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Beschluss

8 B 15/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0725.8B15.25.00
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Leitsätze
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ebenfalls in der Klage angegriffenen denkmalrechtlichen Genehmigung ist § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO jedoch keine statthafte Antragsart, denn aus § 80a Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass auch der Widerspruch eines Dritten zunächst aufschiebende Wirkung hat. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht hier fort, denn es ist zwar der Rohbau mittlerweile fertig gestellt und auch die Fenster bereits eingesetzt, sodass die behauptete Blockade der Hauptwindrichtung mit den behaupteten Folgen für die Substanz des Hauses bereits vollständig eingetreten ist. Vorliegen stehen jedoch auch die Abstandsflächen in Streit und damit zusammenhängend die rechtliche Bewertung des gemeindlichen Grundstücks zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Beigeladenen. Bei einem weiteren Baufortschritt würden nachbarliche Rechtsverletzungen zumindest hinsichtlich der Abstandsflächen intensiviert durch die Fertigstellung von Verblendung und Dach. Auch in Hinblick auf den Baukörper intensiviert sich die windabschottende Wirkung des Baus, wenn auch das Dach vollständig gedeckt ist. Zudem ist auch das Interesse der Beigeladenen miteinzubeziehen, welche vor der Fortsetzung der Baumaßnahmen eine im Rahmen der summarischen Prüfung möglichen Rechtssicherheit zu erlangen. Eine vom Antragsteller gerügte Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. August 2006 1 MB 25/06 , Rn. 8, juris). Denn aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 4 C 3/94 juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. August 2006 1 MB 25/06 juris Rn. 8). Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich gegenüber dem Antragsteller nicht als rücksichtslos. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die Abstände in tatsächlicher Hinsicht ein (§ 6 Abs. 5 LBO (2009)) und darf die dafür in Anspruch genommenen Flächen und in rechtlicher Hinsicht außerhalb des eigenen Grundstückes in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 LBO (2009)). Um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt es sich, wenn sie als solche gewidmet ist. Im Übrigen kann eine Fläche auch dann als öffentliche Verkehrsfläche betrachtet werden, wenn sie zwar nicht gewidmet wurde, aber als Zuwegung zu einem Grundstück dient oder in einem Bebauungsplan Geh-, Fahr-, oder Leitungsrechte eingetragen sind. Sofern es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, können Abstandsflächen nur bis zur Hälfte in Anspruch genommen werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 LBO (2009) (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 1995 1 M 7/95 juris Rn. 35; Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht SH, 119. Akt. 2023, § 6 Rn. 32). Nach dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist ebenfalls grundsätzlich eine Widmung erforderlich, aber dann entbehrlich, wenn Baugenehmigungen erteilt wurden für Grundstücke, die über die ungewidmete Straße erschlossen werden und im Eigentum der Gemeinde stehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2005 10 B 1876/04 juris Rn. 5). Für die Beurteilung, ob es sich um eine öffentliche Straße handelt, kann aus systematischen Gründen auf das Straßen- und Wegegesetz (StrWG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003) abgestellt werden. Gem. § 2 Abs. 1 StrWG ist für eine öffentliche Straße eine Widmung erforderlich. Nach. § 57 Abs. 3 StrWG sind solche Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben der Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Die tatsächliche Möglichkeit, eine Straße oder einen Weg zu nutzen, um das eigene Grundstück zu erreichen genügt nicht, damit es eine Erschließungsstraße darstellt (VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2010 9 A 196/08 juris Rn. 24).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage zu 8 A 135/24 anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der Hauptsache, Baumaßnahmen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück …straße Xa<a<a<a<a<a<89, A-Stadt, bauaufsichtlich stillzulegen, 3. und die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten Rechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig zu erklären sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die erteilte Baugenehmigung und die denkmalrechtliche Genehmigung begehrt. In der bezeichneten Klage 8 A 135/24 wurde zunächst beantragt, die Baugenehmigung zum Zeichen 2021/0303 aufzuheben. Später änderte der Antragsteller die Klage und focht neben der Baugenehmigung vom 29. November 2021 auch die denkmalrechtliche Genehmigung vom 26. April 2021 an. Auf diese geänderte Klage verweist er ausdrücklich in der Anlage seines Eilantrags. Der Klageänderung widersprach der Beigeladene in der Hauptsache. Zwar nimmt der Antragsteller im Eilverfahren nicht explizit Stellung zu der denkmalrechtlichen Genehmigung, allerdings ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die (geänderte) Klage sowie den Bezug auf mehrere rechtswidrige Verwaltungsakte deutlich, dass er beide Bescheide in seinen Antrag aufgenommen hat und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Der so verstandene Antrag zu 1. ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. Statthaft ist für das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung anzuordnen, ein Antrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, denn der Antragsteller wendet sich gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt, welcher ihn selbst belastet und gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ebenfalls in der Klage angegriffenen denkmalrechtliche Genehmigung ist § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO jedoch keine statthafte Antragsart, denn aus § 80a Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass auch der Widerspruch eines Dritten zunächst aufschiebende Wirkung hat. Es ist weder dargelegt noch für das Gericht ersichtlich, inwiefern die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegend keine aufschiebende Wirkung haben sollte (VG Schleswig, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 2 B 18/22 – juris Rn. 9; vgl. ebenso dazu VG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 8 B 26/20 – juris Rn. 35, in welcher es ausdrücklich um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ging, nachdem die sofortige Vollziehung der denkmalrechtlichen Genehmigung angeordnet wurde). Aus dem Denkmalschutzgesetz ergibt sich nicht, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht für sich nach § 212a BauGB (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 2 B 18/22 – juris Rn. 9; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 22. August 2017 – 5 L 764/17.NW – juris Rn. 9). Im Grundsatz besteht deswegen eine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch dann nicht statthaft, sofern er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet sein sollte, denn die Antragsgegnerin hat bisher nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruch dürfte wohl noch gar nicht eingelegt sein. Ein solche wurde jedenfalls nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus der Akte 8 A 135/24, denn in dieser ist nur der Widerspruch vom 19. September 2024 gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs sowie der Widerspruch vom 4. Dezember 2024 gegen die Baugenehmigung selbst enthalten. Selbst wenn ein Widerspruch noch nicht verfristet sein sollte, so hätte dieser jedenfalls aufschiebende Wirkung. Andere Umstände sind zurzeit nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung nicht deswegen unzulässig, weil die dagegen gerichtete Klage mangels Widerspruchbescheids (noch) unzulässig sei, denn nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist ein Eilantrag schon vor Erhebung der Klage zulässig. Es steht einem Eilantrag deswegen nicht entgegen, wenn eine bisher (noch) unzulässige Klage erhoben sein sollte. Erforderlich ist nur, dass eine Klage nicht offensichtlich unzulässig, also ein Widerspruch eingelegt oder noch möglich ist und die Klagefrist nicht verstrichen ist. Eine offensichtliche Unzulässigkeit liegt hier nicht vor. Zwischenzeitlich ist auf den Widerspruch des Antragstellers vom 4. Dezember 2024 der Widerspruchbescheid vom 20. Juni 2025 ergangen. Unabhängig von der Zustimmung der Beigeladenen zu der Klageänderung dürfte es jedenfalls nicht ausgeschlossen sein, den Widerspruchsbescheid in die insofern verfrühte Klage miteinzubeziehen. Im Übrigen ist dem Antrag zu 1. – soweit er statthaft ist – das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Bei einem Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 MB 21/17 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2018 – OVG 10 S 40.17 – juris Rn. 3; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 2 CS 10.465 – juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Februar 2013 – 15 CS 12.2425 – juris Rn. 20). Ausnahmen gelten nur dann, wenn bei einem Fortschritt der Bauarbeiten eine Intensivierung der nachbarlichen Verletzung besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 1995 – 1 M 7/95 – juris Rn. 34; Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 MB 10/25 – n. v. S. 8), denn es liegt dann auch im Interesse des Bauherrn, dass vor einem Fortsetzen der Baumaßnahmen hinreichend geklärt ist, dass keine Nachbarrechte beeinträchtigt werden. Sollte der Antragsteller im späteren Hauptsacheverfahren rechtskräftig obsiegen, so ist zudem die (ggf. teilweise) Beseitigung eines Rohbaus erfahrungsgemäß leichter und schneller zu erreichen als die eines fertig gestellten Objekts (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 MB 10/25 – n. v. S. 8; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 – juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben besteht das Rechtsschutzbedürfnis hier fort, denn es ist zwar der Rohbau mittlerweile fertig gestellt und auch die Fenster bereits eingesetzt, sodass die behauptete Blockade der Hauptwindrichtung mit den behaupteten Folgen für die Substanz des Hauses bereits vollständig eingetreten ist. Vorliegen stehen jedoch auch die Abstandsflächen in Streit und – damit zusammenhängend – die rechtliche Bewertung des gemeindlichen Grundstücks zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Beigeladenen. Bei einem weiteren Baufortschritt würden nachbarliche Rechtsverletzungen zumindest hinsichtlich der Abstandsflächen intensiviert durch die Fertigstellung von Verblendung und Dach (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 1995 – 1 M 7/95 – juris Rn. 34). Auch in Hinblick auf den Baukörper intensiviert sich die „windabschottende Wirkung“ des Baus, wenn auch das Dach vollständig gedeckt ist. Zudem ist auch das Interesse der Beigeladenen miteinzubeziehen, welche vor der Fortsetzung der Baumaßnahmen eine im Rahmen der summarischen Prüfung möglichen Rechtssicherheit zu erlangen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 135/24 gegen die Baugenehmigung anzuordnen, ist – soweit er zulässig ist – unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Hierbei ist nicht allein die objektive Rechtslage entscheidend, sondern nur soweit subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt werden, die verletzte Norm also einen Drittschutz vermittelt (VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 1/23 – juris Rn. 32). Nachbarn können eine Baugenehmigung deshalb nur mit Erfolg angreifen, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzu muss kommen, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, also gerade dem Schutz des widerspruchsführenden Nachbarn dienen, verletzt sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 8 B 25/24 – juris Rn. 39; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2024 – 4 B 4492/24 – juris Rn. 25). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nach diesen Maßstäben absehen, dass der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, weil durch diese keine Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die Genehmigung verletzt deswegen keine seiner subjektiven Rechte (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Maßstab gilt auch im Drittwiderspruchsverfahren (Schoch/Schneider-Porsch, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 68 Rn. 41). Außerdem ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines Drittwiderspruchs nach dem sog. Günstigkeitsprinzip jeweils zugunsten des Bauherrn auf den Zeitpunkt (Genehmigungszeitpunkt oder Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) abzustellen ist, in dem die angefochtene Baugenehmigung sich nicht als die Rechte des Dritten verletzend erweist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Dritten in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 19 K 422/19 – juris Rn. 40; VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 – juris Rn. 73; Beschluss vom 4. November 2022 – 2 B 55/22 – juris Rn. 81). Die Baugenehmigung vom 29. November 2021 ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO in der Fassung vom 22. Januar 2009, zuletzt geändert durch Gesetz am 15. September 2021 (LBO 2009) zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 124 der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan ist für ein Vorhaben auch dann maßgeblich, wenn es – wie vorliegend – nur knapp innerhalb des Bebauungsplanes liegt. Anders als der Antragsteller nahelegt, ist ein Einfügen nach § 34 BauGB darüber hinaus nicht erforderlich. Ein Bebauungsplan ist gerade deswegen parzellenscharf, um Geltungsbereiche eindeutig voneinander abzugrenzen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 1 MR 6/16 – juris Rn. 14). Das Vorhaben liegt noch innerhalb des Bebauungsplans. Der Antragsteller kann sich als außerhalb des Bebauungsplans gelegener Nachbar nicht darauf berufen, dass sich aus seiner Sicht das Vorhaben nicht einfügt. Soweit der Antragsteller die Höhe, insbesondere die Geschosszahl, rügt, ist er in seinen Nachbarrechten nicht verletzt. Bei den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, aber auch der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich um solche, die nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens des Satzungsgebers Drittschutz vermitteln können (BVerwG, Beschluss vom 19.Oktober 1995 – 4 B 215.95 – juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 – juris Rn. 12; VG Schleswig, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 2 B 88/16 – juris Rn. 29; Beschluss vom 30. März 2020 – 2 B 13/20 – juris Rn. 9). Ein solcher – sogar baugebietsübergreifender – Wille ist den hier zu beurteilenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 124 und den dazugehörigen Begründungserwägungen nicht zu entnehmen. Die festgesetzten vier Vollgeschosse werde nicht weiter erläutert. Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich hinsichtlich der Höhe zudem an die Festsetzungen und entspricht auch im Übrigen – soweit ersichtlich – den Festsetzungen. Eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) durch die angegriffenen Bauvorhaben ist nicht festzustellen. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets des Vorhabens liegenden Grundstücks, wie dasjenige des Antragstellers, der nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 124 liegt, bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss 15. September 2020 – 4 B 46.19 – juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 814/21 – juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2092/14 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 – juris Rn. 5 f.). Nur in diesem Rahmen können Beeinträchtigungen des Nachbarn einer Baugenehmigung entgegenstehen. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 – juris Rn. 30; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 – juris Rn. 26). Dabei ist zu beachten, dass das Gebot zur Rücksichtnahme keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 6). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß nicht aus, vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich (VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 – juris Rn. 26; Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 – juris Rn. 83). Der Antragsteller hat nach diesen Maßstäben nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass er durch die Baugenehmigung vom 29. November 2021 in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das zu duldende Maß hinausgehen. Eine vom Antragsteller gerügte Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. August 2006 – 1 MB 25/06 –, Rn. 8, juris). Denn aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 – juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. August 2006 – 1 MB 25/06 – juris Rn. 8). Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4, 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 6. März 2017 – 8 B 1/17 – juris Rn. 8). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkungen einer baulichen Anlage (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15, Beschluss vom 11. August 2014 – 1 MB 18/14 – juris Rn. 6) oder in Fällen, die absehbar zu gravierenden, allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15; Beschluss vom 11. August 2014 – 1 MB 18/14 – juris Rn. 6). In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller nicht als rücksichtslos. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die Abstände in tatsächlicher Hinsicht ein (§ 6 Abs. 5 LBO (2009)) und darf die dafür in Anspruch genommenen Flächen und in rechtlicher Hinsicht außerhalb des eigenen Grundstückes in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 LBO (2009)). Die erforderlichen Abstände sind in tatsächlicher Hinsicht vorliegend eingehalten worden, weswegen von einer ausreichenden Belichtung und Belüftung auszugehen ist. Obgleich die Abstände nicht zum Prüfprogramm einer Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehören, sind die Baupläne, aus denen sich die Abstandsflächen ergeben, vorliegend grün gestempelt und als Anlage zur Baugenehmigung genommen worden. Ob eine Prüfung stattgefunden hat, kann jedoch dahinstehen. Eine Unterschreitung des Abstandes nach § 6 LBO (2009) würde für sich zudem nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, da im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Einhaltung des Bauordnungsrechts nicht zum Prüfprogramm gehört und insofern keine Aussage über dessen Einhaltung enthält (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 MB 10/25 – n. v. S.12 f.). Der Antragsteller kann sich aber jedenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auf die Abstandsflächen berufen, welche grundsätzlich Drittschutz vermitteln (VGH Hessen, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 3 B 731/18 – juris Rn. 34). Der nach § 6 Abs. 5 LBO (2009) erforderliche Abstand von 0,4 H ist bei einer Höhe des Bauvorhabens von 11,08 m nach den eingereichten Bauvorlagen eingehalten, denn vom Vorhaben der Beigeladenen bis zum Grundstück des Antragstellers wird ein Abstand von 4,43 m eingehalten, was genau der 0,4-fache Faktor von 11,08 m ist. Eine darüberhinausgehende Rücksichtnahme kann der Antragsteller nicht verlangen. Zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück des Antragstellers besteht in rechtlicher Hinsicht ein ausreichender Abstand und obgleich das Vorhaben höher ist als das Haus des Antragstellers, ist es jedoch nicht höher als die übrige westlich angrenzende Bebauung. Eine abriegelnde Wirkung lässt sich bei summarischer Prüfung nicht erkennen. Inwiefern sich dadurch die Windverhältnisse so ändern sollten, dass Wind von dem Vorhaben faktisch gestoppt wird und östlich keine oder kaum Windbewegungen mehr möglich sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass überhaupt – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – mit den von ihm behaupteten Feuchtigkeitsschäden an seinem Haus zu rechnen ist. Die Einschätzung von Nachbarn, dass es mit der Lüftung „nunmehr schwer werden würde“, genügt ebenso wenig wie die Behauptung eines porösen Mauerwerkes und einem nahezu im Windschatten gelegen Grundstücks. Dass mit Fertigstellung des Baues keinerlei Luftzirkulation und Belüftung des Hauses mehr möglich sein sollte erscheint mindestens fragwürdig, denn allein ein höheres Haus blockt nicht sämtlichen Wind ab, mag es sich auch um die Hauptwindrichtung handeln. Aus der Verwendung eines besonders porösen Steins kann nicht ohne weiteres folgen, dass der Nachbar in seiner Baufreiheit eingeschränkt wird. Bereits in tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass sich eine signifikante Veränderung der Luftfeuchtigkeit im Garten und Mauerwerk durch das Vorhaben der Beigeladenen nachweisen lassen würde. Diese Angabe beruht allein auf der Behauptung des Antragstellers und seiner eidesstattlichen Versicherung, dass ein besonderes Mauerwerk gegeben sei und eine Windstille drohe. Selbst wenn dies ausreichend sein sollte, beide Umstände mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, so hätte der Antragsteller für den Erfolg seines Antrages darlegen müssen, wieso er nicht selbst Abhilfe schaffen kann, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern und welche Möglichkeiten ihm verbleiben, denn die Rücksichtnahme kann nur so weit verlangt werden, wie die Folgen für den betroffenen Nachbarn unabwendbar sind und er deswegen in besonderem Maße der Rücksicht bedarf. Dem Antragsteller ist es zumutbar, seinerseits Maßnahmen zu ergreifen, um für eine ausreichende Trocknung seines Hauses zu sorgen. Dass es technisch keine anderen Möglichkeiten gibt, hat der Antragsteller weder behauptet noch erscheint dies angesichts von Lüftungs- und Klimaanlagen naheliegend. Nach dem Vortrag des Antragstellers möchte er zum Beispiel den Baumbestand verringern, um eine günstigere Belüftung zu gewährleisten. Es wurde nicht dargelegt, ob dies allein nicht bereits als Maßnahme ausreichen könnte, um etwaige Veränderungen zu kompensieren. Die Beigeladene war in rechtlicher Hinsicht nicht gehindert, die Abstandsflächen durch Inanspruchnahme der vollen Breite des Grundstückes des Antragsgegners sicherzustellen. Aus der Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsgegnerin für die Abstandsflächen folgte keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Die Abstandsflächen sind gewahrt, obwohl die 4,43 m nur zu 1,43 m auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen und im Übrigen – durch eine Baulast ausreichend gesichert – vollständig auf einem 3 m breiten Grundstück der Antragsgegnerin, welches zwischen Beigeladener und Antragsteller liegt (vgl. Bl. 17 zur Genehmigung für die Abstandsflächen und Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs 2021/0303 für die Baulast über die Länge des Vorhabens). Die Inanspruchnahme des Grundstückes der Antragsgegnerin verletzt voraussichtlich keine nachbarlichen Rechten, die aus § 6 Abs. 2 LBO (2009) herrühren und Drittschutz vermitteln (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 1994 – 2 S 14.94 – juris Rn. 8). Danach müssen Abstandsflächen und Abstände nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und § 33 Abs. 2 LBO (2009) auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände dürfen sich auch ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Um eine nachbarlich relevante Verletzung von § 6 Abs. 2 LBO (2009) zu begründen, ist erforderlich, dass es sich bei dem Grundstück, auf welchem die Abstände liegen, um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, denn dann dürften die Abstandsflächen nicht – wie hier geschehen – über die Mitte der Straße hinausgehen, im Übrigen ist die Sicherung des Abstandes durch eine Baulast möglich und ausreichend. Um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt es sich, wenn sie als solche gewidmet ist. Im Übrigen kann eine Fläche auch dann als öffentliche Verkehrsfläche betrachtet werden, wenn sie zwar nicht gewidmet wurde, aber als Zuwegung zu einem Grundstück dient oder in einem Bebauungsplan Geh-, Fahr-, oder Leitungsrechte eingetragen sind. Sofern es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, können Abstandsflächen nur bis zur Hälfte in Anspruch genommen werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 LBO (2009) (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 1995 – 1 M 7/95 – juris Rn. 35; Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht SH, 119. Akt. 2023, § 6 Rn. 32). Nach dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist ebenfalls grundsätzlich eine Widmung erforderlich, aber dann entbehrlich, wenn Baugenehmigungen erteilt wurden für Grundstücke, die über die ungewidmete Straße erschlossen werden und im Eigentum der Gemeinde stehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 – juris Rn. 5). Für die Beurteilung, ob es sich um eine öffentliche Straße handelt, kann aus systematischen Gründen auf das Straßen- und Wegegesetz (StrWG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003) abgestellt werden. Gem. § 2 Abs. 1 StrWG ist für eine öffentliche Straße eine Widmung erforderlich. Nach. § 57 Abs. 3 StrWG sind solche Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben der Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Die tatsächliche Möglichkeit, eine Straße oder einen Weg zu nutzen, um das eigene Grundstück zu erreichen genügt nicht, damit es eine Erschließungsstraße darstellt (VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 9 A 196/08 – juris Rn. 24). Nach diesen Maßstäben handelt es sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um ein anderes Grundstück nach Satz 3, denn es liegt keine Widmung vor und nach Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um eine Erschließungsstraße und es sind auch keine Geh-, Fahr-, oder Leitungsrechte in einem Bebauungsplan eingetragen. Unabhängig vom Zeitpunkt, seitdem es die Straße zwischen den Grundstücken der Beigeladenen und des Antragstellers gibt, liegen keine Hinweise vor, dass die Straße bereits nach einem früherem Recht als öffentliche Straße galt. Auch die bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein im Jahre 1962 vorhandenen Straßen und Wege bedurften zu ihrer Bestimmung für den öffentlichen Verkehr einer öffentlich-rechtlichen Widmung, die nach früherem Schleswig-Holsteinischem Wegerecht seitens der Wegepolizei mit Zustimmung des Wege- und Unterhaltungspflichtigen und des Grundstückseigentümers vorgenommen werden musste (Preußisches OVG, Urteil vom 1. November 1934, IV. C. 25/34, PrOVG Bd. 95, S. 148 (S. 150 f.). Zwar verlangt der Widmungsakt keine ausdrückliche Erklärung; er kann sowohl stillschweigend als auch durch konkludente Handlung erfolgen. Doch setzt auch die stillschweigende Widmung tatsächliche Vorgänge voraus, die erkennen lassen, dass der Wille bestanden hat, die Straße dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Aus einem lediglich passiven Verhalten der Gemeinde bzw. Stadt als Eigentümerin, das sich nur darauf beschränkte, einen tatsächlich bestehenden allgemeinen Verkehr nicht zu hindern, kann allein nicht auf die Vornahme einer Widmung geschlossen werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 2002 – 9 A 55/01 – juris Rn. 34 m. w. N.; Urteil vom 29. Oktober 2010 – 9 A 196/08 – juris Rn. 24,3). Eine Widmung ist nicht aufgrund bestehender öffentlicher Leitungs- und Wegerechte entbehrlich. Der Bebauungsplan Nr. 124 setzt im betreffenden Bereich keine Leitungs- und/oder andere Rechte fest, denn der streitige Bereich liegt außerhalb des Bebauungsplans Nr. 124. Die Stichstraße ist auch von keinem angrenzenden Bebauungsplan umfasst. Auch eine zukünftig zur Erschließung vorgesehene Fläche soll nach teilweiser Ansicht nicht ausreichend sein für die hälftige Inanspruchnahme, weswegen auch in diesem Fall die Abstandsflächen von der Zustimmung des Eigentümers abhängig sein sollen (vgl. Busse/Kraus-Hahn, 157. EL Januar 2025, BayBO Art. 6 Rn. 89, beck-online). Es kann dahinstehen, ob es genügt, wenn in einem Bebauungsplan eine Fläche nur künftig vorgesehen ist für eine Erschließung, denn auch eine für die Erschließung vorgesehene Fläche liegt hier bei der Stichstraße nicht vor. Schon im Zeitpunkt der Planaufstellung war der hintere Bereich – wie sich aus den Planeintragungen ergibt – bebaut. Eine Erschließung der Hinterlieger dürfte nicht über den schmalen Weg erschlossen sein oder für die Erschließung vorgesehen gewesen sein, denn dann hätte der Bebauungsplan dort Fahr-, Geh-, und Wegerechte vorgesehen, wie es auch weiter westlich im Plangebiet, parallel zur …straße, verzeichnet ist. Aus den Genehmigungsunterlagen ergibt sich nicht, dass eine Erschließung des jetzigen Vorhabens über die Stichstraße erfolgt. Der für eine Erschließung notwendige Anschluss an das Abwassernetz dürfte über das Vorderhaus an der …straße stattfinden, jedenfalls sind keine anderweitigen Erschließungseinrichtungen in den Planunterlagen zur Baugenehmigung zu erkennen (vgl. Bl. 15 ff. der Beiakte 2021/0303). Anders als der Antragsteller meint, genügt es für eine öffentliche Verkehrsfläche nicht, dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Personen den Weg mit Schubkarren, Rädern oder Anhängern nutzen, um in ihre Gärten zu kommen. Soweit es sich bei den Flurstücken xx und xx um Gartengrundstücke handelt, die nicht im gleichen Eigentum stehen sollten wie eines der daran angrenzenden Wohngrundstücke, so folgt auch daraus keine Erschließungsstraße. Vielmehr handelt es sich dann um gefangene Grundstücke, deren Erreichbarkeit rechtlich nicht gesichert ist. Eine rechtliche Sicherung kann sich vorliegend auch nicht aus einer Baugenehmigung ergeben, denn wenn es sich lediglich um Gartenland handelt, dann ist nicht ersichtlich, welche Baugenehmigung, geschweige denn welcher Erschließung die Antragsgegnerin zugestimmt haben sollte. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass zumindest im Hinblick auf die errichteten Garagen eine Erschließung im Sinne einer tatsächlichen Erreichbarkeit nur über die streitige Stichstraße möglich sein dürfte. Allerdings ist auch hier nicht erkennbar, dass eine Baugenehmigung erteilt wurde, welche eine Erschließung vorsieht, denn die Garagen können auch ohne Baugenehmigung errichtet worden sein, entweder als formell und materiell illegale Bauten oder im Rahmen eines verfahrensfreien Vorhabens, welches materiell rechtswidrig sein könnte. Zur Genehmigungslage der Garagen und dem Zeitpunkt der Errichtung oder der Erschließung sind keine Tatsachen dargelegt worden, die eine Prüfung diesbezüglich ermöglichen würden. Es mag sein, dass die Stichstraße tatsächlich wie ein öffentlicher Weg benutzt und möglicher Weise auch gepflegt wird, dies genügt jedoch nicht, sofern diese öffentliche Nutzung nicht unwiderruflich, also rechtlich abgesichert, ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 – juris Rn. 39; VG München, Beschluss vom 24. März 2021 – M 11 SN 21.1078 – juris Rn. 26; Busse/Kraus-Hahn, 157. EL Januar 2025, BayBO Art. 6 Rn. 88, beck-online). Allein der Umstand, dass ein Grundstück im Eigentum der öffentlichen Hand steht, sichert nicht für sich, dass es der Öffentlichkeit weiterhin tatsächlich zur Verfügung steht. Das Grundstück steht zwar im Eigentum der Antragsgegnerin, jedoch wäre ein Verkauf – wenn auch nach Auskunft des TBZ nicht geplant – gleichwohl rechtlich möglich. Durch eine Baulast sind ausschließlich für die Beigeladene Leitungs-, Fahr- und Wegerechte gesichert, welche einen Verkauf nicht hindern. Dadurch sind zwar die Rechte der Beigeladenen dauerhaft gesichert, aber nicht die der Öffentlichkeit insgesamt. Insbesondere bei einem Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene wäre es ihr tatsächlich und rechtlich möglich, alle übrigen Personen von dem Gebrauch auszuschließen. Etwas anderes mag sich für Notwegerechte ergeben, welche jedoch nicht ersichtlich sind und ebenfalls nur einem festgelegten Personenkreis einen privatrechtlichen Zugang ermöglichen würden (vgl. OLG Schleswig-Holsteinisches, Urteil vom 1. April 2022 – 1 U 71/21 – juris Rn. 23). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Straße eine Erschließungsfunktion hatte und einem nicht unerheblichen Verkehr gedient hat. Der Antragsteller behauptet zwar eine Erschließung verschiedener Grundstücke, bezieht sich allerdings nur auf eine untergeordnete Erreichbarkeit mittels Rädern, Schubkarren oder für Gartengrundstücke, die keine rechtliche Erschließung darstellen, sondern nur eine Erreichbarkeit. Eine Erschließungsstraße liegt nicht allein dann vor, wenn tatsächlich Personen eine Straße als Zuwegung zu ihren Gärten nutzen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Mail des TBZ A-Stadt. In dieser wird sogar bestätigt, dass es keine Widmung gibt. Die Einschätzung als Erschließungsstraße ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, denn es wird nicht dargelegt, welche Grundstücke über die Straße erschlossen sein sollen. Allein der Umstand, dass sich das TBZ für die Straße verantwortlich zeichnet und diese ggf. reinigt oder andere Unterhaltsmaßnahmen durchführt, beeinflusst den rechtlichen Status der Straße nicht. Dies würde sich erst ändern, wenn eine Widmung in Zukunft erfolgen sollte. Soweit sich der Antragsteller zudem darauf beruft, dass Vorgaben der Erhaltungssatzung nicht eingehalten würden, so erwächst aus diesem Vorbringen kein Drittschutz, denn die Erhaltungssatzung dient übergeordneten Zwecken. Aus den Bestimmungen der Erhaltungsatzung kann der Antragsteller darum keine eigenen subjektiven Rechte ableiten, denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruhende Erhaltungsatzungen individualisierte Belange Dritter nicht berücksichtigen wollen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 3 K 25/99 – NVwZ-RR 2001, 719; Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 1 LA 42/09 – juris Rn. 13 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 2 B 53/21 – juris Rn. 28). Soweit der Antragsteller neben seinem Antrag aus § 80 Abs. 5 VwGO noch die Verpflichtung begehrt, einen sofortigen Baustopp durch die Antragsgegnerin zu verhängen, ist dieser Antrag unzulässig. Für einen solchen Antrag ist im Regelfall – und so auch hier – kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen. Aufgrund der von dem Antragsteller mit dem Antrag zu 1. angestrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 8 A 135/24 dürfte die Beigeladene im Falle des Erfolges die angefochtene Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen; sie wäre gehalten, die Bauarbeiten nicht mehr fortzuführen. Die Antragsgegnerin wäre zugleich von Rechts wegen verpflichtet, gegebenenfalls die Beachtung der aufschiebenden Wirkung durchzusetzen und dennoch ausgeführte Bauarbeiten unverzüglich stillzulegen. Der Antragsteller bedarf deshalb insoweit des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Anderes mag gelten, wenn die Bauaufsichtsbehörde bereits zu erkennen gegeben hat, nicht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sofern sie unterliegen sollte (vgl.VG Schleswig, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 2 B 21/21 – juris Rn. 43). Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, die Antragsgegnerin würde nach etwaiger Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers durch die Kammer keine Baueinstellungsanordnung treffen, sofern die Beigeladene nicht selbst die Bauarbeiten einstellen sollte. Der Antrag ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine sofortige Einstellung der Bauarbeiten aufgrund der behaupteten rechtswidrigen denkmalrechtlichen Genehmigung aufgrund von § 17 Abs. 1 DSchG begehrt wird, denn der Antrag liefert für eine derartige Auslegung aufgrund des eindeutig beantragten bauaufsichtlichen Einschreitens keinen Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind als erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch die Stellung eines eigenen Antrags am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und es dann der Billigkeit entspricht, dass sie auch ihre Kosten ersetzt bekommen kann, §162 Abs. 3 VwGO. Über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten ist nicht zu entscheiden, weil § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anwendbar ist. Vorbereitungskosten erfasst § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur in den Fällen, in denen im Anschluss an das Vorverfahren Klage erhoben worden ist (Schoch/Schneider-Olbertz, 46. EL August 2024, VwGO § 162 Rn. 62). Über das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren ist deswegen in der Hauptsache zu entscheiden. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, 2 VwGO. Vorliegend wird die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses geltend gemacht. Nach den ständigen Annahmen des Beschwerdegerichts ist dabei von einem Streitwert von 15.000 € auszugehen, sofern keine besonderen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Der Antragsteller macht vorliegend jedoch die Besonderheit geltend, dass es zu Schäden an seinem Bauwerk durch eine vom Vorhaben verursachte höhere Luftfeuchtigkeit und zu veränderten Belüftungen führen wird und damit sein Denkmal beeinträchtigt. Nach den Annahmen des Beschwerdegerichts kann der Streitwert in Fällen einer Nachbarklage bei bis zu 40.000 € liegen. Eine Bezifferung des zu befürchtenden Schadens liegt nicht vor. Da es sich beim Mauerwerk um einen nicht unerheblichen Schaden handeln kann, schätzt die Kammer diesen auf 30.000 €. Der sich danach ergebende Streitwert ist im Rahmen des Eilverfahrens gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges (2025) zu halbieren. Für die ebenfalls angegriffene denkmalrechtliche Genehmigung nimmt die Kammer den Regelstreitwert von 5.000 € an, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser wird nicht gekürzt. Für seinen unter 2. verfolgten Antrag erhöht sich der Streitwert aufgrund des identischen Ziels nicht.