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Beschluss

7 B 2349/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0428.7B2349.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. 3 Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Entscheidung beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Juli 2002 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 4 Die Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht sei insofern von einem "nicht ganz zutreffenden" Sachverhalt ausgegangen, als es angenommen habe, ein Fahrzeugverkehr mit hoher Fluktuation werde von dem Vorhaben des Beigeladenen nicht ausgelöst. In Wahrheit werde der private Kraftfahrzeugverkehr erheblich zunehmen, denn es sei die Einrichtung von bis zu neun Eigentumswohnungen in dem umgebauten Schuppen zu erwarten. Die Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich neben dem Garten der Antragsteller würden daher den Wohnfrieden erheblich beeinträchtigen. Die dort seit alters her verlaufende Zufahrt zur Scheune sei schon seit Jahrzehnten nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden. 5 Aus diesem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich aber nicht, dass die Baugenehmigung entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht der - hier nach dem Beschwerdevorbringen nur in Betracht zu ziehenden - bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW oder dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot widerspräche. Bei der Bewertung ist dabei entgegen der Behauptung der Antragsteller von der Errichtung von vier Wohneinheiten auszugehen, die auf Grundlage der Baugenehmigung zu den drei auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandenen Wohneinheiten hinzutreten. 6 Bauordnungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit von Stellplätzen nach der nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist; 7 ständige Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, zuletzt Urteile vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 - mit weiteren Nachweisen und vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -, sowie Beschluss vom 11. März 2003 - 7 B 240/03. 8 Die Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die Beurteilung, ob die Antragsteller die nach der angefochtenen Baugenehmigung genehmigten zusätzlichen vier Stellplätze hinzunehmen haben, fällt hier zu ihren Lasten aus. Allerdings sind die genehmigten vier Stellplätze grenzständig zu der seitlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet und werden über eine 28,5 m lange private Zuwegung angefahren, die auf der Grenze der Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen verläuft. Für die Frage der Zumutbarkeit der von den geplanten Stellplätzen hervorgerufenen Abgas- und Lärmbelastung müssen aber alle Umstände, insbesondere die Vorbelastung und die Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs in den Blick genommen werden. 9 Die Stellplätze liegen in etwa 30 m Entfernung von der Straße und damit etwa in der Mitte der über 60 m tiefen Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen. Sie liegen mit ihrer Vorderkante etwa 3,5 m hinter der Doppelgarage der Antragsteller und überschreiten in der Tiefe die hintere Wand der zum Umbau vorgesehenen Scheune um etwa 2,50 m. 10 Die Zufahrt, über die die Stellplätze angefahren werden können, besteht seit mindestens 45 Jahren; im Jahre 1957 bestellten sich die Rechtsvorgänger der Antragsteller und des Beigeladenen gegenseitig ein Geh- und Fahrrecht für die auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrt. Diese diente damals offensichtlich als Zufahrt zur Scheune bzw. zum rückwärtigen Bereich des seinerzeit noch zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Grundstücks des Beigeladenen. Gegenwärtig dient die Zufahrt der Erschließung von zwei Einstellplätzen in einem Schuppen des Beigeladenen und der Doppelgarage der Antragsteller sowie als Zufahrt zum rückwärtigen, hinter der Scheune gelegenen Teil des Grundstücks des Beigeladenen, wo offenbar - wie sich aus den beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts gefertigten Fotos ergibt - zumindest gelegentlich auch Kraftfahrzeuge abgestellt werden. 11 Wie sich aus den beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts gefertigten Fotografien weiter ergibt, weist das straßenseitig an der Zufahrt gelegene Wohnhaus der Antragsteller in der zur Zufahrt weisenden Außenwand im Erdgeschoss lediglich ein kleines Fenster auf; die nicht bebauten Flächen des Grundstücks sind zu der Zufahrt hin nahezu lückenlos mit einem handelsüblichen Flechtzaun abgegrenzt. 12 Unter diesen Umständen sind die von den Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen für die Antragsteller nicht unzumutbar. Denn einerseits ist dieser Bereich durch die vorhandenen Garagen vorbelastet. Auch wenn die landwirtschaftliche Nutzung nunmehr seit längerer Zeit aufgegeben sein sollte, so mussten die Antragsteller doch mit einer Folgenutzung der Scheune unter Einbeziehung der vergleichsweise großzügigen Zufahrtsmöglichkeit an die Rückseite der Scheune rechnen. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, dass die Antragsteller ihrerseits im Bereich der geplanten Stellplätze eine Doppelgarage nutzen. Andererseits befinden sich die Stellplätze nicht in unmittelbarer Nähe besonders empfindlicher Grundstücksbereiche der Antragsteller. Die Zufahrt läuft entlang der im Erdgeschoss mit nur einem Fenster versehenen Außenwand des Wohnhauses und der Doppelgarage der Antragsteller, die Stellplätze selbst liegen in Höhe des Zugangs zum Garten der Antragsteller, der dort nur etwa 5 m breit und mit einem Flechtzaun abgegrenzt ist. Erst etwa 4 m hinter den Stellplätzen weitet sich der Garten auf 10 m auf und erstreckt sich in dieser Breite über eine Tiefe von etwa 24 m. Des Weiteren dienen die Stellplätze einem Wohnbauvorhaben, so dass nicht mit häufigen Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Unter diesen Umständen sind die Beeinträchtigungen, die von den Stellplätzen ausgehen, den Antragstellern zumutbar und widersprechen die Stellplätze nicht den Erfordernissen des § 51 Abs. 7 BauO NRW. 13 Die Baugenehmigung verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anordnung der Stellplätze und die von ihnen ausgehende Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase. Das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, das - wie hier - im unbeplanten Innenbereich im Merkmal des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankert ist, ist grundsätzlich neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen zu prüfen. Denn bauordnungsrechtliche Vorschriften können wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem anderen Rechtsgebiet mit anderer Zielrichtung und anderer Gesetzgebungskompetenz das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht spezialgesetzlich ausschließen. Soweit allerdings beide Vorschriften gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen sie im Ergebnis regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - überein, 14 BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -. 15 Die Zweifel der Antragsteller, ob ebenerdige Stellplätze Abstandflächen auslösen, vermag der Senat nicht zu teilen. Dass ebenerdige Stellplätze ohne Überdachung nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig keine Abstandflächen auslösen, unterliegt keinem Zweifel; das ergibt sich bereits aus den Vorschriften über die Tiefe der Abstandflächen (§ 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW), die bei ebenerdigen Stellplätzen immer zu einer Tiefe von 0 m führen. Es folgt auch aus einem Umkehrschluss aus § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW, nach dem u.a. überdachte Stellplätze und Garagen, die bestimmte Maße nicht überschreiten, abweichend von den allgemeinen Abstandflächenvorschriften in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig sind. 16 Im Ergebnis ebenso Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: 1. Februar 2003, § 6 Randnr. 268; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 6 Randnr. 271 unter Bezugnahme auf Ziffer 6.10 der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.