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Beschluss

6 A 2967/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; Verfahrensfehler durch Vernichtung von Entwurfsunterlagen liegen nicht zwingend vor. • Eine Beurteilung ist rechtswidrig, wenn allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Plausibilitäts- und Widerspruchsgebote verletzt werden. • Der Endbeurteiler darf Quervergleiche und Richtwerte berücksichtigen, darf aber die ihm gebotene Beurteilung nicht aus sachfremden Motiven (z. B. zur Erleichterung einer bevorstehenden Personalentscheidung) verschlechtern. • Bewertungen der Hauptmerkmale müssen mit den Bewertungen der Submerkmale plausibel und nachvollziehbar in Einklang stehen; erhebliche Abweichungen sind zu begründen (vgl. BRL Nr. 6.3, 8.1, 8.2.2, 9.2).
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit dienstlicher Beurteilung bei sachfremder Motivation und fehlender Plausibilität • Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; Verfahrensfehler durch Vernichtung von Entwurfsunterlagen liegen nicht zwingend vor. • Eine Beurteilung ist rechtswidrig, wenn allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Plausibilitäts- und Widerspruchsgebote verletzt werden. • Der Endbeurteiler darf Quervergleiche und Richtwerte berücksichtigen, darf aber die ihm gebotene Beurteilung nicht aus sachfremden Motiven (z. B. zur Erleichterung einer bevorstehenden Personalentscheidung) verschlechtern. • Bewertungen der Hauptmerkmale müssen mit den Bewertungen der Submerkmale plausibel und nachvollziehbar in Einklang stehen; erhebliche Abweichungen sind zu begründen (vgl. BRL Nr. 6.3, 8.1, 8.2.2, 9.2). Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter und Kriminalkommissar (A12), erhielt in einer Regelbeurteilung ein von der Erstbeurteilung abweichendes, niedrigeres Gesamturteil durch die Endbeurteilerin. Der Erstbeurteiler hatte überwiegend Spitzenbewertungen (5 Punkte) vorgeschlagen; die Endbeurteilerin setzte das Gesamturteil auf 3 Punkte herab, ohne die Subbewertungen zu ändern. Der Kläger widersprach und machte geltend, die Herabsetzung sei nicht plausibel und stehe im Widerspruch zum Verwendungsvorschlag, wonach er für eine Leitungsstelle geeignet sei. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; sie stützte die Entscheidung auf Quervergleiche innerhalb der Vergleichsgruppe und die Einhaltung von Richtsätzen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt wegen eines vermeintlichen Verfahrensfehlers (Vernichtung eines als Original angesehenen Schriftstücks). Der Senat prüfte Berufung und stellte fest, dass zwar keine Rechtsverletzung durch Vernichtung vorliegt, die Beurteilung aber wegen sachfremder Erwägungen und fehlender Plausibilität rechtswidrig ist. • Prüfungsrahmen: Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt nachprüfbar; maßgeblich sind die Beurteilungsrichtlinien (BRL) und Art. 3 Abs. 1 GG. • Verfahrensfrage: Die Vernichtung des vom Erstbeurteiler unterschriebenen Ausdrucks mit handschriftlichen Vermerken stellt keinen selbständigen Verfahrensmangel dar; dieses Vorgehen steht mit den BRL in Einklang. • Sachwidrigkeit: Die Endbeurteilung ist rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet und sachfremde Erwägungen angestellt wurden; maßgeblich war die Absicht, eine anstehende Besetzung zu erleichtern. • Quervergleiche und Richtsätze: Quervergleiche innerhalb der Vergleichsgruppe und die Berücksichtigung von Richtsätzen (Nr. 8.2.2 BRL) sind zulässig, dürfen aber nicht dazu führen, dass eine zu lobende Leistung zum Zweck der Personalentscheidung schlechter beurteilt wird; Richtsätze sind nur Anhaltspunkte und bei zu kleiner Vergleichsgruppe (Mindestzahl 30 nach Nr. 8.2.1 BRL) noch zurückzustellen. • Plausibilität: Die Beurteilung verletzt die Gebote der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit, weil Hauptmerkmale (z. B. Leistungsverhalten) erheblich schlechter bewertet sind als die zugehörigen Submerkmale, ohne schlüssige Begründung; solche Abweichungen sind vom Endbeurteiler nachvollziehbar zu erklären. • Rechtfolgen: Wegen der rechtswidrigen Beurteilung besteht ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und des Widerspruchsbescheids; dienstliche Beurteilungen sind keine Verwaltungsakte, die prozessuale Anpassung des Klageantrags ändert den Erfolg nicht. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hebt die streitige dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung auf, weil die Endbeurteilung wegen sachfremder Motive und fehlender Plausibilität rechtswidrig ist. Das Vorgehen, die Beurteilung mit Blick auf eine bevorstehende Personalentscheidung abzusenken und damit allgemein gültige Wertmaßstäbe zu missachten, verstößt gegen die BRL und das Gebot der objektiven Leistungsbewertung. Die Entscheidung führt zur Neufassung des erstinstanzlichen Urteils zu Gunsten des Klägers; der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.