Gerichtsbescheid
23 K 1098/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0503.23K1098.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück N01, Flur N02, Gemarkung W. mit der Anschrift N.-straße 00 in 00000 R.. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück N03, Flur N02, Gemarkung W. mit der Anschrift N.-straße 00 in 00000 R.. Zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen liegt das Flurstück N04. Das Flurstück N04 liegt im jeweils hälftigen Miteigentum der Kläger und der Beigeladenen. Sämtliche Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes 00.0 X (2. Vereinfachte Änderung). In dem Bebauungsplan wird das Flurstück N04 als private Grünfläche als Gemeinschaftsfläche festgesetzt, wofür § 18 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen weitere Bestimmungen trifft: „[…] in den als Gemeinschaftsanlage festgesetzten privaten Grünflächen an den gekennzeichneten Standorten Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 10/12 cm zu pflanzen sind. Die Unternutzung ist Extensivrasen. Bäume und Unternutzung sind auf Dauer zu pflegen und zu erhalten. Abgänge sind gleichartig zu ersetzen. Einfriedungen innerhalb der Gemeinschaftsgrünflächen sind unzulässig. Die Flächen werden den jeweils östlich und westlich angrenzenden Baufenstern zugeordnet.“ Am 11. April 2019 erteilte die Beklagte den Beigeladenen auf ihren Antrag vom8. April 2019 hin die Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus mit Dachterrasse an das bereits bestehende Einfamilienhaus auf ihrem Grundstück (Flurstück N03). Die Abstandfläche des genehmigten Vorhabens liegt dabei nicht vollständig auf dem Flurstück N03, sondern reicht bis zur Mitte des Flurstücks N04. Die Kläger haben am 2. März 2020 Klage erhoben, nachdem sie am 4. Februar 2020 Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt haben. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Genehmigung der Abstandfläche des Bauvorhabens auf dem Flurstück N04 rechtswidrig sei und die Kläger in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben verstoße außerdem gegen das in § 15 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des klägerischen Hausgrundstücks dar, indem die genehmigte Dachterrasse einen direkten Einblick in den Wohn-/Essbereich, das Schlafzimmer und den vorderen Garten der Kläger ermögliche. Es liege eine Verletzung des einzuhaltenden Sozialabstandes vor. Die Kläger wenden sich außerdem gegen einen Kellerlichtschacht, welchen der genehmigte Planentwurf vorsehe und welcher § 10 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans widerspreche. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für das Flurstück N03, Flur N02, Gemarkung W. (Az. 00000-00-00) vom 11. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass entsprechend § 6 Abs. 2 S. 2 BauO NRW, nachdem Abstandflächen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün-, und Wasserflächen bis zu deren Mitte liegen dürfen, Abstandflächen auch auf privaten Wegeparzellen liegen dürfen. Die Schutzwirkung der Abstandflächen käme einer privaten Wegeparzelle nicht zugute. Das Flurstück N04 sei aufgrund der Festsetzungen des § 18 Abs. 2 des Bebauungsplanes eine private Wegeparzelle, weshalb Abstandflächen bis zu deren Mitte liegen dürften. Indem die Abstandflächen eingehalten seien, läge auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor, da auch keine Besonderheiten ersichtlich seien, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Kellerlichtschachtes führt die Beklagte aus, dass dieser bereits Teil der Baugenehmigung für den Neubau des Einfamilienhauses vom 15. April 2008 gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 11. April 2019 ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Gericht im Beschluss vom 20. April 2020 (Az.: 23 L 403/20) ausgeführt: „Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Sie verstößt zwar gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, die hier aber nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz BauO NRW werden durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht eingehalten. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe des Gebäudes, beträgt jedoch nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW mindestens 3 m. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen gemäß Satz 2 auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die von dem Vorhaben ausgelösten Abstandflächen liegen nicht ausschließlich auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Hälfte der Abstandfläche fällt auf das Nachbarflurstück N04, welches im Miteigentum der Beigeladenen und des Antragstellers (und seiner Ehefrau) liegt. Diese private Grünfläche fällt nicht unter die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Erfasst sind hiervon nur öffentliche Flächen, die einer Bebauung entzogen und daher zur Aufnahme der Abstandflächen angrenzender Gebäude geeignet sind. Öffentliche Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sportplätzen, Spielplätzen, Zelt- und Badeplätzen, erlangen nicht unmittelbar durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Bebauungsplan die entsprechende Eigenschaft. Hierzu bedarf es erst einer Überführung dieser Flächen in das Eigentum der Gemeinde, da nur so die Zweckbestimmung auf Dauer gesichert ist. Bei Grünflächen im Privateigentum kann nicht von einer dauernden Sicherung gegen Bebauung ausgegangen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 –, juris, Rn. 39 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2004 – 9 L 1406/04 –, juris, Rn. 10; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel: BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2010, § 6 Rn. 175. Private Freiflächen können zur Aufnahme von Abstandflächen angrenzender Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, auch wenn sie als private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt sind. Zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Wäldern oder privat genutzten Grünflächen sind stets Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück einzuhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücke aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, z.B. denen des Landschafts- oder des Wasserrechts, einen Schutz vor Veränderung genießen und daher grundsätzlich nicht bebaut werden dürfen. Auf diesen Flächen, auch wenn sie im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen, ist nämlich eine Bebauung nicht von vornherein völlig ausgeschlossen. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel: BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2010, § 6 Rn. 172; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 3 S 938/03 –, juris, Rn. 6. Die Vorschrift kann daher auf eine private Grünfläche auch nicht analog angewendet werden, auch wenn sie laut Bebauungsplan nicht bebaut werden darf. Es besteht schon keine planwidrige Regelungslücke, da die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW sowohl nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nur öffentliche Flächen erfasst. Zudem sind abstandrechtliche Vorschriften aufgrund der weitreichenden Bedeutung für das nachbarliche Verhältnis grundsätzlich eng auszulegen. Nichts anderes lässt sich aus dem Beschluss des OVG NRW vom 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99 - ableiten. Gegenstand jenes Verfahrens war keine Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche. Die Vergleichbarkeit der privaten Verkehrsfläche mit öffentlichen Verkehrsflächen, auf denen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW Abstandflächen liegen dürfen, war dort in der notwendigen Erschließungsfunktion der Verkehrsfläche begründet. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99, BeckRS 2006, 20837. Anderes gilt aber für eine private Grünfläche, der gerade keine Erschließungsfunktion zukommt. Dem entspricht gerade auch das von der Antragsgegnerin vorgetragene, dem Bebauungsplan zugrunde liegende Garten-Stadt-Prinzip, nach dem eine Siedlung mit vielen Grünflächen entstehen sollte. Es handelt sich hier nicht um eine Verkehrsfläche. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts setzt voraus, dass die betreffende Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt, sondern dem öffentlichen Verkehr auch gewidmet ist; denn erst unter dieser rechtlichen Voraussetzung ist gewährleistet, dass diese Flächen auf Dauer nicht überbaut werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 L 944/07 –, juris, Rn. 5; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 54. Update Oktober 2019, 4. Abstandflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen (Abs. 2 Satz 2), juris, Rn. 144. Hier ist weder ersichtlich, dass der Grünstreifen als Verkehrsfläche genutzt, noch als solche gewidmet ist. Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf den Verstoß berufen. Denn die Abstandflächenvorschriften sind grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Eigentümer privater Grünstreifen wie dem vorliegenden zu schützen. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken ausschließen soll. Daneben mögen die Abstandsvorschriften zwar auch andere, namentlich den Zweck verfolgen, eine ungestörte Nutzung der Freiflächen sicherzustellen und deren unangebrachte Verschattung durch zu nahe heranrückende Gebäude zu verhindern. Auch diese Nebenzwecke der Abstandsvorschriften rechtfertigen es nicht, solchen Grundstücksparzellen Abwehrbefugnisse zu verleihen. Sie können nicht in einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken könnten. Ihr kommt die Schutzwirkung der Abstandfläche deshalb nicht zugute. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 1996 – 10 B 2276/96 –, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2004 – 1 ME 194/04 –, juris, Rn. 11 f. jeweils zu Wegeparzellen. Diese Erwägungen gelten auch hier. Das (Mit-)Eigentum an dem 3 Meter breiten Flurstück N04 ist in Bezug auf Abstandflächenvorschriften nicht schützenswert. Eine Rechtsverletzung scheidet aus, da eine Bebauung der Grünfläche nicht zulässig ist. Da die private Grünfläche – wie oben dargelegt – bauordnungsrechtlich nicht für Abstandflächen in Anspruch genommen werden darf, kann der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt keine schützenswerte Rechtsposition geltend machen. Die Fläche ist vielmehr bloß als Gemeinschaftsfläche festgesetzt, für die der Antragsteller persönlich auch keinen Sozialabstand beanspruchen kann. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten des Flurstücks N01, das mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaut ist, scheidet von vornherein aus. Denn das Vorhaben der Beigeladenen wirft keine Abstandflächen über das Flurstück N04 hinaus. Eine Verringerung des durch die Grünfläche geschaffenen größeren Abstandes ist für sich kein nachbarrechtlich relevanter Umstand. Denn es bleibt ein Abstand von 7,5 Metern zwischen den Gebäuden. Daraus kann weder ein Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften, noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme entstehen. Ob die Inanspruchnahme des Flurstücks N04, das im Miteigentum des Antragstellers und der Beigeladenen steht, für die Abstandfläche zivilrechtlich zulässig ist, war hier nicht zu entscheiden. Auf einen Verstoß des Lichtschachtes gegen Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Es ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Weise ein etwaiger Verstoß gegen den Nachbarn schützende Vorschriften vorliegen soll, da lediglich die überbaubare Grundstücksfläche betroffen ist. Zudem ist der Lichtschacht nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Schließlich kann der Antragsteller allein aus dem Fehlen von Nachweisen für den Schall- und Wärmeschutz sowie für die Standsicherheit keine Verletzung von Nachbarrechten geltend machen.“ Hieran hält das Gericht auch für das vorliegende Verfahren fest, zumal die Kläger im Anschluss an den Beschluss inhaltlich nichts Neues vorgetragen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.