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Beschluss

2 A 1218/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0915.2A1218.21.00
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Leitsätze

Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der der Sache nach wohl auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Bauordnungsverfügung vom 9. April 2020 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angeordnete Beseitigung der baulichen Anlagen vor und hinter der Garage an der nördlichen Grenze des klägerischen Grundstücks bzw. die Aufforderung zum Rückbau auf ein zulässiges Maß seien rechtmäßig, weil die derzeit vorhandene Bebauung mit einer Länge von etwa 13 m gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße. Sie sei nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 unzulässig. Nach dieser Vorschrift sei eine Grenzbebauung privilegierter Gebäude nur bis zu einer Gesamtlänge von 9 m je Nachbargrenze zulässig. Der Begriff der Nachbargrenze sei vom Baugrundstück aus zu bestimmen und stelle sich als (gedachte) Linie dar, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken mit Ausnahme von öffentlichen Verkehrsflächen trenne. Maßgeblich sei deshalb die gesamte nördliche Grundstücksgrenze unbeschadet dessen, dass auf dieser Seite tatsächlich mehrere Nachbargrundstücke lägen. Allein dieses Verständnis, das das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung seit 1988 vertrete, entspreche der systematischen Stellung, der Bezugnahme auf § 22 BauNVO und dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts. Insbesondere könne der Umfang der Privilegierung nicht von einem Geschehen abhängig sein, auf das weder der Bauherr, noch die Bauaufsichtsbehörde Einfluss hätten. Dies wäre aber der Fall, wenn man die ggf. nachträglich durch Grundstücksteilung oder –vereinigung veränderliche Zahl der tatsächlich angrenzenden Grundstücke für maßgeblich halte. Dementsprechend seien hier die nördliche Grundstücksgrenze und die daran errichtete Grenzbebauung insgesamt in den Blick zu nehmen. Diese überschreite das zulässige Maß von 9 m. Im Hinblick auf die geforderte Beseitigung bzw. den Rückbau sei die Verfügung auch hinreichend bestimmt. Ermessensfehler seien der Beklagten nicht unterlaufen. Sie habe in ihrem Bescheid dargelegt, dass sie ihr Ermessen mit Verweis auf den Verstoß gegen formelles und materielles Baurecht ausgeübt habe. In einem solchen Fall sei die Entscheidung, bauordnungsgemäße Zustände wiederherstellen zu lassen, regelmäßig vorgezeichnet. Anhaltspunkte für einen Sonderfall bestünden nicht. Weder sei die vorhandene Bebauung zu irgendeinem Zeitpunkt seit ihrer Errichtung (materiell) rechtmäßig gewesen, noch habe die Beklagte sie aktiv geduldet. Demgegenüber hindere eine lediglich faktische Duldung durch Hinnahme eines illegalen Zustandes auch über längere Zeit ein späteres Eingreifen regelmäßig – und so auch hier – nicht. Ebenso wenig sei die Rückbauforderung unverhältnismäßig. Diesen im Einzelnen weiter eingehend und einschlägig begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung begründen könnte. Namentlich setzen sich die Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit der gefestigten und vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen, im Übrigen soweit ersichtlich unbestrittenen Auffassung auseinander, wonach es für den Begriff der Nachbargrenze im Sinne von § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes ankomme und es insoweit unerheblich ist, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen. Dieser Rechtsprechung liegen die nachfolgend noch einmal aufgeführten, bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Überlegungen zugrunde: „Nachbargrenze ist eine (gedachte) Linie, die das Grundstück von anderen Grundstücken trennt. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW 1984 (jetzt § 6 Abs. 8 BauO NRW) geht davon aus, dass ein Grundstück mehr als eine Nachbargrenze hat oder haben kann. Daraus folgt, dass die gesamte (gedachte) Umfassungslinie eines Grundstücks nicht als eine Nachbargrenze angesehen wird. Wenn das Grundstück sonach mehrere Nachbargrenzen aufweist, kann ihre Anzahl von dem Baugrundstück oder von den Nachbargrundstücken her definiert werden. Wird aus der Sicht des Baugrundstücks definiert, hat das rechteckige Grundstück, das an eine Verkehrsfläche grenzt, drei Nachbargrenzen, das polygonale Grundstück entsprechend mehr, wobei ggf. auf die natürliche Betrachtung abzustellen ist, wenn die Winkel aneinanderstoßender Grenzlinien gegen 180 Grad tendieren. Wird die Anzahl hingegen von den angrenzenden Grundstücken her bestimmt, hat das Grundstück so viele Nachbargrenzen, wie Grundstücke angrenzen, die nicht öffentliche Verkehrsflächen sind. Das erstgenannte Verständnis ist richtig. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 6 Abs. 11 BauO NRW 1984 ist eine von dem Grundtatbestand, das vor Außenwänden vor Gebäuden und vor Außenwänden von Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, abweichende Regelung. Die Grundregelung des § 6 Abs. 1 BauO NRW 1984 greift ihrerseits nicht ein, wenn einer der Fälle des § 6 Abs. 1 Sätze 2 ff. BauO NRW 1984 vorliegt. Bei Betrachtung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 fällt auf, dass dort Nachbargrenze und Grenze gleichbedeutend verwandt werden. Die Regelung bezieht sich auf die planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise; nach § 22 BauNVO unterscheiden sich offene und geschlossene Bauweise dadurch, dass mit oder ohne Grenzabstand gebaut wird. Der Grenzabstand ist auf dem Baugrundstück einzuhalten. Schon dies zeigt, dass der Wortlaut „Nachbargrenze“ nicht ein Verständnis als „Grenze zu benachbarten Grundstücken“ nahe legt, sondern als (eine) äußere Abschlusslinie des Baugrundstücks und von diesem her zu definieren ist. Das zeigt auch der Gesamtzusammenhang. Die Vorschrift des § 6 BauO NRW 1984 steht im zweiten Teil der Bauordnung, der „das Grundstück und seine Bebauung“ regelt. Das Bauordnungsrecht verwendet den Grundstücksbegriff in einem formalen Sinne. Es handelt sich dabei um einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der in einem öffentlichen Buch eine besondere Stelle oder Bezeichnung erhalten hat (Grundbuch oder Kataster). Das Grundstück wird wesentlich durch seine Grenzen bestimmt. Unerheblich für seine Lage oder Größe ist, wie viele Grundstücke an das Baugrundstück angrenzen. Die Vorschriften des 2. Teils befassen sich mit der Bebauung des Grundstücks. Auf dem jeweiligen Grundstück müssen sämtliche Voraussetzungen für die Errichtung eines Bauwerks erfüllt sein. Die Zulässigkeit baulicher Vorhaben kann nicht von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden, ob die angrenzenden Flächen in größere oder kleinere Grundstücke aufgeteilt werden. Sie würde sonst systemwidrig dadurch beeinflusst, dass auf den Nachbargrundstücken Teilungsvorgänge oder Grundstücksvereinigungen stattfinden. Ohne dass das Grundstück irgendeine Änderung erfährt, würde durch Teilung eines Nachbargrundstücks, das an das Baugrundstück grenzt, anstelle einer 9 m langen Garage eine 15 m lange Garage zulässig. Umgekehrt würde die Vereinigung angrenzender Grundstücke zu materiell baurechtswidrigen Zuständen auf dem Grundstück führen, wenn die Bebauung entsprechend den Vorstellungen des Klägers zulässig wäre. § 6 Abs. 11 BauO NRW 1984 stellt eine Privilegierung dar, mit der einerseits eine angemessene Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht, andererseits eine übermäßige Bebauung der Grenzbereiche mit potentiell störenden Anlagen vermieden werden soll. Der Umfang der Privilegierung kann nicht von einem Geschehen abhängig sein, auf das weder der Bauherr, noch die Bauaufsichtsbehörde Einfluss hat.“ So OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1729/87 -, BRS 49 Nr. 123 = juris Rn. 10 f.; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 -, juris Rn. 32 f., 37 ff., vom 4. Februar 2004 - 10 B 2544/03 -, BauR 2004, 986 = juris Rn. 4, und vom 16. März 2017 - 10 A 1820/15 -. Mit dieser vom Verwaltungsgericht übernommenen Begründung setzt sich der Zulassungsvortrag letztlich nicht auseinander. Soweit die Kläger geltend machen, die Fallgestaltungen, die den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen des beschließenden Gerichts zugrunde gelegt hätten, seien mit der hier in Rede stehenden nicht vergleichbar, trifft dies bereits tatsächlich nicht zu. Dem Urteil vom 12. Dezember 1988 – 10 A 1729/87 - lag vielmehr eine nahezu identische Fallgestaltung zugrunde, in der an die nördliche Grundstücksseite des dortigen klägerischen Grundstückes, an dem eine 15 m lange Grenzgarage errichtet werden sollte, sechs Grundstücke anschlossen. Auf genau diesen Umstand berufen sich auch die Kläger. Anders als im dortigen Fall grenzen hier zwar nur drei Grundstücke an, entscheidungserheblich ist dies jedoch ersichtlich nicht. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, warum Unterschiede in der tatsächlichen Fallgestaltung sich auf das Verständnis des Begriffes der Nachbargrenze auswirken könnten. Dieser ist vielmehr für alle von § 6 Abs. 8 BauO NRW erfassten Fällen naturgemäß gleich auszulegen. Soweit sich die Kläger im Folgenden mit der Frage befassen, ob es sich bei § 6 Abs. 8 BauO NRW um eine nachbarschützende Vorschrift handelt, bleibt schon die Relevanz des Vorbringens für das vorliegende Verfahren unklar, weil ein Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht in Rede steht. Die angefochtene Ordnungsverfügung dient vielmehr der Durchsetzung objektiven Rechts. Zugleich ändert der (auch) nachbarschützende Charakter der Abstandsflächenvorschriften nichts an der Stringenz und Richtigkeit der Auslegung, die das Verwaltungsgericht betreffend den Begriff der „Nachbargrenze“ zugrunde gelegt hat. Dies gilt umso mehr, als sich bereits aus der zuvor zitierten Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 12. Dezember 1988 ergibt, dass der Vorschrift – wie allen Regelungen des Bauordnungsrechts – jedenfalls auch eine objektiv-rechtliche Ordnungsfunktion zukommt, die hier insbesondere darin besteht, eine übermäßige Bebauung der Grenzbereiche mit potentiell störenden Anlagen im öffentlichen Interesse zu verhindern. Zu „verkennen“ gab es für das Verwaltungsgericht insoweit damit von vornherein nichts. Warum aus der von den Klägern ausdrücklich geteilten weiteren ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts dazu, dass sich auf die Einhaltung der Gesamtlänge von 15 m zu allen Nachbargrenzen alle angrenzenden Grundstückseigentümer berufen können, auch wenn zu ihrer Grenze keine oder eine für sich genommene zulässige Bebauung in Rede steht, anderes für das Verständnis des Begriffs der Nachbargrenze ergeben sollte, erschließt sich ebenfalls nicht. Insbesondere aus dem von den Klägern gesehenen Erfordernis einer „definierten Nachbargrenze“ folgt daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts, denn die Nachbargrenze ist aufgrund der gefestigten Rechtsprechung ja gerade definiert, wenn auch nicht so, wie es die Kläger in ihrem Fall für richtig halten. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von den Klägern abschließend geltend gemachten besonderen Umstände ihres Falles nicht an. Dass sie die nachbarschonenste Variante der Grenzbebauung gewählt haben wollen, ist für das Bestehen eines Abstandsflächenverstoßes und für die daraus folgende Rechtmäßigkeit bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens durch die Beklagte unerheblich. Wie gesagt, geht es hier nicht um einen Nachbaranspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden. Ebenso wenig wird durch die angefochtene Verfügung das Recht und die tatsächliche Möglichkeit der Kläger, über zwei Fahrzeuge zu verfügen, eingeschränkt. Dass dies davon abhängen könnte, dass tatsächlich zwei überdachte Stellplätze an der Nordseite vorhanden sind, ist – auch in Anbetracht der konkreten Grundstückssituation - weder ersichtlich noch dargelegt. Dies gilt umso mehr für die hinter der Garage befindliche bauliche Anlage, die offensichtlich im Wesentlichen zur Lagerung von Holz und Gartengeräten dient. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich angesichts dessen auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger formulieren bereits keine Rechtsfrage, sondern beschränken sich auf die Behauptung, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellte, der Sache nach solle geklärt werden, ob der Begriff der Nachbargrenze in § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 aus der Perspektive des Baugrundstückes oder aus der nachbarlichen Perspektive zu bestimmen ist, fehlte es jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Denn sie lässt sich unter Einbeziehung der Historie der streitigen Regelung und den angeführten, zu Vorgängerregelungen ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts – wie ausgeführt – ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten. Mit dieser gefestigten Rechtsprechung setzen sich die Kläger – wie ebenfalls ausgeführt – in der Sache nicht auseinander, insbesondere zeigen sie hier keinen weitergehenden oder neuen Klärungs- oder Änderungsbedarf hinsichtlich dieser Fragestellung auf; ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Satz 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.