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Beschluss

9 L 1406/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0805.9L1406.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. Mai 2004 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4339/04 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 2. Juni 2000 in der Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 25. Januar 2001, der 2. und 3. Nachtragsgenehmigung vom 10. März 2004, der 4. Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2004 und der 5. Nachtragsgenehmigung vom 21. Mai 2004 zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern mit acht Garagen auf dem Grundstück N2 Straße 16-18 in N1 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 1. Juni 2004 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verstoßen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das genehmigte Vorhaben wahrt die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen in Richtung des Grundstücks des Antragstellers. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen dürfen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen 0,4 H der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW ermittelten Wandhöhe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Beigeladene zu Recht das sog. „Verkehrsflächenprivileg" in Anspruch genommen, weil der südöstlich des Antragsgrundstück verlaufende Weg als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen ist. Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, sind grundsätzlich die straßen- und wegerechtlichen Vorschriften heranzuziehen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173. Nach § 2 StrWG NRW bzw. § 2 LStrG vom 28. November 1961 sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. An einer derartigen Widmung fehlt es hier. Eine förmliche Widmung durch Allgemeinverfügung nach § 6 StrWG NRW bzw. § 6 LStrG ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine Widmung durch konkludentes Verhalten kommt nach Inkrafttreten des LStrG (1. Januar 1962) nicht mehr in Betracht; unter der Geltung des FStrG und der Landesstraßengesetze kann ein öffentlicher Weg nur noch durch förmliche Widmung entstehen, vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. November 1990 - 1 W 156/90 -, NVwZ- RR 1992, 58; VGH Mannheim, Urteil vom 25. September 1992 - 5 S 415/91 -, NVwZ-RR 1994, 133; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 71. Auch § 60 Satz 1 StrWG NRW bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 LStrG finden hier keine Anwendung. Nach diesen Vorschriften sind öffentliche Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Zwar befand sich vor Inkrafttreten des LStrG an der streitgegenständlichen Stelle bereits ein - nach dem Vortrag der Beteiligten - öffentlicher Fußweg, der 1967 zu der heute vorhandenen befahrbaren Straße ausgebaut wurde. Selbst wenn dieser Fußweg nach bis zum Inkrafttreten des LStrG geltendem Recht gewidmet gewesen wäre, gilt diese Widmung nicht für die ausgebaute Straße fort, weil der ursprüngliche Weg wesentlich verbreitert sowie seine Verkehrsbedeutung und seine Funktion geändert wurden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1980 - 9 A 1361/77 -, DÖV 1980, 924. Eine Widmung ist hier jedoch auf Grund der besonderen Umstände des Falles entbehrlich. Von ausschlaggebender Bedeutung für die erleichterte Zulassung von Gebäuden an öffentlichen Verkehrsflächen ist entsprechend der Zweckbestimmung der Abstandfläche der rechtliche Umstand, dass gewährleistet ist, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -; Gädtke/Böckenförde/Temme, Kommentar zur BauO NRW, § 6 Rn. 178. Soweit in der vorgenannten Entscheidung des OVG NRW ausgeführt ist, der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrechts setze voraus, dass die betreffende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, wird dies - in Abgrenzung zu einem Weg, der rein tatsächlich öffentlich genutzt wird - ausschließlich mit der vorgenannten rechtlichen Sicherung der Freihaltung der Flächen begründet. Diesem Gesichtspunkt wird hier auf Grund der bestehenden vertraglichen Regelungen und der Erschließungssituation der an der Wegeparzelle liegenden Grundstücke ausreichend Rechnung getragen; hierdurch ist dauerhaft sichergestellt, dass der südöstlich des Grundstücks der Beigeladenen verlaufende Weg als öffentlicher Weg genutzt wird und einer Bebauung entzogen ist. In dem zwischen dem Rechtsvorgänger des Antragstellers, Herrn T, und der Stadt N1 geschlossenen Vertrag vom 12. Juni 1967 hat sich Herr T verpflichtet, den bisherigen Fußweg von der N1 Straße bis hinter die zu seinem Grundstück gehörende Garage in einer Breite von 2,5 m bis 2,8 m auszubauen und die Eigentümer der an den Weg grenzenden Grundstücke zu veranlassen, die für die Wegeverbreiterung notwendigen Flächen aus ihrem Eigentum als öffentliche Verkehrsflächen zur Verfügung zu stellen. Die Stadt N1 an der Ruhr hat sich im Gegenzug verpflichtet, den Weg in ihre Unterhaltung zu übernehmen. Ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer des Grundstücks N2 Str. 10, Herrn X1, und dem Rechtsvorgänger des Klägers vom 28. August 1967 hat sich Herr X2 bereit erklärt, den in seinem Eigentum stehenden Teil seines Grundstücks für die Wegeverbreiterung als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung zu stellen, damit der Weg bis zum Grundstück des Herrn T verbreitert werden kann. Nach dem eigenen Vortrag der Eigentümer der Grundstücke 10 b, 10 c und 10 d im Widerspruchsschreiben vom 31. August 2000 sind mit ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern gleich lautende Vereinbarungen getroffen worden. Entsprechend diesen vertraglichen Regelungen ist der Weg in der Folgezeit auf Teilen der im Eigentum der Stadt N1 stehenden Parzelle 253 sowie unter Inanspruchnahme jeweils eines 50-80 cm breiten Streifens der Grundstücke N2 Str. 10 bis 10 e hergestellt und dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen gelten auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger. Es spricht bereits alles dafür, dass dies für das Grundstück des Antragstellers bereits aus § 11 des Vertrages vom 12. Juni 1967 folgt, wonach die Verpflichtungen aus dem Vertrag auch für den Rechtsnachfolger gelten. Bei dem vorgenannten Vertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen, die Erschließung regelnden und damit grundstücksbezogenen Vertrag. Die von den Eigentümern der Grundstücke 10 bis 10 e abgegebenen Erklärungen stehen in ihrem Erklärungsgehalt und ihrem Rechtscharakter einer Zustimmung zur Widmung im Sinne des § 6 Abs. 5 StrWG NRW bzw. § 6 Abs. 2 LStrG gleich, bei der es sich um eine nicht widerrufliche öffentlich-rechtliche Verfügung handelt, die das Grundstück auch mit Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern belastet, vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 8 B 87.00100 -, BayVBl. 1989, 628; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Anm. 11.3. Ist nach alledem der südöstlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegene Weg als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen, kann die Beigeladene zu Recht von den Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 BauO NRW Gebrauch machen. Ausgehend von diesen Vorschriften sind die Abstandflächen selbst dann eingehalten, wenn man die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. April 2004 genannten Bezugspunkte zur Ermittlung der Wandhöhe zu Grunde legt. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Erschließung des Antragsgrundstücks nicht gesichert sei. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich- rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift hier überhaupt verletzt ist, da das Antragsgrundstück mit seiner nordöstlichen Seite, zu der auch die Hauseingänge und Treppenhäuser angeordnet sind, an die N2 Straße (L 450) grenzt; lediglich die Zufahrt zu den Garagen führt über den südöstlich verlaufenden Weg. Denn die vorgenannte Vorschrift besteht - ebenso wie das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung - ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist daher nicht nachbarschützend, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1969 - 7 A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 19. Nachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mit einer fehlenden oder unzureichenden Erschließung eines Baugrundstücks können sich jedoch unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Artikels 14 GG ergeben, wenn die trotz des Erschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht zu Gunsten des vorgesehenen Baugrundstücks nach sich zieht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1976 - IV C 7.74 -; BVerwGE 55, 282. Eine derartige Auswirkung der Baugenehmigung scheidet jedoch dann aus, wenn die Eigentümer der als Zuwegung genutzten Flurstücke deren Nutzung für den Zu- und Abgangsverkehr des zugelassenen Bauvorhabens aus Rechtsgründen dulden müssen oder wenn die Inanspruchnahme infolge der hinzutretenden Bebauung nur derart unwesentlich ist, dass die damit verbundenen Nachteile ohne weiteres hinzunehmen sind (§ 906 Abs. 1 BGB), vgl. BVerwG, a.a.O.. Insoweit kann dahinstehen, ob hier ein Notwegerecht nach § 917 BGB überhaupt in Betracht käme, weil die Vorschrift voraussetzt, dass einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, das Antragsgrundstück jedoch, wie ausgeführt, auch an die Mendener Straße grenzt. Jedenfalls ist der Antragsteller - ebenso wie die Eigentümer der Grundstücke 10-10 d - verpflichtet, auf Grund der oben dargestellten vertraglichen Regelungen sowie öffentlich-rechtlichen Verfügungen die Nutzung des Weges und damit auch eines Teils seines Grundstücks für den Zu- und Abgangsverkehr zu dulden. Das genehmigte Vorhaben lässt auch eine Verletzung von § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht erkennen, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Insofern wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche, ausweislich des Widerspruchsvorgangs auf einer Ortsbesichtigung beruhende Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Juni 2004 (Seite 12 und 13) Bezug genommen. An der dort niedergelegten Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 25. Oktober 2001, die an Stelle der ursprünglich genehmigten sechs Garagen nunmehr die Errichtung von acht Garagen zulässt, festzuhalten. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werden nach den derzeitigen Erkenntnissen ebenfalls nicht verletzt. Die planungsrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach dem Fluchtlinienplan N2 Straße vom 3. Dezember 1954 als einfachem übergeleiteten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil errichtet werden soll, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Bei den von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren zu Grunde gelegten „Festsetzungen" des Bebauungsplans Ruhraue vom 22. Mai 1963 (B II o i.V.m. § 7 A der Bauordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlebezirk) handelt es sich lediglich um nachrichtliche Übernahmen der Regelungen der bis zum 31. Dezember 1965 befristeten Baustufenordnung. Soweit der Beigeladenen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl Befreiungen erteilt worden sind, sind diese gegenstandslos. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte des Antragstellers durch die der Beigeladenen des Weiteren erteilte Befreiung vom Fluchtlinienplan Mendener Straße kommt ungeachtet der Frage, ob die entsprechende Festsetzung nachbarschützend ist, nicht in Betracht, weil die zugelassene Überschreitung der Baufluchtlinie die dem Grundstück des Antragstellers abgewandte nordöstliche Seite zur N2 Straße betrifft. § 34 Abs. 1 BauGB kommt nicht generell, sondern nur im Hinblick auf das in dem Merkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zu. Welche Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Vorhabens billigerweise zugemutet werden können oder nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, des Brandschutzes, der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes, der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung sowie der Begrenzung von Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall aus, wenn die Abstandflächenvorschriften, - wie hier - eingehalten sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -, da diese das Maß des nachbarlich Zumutbaren konkretisieren. Die aus den beigezogenen Akten, insbesondere dem dem Gericht vorliegenden Karten - und Fotomaterial ersichtliche Grundstückssituation weist keine atypischen Besonderheiten auf, aus denen sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Antragstellers ergeben könnte und die den Schluss rechtfertigten, dass die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften als Bewertungskriterium für den Nachbarschutz hier nicht herangezogen werden könnten. Dass die geplanten Gebäude, deren Firsthöhen ausweislich der zu den Baugenehmigungen gehörigen amtlichen Lagepläne diejenige des nordwestlich des antragstellerischen Grundstücks gelegenen Hauses N2 Straße 14 unterschreiten, das Haus des Antragstellers erheblich überragen, ist eine Folge der nicht außergewöhnlichen Hanglage der Grundstücke. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro zu bewerten. Angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,-- Euro anzusetzen. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.