lösung sehe er aber darin, dass er in den Tagesdienst übernommen werden könne, wie dies bereits bei einigen seiner Kollegen problemlos möglich gewesen sei, so dass infolge dessen der Rettungsdienst für ihn nahezu vollumfänglich entfallen würde. Hierauf teilte ihm der Beklagte unter dem 26.5.2014 nach interner Stellungnahme seitens des Amtes für Brand- und Zivilschutz mit, dass eine Übernahme vom 24-Stunden-Dienst in den Tagesdienst nicht in Betracht komme. Dergleichen sei bei den Bediensteten des Beklagten in den letzten Jahren – etwa aus gesundheitlichen Gründen bzw. zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie – ausschließlich in Bezug auf Funktionsstellen erfolgt. Derzeit weise der Stellenplan indes keine solche Stelle aus. Die Übernahme in den Tagesdienst setze überdies eine uneingeschränkte Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst voraus. Auch die dort tätigen Mitarbeiter müssten während ihrer Dienstzeit im Bedarfsfall zusätzlich für den Einsatzdienst zur Verfügung stehen. Grundsätzlich entfalle für diese der Rettungsdienst nicht; allerdings stelle der Einsatz eines Tagesdienstbeamten im Rettungsdienst die Ausnahme dar. Die zur Untersuchung des Klägers beauftragte Amtsärztin beim R... Verband B-Stadt teilte Anfang Mai 2014 nach einer ersten Vorstellung des Klägers bei ihr mit, vor der abschließenden Stellungnahme solle noch eine Reha-Maßnahme abgewartet werden. Unter dem 12.11.2014 berichtete sie sodann unter Bezugnahme auf eine von ihr mit Einverständnis des Klägers veranlasste psychiatrische Begutachtung, dass der Kläger für den Einsatz als Rettungssanitäter nicht geeignet sei; im Übrigen bestehe indes uneingeschränkte Arbeits- und Dienstfähigkeit. Es sei ein Einsatz in einem rettungsfernen Dienst anzustreben und es werde eine "innerdienstliche Umbesetzung" unter Berücksichtigung der sonstigen beruflichen Qualifikationen empfohlen. In der Folgezeit kontaktierte der Beklagte wiederholt die Amtsärztin unter Darlegung der Auffassung des Amtes für Brand- und Zivilschutz hinsichtlich der erforderlichen Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, die unverzichtbar auch die Einsatzfähigkeit für den Rettungsdienst umfasse. Die Amtsärztin hielt daraufhin in ihren Stellungnahmen vom 21.1.2015 sowie – nach einer weiteren Untersuchung des Klägers – vom 30.3.2015 an ihren Feststellungen bzw. Empfehlungen bezüglich der Arbeits- und Dienstfähigkeit fest. Dazu führte sie aus, eine "medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit" sei nicht gegeben. Die fehlende Eignung als Rettungssanitäter liege in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Es bestehe indes keine psychische Erkrankung und der Kläger sei ansonsten in vollem Umfang arbeits- und dienstfähig. Allerdings sei er entsprechend den Darlegungen der Beklagten als Beamter des Einsatzdienstes "dauernd nicht uneingeschränkt einsetzbar".1Beiakte Nr. 1 des Beklagten, Bl. 66, 57, 44Beiakte Nr. 1 des Beklagten, Bl. 66, 57, 44 Mit Schreiben vom 30.4.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.6.2015 in den Ruhestand zu versetzen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung zu erheben. Hiervon machte er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5.6.2015 Gebrauch.2Beiakte Nr. 3 des Beklagten, Bl. 17Beiakte Nr. 3 des Beklagten, Bl. 17 Dabei setzte er sich insbesondere mit dem Argument, die Eignung als Rettungssanitäter sei für den Einsatz im feuerwehrtechnischen Dienst unerlässlich, auseinander. Mit Bescheid vom 11.6.2015 versetzte der Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1.7.2015 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die fehlende Eignung des Klägers für den Einsatz als Rettungssanitäter schränke die erforderliche Einsatzfähigkeit im Feuerwehrdienst derart ein, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit für den feuerwehrtechnischen Dienst gegeben sei. Dass die betreffende Fähigkeit, als Rettungssanitäter eingesetzt werden zu können, Bestandteil der Einsatz- bzw. Dienstfähigkeit des Feuerwehrmanns sei, ergebe sich aus § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Feuerwehr). Die vom Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhobenen Einwendungen hätten zu keiner anderen Entscheidung Anlass geboten. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, der Bescheid über die Ruhestandsversetzung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, denn weder sei er im erforderlichen Sinne vollumfänglich dienstunfähig, noch sei es unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig, ihn aus dem feuerwehrtechnischen Dienst komplett herauszunehmen. Bereits nach amtsärztlichem Urteil liege keine vollständige, sondern lediglich eine eingeschränkte Einsatzfähigkeit vor, weil er aus gesundheitlichen Gründen (lediglich) nicht mehr in der Lage sei, Rettungsdienst zu leisten. Eine Dienstunfähigkeit bestehe angesichts dessen aber nicht, denn diese wäre nur gegeben, wenn er den gesamten Anforderungen des von ihm bekleideten abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr gerecht werden könne. Im Übrigen belege ein Blick auf den einschlägigen Dienstverteilungsplan, dass es genügend Beamtinnen und Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebe, die ohne die Zusatzbezeichnung "RA" (Rettungsassistent) oder "RS" (Rettungssanitäter) Dienst leisteten. Abgesehen davon seien nach interner Vorgabe Beamtinnen und Beamte über 50 Jahre ohnehin vom Rettungsdienst ausgenommen. Zwar sei er, der Kläger, noch nicht 50 Jahre alt; indes sei die Herausnahme der betreffenden Beamtinnen und Beamten dieses Alters aus dem Rettungsdienst ein Beleg dafür, dass der konkrete Einsatz bei der Feuerwehr des Beklagten flexibel gehandhabt werde. Damit sei gleichzeitig die Behauptung widerlegt, die Fähigkeit, Rettungsdienst leisten zu können, sei der Dienstfähigkeit eines Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst immanent. Keinesfalls könne der Rückgriff auf die Inhalte der Ausbildung der Feuerwehrleute entsprechende Rückschlüsse zulassen. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung, ihn vorzeitig zur Ruhe zu setzen, unverhältnismäßig, weil es bei einer lediglich eingeschränkten Dienstfähigkeit folgerichtig gewesen wäre, als "milderes" Mittel das bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehene Verfahren einzuleiten. Dies habe der Beklagte indes von vornherein ausgeschlossen und stattdessen eine Versetzung in den Ruhestand zu Lasten eines gesunden, erst 44 Jahre alten Lebenszeitbeamten mit Familie verfügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2015 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er könne ferner als dienstunfähig angesehen werden, weil er seit dem 7.4.2014 dienstunfähig erkrankt sei und keine Aussicht bestehe, dass die Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von zwei Jahren wiederhergestellt werde (§ 131 Abs. 1 SBG). Dienstunfähigkeit sei bereits dann gegeben, wenn der Beamte seinen Dienstpflichten in Folge gesundheitlicher Mängel nur unter Umständen nachkommen könne, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar seien. So liege der Fall hier. Nach amtsärztlichem Gutachten sei der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als Rettungssanitäter nicht geeignet. Bei Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes seien Ausbildung und Befähigung als Rettungssanitäter indes integrale Bestandteile der Ausbildung (§ 8 APO Feuerwehr) und diese Befähigung für den Einsatzdienst unerlässlich. So würden die Beamten im Einsatzdienst zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bei der Brandbekämpfung, zur technischen Hilfeleistung, zur ABC-Gefahrenabwehr sowie im Rettungsdienst zur Notfallrettung herangezogen. Alle feuerwehrtechnischen Beamten seien unabhängig vom jeweiligen Dienstplanmodell Einsatzbeamte in diesem Sinne. Dies bedeute, dass die Einsatzfähigkeit bei allen Feuerwehrbeamten jederzeit uneingeschränkt gewährleistet sein müsse. Die fehlende Eignung als Rettungssanitäter schränke daher die erforderliche Einsatzfähigkeit in einer mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbaren Weise ein. Es genüge nicht, dass der Kläger die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich absolviert habe; vielmehr müsse die durch die Ausbildung erworbene Befähigung während der gesamten Zeit der beruflichen Tätigkeit erhalten bleiben. Es treffe zwar zu, dass sich die Feststellung der Dienstfähigkeit nach dem Statusamt und nicht nach dem zuletzt innegehabten Dienstposten richte. Bei Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Einsatzdienst) sei der Dienstposten aber "praktisch mit dem Statusamt gleichzusetzen". Für diesen Personenkreis komme kein anderes "Amt" als der Einsatzdienst in Betracht; einen Innendienst, wie etwa bei der Vollzugspolizei, gebe es bei der Berufsfeuerwehr nicht. Dass verschiedene Stellen im Dienstverteilungsplan mit "RA" bzw. "RS" gekennzeichnet seien und diejenige des Klägers nicht, stehe dem nicht entgegen. Die Kennzeichnung bedeute, dass diese Beamten nicht nur im Brandschutz, sondern auch im Rettungsdienst (Rettungswagen) der Berufsfeuerwehr eingesetzt würden. Jedoch müsse jeder Beamte, auch wenn dessen Stelle nicht entsprechend gekennzeichnet sei, mindestens die Befähigung "RS" besitzen. Ein Einsatz in einem "rettungsfernen Dienst" sei ausgeschlossen. Eine anderweitige Verwendung des Klägers (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) erscheine unter Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht angebracht. Die im Ermessen des Dienstherrn stehende diesbezügliche Entscheidung erfordere Erwägungen unter Berücksichtigung des Alters des Beamten und der verbleibenden Restdienstzeit, des zu erwartenden Ruhegehalts, des Erfordernisses einer Ausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst sowie des Vorhandenseins einer freien Planstelle. Ein direkter Einsatz des Klägers in einer anderen Laufbahn des mittleren Dienstes scheitere an der fehlenden Ausbildung und Laufbahnprüfung. Im Weiteren erscheine es nicht sachgerecht, dem Kläger eine entsprechende Ausbildung für eine andere Laufbahn zu ermöglichen, denn dieser sei bereits 45 Jahre alt und wäre nach Abschluss einer frühestens ab 2017 möglichen zweijährigen Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits 49 Jahre. Überdies bilde die L... Stadt im Bereich der allgemeinen Verwaltung nur selten Beamte für den mittleren Dienst aus. Im Jahr 2014 seien – außerhalb der Feuerwehr – keine Beamten des mittleren Dienstes ausgebildet worden; 2015 hätten drei Beamte die Ausbildung begonnen. In Betracht kommende Tätigkeiten würden üblicherweise von Verwaltungsfachangestellten bzw. Beschäftigten wahrgenommen. Einen Beamten im fortgeschrittenen Alter ausnahmsweise entsprechend auszubilden, sei daher für die L... Stadt kostenintensiv und bringe ihr keinerlei Vorteil. Bei einem Gesamtpersonalbestand von 2.878 Mitarbeitern gebe es außerhalb der Berufsfeuerwehr nur 31 Planstellen im mittleren Dienst; davon seien 25 besetzt sowie insgesamt sechs Stellen für die Anwärter mit Ausbildungsende im Jahre 2015 bzw. 2017 reserviert. Hinzu komme, dass die L... Stadt durch Haushaltsvorgaben des Innenministeriums gehalten sei, eine bestimmte Anzahl freiwerdender Stellen unbesetzt zu lassen. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass nach Abschluss einer Ausbildung eine freie zu besetzende Planstelle für den Kläger zur Verfügung stehen würde. Demgegenüber sei auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser ein auskömmliches Ruhegehalt von derzeit 1.914,38 € beziehe und es ihm freistehe, eine Tätigkeit innerhalb seiner ansonsten vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten auszuüben. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 25.9.2015 hat der Kläger am 26.10.2015, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Insbesondere hat er vorgetragen, dass es bei der Beklagten sehr wohl geeignete Tätigkeiten im Innendienst gebe; insoweit sei ihm der Fall eines Kollegen bekannt, der langjährig als Lagerist tätig gewesen sei. Auch existierten bei der Saarbrücker Berufsfeuerwehr genügend Stellen zum Einsatz von Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, ohne dass diese Rettungsdienst leisten müssten. Dies treffe etwa auf die Kolleginnen und Kollegen im Tagesdienst zu; insoweit handele es sich hauptsächlich um Stellen in den Bereichen des vorbeugenden Brandschutzes und der Technik sowie in der Haupteinsatzzentrale, wo er selbst zeitweise eingesetzt gewesen sei, ohne eine Rettungsdienstweiterbildung besuchen zu müssen. Er sei auch bereit, einen 24-Stunden-Dienst zu leisten, wenn dieser sich rettungsdienstfern gestalte. Ferner erscheine eine Versetzung in den allgemeinen (technischen) Verwaltungsdienst formal möglich. So habe der Beklagte noch im Juni 2015 im Intranet eine Stelle beim Ordnungsamt angeboten, die für ihn von Interesse gewesen wäre. Zu nennen sei auch eine seit einiger Zeit unbesetzte Planstelle im Angestelltenbereich, bei der es um Methangasmessungen gehe. Schließlich sei die ablehnende Entscheidung hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung ermessensfehlerhaft. Insoweit komme es nämlich nicht auf die subjektive Einschätzung der gegenseitigen Interessen durch den Beklagten an. Vielmehr sei maßgebend, ob eine anderweitige Verwendung, ggf. nach Durchführung einer Ausbildung oder Umschulung, als milderes Mittel vor der ansonsten unumgänglichen Ruhestandsversetzung in Betracht komme. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kläger, sich entgegen der Auffassung des Beklagten mit 45 Jahren im besten (Beamten-)Alter befinde und ein Altersruhestand noch lange nicht in Sicht sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 11.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angefochtene Entscheidung stehe nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen der Amtsärztin, sondern baue vielmehr auf diesen auf. Das Problem im vorliegenden Falle sei, dass der Kläger ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes sei und als solcher auch nur im feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt werden könne. Ein solcher Einsatz erfordere eine Tauglichkeit für einen "rettungsnahen Dienst". Es treffe nicht zu, dass bei der Berufsfeuerwehr der Stadt B-Stadt reine Tätigkeiten im Innendienst – wie beispielsweise Lagerist – von Feuerwehrbeamten ausgeübt würden. Eine Stelle "Lagerist" gebe es nicht. Dem vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Kollegen sei eine entsprechende Aufgabe nur kurzzeitig nach einer Erkrankung übertragen worden. Dieser sei nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleichs wechselweise im Tagesdienst und im 24-Stunden-Einsatzdienst beschäftigt. Dabei sei er nur vorübergehend im Innendienst tätig gewesen, um die herausgehobene Spezialfunktion "Leiter der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk" wahrzunehmen. Im Übrigen habe sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers ordnungsgemäß auf den gesamten Geschäftsbereich der Beklagten bezogen. Eine Stelle im mittleren Dienst der allgemeinen Verwaltung komme für ihn jedoch mangels Vorbereitungsdiensts und Laufbahnprüfung nicht in Betracht. Insoweit sei ein horizontaler Laufbahnwechsel nach § 49 SLVO nicht möglich, weil die besondere Laufbahnverordnung für den Feuerwehrdienst eigene Vorschriften für Zulassung, Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung enthalte. Eine Ausbildung des Klägers für eine andere Laufbahn komme aus den im Widerspruchsbescheid näher dargelegten Gründen nicht in Betracht. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2017 ergangenem Urteil – 2 K 1859/15 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die (vorzeitige) Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit sei formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte habe den formellen Anforderungen nach § 45 Abs. 3 SBG genügt. Danach habe der Dienstvorgesetzte, sobald er einen Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) für dienstunfähig hält, dem Beamten oder seinem Vertreter mitzuteilen, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben sowie dem Beamten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Danach entscheide die nach § 47 Abs. 1 SBG zuständige Behörde. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird. Diese rechtlichen Anforderungen seien vorliegend eingehalten. Im Übrigen seien das Verfahren betreffende Rechtsfehler weder erkennbar noch mit der Klage gerügt. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger (dauerhaft) dienstunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei. Er habe dabei zu Recht festgestellt, dass für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung (§ 26 BeamtStG) in Betracht kommt, noch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) vorliegen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG seien Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG könnten für Gruppen von Beamten besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Entsprechend bestimme § 131 Abs. 1 SBG, dass Feuerwehrbeamte dienstunfähig sind, wenn sie (u.a.) aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes (§ 50 Abs. 1 SBG) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen. Der positive Begriff der Dienstfähigkeit setze somit für einen Feuerwehrmann voraus, dass dieser (analog zu der für Polizeibeamte geltenden Regelung - § 127 SBG) auf Dauer in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Abweichend von der allgemeinen Definition der Dienstunfähigkeit sei ein Feuerwehrbeamter somit – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erst dann dienstunfähig, wenn er die Verwendbarkeit für sein abstrakt-funktionelles Amt in vollem Umfang verloren hat. Vielmehr bestehe Dienstunfähigkeit bereits dann, wenn der Feuerwehrbeamte einen Teil der zu seinem abstrakt-funktionellen Amt gehörenden Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Angesichts dessen sei der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine gesetzlich zwingend vorzunehmende Versetzung in den Ruhestand erfüllt gewesen seien. Der Kläger sei nämlich sowohl nach der rechtlich maßgeblichen Beurteilung seines Dienstherrn als auch der zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eingeschalteten Amtsärztin, die den Kläger im oben dargelegten Sinne für "dauernd nicht uneingeschränkt einsetzbar" erachtet habe, für den Einsatzdienst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nicht mehr tauglich. Dabei sei entscheidend, dass es sich bei der Befähigung zur Leistung des Rettungsdienstes (als Rettungssanitäter) bzw. der Fähigkeit zur Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen um eine Kernkompetenz im Rahmen der laufbahnbezogenen dienstlichen Verwendung eines Feuerwehrbeamten handele, die neben der weiteren Kernkompetenz zur Brandbekämpfung (vgl. auch § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland) unerlässlich sei. Dass die Befähigung als Rettungssanitäter zum Kernbestand des Berufs des Feuerwehrmanns gehöre, finde – worauf der Beklagte zu Recht verwiesen habe – auch in § 8 APO Feuerwehr seinen Ausdruck, wonach die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter einen elementaren Bestandteil der Ausbildung eines Feuerwehrbeamten im Anwärterdienst darstelle. Der Kläger könne somit wegen der durch seine psychische Konstitution verlorenen Befähigung zur Leistung des Rettungsdienstes (als Rettungssanitäter) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht (mehr) genügen. Dies hätten seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Demnach fühle er sich im Rettungsdienst nicht mehr handlungssicher. Dies gelte insbesondere im 24-Stunden-Rettungsdienst bei häufig wiederkehrenden psychischen Belastungen sowie insbesondere beim Einsatz medizinischer Apparate, wie etwa eines Defibrillators, oder der Verabreichung von Medikamenten. Er scheue – so sinngemäß – auch die mit der Erstversorgung von Brand- oder Unfallopfern verbundene hohe Verantwortung für die jeweils zu treffenden Maßnahmen und die damit verbundene Stressbelastung. Er wolle sich als Feuerwehrmann weitgehend auf die Kernaufgaben der Brandbekämpfung und der Rettung von Menschen aus Gefahrenbereichen beschränken und die Verantwortung danach an die medizinischen Fachkräfte (Rettungsassistent oder Notarzt) abgeben. Sei demnach der Beklagte zutreffend von der Dienstunfähigkeit des Klägers für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ausgegangen, habe er im Weiteren zu Recht festgestellt, dass die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) im Fall des Klägers nicht bestehe und auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) nicht vorlägen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG solle von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist. Dies sei nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG dann der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG sei in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG habe der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG könne dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die vorgenannten Vorschriften begründeten die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Allerdings setzten sie voraus, dass der Beamte den Anforderungen der neuen Tätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht in vollem Umfang, d.h. zu 100 Prozent der regulären Arbeitszeit, genügt. Die Gründe für die Dienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürften daher die gesundheitliche Eignung für das neue Amt nicht in Frage stellen. Mit Blick auf diese Rechtslage habe der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid hinreichend dargelegt, dass dem Kläger ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn nicht habe übertragen werden können. So sei nach den im Hinblick auf das Klagevorbringen ergänzten, glaubhaften Ausführungen des Beklagten innerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes eine vom Kläger nach Lage der Dinge benötigte und reklamierte "rettungsdienstferne" Stelle in der Verwaltung der ... Stadt ... nicht verfügbar. Auch komme ein horizontaler Laufbahnwechsel (§ 49 SLVO), etwa in den allgemeinen mittleren Verwaltungsdienst, allein aufgrund einer Unterweisung mit Blick auf die spezielle Ausbildung des Klägers im Rahmen der Sonderlaufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes nicht ohne vorherigen Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung in Betracht. Soweit der Beklagte im Rahmen des ihm nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ("soll") verbleibenden Restermessens eine diesbezügliche Interessenabwägung vorgenommen und im Ergebnis seine Bereitschaft hinsichtlich einer (neu zu beginnenden) Ausbildung des Klägers für den allgemeinen Verwaltungsdienst verneint habe, seien seine Argumente insoweit zu überzeugen geeignet, als er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch keine Möglichkeit gesehen habe, dem Kläger nach Abschluss einer solchen Ausbildung eine entsprechende Planstelle zuweisen zu können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte seiner nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestehenden Suchpflicht für eine anderweitige zumutbare Verwendung des Klägers nicht nachgekommen sei. Vielmehr seien vorliegend, wie die mündliche Verhandlung (nochmals) aufgezeigt habe, die bei der Berufsfeuerwehr B-Stadt für Feuerwehrbeamte außerhalb der Kernaufgaben möglichen Tätigkeitsfelder vollständig betrachtet worden. Es bestehe indes Streit darüber, ob der Kläger innerhalb des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes beim Beklagten trotz fehlender Befähigung für den Rettungsdienst überhaupt (sinnvoll) habe verwendet werden können. Dies habe der Beklagte unter hinreichender Berücksichtigung des durch § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" verneint. Rechtlicher Maßstab der vom Dienstherrn insoweit vorzunehmenden Überprüfung sei, dass ein Beamter hinsichtlich seines Restleistungsvermögens weiterhin verwendet werden solle, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Dabei treffe den Dienstherrn indes grundsätzlich keine Verpflichtung, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Dies liege vielmehr in seinem Organisationsermessen. Dieses dürfe er zum Nachteil des betroffenen Beamten ausüben, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht nur vorübergehend und in dem bei Änderungen üblicherweise zu erwartenden Maße beeinträchtigen würden. Gemessen daran habe der Beklagte zunächst schlüssig dargelegt, dass ein geeigneter Dienstposten für den Kläger nicht vorhanden gewesen sei und dies auch für die im Tagesdienst in der Haupteinsatzzentrale sowie im vorbeugenden Brandschutz oder dem Bereich Technik besetzten Stellen gelte. Es erscheine in diesem Zusammenhang durch einen gewichtigen Belang gerechtfertigt, dass der Beklagte von den in dieser Weise eingesetzten Beamten die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und insbesondere die Befähigung für den Rettungsdienst (als Rettungssanitäter) verlange, denn er halte mit diesen erkennbar eine personelle Reserve für den Einsatzdienst vor. Angesichts dessen dürfe er zum Nachteil des Klägers berücksichtigen, dass Planstellen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für ihn nicht ohne weiteres vermehrbar seien und deren (formale) Besetzung durch nicht mehr feuerwehrtaugliche Beamte, die anderweitig beschäftigt werden müssten, die Einsatzstärke seiner Feuerwehr schwächen würde. Die Argumentation des Klägers, wonach es Anhaltspunkte für eine beim Beklagten geübte flexible Handhabung des Personaleinsatzes hinsichtlich der Befähigung zum Rettungsdienst gebe, insbesondere den Mitarbeitern in der Haupteinsatzzentrale nach Vollendung des 50. Lebensjahres diese Befähigung nicht mehr abverlangt werde, sei nicht geeignet, diese grundsätzlichen organisatorischen Festlegungen für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst bei dem Beklagten in Frage zu stellen. Hinzu komme, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – wie er selbst einräume – von der betreffenden Regelung für über 50-jährige Bedienstete des Beklagten nicht habe profitieren können. Im Übrigen konstatiere er ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass es keine für ihn passende bzw. unmittelbar besetzbare (frei zu machende) Stelle im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gegeben habe. So habe er sinngemäß geäußert, dass es "bei etwas gutem Willen" doch möglich gewesen wäre, eine für ihn geeignete Stelle zu schaffen, und zwar durch die Kombination von administrativen und technischen Aufgaben ggf. über verschiedene Tätigkeitsgebiete hinweg. Der Kläger räume mit dieser Formulierung gewissermaßen ein, dass der Beklagte hierzu rechtlich nicht verpflichtet sei. Im Gegenteil habe er aus den oben dargelegten Gründen sein Organisationsermessen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ausüben dürfen. Angesichts dessen sei eine andere Entscheidung als die Ruhestandsversetzung des Klägers nicht in Betracht gekommen, zumal dieser nach den obigen Darlegungen offenkundig auch nicht in der Lage gewesen sei, die Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit zu erfüllen (begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG). Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 4.6.2018 – 1 A 413/17 –, dem Kläger zugestellt am 7.6.2018, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am 5.7.2018 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Er trägt vor, das erstinstanzliche Urteil beruhe hinsichtlich der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit auf einer unzureichenden Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bezüglich der rettungsdienstfernen Einsatzmöglichkeiten auf einem nachweislich unzutreffenden Sachverhalt. Insbesondere sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass ein geeigneter Dienstposten für ihn, den Kläger, nicht vorhanden gewesen sei und dies auch für die im Tagesdienst in der Haupteinsatzzentrale sowie im vorbeugenden Brandschutz oder im Bereich Technik besetzten Stellen gelte. Genau in diesem Bereich seien Dienstposten vorhanden gewesen, auf denen er problemlos rettungsdienstfern eingesetzt werden könne. Es gebe hier nicht nur einige wenige, sondern zahlreiche Kollegen, die – ohne rettungsdiensttauglich zu sein – hier seit vielen Jahren vollwertige Dienstposten bekleideten. Hierzu sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren Zeugenbeweis angetreten worden, das Verwaltungsgericht sei dem indes nicht weiter nachgegangen. Der diesbezüglich benannte Kollege sei Leiter der Stelle Digitalfunk, er sei stets drei Wochen im Tagesdienst und eine Woche im Schichtbetrieb eingesetzt. Auch er sei rettungsdienstuntauglich. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Begriff der Rettungsdienstuntauglichkeit rechtsfehlerhaft verstanden. Die Entscheidungsgründe vermittelten den Eindruck, bei ihm, dem Kläger, werde eine besonders schwerwiegende Form der Rettungsdienstuntauglichkeit gesehen, weil diese ärztlich attestiert sei. So sei auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2017 sinngemäß geäußert worden, dass sämtliche anderen vergleichbaren Beamten zumindest noch „theoretisch“ Rettungsdienst leisten könnten, da sie anders als der Kläger ärztlicherseits nicht endgültig als rettungsdienstuntauglich eingeschätzt worden seien; diese Kollegen seien daher anders zu behandeln, da sie zumindest, wenn nicht regelmäßig, so doch für irgendwelche Ausnahmesituationen auch als Rettungssanitäter (Reserve) zumindest vorgehalten werden könnten. Diese Annahme beruhe auf einem Fehlverständnis des Begriffs der Rettungsdienstuntauglichkeit. § 4 Abs. 3 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes – SRettG – normiere eine zwingende Fortbildungsverpflichtung der Personen, die im Rettungsdienst eingesetzt werden. Werde die regelmäßige Fortbildung eines Rettungssanitäters unterlassen, sei er nicht mehr als rettungsdiensttauglich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Hiervon ausgehend mache es keinen Unterschied, ob ein Bediensteter aufgrund ärztlicher Feststellung „faktisch“ oder wegen fehlender Fortbildung über Jahre hinweg „rechtlich“ rettungsdienstuntauglich sei. Dem entsprechend gebe es auf der Dienststelle des Beklagten zahlreiche Posten, die mit – deutlich unter 50-jährigen – Kollegen besetzt seien, die seit vielen Jahren keinerlei Fortbildung genossen hätten und auch faktisch nicht mehr am Rettungsdienst teilnähmen. Der Kläger benennt hierzu weitere Zeugen. Die auf den Dienstplänen für den Tagesdienst aufgelisteten Feuerwehrbeamten seien alle im mittleren Dienst wie er, der Kläger. Keiner von ihnen habe im Jahre 2016 eine Rettungsdienstfortbildung besucht und auch für das Jahr 2017 sei für diese Kollegen keine Rettungsdienstfortbildung geplant. Diese sei aber gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für den Einsatz dieser Beamten im Rahmen der Notfallrettung. Diesem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen theoretisch-abstrakter Beschreibung eines Dienstpostens und der in Wirklichkeit ausgeübten Praxis sei das Verwaltungsgericht nicht weiter nachgegangen. Vielmehr sei es zulasten des Klägers davon ausgegangen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht hinreichend nachgekommen sei. Unter Beachtung des Gleichheitssatzes hätte der Beklagte auch ihm, dem Kläger, eine Chance einräumen müssen, in den Tages- bzw. rettungsfernen Dienst im Übrigen aufgenommen zu werden. Vor diesem Hintergrund sei auch sein Einsatz im 24-Stunden-Dienst weiterhin möglich. Er sei problemlos in der Lage zu einem Einsatz in einem Hilfeleistungs- und Löschfahrzeug, im Einsatzleitwagen, im kleinen Einsatzfahrzeug, im Rüstwagen, im Gerätewagen Öl, mit dem Wechsellader, an der Drehleiter mit Korb, mit dem Radlader, im Lkw sowie im Mannschaftstransportwagen. Er habe zudem eine Ausbildung als Feuerwehrmann mit angeschlossenem B3-Lehrgang, während alle neu eingestellten Feuerwehrleute nur über den B1-Lehrgang verfügten. Er sei ausgebildeter Leitstellendisponent in der Haupteinsatzleitzentrale der Berufsfeuerwehrmänner und ausgebildeter Höhenretter. Er habe auch Einsätze als Einsatzleitergehilfe, zu dem er ausgebildet sei, absolviert. Außerdem habe er nach wie vor ausgeprägte Kenntnisse im Bereich Digitalfunk. Er sei darüber hinaus bereit, auch Stellen im vorbeugenden Brandschutz des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder eine Beschäftigung in der Stelle Digitalfunk anzunehmen. Demgegenüber sei er nicht mehr in der Lage, Dienst im Rettungs- und Transportwagen, im Krankentransportwagen und im Intensivmobil zu leisten. Dies bedeute, dass er alle Dienste übernehmen könne, die von der Haupteinsatzzentrale geleitet werden, nicht jedoch solche, die von der Leitstelle W... disponiert werden. Zwischenzeitlich habe er im Rahmen einer Nebentätigkeit bei der Feuerwehr der F...-S... GmbH eine Belastungsübung erfolgreich durchgeführt. Dort sei außerdem zur Feststellung seiner „Atemschutzgeräteträger-Tauglichkeit“ durch einen unabhängigen Arbeitsmediziner eine medizinische Untersuchung erfolgt, nach der ihm bestätigt worden sei, dass er gesundheitlich bei jeder Feuerwehr unter Atemschutz arbeiten könne und dürfe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 1859/15 – den Bescheid vom 11.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil aus den Gründen der Entscheidung und trägt ergänzend vor, gemäß § 26 BeamtStG seien Beamte dienstunfähig, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG könnten für Gruppen von Beamten besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Entsprechend bestimme § 131 Abs. 1 SBG, dass Feuerwehrbeamte dienstunfähig seien, wenn sie unter anderem aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen. Laut Gutachten der Amtsärztin vom 21.1.2015 sei der Kläger rettungsdienstuntauglich und dauernd nicht uneingeschränkt einsetzbar. Die körperlichen Gebrechen oder die Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte müssten nicht auf Krankheiten im engeren Sinne zurückzuführen sein. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, entscheidend seien vielmehr die Auswirkungen des körperlichen Gebrechens oder des Gesundheitszustands auf die Fähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten in seinem funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Die Dienstfähigkeit eines Feuerwehrmanns setze voraus, dass dieser analog zu der für Polizeibeamte geltenden Regelung in § 127 SBG auf Dauer in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Dies sei fallbezogen aufgrund der Rettungsdienstuntauglichkeit des Klägers nicht der Fall. Dabei sei entscheidend, dass es sich bei der Befähigung zur Leistung des Rettungsdienstes bzw. der Fähigkeit zur Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen um eine Kernkompetenz im Rahmen der laufbahnbezogenen dienstlichen Verwendung eines Feuerwehrbeamten handele, die neben der weiteren Kernkompetenz zur Brandbekämpfung unerlässlich sei. Die von ihm, dem Beklagten, mit Schreiben vom 12.7.2018 bei der zuständigen Amtsärztin beantragte Übermittlung des ausführlichen ärztlichen Gutachtens (nervenärztlicher Befund) habe die Amtsärztin mit Schreiben vom 24.7.2018 aufgrund des diesbezüglichen Widerspruchs des Klägers abgelehnt. In ihrem Schreiben habe die Amtsärztin erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger für den Rettungsdienst nicht geeignet sei und ein Einsatz in einem rettungsdienstfernen Bereich dringend empfohlen werde. Darüber hinaus habe die Amtsärztin mitgeteilt, dass der Kläger für den Feuerwehrdienst berufsunfähig sei, sofern der Rettungsdienst integraler Bestandteil des Feuerwehrdienstes sei und vom feuerwehrtechnischen Einsatz nicht getrennt werden könne. Es sei erneut der Hinweis erfolgt, dass eine medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei. Der Rettungsdienst sei integraler Bestandteil des Feuerwehrdienstes. Im mittleren Feuerwehreinsatzdienst gebe es keine rettungsdienstfernen Dienstposten. Alle Dienstposten, insbesondere die in der Besoldungsgruppe des Klägers, erforderten Rettungsdiensttauglichkeit. Die Berufsfeuerwehr der L... Stadt sei durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Saarland mit der Leistungserbringung der Notfallrettung sowie des Krankentransports beauftragt. Aus der Leistungsbeschreibung dieses Auftrags gingen die vorzuhaltenden Fahrzeuge sowie deren Vorhaltezeiten hervor. Daraus ergebe sich, dass zur Leistungserbringung des Rettungsdienstes eine Jahresarbeitsstundenleistung in Höhe von 71.360 Stunden erbracht werden müsse. Die Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst würden demnach zu etwa einem Drittel ihrer Arbeitszeit im Rettungsdienst eingesetzt. Mit Ausnahme der Verwaltung der Berufsfeuerwehr in der Abteilung 37.1, die mit Verwaltungsmitarbeitern besetzt sei, seien alle Beamtenstellen bei der Berufsfeuerwehr Planstellen im feuerwehrtechnischen Dienst. Somit müssten alle diese Beamtinnen und Beamten die uneingeschränkte Feuerwehrdiensttauglichkeit aufweisen. Dies gelte auch für die Beamten, die aufgrund des besonderen Aufgabengebietes überwiegend ihren Dienst im Tagesdienst verrichten. Auch diese nähmen am Einsatzdienst teil. Sie würden zwar in der Regel nicht auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes eingesetzt, müssten aber auch im Einsatzdienst (Brandeinsatz, Technische Hilfe) die Aufgaben eines Rettungssanitäters ausüben. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei deshalb integraler Bestandteil der feuerwehrtechnischen Ausbildung. Reine Tagesdienststellen im feuerwehrtechnischen Dienst sehe der Stellenplan nicht vor. Die Funktionsstellen von Einsatzbeamten, die überwiegend im Tagesdienst eingesetzt werden, seien alle besetzt und bedürften zudem besonderer Qualifikation und Eignung. Diese Stellen seien alle mit A9/S oder A9/S+Z besoldet und seien in den nächsten Jahren durch die Stelleninhaber blockiert. Der älteste von ihnen sei 1963 geboren. Alle diese Beamten seien teilweise auch im Einsatzdienst eingesetzt. Hinweise darauf, dass sie nicht rettungsdiensttauglich sind, gebe es bei diesen Beamten nicht. Eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht sei nicht erforderlich gewesen. Der vom Kläger insoweit benannte Kollege sei aufgrund des Vortrags des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, jener Kollege sei rettungsdienstuntauglich, zur Untersuchung eingeladen worden. Mit ärztlichem Schreiben vom 22.5.2018 sei bestätigt worden, dass der Kollege im Feuerwehr- und Rettungsdienst uneingeschränkt einsetzbar sei. Welche belastbaren Aussagen der vom Kläger benannte Kollege zu dem Stellenplan und zu eventuell im Tagesdienst eingesetzten Beamten würde treffen können, sei nicht ersichtlich. Er besitze einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A9 mit Zulage. Für den Kläger, der in A8 besoldet sei, kämen jedoch nur Planstellen der Besoldungsgruppe A8 in Betracht. Der Vortrag des Klägers sei daher unerheblich. Hinzu komme, dass der Dienstposten des benannten Kollegen aktuell besetzt sei. Die Ausführungen des Klägers zu unterschiedlichen Formen der Rettungsdiensttauglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Für ihn, den Beklagten, sei jeder Feuerwehrbeamte so lange rettungsdiensttauglich, bis der Beamte selbst das Gegenteil anzeige oder bis er, der Beklagte, sonst von entsprechenden Einschränkungen Kenntnis erhalte. In diesem Falle werde die Rettungsdiensttauglichkeit überprüft. Eine Möglichkeit, den Kläger bei der Feuerwehr außerhalb des Einsatzdienstes zu beschäftigen, bestehe nicht. Es bestehe auch keine Möglichkeit, den Kläger im Rahmen einer anderweitigen Verwendung im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der L... Stadt einzusetzen. Hierzu fehle ihm die Laufbahnbefähigung. Zudem seien die vorhandenen 12 Planstellen in der Besoldungsgruppe A8 alle besetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rettungsdiensttauglichkeit von der Einsetzbarkeit im Rettungsdienst zu unterscheiden. Jeder im Rettungsdienst Tätige müsse nach § 4 Abs. 3 SRettG im Jahr 30 Stunden Fortbildung absolvieren. Die Notkompetenz des Rettungsassistenten werde mit einer Prüfung nachgewiesen. Einem Rettungssanitäter obliege diese Notkompetenz nicht, weil ihm die hierfür notwendige Ausbildung fehle. Deshalb sei eine Notkompetenzprüfung für Rettungssanitäter auch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jeder, der die Fortbildung nicht absolviert habe, dürfe nach den Vorgaben des SRettG zwar auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes nicht eingesetzt werden. Die Aufgaben eines Rettungssanitäters im feuerwehrtechnischen Dienst bedürften jedoch mangels gesetzlicher Verpflichtung dieser Fortbildung nicht. Deshalb könne und solle jeder Feuerwehrbeamte im Rahmen von Brandeinsätzen und Hilfeleistungseinsätzen rettungsdiensttauglich sein. Dies ergebe sich auch aus der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 3. Die Vorschrift beschreibe die Aufgaben der einzelnen Trupps im Brandeinsatz und im Technischen Hilfeleistungseinsatz. Sie gelte für die Freiwillige Feuerwehr und für die Berufsfeuerwehren gleichermaßen. Dort heiße es unter Ziffer 1, der Hilfeleistungseinsatz im Sinne dieser Vorschrift umfasse Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen, die aus Explosionen, Überschwemmungen, Unfällen oder ähnlichen Ereignissen entstehen und mit den entsprechenden Einsatzmitteln durchgeführt werden. Er schließe insbesondere das Retten ein. Der Angriffstrupp rette insbesondere aus Bereichen, die nur mit Atemschutzgeräten betreten werden können (FwDV 3, Seite 14). Der Angriffstrupp rette, führe bis zur Übergabe an den Rettungsdienst die Erstversorgung (mindestens Erste Hilfe) durch und leiste technische Hilfe (FwDV 3, Seite 33). Unter Retten sei das Abwenden einer Gefahr von Menschen oder Tieren durch lebensrettende Sofortmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung oder Wiederherstellung von Atmung, Kreislauf und Herztätigkeit und/oder Befreien aus einer lebens- oder gesundheitsgefährdenden Zwangslage richten, zu verstehen (FwDV 3, Seite 4). Aufgrund dieser Vorgaben für die Aufgabenwahrnehmung sei die Ausbildung zum Rettungssanitäter in die ab APO-Feuerwehr aufgenommen worden. Die vom Kläger zitierte Fortbildungspflicht sei in § 4 Abs. 3 SRettG normiert. Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibe, sei danach verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Dass der Kläger eine Fortbildung nicht absolviert habe, bedeute lediglich, dass er – wenn er gesundheitlich geeignet wäre – bis zur Absolvierung der Fortbildung nicht in der Notfallrettung oder im Krankentransport eingesetzt werden könne. Dies treffe auch für die vom Kläger benannten Beamten zu. Diese Tatsache sei indes streng zu unterscheiden von der fehlenden Rettungsdiensttauglichkeit des Klägers. Die Ausbildung und Prüfung zum Rettungssanitäter sei nach der APO-Feuerwehr elementarer Bestandteil der Ausbildung der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Dabei werde der Ausbildung zum Rettungssanitäter ein so hoher Stellenwert beigemessen, dass ihr ein eigener Ausbildungsabschnitt gewidmet sei. Aufgrund seiner fehlenden Eignung als Rettungssanitäter fehlten dem Kläger wesentliche für die Laufbahn erforderliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Für die Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sei er daher nicht geeignet. Auf das Erfordernis der Rettungsdiensttauglichkeit der Feuerwehrbeamten im mittleren Einsatzdienst könne nicht verzichtet werden. Der Feuerwehrbeamte sei als Rettungssanitäter in der Lage, im Einsatz schnell und zielgerichtet qualifizierte Erste Hilfe bei verletzten Feuerwehrmitgliedern zu leisten. Da alle Kräfte der Berufsfeuerwehr als Rettungssanitäter ausgebildet seien, komme diesem Eigenschutz ein sehr hoher Stellenwert zu. Darüber hinaus sei der Feuerwehrbeamte imstande, verletzte und betroffene Menschen schon unmittelbar im Gefahrenbereich der Einsatzstelle adäquat zu versorgen, bevor dies durch Kräfte des Rettungsdienstes, die nicht über eine solche duale Ausbildung verfügten, erst außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen könne. Nur wenn die Feuerwehrbeamten auch Rettungssanitäter (oder höherwertig ausgebildet) seien, sei es möglich, bei rettungsdienstlichen Sonderlagen innerhalb der geforderten Reaktionszeiten das notwendige Personal in den Einsatz zu bringen. Gefahren im öffentlichen Bereich seien nicht nur bei großen Schadensereignissen kombiniert. Die als Rettungssanitäter ausgebildeten Feuerwehrleute der Berufsfeuerwehren könnten im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Unglücksstelle tätig werden. Dazu gehöre auch das unter Umständen notwendige Arbeiten unter umluftunabhängigem Atemschutz. So könnten Patienten so zeitig wie möglich erstversorgt werden, während der individualmedizinische Rettungsdienst erst zu einem späteren Zeitpunkt weit außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereichs tätig werden könne. Aufgrund der vorgeschriebenen dualen Ausbildung würden, wenn kein Rettungsmittel zur Verfügung stehe, Feuerwehrkräfte mit einem Löschfahrzeug zu Einsätzen herangezogen. Diese Einsatzkräfte könnten im direkten Zugriff verletzten oder schwer erkrankten Personen unter Zuhilfenahme eines Löschfahrzeugs und sanitätsdienstlichem Material Hilfe leisten. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst angegeben, er fühle sich im Rettungsdienst nicht mehr handlungssicher. Sinngemäß habe er zum Ausdruck gebracht, die mit der Erstversorgung von Brand- und Unfallopfern verbundene hohe Verantwortung für die jeweils zu treffenden Maßnahmen und die damit verbundene Stressbelastung zu scheuen. Er wolle sich als Feuerwehrmann weitgehend auf die Kernaufgaben der Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen aus Gefahrenbereichen beschränken und die Verantwortung danach an die medizinischen Fachkräfte abgeben. Im Jahr 2016 hätten von insgesamt 17.146 Einsätzen 15.042 Einsätze im Rettungsdienst stattgefunden. Dem stünden nur 764 Einsätze wegen Brandmeldungen und 1.043 Einsätze zur technischen Hilfeleistung gegenüber. Im Jahre 2017 hätten von insgesamt 18.488 Einsätzen 16.302 Einsätze im Rettungsdienst stattgefunden und nur 908 Einsätze wegen Brandmeldungen und 1.278 Einsätze zusammen mit dem Technischen Hilfswerk. Dies mache deutlich, dass die Rettungsdiensttätigkeit im Sinne des SRettG und damit auch die entsprechende Tauglichkeit wesentlicher Teil der Tätigkeit eines Feuerwehreinsatzbeamten sei. Die Schlussfolgerung des Klägers, er könne nach Ablegen einer Atemschutzübung grundsätzlich bei jeder Feuerwehr eingesetzt werden, sei falsch. Sie stehe in keinem Zusammenhang zu der fallbezogen streitigen Frage, ob die Rettungsdiensttauglichkeit Voraussetzung für die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist. Der Kläger habe lediglich dargelegt, eine Atemschutzübung in einer Atemschutzübungsstrecke absolviert zu haben. Eine solche Übung sei neben anderen in der FwDV 7 aufgeführten Aus- und Fortbildungen Voraussetzung für den Einsatz als Atemschutzgeräteträger. Sie gebe keinen Aufschluss über die uneingeschränkte Feuerwehrdiensttauglichkeit eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst. Im Übrigen ließen die beim Kläger dokumentierten Pulswerte während der Übung mit Blick darauf, dass die Ausrüstung, mit der getestet werde, alleine schon etwa 30 kg wiege, Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation aufkommen. Der Kläger hält der Berufungserwiderung des Beklagten entgegen, dieser habe der Amtsärztin in der jüngsten Beauftragung einer amtsärztlichen Stellungnahme seine eigene Definition der Feuerwehrdiensttauglichkeit untergeschoben und auf diese Weise deren Formulierung, dass „unter diesen Gegebenheiten Berufsunfähigkeit für den Feuerwehrdienst“ vorliegen könne, provoziert. Dieses Vorgehen sei unseriös. Die Ausführungen des Beklagten zu dem vermeintlichen Erfordernis einer Rettungsdiensttauglichkeit gingen fehl, weil es den Begriff des „Rettungsdienstes“ in dieser Form gar nicht gebe. Zumindest müsse zwischen den Begriffen „medizinische Rettung“ und „technische Rettung“ differenziert werden. Der Beklagte setze die Einsatzfähigkeit in Fahrzeugen voraus, die von der Leitstelle W... medizinisch disponiert würden. Diese Einsatzmittel seien speziell für medizinische Notfälle konzipiert und ausgestattet. In keinerlei Richtlinie oder Verordnung existiere eine Vorschrift, die von Berufsfeuerwehrleuten eine „medizinische“ Maximalversorgung, wie durch die Spezialfahrzeuge für medizinische Notfälle impliziert, verlange. Relevant sei allenfalls die Fähigkeit zur sogenannten „technischen Rettung“ durch Feuerwehrleute, die sich im Wesentlichen auf die Rettung von Personen durch lebensrettende Sofortmaßnahmen erstrecke. Er, der Kläger, beherrsche diese Maßnahmen. Trenne man die Begrifflichkeit „medizinischer“ und „technischer“ Rettungsdienst, verbleibe bei ihm allenfalls eine Einschränkung bei der Notfallrettung auf Rettungs- und Transportwagen (RTW) sowie beim Krankentransportwagen (KTW). Die vom Beklagten beschriebenen „Sonderlagen“ beträfen demgegenüber das Rettungsdienstpersonal nach dem SRettG, das in die medizinischen Produkte speziell eingewiesen sei. Das seien aber sämtliche seiner Kollegen durch die Bank nicht. Der Beklagte wolle in seiner – des Klägers – Person eine Art Exempel bezüglich des Begriffs „Rettungsdienst“ statuieren, das weder den gesetzlichen Definitionen des Begriffs noch den tatsächlichen Gegebenheiten im Feuerwehrdienst des Beklagten gerecht werde. Im Übrigen sei selbst unter der Prämisse, dass die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht zwingend auf seine Rettungsdienstuntauglichkeit schließen ließen, zu berücksichtigen, dass er inzwischen das 50. Lebensjahr überschritten habe und es im Bereich der Berufsfeuerwehr des Beklagten das „ungeschriebene“ Gesetz gebe, demzufolge den Feuerwehrbeamten ab einem Alter von 50 Jahren kein Rettungsdiensteinsatz mehr abverlangt werde. Dies werde in ständiger Übung seit Jahren bzw. Jahrzehnten so umgesetzt. Rettungsdienst werde von sehr viel jüngeren Kollegen bei der Berufsfeuerwehr bzw. vielen Kräften, die gar keine Feuerwehrbeamte seien, übernommen. Rettungssanitäter in seinem oder einem höheren Alter finde man im Grunde gar nicht mehr. Vor diesem Hintergrund biete er an, Dienst in der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr – diesen beherrsche er, weil er dort jahrelang tätig gewesen sei –, in der „vorhaltenden Stelle Digitalfunk“ – er sei staatlich geprüfter Nachrichtentechniker und kenne sich in der Materie bestens aus – oder im vorbeugenden Brandschutz – mit entsprechender Einarbeitung traue er sich zu, auch dort zu arbeiten –, zu leisten. Hierauf erwidert der Beklagte, im Amt für Brand- und Zivilschutz seien alle Beamtenstellen – mit Ausnahme derjenigen in der Verwaltung, die dem allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet seien – Planstellen im feuerwehrtechnischen Dienst und mit Beamtinnen und Beamten besetzt, die uneingeschränkt feuerwehrdiensttauglich seien, was die Einsatzfähigkeit im Rettungsdienst voraussetze. Dies gelte auch für Beamte, die aufgrund ihres besonderen Aufgabengebietes ihren Dienst überwiegend im Tagesdienst verrichten. Auch diese Beamten nähmen am Einsatzdienst teil. Sie würden zwar in der Regel nicht auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes eingesetzt, müssten aber im Einsatzdienst auch Aufgaben eines Rettungssanitäters ausüben können. Reine Tagesdienststellen im feuerwehrtechnischen Dienst sehe der Stellenplan nicht vor, so dass dem Kläger keine entsprechende Stelle angeboten werden könne. Bei der Berufsfeuerwehr seien insgesamt 36 Einsatzbeamte im Dienst, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Davon bekleideten 16 Beamte eine sogenannte Funktionsstelle (Wachabteilungsführer/Werkstattleiter bzw. deren Stellvertreter), die aus organisatorischen Gründen nicht – oder nur selten – erlaubt im Rettungsdienst eingesetzt würden. Diese Funktionsstellen seien jedoch mit Beamten besetzt, die mit A9/S oder A9/S plus Z besoldet würden. Grundsätzlich werde – ohne Bestehen eines diesbezüglichen Anspruchs – versucht, die verbleibenden Einsatzbeamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr am Rettungsdienst oder im Bereich des Brandschutzes in den körperlich anstrengendsten Funktionen wie beispielsweise im Angriffstrupp einzusetzen. Auch wenn ein Einsatz im Rettungsdienst tatsächlich vermieden werde, sei die Rettungsdiensttauglichkeit dennoch erforderlich, da auch Beamte höheren Alters bei erhöhtem Personalbedarf einsatzbereit sein müssten. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Lebensarbeitszeit auch der Einsatzbeamten um zwei Jahre und als Kompensationsmaßnahme der Reduzierung Ehrenamtlicher und Dienstleistender im Freiwilligen Sozialen Jahr sei es zur Sicherstellung des Rettungsdienstes bei der Berufsfeuerwehr unumgänglich, dass Beamtinnen und Beamte auch über das 50. Lebensjahr hinaus im Rettungsdienst einsetzbar seien. Tatsächlich werde ein Feuerwehrbeamter über das 50. Lebensjahr hinaus im Rettungsdienst eingesetzt. Mit Blick auf die im Rahmen der Suchpflicht zu ermittelnde amtsangemessene Beschäftigung komme aufgrund des Umstandes, dass alle Feuerwehrbeamten zumindest in Notlagen auch im Rettungsdienst einsatzbereit sein müssten, die Zuweisung einer Beschäftigung des Klägers im feuerwehrtechnischen Dienst nicht in Betracht. Er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Maßnahmen vorzunehmen, um eine gesonderte Stelle zu schaffen. Es liege im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichte. Eine Beschäftigung in einer anderen Laufbahn setze voraus, dass der Beamte die dafür erforderliche Befähigung besitzt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsschwerpunkte im Vergleich zu den Beamten im allgemeinen Verwaltungsdienst könne eine Befähigung des Feuerwehrbeamten für eine andere Laufbahn nicht angenommen werden. Der Senat hat über die Umstände und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchungen bzw. der nervenärztlichen Zusatzbegutachtung des Klägers, insbesondere über die im Hinblick auf dessen Dienstfähigkeit als Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst getroffenen medizinischen (gesundheitlichen) Feststellungen Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeuginnen Dr. med. D... und Dr. med. C.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Senats vom 13.1.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers, der Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens Bezug genommen.