Urteil
13 K 8291/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0130.13K8291.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Zurruhesetzungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 3 Sie steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst des Beklagten. Von 1992 bis 2002 war sie am Landesinstitut für Schule und Weiterbildung in T. tätig. Mit Wirkung vom 17. April 2002 wurde sie zum Landesinstitut für Qualifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen (LfQ) aus dienstlichen Gründen abgeordnet. Nachdem das LfQ mit Beschluss vom 7. März 2006 aufgelöst und in das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) eingegliedert worden ist, wurde sie dorthin als Referentin innerhalb der Abteilung „Arbeit und Qualifizierung“ in die Projektgruppe „Fachliche Begleitung berufliche Aus- und Weiterbildung“ versetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wurde ihr ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B) in C. zugewiesen. Mit Wirkung vom 22. Januar 2007 wurde sie innerhalb der Abteilung „Arbeit und Qualifizierung“ des MAIS in dem Referat „Zielgruppen-Integration, Investitionsförderung, Berufliche Rehabilitation“ eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde sie schließlich mit Wirkung vom 10. Juni 2011 in das Referat „Rechtliche Grundlagen der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, Teilhabe am Arbeitsleben“ umgesetzt. 4 Seit dem 17. Januar 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 29. März 2012 bis zum 6. Juni 2012 war die Klägerin in stationärer Behandlung in der Parkklinik I. Bad L. . Im Abschlussbericht hieß es, dass die Umsetzung der Klägerin in einen anderen Verwendungsbereich, möglichst in einen solchen, in dem sie entsprechend ihrer ursprünglichen Profession pädagogisch tätig sein könne, dringend empfohlen werde. Dies stelle für die Klägerin die geringste Stressbelastung dar und sei im Hinblick auf eine Rückfallprophylaxe sehr wichtig. Seitdem war die Klägerin in ambulanter Behandlung bei der Diplom-Psychologin E. N. . 5 Am 13. Juli 2012 nahm die Klägerin an einem Gespräch im Rahmen des „Betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (BEM) mit dem Leiter des Personalreferates, Herrn T1. , teil. Dieser fertigte am 16. Juli 2012 einen Vermerk zu dem Gesprächsverlauf (Bl. 11 ff. Heft 1 der Beiakten). Danach habe die Klägerin erklärt, dass das BEM in ihrem Fall kein geeignetes Instrument darstelle. Die Dienststelle verfüge über keinerlei Möglichkeiten, um mit konkreten Maßnahmen die Situation zu verändern, da die Klägerin sich generell nicht in der Lage sehe, innerhalb einer Ministerialverwaltung zu arbeiten. Die Strukturen und Arbeitsweisen innerhalb einer Ministerialverwaltung führten automatisch zu dauerhaften Belastungen, die eine Dienstunfähigkeit nach sich zögen. Daher sei sodann über andere Einsatzmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereichs – unter anderem auch bei der G.I.B. in C. – gesprochen worden. Die Klägerin habe aber auch diesen Vorschlag abgelehnt, da die dortigen Arbeitsweisen und Strukturen ebenfalls zu Erkrankung und Dienstunfähigkeit geführt hätten. Vielmehr habe die Klägerin gewünscht, dass keine Schritte mehr im Rahmen des BEM eingeleitet würden. Eine Beschäftigung sei nur noch außerhalb des Ministeriums möglich. 6 Unter dem 24. September 2012 gab der Beklagte gegenüber dem Gesundheitsamt Q. die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin in Auftrag (Bl. 24 f. Heft 1 der Beiakten). 7 Mit Gutachten vom 24. Oktober 2012 stellte die begutachtende Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1. fest, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen (Bl. 27 ff. Heft 1 der Beiakten). Eine Nachuntersuchung wurde für nicht erforderlich gehalten. In der Empfehlung hieß es, dass aufgrund der eigenen Einschätzung der Klägerin und der Empfehlung der Klinik sie eine Tätigkeit ausüben solle, die sich mehr an ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom- Pädagogin orientiere. Sie scheine mit engen Strukturen, Termindruck und straff strukturierten Tätigkeiten Schwierigkeiten zu haben. Es sei daher – sofern organisatorisch möglich – am sinnvollsten, der Klägerin eine andere Tätigkeit anzubieten und den Verlauf abzuwarten. 8 Mit Schreiben vom 16. November 2012 teilte Herr T1. für den Beklagten der Klägerin mit, dass er sie vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens für nicht mehr in der Lage halte, ihre Dienstpflichten im derzeit ausgeübten oder in einem anderen Aufgabenbereich des Ministeriums dauerhaft auszuüben (Bl. 32 f. Heft 1 der Beiakten). Im Rahmen des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ (VfW) solle nunmehr geprüft werden, ob die Möglichkeit einer anderweitigen dienstlichen Verwendung bestehe. Nachdem die Klägerin zunächst an einem Personalgespräch mit dem Projektteam VfW teilgenommen hat, wurden ein Coaching sowie weitere Fortbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Word-Schulung, mit ihr durchgeführt (Bl. 47 ff. Heft 1 der Beiakten). 9 Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Bl. 69 ff. Heft 1 der Beiakten) teilte das Projektteam dem MAIS gegenüber mit, dass eine Vermittlung der Klägerin im Rahmen des Projekts VfW nicht möglich sei. Die ausgeschriebenen Stellen hätten zum Teil nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprochen, sich ausschließlich an Tarifbeschäftigte gerichtet, seien nur befristet zu besetzen gewesen oder es hätte durch angemessene Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreicht werden können, dass eine fachfremde Beschäftigte die Aufgaben ausfüllend hätte wahrnehmen können. Das Projektteam habe verschiedenste Anfragen zu einer anderweitigen Verwendung der Klägerin im Verwaltungsbereich an in Frage kommende Dienststellen des Landes geschickt und ihre Bewerbungsmappe an die Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (Mont-Cenis) und die Universität Q. weitergeleitet. Der Leiter des Mont-Cenis habe mitgeteilt, dass der Klägerin dort auf absehbare Zeit keine Stelle angeboten werden könne. Ein Einsatz bei der Universität Q. sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Ein Einsatz als Lehrkraft an einem Berufskolleg komme laut dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO in Betracht und erfordere im Bereich der Schulsozialarbeit eine Lehrbefähigung; hierüber verfüge die Klägerin nicht. Auch beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen sei eine Übernahme der Klägerin aufgrund ihrer Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht möglich gewesen. 10 Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wurde die Klägerin von diesem Ergebnis unterrichtet und zu ihrer beabsichtigten Zurruhesetzung angehört (Bl. 74 ff. Heft 1 der Beiakten). 11 Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2013 (Bl. 82 Heft 1 der Beiakten) wie folgt: Zunächst bestreite sie ausdrücklich, dass sie die Übernahme einer Tätigkeit in der Projektgruppe „Fachliche Begleitung, berufliche Aus- und Weiterbildung“ bei der G.I.B. in C. oder einer anderen Regionalagentur abgelehnt habe. Sie habe vielmehr ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Übernahme entsprechender Tätigkeiten erklärt; konkrete Stellenangebote hätten aber nicht vorgelegen. Die Problematik, dass einige Stellen nur für Tarifbeschäftigte ausgeschrieben worden seien, hätte durch ihre Abordnung geregelt werden können. Obwohl die Einrichtung einer Landeskoordinierungsstelle für die kommunalen Integrationszentren geplant gewesen sei, sei sie trotz ihrer fachlichen Eignung nicht für die dort entstandenen Stellen vorgesehen worden. Soweit ihr Einsatz auf Stellen abgelehnt worden sei, weil diese beispielsweise zunächst nur auf fünf Jahre befristet gewesen seien, sei die Ablehnung von vornherein nicht nachvollziehbar. 12 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 versetzte das MAIS die Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, nachdem der Personalrat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt hatte und die Gleichstellungsbeauftragte in Kenntnis gesetzt worden war (Bl. 99 Heft 1 der Beiakten). Die Klägerin sei seit dem 17. Januar 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Kreises Q. sei sie auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit habe ausweislich des Abschlussberichts des Projektteams VfW ebenfalls nicht bestanden. Die seitens der Klägerin insoweit vorgebrachten Einwendungen könnten zu keiner anderen Entscheidung führen: Die im Rahmen des BEM-Gesprächs angedeutete Möglichkeit, nochmals bei der G.I.B in C. zu arbeiten, habe sie ausdrücklich abgelehnt, da die dortigen Arbeitsweisen und Strukturen ebenfalls zu ihrer Erkrankung beigetragen hätten. Sie sei nach einer rund siebenmonatigen Tätigkeit in der dortigen Projektgruppe auf eigenen Wunsch umgesetzt worden. Allein vor diesem Hintergrund komme eine erneute Tätigkeit in der Projektgruppe nicht in Betracht. Im Übrigen bestehe insoweit zurzeit und in absehbarer Zukunft kein Personalbedarf. Eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Versetzung oder Abordnung sei nur möglich, wenn eine entsprechende Plan- oder Abordnungsstelle vorliege. Eine Vermittlung von Beschäftigten in andere Geschäftsbereiche der Landesverwaltung sei dem Ministerium ohne Zustimmung der aufnehmenden Dienststelle nicht möglich. Die Stellenführung einer Beamtin auf einer Stelle für Tarifbeschäftigte sei nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften unzulässig. 13 Am 26. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. 14 Sie ist der Ansicht, die Versetzung in den Ruhestand beruhe auf einem veralteten Gutachten. Ihr Gesundheitszustand habe sich infolge der seit mehr als einem Jahr erfolgenden ambulanten psychiatrischen Behandlung deutlich stabilisiert und verbessert. Insoweit verweise sie auf die psychotherapeutische Stellungnahme der sie behandelnden Diplom-Psychologin (Bl. 51 der Gerichtsakte). Die Empfehlungen im amtsärztlichen Gutachten stünden zudem im Widerspruch zu der Empfehlung im Entlassungsbericht der Parkklinik I. , wonach eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als erfolgsversprechend bewertet werde. Bereits danach sei sie wieder in der Lage, eine berufliche Tätigkeit mit einer stärkeren pädagogischen Ausrichtung als der administrativen Tätigkeit im Ministerium zu verrichten. 15 Zudem sei nicht hinreichend nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gesucht worden. Insoweit ergänzt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass sowohl beim MAIS als auch bei anderen Dienstbehörden eine ihrem Anforderungsprofil entsprechende anderweitige Verwendung in Betracht gekommen sei. Die zum 1. Dezember 2013 errichtete Qualitäts- und Unterstützungsagentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW) habe beispielsweise zum 1. August 2014 eine Referentin im Arbeitsfeld „Supportstelle allgemeine Weiterbildung“ gesucht. Dem Beklagten sei verwehrt, sich auf die Personalhoheit der obersten Landesbehörden zu berufen. Schließlich fehle es an einer Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 26 Absatz 3 BeamtStG. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Zurruhesetzungsbescheid vom 1. Oktober 2013 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wiederholt der Beklagte seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft diesen wie folgt: 21 Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung in den Ruhestand auf einem veralteten Gutachten beruhe, lägen nicht vor. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens sei eine Nachuntersuchung der Klägerin nicht erforderlich gewesen, da sie auf Dauer nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten in ihrem letzten oder einem anderen Aufgabenbereich des MAIS bzw. einer anderen obersten Landesbehörde zu erfüllen. Zudem seien von ihr seit dem 17. Januar 2012 ununterbrochen und in regelmäßigen Abständen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht worden. 22 Schließlich sei eine anderweitige Verwendung der Klägerin umfassend und ermessensfehlerfrei geprüft worden. Aufgabenbereiche, die sich an der ursprünglichen Ausbildung der Klägerin als Diplom-Pädagogin orientieren würden, seien nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe zum einen die Möglichkeit gehabt, sich auf ausgeschriebene Stellen selbst zu bewerben. Zum anderen habe das Projektteam VfW über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten umfangreiche Vermittlungsbemühungen durchgeführt, die ohne Erfolg geblieben seien. Die von der Klägerin erwähnte „landesweite Koordinierungsstelle kommunale Integrationszentren“ sei ein Dezernat der Bezirksregierung B. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und gehöre damit nicht zum Zuständigkeitsbereich des MAIS. Gleiches gelte hinsichtlich einer Beschäftigung in einer Regionalagentur. Die Personalauswahl und der Personaleinsatz innerhalb der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen obliege der Personalhoheit der jeweiligen obersten Landesbehörde. Die Abordnung und/oder Versetzung einer Beamtin bzw. eines Beamten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts der Landesverwaltung könne daher ausschließlich im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde erfolgen. 23 Eine Verwendung der Klägerin in einer niedrigeren Besoldungsgruppe bzw. in der Laufbahn des gehobenen Dienstes komme ausweislich des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Funktion, der organisatorischen Einbindung und der Tätigkeitsinhalte nicht in Betracht. 24 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten einschließlich der Personalakten der Klägerin Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des MAIS vom 1. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 27 Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist zwar formell rechtmäßig (I.). Sie ist indes materiell rechtswidrig (II.). 28 I. Der Zurruhesetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrates liegt vor (Bl. 92 Heft 1 der Beiakten). Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Wege der Mitzeichnung ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 17 Absatz 1 Halbsatz 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG, Bl. 91 Heft 1 der Beiakten). Die nach § 34 Absatz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des MAIS vom 18. Juli 2013 erfolgt (Bl. 74 ff. Heft 1 der Beiakten). 29 II. Die Zurruhesetzung der Klägerin ist aber materiell rechtswidrig. Die Klägerin ist zwar dienstunfähig (1.) Indes ist die nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gebotene Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin hinter den Anforderungen dieser Vorschrift zurückgeblieben (2.). Überdies hat der Beklagte keine Ermessensentscheidung im Sinne des § 26 Absatz 3 BeamtStG getroffen (3.). 30 1. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. 31 Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Oberregierungsrätin beim MAIS, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass die Beamtin den Pflichten ihres bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Beamtin den Anforderungen keines der für ihr statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann. 32 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 5 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg , Urteil vom 9. Juni 2010 – 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N. 33 Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 34 OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N. 35 Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 1. Oktober 2013 die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war. Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Januar 2012 bis zu ihrer Zurruhesetzung im Oktober 2013 durchgehend krankgeschrieben und leistete während dieses Zeitraums – mithin mehr als eineinhalb Jahre – keinen Dienst. Zudem bestand keine Aussicht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wurde. Diese Annahme hat der Beklagte zu Recht auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q. vom 24. Oktober 2012 gestützt. 36 Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. 37 BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 6 f. des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen. 38 Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q. vom 24. Oktober 2012 genügt (noch) diesen Anforderungen. Es beruht auf einer eigenen Exploration im Gesundheitsamt am 18. Oktober 2012 sowie auf dem Abschlussbericht über die stationäre Behandlung in der Parkklinik I. vom 6. Juni 2012 und dem Bericht der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin N. vom 6. August 2012. Die Amtsärztin Dr. L1. , die als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, von ihrer Ausbildung her befähigt ist, psychopathologische Befunde zu erheben, ist auf dieser Erkenntnisgrundlage zu der fachärztlichen Einschätzung gelangt, dass die Klägerin insbesondere an einer depressiven Störung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur leidet. Daher sei die Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage gewesen, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und auf Dauer nicht in der Lage, die Dienstpflichten im derzeitigen Aufgabenbereich zu erfüllen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Sachkunde der Amtsärztin. Ihre Ausführungen beruhen zudem auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Insoweit führt die Amtsärztin weitergehend wie folgt aus: Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass sie an dem bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar sei, indes an einem anderen Arbeitsplatz ihre Leistungsfähigkeit bestehe. Aus den Berichten und ihrer eigenen Schilderung gehe hervor, dass sie mit dieser Arbeit überfordert sei und die damit verbundenen Konflikte zu ihrer Erkrankung beigetragen hätten. Die Klägerin solle nach eigener Einschätzung und der Empfehlung der Klinik eine Arbeit ausüben, die sich mehr an ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom-Pädagogin orientiere. Inwieweit diese Einschätzung zutreffe müsse aber abgewartet werden. 39 Das Gutachten scheidet auch nicht deshalb als medizinische Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus, weil die Untersuchungen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand schon mehr als ein Jahr zurücklagen. Grundsätzlich ist die Zurruhesetzung einer Beamtin zwar auf eine aktuelle medizinische Tatsachengrundlage zu stellen. Das Ergebnis einer länger zurückliegenden Untersuchung genügt als Grundlage allerdings dann, wenn – im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides – eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustands der Beamtin nicht zu erwarten ist und belastbare Anhaltspunkte für eine solche Veränderung weder von dem Beamten selbst vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind. 40 Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29. November 2007 – 8 K 3505/05 –, juris, Rn. 64. 41 So liegt es im vorliegenden Fall. Dass eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustandes der Beamtin nicht zu erwarten war, ergibt sich bereits aus dem amtsärztlichen Gutachten selbst, wonach es keiner Nachuntersuchung bedurfte. Dieses Ergebnis des Gutachtens wird zudem getragen von der eigenen Einlassung der Klägerin, die bereits im Rahmen des BEM-Gesprächs vom 16. Juli 2012 eine Beschäftigung innerhalb des Ministeriums ausgeschlossen hatte, und dem Abschlussbericht der Parkklinik I. vom 6. Juni 2012. Darin wurde eine Umsetzung der Klägerin in einen anderen Verwendungsbereich – mit Bezug zu ihrer ursprünglichen Profession – empfohlen, da eine Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz einen Rückfall befürchten lasse. 42 Überdies fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bis zu ihrer Zurruhesetzung positiv verändert hat. Die Klägerin hat vor dem Erlass des Zurruhesetzungsbescheides – im Rahmen ihrer Anhörung – nichts zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen. Unabhängig davon, dass die psychotherapeutische Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Diplom-Psychologin N. vom 20. April 2014 erst viel später eingereicht und auch erstellt worden und damit mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unerheblich ist, lassen sich auch dieser keine dahingehenden Anhaltspunkte entnehmen. Darin heißt es zwar, dass im Behandlungsverlauf eine deutliche Stabilisierung hinsichtlich der psychosomatischen und depressiven Symptomatik eingetreten sei. Diese basiere indes zum Teil darauf, dass die Klägerin nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz habe zurückkehren müssen. Aus Sicht der Diplom-Psychologin sei die Klägerin zumindest in einem Bereich, der ihrer beruflichen Identität entspreche, einsatzfähig. Zu der Frage, ob sie hingegen auch in ihrem jetzigen Aufgabenbereich im MAIS wieder einsatzfähig wäre, und zwar ohne dass ein Rückfall zu befürchten wäre, enthält das Gutachten hingegen keine Ausführungen. Darauf allein kommt es vorliegend aber an. 43 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die amtsärztlichen Feststellungen durch den langjährigen Krankheitsverlauf der Klägerin bestätigt wurden. Seit dem 17. Januar 2012 bis zur letzten behördlichen Entscheidung am 1. Oktober 2013 war die Klägerin weiterhin dauernd dienstunfähig. 44 2. Allerdings ist der Beklagte seinen Pflichten aus § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. 45 § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. 46 Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 13 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f. 47 Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG. 48 Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f. 49 Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden. 50 Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f. 51 § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. 52 Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f. 53 Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Abs. 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung von vornherein ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet. 54 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6. 55 Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zwar lässt sich dem Gutachten auch keine positive Feststellung dahingehend entnehmen, dass der Gesundheitszustand sicher eine anderweitige Verwendung der Klägerin erlaubt. Solange aber auch nicht das Gegenteil feststeht, entfällt auch nicht die Suchpflicht des Dienstherrn. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Aussagen zur Dienstunfähigkeit allein auf das gegenwärtig innegehabte Amt im abstrakt-funktionellen Sinne beziehen und die anderen durch § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG angesprochenen Verwendungsmöglichkeiten ausblenden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Oktober 2012 folgt lediglich, dass die Klägerin nicht mehr zur Ausübung ihrer Dienstpflichten in ihrem damaligen Aufgabenbereich beim MAIS in der Lage gewesen sei. Dem Gutachten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Leiden auch nicht mehr in der Lage ist, anderweitige Tätigkeiten auszuüben. Vielmehr hat die Gutachterin unter Bezugnahme auf die Selbsteinschätzung der Klägerin und der Empfehlung der Klinik ausdrücklich empfohlen, ihr – sofern organisatorisch möglich – eine andere, an ihrer ursprünglichen Ausbildung orientierte, Tätigkeit anzubieten und den weiteren Verlauf abzuwarten. Damit hält sie eine solche Tätigkeit offenbar für möglich. 56 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht der Klägerin obliegt substantiiert vorzutragen zu welchen Tätigkeiten sie gesundheitlich (noch) in der Lage ist. Vielmehr muss der Beklagte auf Grundlage tragfähiger Feststellungen – notfalls durch Einholung weiterer amtsärztlicher Gutachten – darlegen, welche Tätigkeiten von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden können, um von seiner Suchpflicht (teilweise) befreit zu werden. 57 Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist. 58 Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f. 59 Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung darf sich nicht nur auf aktuell freie Stellen beschränken. Vielmehr muss sie sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit – etwa innerhalb eines Jahres – voraussichtlich neu zu besetzen sind. Denn eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann. 60 Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f. 61 Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. 62 Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f. 63 Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 64 Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f. 65 Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte seine Suchpflicht verletzt, indem er die Klägerin in unzulässiger Weise auf die Möglichkeit zur Bewerbung auf freie Dienstposten verwiesen und die mangelnde anderweitige Verwendungsmöglichkeit mit der fehlenden Zustimmung der anderen Dienstbehörden bzw. mit der bevorzugten Auswahl anderer Personen nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips begründet hat. 66 Die Suchpflicht des Dienstherrn darf sich nicht auf die bloße Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Es kommt nicht darauf an, ob Verwendungen im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde deren Zustimmung bedürfen, da diese Behörde über die Erteilung der Zustimmung unter Beachtung der Verpflichtung des Dienstherrn aus § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG zu entscheiden und daher im Regelfall die erforderliche Zustimmung zu erteilen hat, wenn dadurch die Weiterbeschäftigung möglich wird. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn, mithin des Landes Nordrhein-Westfalen, ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte daher auf diesem Dienstposten im Wege der Versetzung zu verwenden. Etwaige Differenzen zwischen Behörden desselben Dienstherrn sind Interna des zur Stellensuche Verpflichteten, die nicht zu Lasten des Beamten geltend gemacht werden können. Anders sieht es lediglich hinsichtlich einer dienstherrenübergreifende Versetzung aus. Auch ein an Artikel 33 Absatz 2 GG orientiertes Stellenausschreibungsverfahren hat von vornherein zu unterbleiben. Eine Ausrichtung am Bestenausleseprinzip ist unzulässig, da allein darüber zu entscheiden ist, der Beamtin bzw. dem Beamten eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. 67 BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 4 und Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 41; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 CS 14.273 –, juris, Rn. 28; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. November 2014 – 2 K 730/11 –, juris, Rn. 24; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 29. Februar 2008 – 9 E 941/07 –, juris, Rn. 43; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 26, Rn. 130 f. m.w.N. 68 Der Beklagte ist aber ausweislich der Begründung im Zurruhesetzungsbescheid vom 1. Oktober 2013 – und der schriftsätzlichen Einlassung im Gerichtsverfahren – davon ausgegangen, dass „die zuständigen Dienststellen – nach dem Grundsatz der Bestenauslese – in eigener Zuständigkeit über ihre Stellenbesetzung [entscheiden]“. Daher sei eine anderweitige Verwendung der Klägerin in anderen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung ohne Zustimmung der aufnehmenden Dienststelle nicht möglich gewesen. Die von der Klägerin beispielhaft gewünschte Verwendung bei der „Landesweiten Koordinierungsstelle Kommunaler Integrationszentren“ könne nur im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens, über das die Bezirksregierung B. in eigener Zuständigkeit entscheide, erfolgen. Insoweit reduzierten sich die Bemühungen des Beklagten lediglich auf entsprechende Nachfragen bei in Frage kommenden Dienstbehörden. Sofern entsprechende Stellen vorhanden waren, sind diese nicht mit der Antragstellerin im Wege der Versetzung besetzt worden. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf verwiesen worden, sich hierauf zu bewerben. So wurde beispielsweise bei der QUA-LiS NRW, die erst zum 1. Dezember 2013 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung errichtet worden ist, zum 1. August 2014 eine Referentin im Arbeitsfeld Supportstelle Allgemeine Weiterbildung gesucht. Das Anforderungsprofil entsprach dem der Klägerin; insbesondere bedurfte es auch keiner Lehramtbefähigung. Die Klägerin wurde daher auf ihre Bewerbung hin in das Auswahlverfahren einbezogen, die Auswahlentscheidung fiel aber nach Maßgabe des – in unzulässiger Weise angewandten – Bestenausleseprinzips zugunsten einer Mitbewerberin aus. Die Klägerin hat gegen die Besetzung des Dienstpostens mit der Mitbewerberin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt (13 L 1338/14); der Dienstposten ist aber – in Verkennung der in der Rechtsprechung anerkannten Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung – bereits vor Ablauf der Wartezeit mit der Mitbewerberin besetzt worden. 69 Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang überdies nicht, wieso befristet ausgeschriebene Stellen von vornherein unberücksichtigt geblieben sind. Zum einen besteht bei einer Befristung oftmals die Möglichkeit diese zu verlängern. Zum anderen hätte der Beklagte während der Befristung bzw. zum Ende der Befristung nach anderen freien Dienststellen suchen müssen. 70 3.Überdies hat es der Beklagte versäumt, eine Ermessensentscheidung nach § 26 Absatz 3 BeamtStG zu treffen. Danach kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand der Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Nach dieser Vorschrift kann dem Beamten folglich eine Tätigkeit übertragen werden, die in ihrer Wertigkeit nicht seinem abstrakt-funktionellen Amt entspricht; wobei er sein abstrakt-funktionelles Amt trotzdem behält. Bei der Ermessensausübung ist einerseits das öffentliche Interesse daran, den Beamten nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu müssen und dadurch Versorgungsmittel einzusparen, zu berücksichtigen. Andererseits sind aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und im Hinblick darauf, dass dem Beamten die geringerwertige Tätigkeit ohne seine Zustimmung übertragen werden kann, die schutzwürdigen Belange des Beamten, z.B. in gesundheitlicher Hinsicht, zu beachten. 71 Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 12. August 2013 – 1 A 274/12 –, juris, Rn. 25 m.w.N. 72 Der Beklagte hat ausweislich des streitgegenständlichen Zurruhesetzungsbescheides Dienstposten, die der Besoldungsgruppe A 13 BBesO entsprachen, von vornherein nicht in Betracht gezogen („Die ausgeschriebenen Stellen entsprachen jedoch zum Teil nicht ihrer derzeitigen Besoldungsgruppe“) und damit das ihm durch § 26 Absatz 3 BeamtStG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensausfall). Hieran vermag auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail vom 29. Januar 2015, woraus sich ergibt, dass das Projektteam auch einen unterwertigen Einsatz der Klägerin überprüft habe, nichts zu ändern. Denn der Inhalt der E-Mail – der insoweit im Widerspruch zu dem Abschlussbericht des Projektteams vom 1. Juli 2013 steht, wonach die ausgeschriebenen Stellen zum Teil nicht der Besoldungsgruppe A 14 BBesO entsprochen hätten, ist dem MAIS erst nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides bekannt geworden; er konnte mit anderen Worten daher bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin noch gar nicht berücksichtigt worden sein. Insoweit scheidet auch ein Ergänzen der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO aus, da die Norm in Fällen, in denen das Ermessen noch gar nicht ausgeübt worden ist, keine Anwendung findet. 73 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114, Rn. 50 m.w.N. 74 Kommt es auf den Inhalt der E-Mail im Ergebnis also nicht an, da er als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich dies auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken würde, bedarf es auch keiner weitergehenden Zeugenvernehmung des Leiters des Projektteams VfW. 75 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass sämtliche geringerwertige Tätigkeiten beim Dienstherrn von vornherein aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin nicht in Betracht kamen. Zwar heißt es in dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Oktober 2012, dass die Klägerin mit engen Strukturen (Termindruck und straffes Strukturieren von Tätigkeiten) ihre Schwierigkeiten zu haben scheint. Die Amtsärztin stellt aber nicht fest, dass die Klägerin generell zur Ausübung von eng(er) strukturierten Tätigkeiten nicht (mehr) in der Lage ist (hierzu siehe auch schon oben). Zudem trägt der Beklagte weder hinreichend substantiiert vor, noch ist sonst ersichtlich, dass jegliche in Betracht kommenden geringerwertigen Tätigkeiten derart eng strukturiert sind, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer Ausübung entgegenstünde. Das Gericht entnimmt den Ausführungen der Amtsärztin vielmehr, dass ein wesentlicher Faktor für die Erkrankung der Klägerin – neben den Besonderheiten einer Tätigkeit in einem Ministerium – zumindest auch der fehlende Bezug ihrer Tätigkeit beim MAIS zu ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom-Pädagogin gewesen ist. 76 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 77 Beschluss: 78 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt. 79 Gründe: 80 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.