OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 3566/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1123.2K3566.11.00
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Juni 1956 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1974 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein und legte im Jahr 1977 die I. Fachprüfung und im Jahr 1987 die II. Fachprüfung ab. Zum 1. September 2007 wurde er auf seine Bewerbung hin an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LKA NRW) in E zunächst abgeordnet und sodann am 9. Juli 2008 mit sofortiger Wirkung versetzt. Er ist dort seither in der Abteilung 4 im Dezernat 43.2 als Führungsbeamter für verdeckte Ermittler tätig. Vor seiner Abordnung war er seit 1987 im Bereich des Polizeipräsidiums N (nachfolgend: PP N) tätig. Dort versah er seinen Dienst zuletzt im Kriminalkommissariat 21. 3 Er wurde letztmalig am 17. Februar 2006 zum Kriminalhauptkommissar, Besoldungsgruppe A12 befördert. 4 In der letzten vor dieser Beförderung nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol a.F.) zu dem Stichtag 1. Oktober 2005 (Beurteilungszeitraum: 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005) erstellten Regelbeurteilung vom 23. Januar 2006 wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte) beurteilt. Diese Bewertung hatte der Kläger auch in allen drei beurteilten Hauptmerkmalen erhalten. 5 Nach seiner Abordnung an das LKA NRW wurde im Hinblick auf seine Tätigkeit im KK 21 beim PP N für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. August 2007 am 27. Dezember 2007 ein Beurteilungsbeitrag erstellt, nachdem mit ihm am 22. Dezember 2007 ein Beurteilungsgespräch geführt worden war. In diesem Beurteilungsbeitrag wurde der Kläger in den Submerkmalen 1.1, 1.3, 1.6 und 1.7 sowie in den Submerkmalen 2.2, 3.1, 3.2 und 3.3 mit jeweils 3 Punkten und in den Submerkmalen 1.2, 1.4 und 1.5 sowie im Submerkmal 2.1 mit jeweils 4 Punkten bewertet. 6 Zum Stichtag 1. August 2008 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 sodann erneut dienstlich beurteilt. Hierzu war am 1. August 2008 ein Beurteilungsgespräch geführt worden. In seinem Beurteilungsentwurf bewertete KD Sappelt als Erstbeurteiler den Kläger in den Submerkmalen 1.1, 1.2, 1.5, 2.1 und 3.2 jeweils mit 4 Punkten und in den übrigen Submerkmalen jeweils mit 3 Punkten. In den Hauptmerkmalen bewertete er den Kläger jeweils mit „.. entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte) wie auch im Gesamturteil mit „die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen“ (3 Punkte). 7 Am 1./2. Oktober 2008 fand eine Beurteilerkonferenz statt, an der der Behördenleiter des LKA NRW, Dir LKA NRW H, als Endbeurteiler sowie sein Vertreter LKD A als auch u.a. die Leiter der Abteilungen 1, 2, 3 und 5 sowie KD T als Vertreter des Leiters der Abteilung 4 und die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. Mit Beurteilung vom 16. Oktober 2008 schloss sich der Endbeurteiler dann der Bewertung des Erstbeurteilers voll umfänglich an. 8 Die dienstliche Beurteilung vom 16. Oktober 2008 wurde dem Kläger am 24. Oktober 2008 durch den Erstbeurteiler eröffnet. 9 Als Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum wurde darin nur der Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Juli 2008 und die in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit beim LKA NRW in der Abteilung 4 als Führungsbeamter für verdeckte Ermittler im Dezernat 43.2 angegeben und beschrieben, die bis zum 31. August 2007 noch beim PP N ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat mit überwiegend schwierigen Aufgaben jedoch nicht. 10 Am 10. Juni 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 16. Oktober 2008 und die Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. 11 Zwischenzeitlich ist der Kläger für den nachfolgenden Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 erneut dienstlich beurteilt worden. 12 Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen aus:Er habe sein Klagerecht gegen die dienstliche Beurteilung vom 16. Oktober 2008 zunächst nicht verwirkt. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Anschein erweckt, diese nicht anfechten zu wollen. Auch habe der Beklagte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH Baden-Württ.) nicht vor Ablauf des dreijährigen Beurteilungszeitraums, in dem die dienstliche Beurteilung auch noch zur Grundlage von Beförderungsauswahlentscheidungen gemacht werden könne, davon ausgehen können, dass er seine dienstliche Beurteilung bereits als rechtmäßig bzw. nicht angreifbar hingenommen habe. 13 Die dienstliche Beurteilung vom 16. Oktober 2008 sei rechtswidrig. In Anbetracht des Umstandes, dass er im vorangegangenen Beurteilungszeitraum mit 5 Punkten beurteilt worden sei und nun nach der im Jahre 2006 erfolgten Beförderung nurmehr sowohl in allen Hauptmerkmalen als auch in der Gesamtbeurteilung mit 3 Punkten bewertet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der dienstlichen Beurteilung bei der Bewertung unzulässigerweise eine Regelvermutung dahin zugrundegelegt worden sei, dass ein Beamter, der zwischenzeitlich befördert worden sei, in seiner nächsten dienstlichen Beurteilung im ranghöheren Amt lediglich eine 3-Punkte-Beurteilung zu erhalten habe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in der Entscheidung vom 4. August 2010 – 6 B 603/10 – ausgeführt, dass es nicht plausibel sei, wenn dienstlichen Beurteilungen ein Grundsatz des Inhalts zugrundegelegt würde, wonach sowohl für die Beamten, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten hätten als auch für diejenigen, die nur durchschnittlich beurteilt worden seien, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand nämlich 3 Punkte angenommen werde. Denn es sei unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt hätten erheblich steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen können, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen würden, sondern in ihrer Leistung stagnieren oder sogar abfallen würden, so dass sie gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten würden. Die Unzulässigkeit der Regelvermutung gelte nach dieser Entscheidung im Übrigen nicht nur dann, wenn eine starre Vorgabe formuliert werde, dass die Beurteilung im neuen statusrechtlichen Amt stets auf 3 Punkte zu lauten habe, sondern auch dann, wenn diese Regelvermutung Ausnahmen zulasse.Ferner stehe der Umstand, dass von den 11 im Jahre 2005 im rangniedrigeren Amt mit 5 Punkten beurteilten Beamten nunmehr einige zumindest in einem Hauptmerkmal mit 4 Punkten bewertet worden seien, der Annahme nicht entgegen, dass eine Regelvermutung dergestalt vorliege, dass die erste Beurteilung im ranghöheren Amt mit 3 Punkten im Endergebnis auszufallen habe. Aus dem seitens des Beklagten übersandten Ergebnisprotokoll betreffend das Regelbeurteilungsverfahren 2008 für die Vergleichsgruppe A 12 des LKA NRW ergebe sich überdies eindeutig, dass sämtliche Beamten, die während des Beurteilungszeitraums in die Besoldungsgruppe A 12 befördert worden seien, zum Stichtag 2008 ausnahmslos eine dienstliche Beurteilung mit einer Bewertung von 3 Punkten im Gesamtergebnis erhalten hätten. Dieses zeige deutlich, dass es bei dem Beklagten üblich sei, die Beamten bei der ersten dienstlichen Beurteilung im höheren statusrechtlichen Amt lediglich mit 3 Punkten im Gesamtergebnis zu bewerten. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 aufzuheben und zu verpflichten, über ihn eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er führt hierzu im wesentlichen aus:Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe sein Klagerecht gegen seine dienstliche Beurteilung vom 16. Oktober 2008 verwirkt, da er über einen Zeitraum von 2 Jahren und 8 Monaten untätig geblieben sei, in dem vernünftigerweise Rechtsmittel zur Rechtswahrung hätten eingelegt werden können. Die dienstliche Beurteilung sei ihm am 24. Oktober 2008 eröffnet worden und er habe seither die Möglichkeit gehabt, sich hierzu zu äußern und weitere Schritte zur Rechtswahrung zu veranlassen. Es habe auch keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Kläger gegen die dienstliche Beurteilung noch Einwendungen erheben wolle. Er habe damit den Anschein erweckt, nichts gegen seine dienstliche Beurteilung unternehmen zu wollen. 19 Im Übrigen entfalte eine Vorbeurteilung im Prädikatsbereich keine präjudizierende Wirkung auf die folgende Beurteilung. Bei der Erstellung der Beurteilung sei die Leistung und Befähigung des Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe und während des Beurteilungszeitraums zu bewerten. Es bestehe weder ein Anspruch des Beamten nach einer Vorbeurteilung mit 5 Punkten in der Vergleichsgruppe A 11 des PP N auch in der Vergleichsgruppe A 12 des LKA NRW eine Prädikatsbeurteilung zu erhalten, noch gäbe es eine Regelvermutung, dass die erste dienstliche Beurteilung in einem höheren Statusamt mit durchgängig 3 Punkten bewertet werden müsse. Innerhalb der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 12 hätten von den 11 Beamtinnen und Beamten mit einer Vorbeurteilung aus dem Jahre 2005 mit dem Endergebnis 5 Punkte im rangniedrigeren Statusamt lediglich 6 eine Beurteilung mit dem Endergebnis 3 Punkte und durchgängig 3 Punkten in den Hauptmerkmalen erhalten. Die Besetzung der Stellen beim LKA NRW erfolge zudem ausschließlich im Rahmen von landesweiten Stellenausschreibungen und sich anschließenden Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des Bestenauslese. Die Vergleichsgruppen des LKA NRW zeichneten sich daher durch ein hohes Maß an außerordentlich leistungsstarken Beamtinnen und Beamten aus, mit denen der Kläger in seinen Leistungen verglichen werden müsse. So sei auch der Kläger nach erfolgreicher Bewerbung im Jahr 2007 und festgestellter Eignung nach Abschluss der Ausbildung für seine beim LKA wahrzunehmende Tätigkeit vom PP N zum LKA NRW versetzt worden und zum 1. August 2008 in der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 12 des LKA NRW beurteilt worden. Der Beurteilungsbeitrag sei dabei angemessen berücksichtigt worden und in die Beurteilung des Erstbeurteilers eingeflossen. In diesem Rahmen habe sich gezeigt, dass die Leistung des Klägers voll den Anforderungen entsprochen habe. 20 Das Ergebnisprotokoll für die Vergleichsgruppe A 12 des LKA NRW sei im Rahmen der Beurteilerkonferenz am 1./2. Oktober 2008 erstellt worden. Der Verwaltungsvorgang bestehe im übrigen lediglich aus einer Kopie der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. August 2007, da die Entwürfe und Notizen nach Aufnahme der Originalbeurteilung in die Personalakte entsprechend Nr. 11 der BRL Pol a.F. vernichtet worden seien. Protokolle zur Maßstabsbesprechung und Endbeurteilerkonferenz lägen lediglich als Ergebnisprotokolle in Listenform vor. Es könnten daher dem Gericht nur Übersichten der Vergleichsgruppen übersandt werden. 21 Ferner werde die streitbefangene dienstliche Beurteilung zu Ziffer I. „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ wie folgt ergänzt: 22 „Vom 01.10.2005 bis 31.08.2007; PP N, KK 21: 23 1 24 Funktion: 25 Sachbearbeiter Kriminalkommissariat mit überwiegend schwierigen Aufgaben. 26 2 27 Unterstellung: 28 Der Stelleninhaber untersteht dem Leiter Kriminalkommissariat 29 3 30 Wesentliche Tätigkeiten: 31 Leiten von Ermittlungskommissionen 32 Bearbeiten von Ermittlungsvorgängen, insbesondere 33 - Veranlassen bzw. Durchführen von Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen 34 - Planen und Durchführen von Eingriffsmaßnahmen. Sammeln und Weiterleiten von Informationen, die für die Kriminalitätsbekämpfung von Bedeutung sind. Mitwirken bei der Planung sowie Durchführen von Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung. Teilnehmen an Einsätzen aus besonderem Anlass sowie Mitarbeiten in Ermittlungskommissionen. Vereinbaren von Zielen einschließlich Controlling.“ 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag und den übrigen Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Klage hat keinen Erfolg. 38 Zunächst ist fraglich, ob im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger die vorliegende Klage gegen die dienstliche Beurteilung durch das LKA NRW vom 16. Oktober 2012 erst am 10. Juni 2011 erhoben hat, obwohl ihm diese bereits zwei Jahre und siebeneinhalb Monate zuvor am 24. Oktober 2008 eröffnet worden war, von einer Verwirkung seines Klagerechts gegen diese dienstliche Beurteilung auszugehen ist. 39 Die Verwirkung besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies gilt auch für prozessuale Befugnisse. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss, dass der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst durch dieses Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 A 1885/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 41 Bei Fragen der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens die Annahme der Verwirkung rechtfertigen kann, 42 vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 -, juris. 43 Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraumes unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 45 Hierbei scheidet eine Anwendung der Jahresfrist gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. 46 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. November 1975 - II C 16.72 -, juris mit weiteren Nachweisen. 47 Ob im Übrigen bereits im Falle der bloßen Untätigkeit des Beamten nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung der Beurteilung in der Regel schon von Verwirkung auszugehen ist, 48 dem zuneigend Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Beschluss vom 12. März 1996 - 1 UE 2563/95, juris, 49 erscheint nicht gerechtfertigt. Ein solch kurzer Zeitraum dürfte für den Fall der bloßen Untätigkeit des Beamten - wie sie auch hier vorliegt - noch nicht ausreichen, bei dem Dienstherrn den Anschein zu erwecken, dieser werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, dem Dienstherrn die begründete Annahme zu vermitteln, dass der Beamte seine Beurteilung hinnehmen wolle. 50 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 6 A 1343/10 -, juris. 51 Solche Umstände sind hier jedoch seitens des Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 52 Im Übrigen werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Zeiträume als hinreichend angesehen, nach deren Ablauf der Dienstherr jedenfalls darauf vertrauen darf, der Beamte, der bis dahin ohne sachlichen Grund keine Einwände gegen seine dienstliche Beurteilung vorgebracht hat, habe diese akzeptiert. 53 Vgl. hierzu u.a., Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. August 2006 – 1Q 19/06 – (nach 2 ½ Jahren); Hess. VGH a.a.O. (jedenfalls nach 20 Monaten); VGH Baden-Württ., Beschluss vom 4. Juni 2009 – 4 S 213/09 – und Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 – (im Falle eines vorgegebenen Beurteilungsrhythmus von 3 Jahren in der Regel nach 3 Jahren); offen gelassen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 ZB 08.1094 -, jeweils juris. 54 Es spricht einiges dafür, im Falle eines Beurteilungsrhythmus von – wie auch hier - drei Jahren (Nr. 3.1 BRL Pol a.F.) in der Regel diese Zeitspanne als maßgeblichen Orientierungsrahmen heranzuziehen, bis zu deren Ablauf der Dienstherr im Falle der bloßen Untätigkeit des Beamten - sofern nicht weitere Umstände hinzutreten - noch mit Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu rechnen hat. Denn es entspricht dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann. 55 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 2009 – 4 S 213/09 – a.a.O. 56 Dieses Zeitintervall und keinen kürzeren Zeitraum in der Regel als zeitlichen Orientierungsrahmen heranzuziehen, erscheint auch deshalb tragfähig, weil die aktuelle dienstliche Beurteilung während dieses Zeitraums als maßgebliche Grundlage für etwaige personelle Maßnahmen dient und daher der Dienstherr in seinem Vertrauen darauf, der Beamte habe bereits vor Ablauf dieses Zeitraums auf ihre Überprüfung verzichtet, nicht ohne weiteres schutzwürdig ist. 57 Letztlich kann die Frage, ob der Kläger sein Recht auf Überprüfung der streitbefangenen Beurteilung bei Klageerhebung bereits verwirkt hatte, jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls im Übrigen ohne Erfolg bleibt. 58 Die durch das LKA NRW am 16.Oktober 2008 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. 59 Nach ständiger Rechtsprechung, 60 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261, 61 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. 62 Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den BRL Pol a.F. und ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 2 Satz 3). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u. a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1). 63 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16. Oktober 2008 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. 64 Das von den BRL Pol a.F. vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. 65 Am 1. August 2008 führte der Erstbeurteiler mit dem Kläger das nach Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2 BRL Pol a.F. vorgeschriebene Beurteilungsgespräch. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. August 2007, in dem der Kläger noch im Kriminalkommissariat 21 beim PP N tätig war, lag ein diesen Zeitraum und die Tätigkeit des Klägers erfassender Beurteilungsbeitrag vom 27. Dezember 2007 vor. Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht berücksichtigt worden sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Auch hat der Beklagte die streitbefangene dienstliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise zu Ziffer I. „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ im Hinblick auf den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. August 2007 hinreichend ergänzt. 66 Die erstellte Erstbeurteilung war am 1./2. Oktober 2008 auch Gegenstand einer unter Mitwirkung des vorgeschriebenen Personenkreises durchgeführten abschließenden Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol a.F. 67 Das erkennende Gericht vermag auch im Übrigen keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler zu erkennen. Insbesondere verstößt die Beurteilung entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das allgemeingültige Gebot der Plausibilität und es ist kein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe festzustellen. 68 Zunächst ist es nicht von vornherein rechtswidrig, etwa einen im rangniedrigeren Amt mit 5 Punkten beurteilten Beamten bei der nächsten Regelbeurteilung im ranghöheren Amt mit 3 Punkten zu beurteilen. E s bedarf nach den BRL Pol a.F. auch keiner besonderen Begründung allein deshalb, weil die aktuelle dienstliche Beurteilung um zwei Notenstufen schlechter ausfällt als die Vorbeurteilung des Beamten im zuvor von ihm bekleideten rangniedrigeren Amt. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Amt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, kann dies beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 – 6 B 603/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 70 Bei der Prüfung der Frage, ob die Beurteilung im Übrigen hinreichend plausibel ist, sind darüber hinaus die Erwägungen einzubeziehen, mit denen der Beurteiler im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren seine Bewertung von Leistung und Befähigung des Klägers ergänzend erläutert hat. 71 Vgl. zur Beachtlichkeit einer derartigen nachträglichen Begründung etwa OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 – 6 A 2967/00 -, juris. 72 Der Beklagte hat hier in seiner Klageerwiderung Gesichtspunkte aufgezeigt, die auch das Absinken um zwei Notenstufen gegenüber der Vorbeurteilung nachvollziehbar machen. Er hat hierzu insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der Kläger in der neuen Vergleichsgruppe nicht nur an den mit dem Aufstieg in ein höheres Amt regelmäßig verbundenen höheren Anforderungen an Leistung und Befähigung messen lassen muss, sondern dass er sich nach seinem Wechsel an das LKA NRW in einer besonders leistungsstarken Vergleichsgruppe befindet, an deren Leistungsniveau er sich anlässlich der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung erstmals messen lassen muss. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Besetzung der Stellen beim LKA NRW ausschließlich im Rahmen von landesweiten Stellenausschreibungen und sich anschließenden Auswahlverfahren erfolgen würde und sich die Vergleichsgruppe, in der der Kläger nun beim LKA NRW beurteilt worden sei, daher durch ein hohes Maß an außerordentlich leistungsstarken Beamtinnen und Beamten auszeichnen würde, mit denen der Kläger in seinen Leistungen verglichen werden müsse. Zudem hat der Endbeurteiler der streitbefangenen Beurteilung, Dir LKA NRW H, in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag ausdrücklich erläutert, dass sich in dieser Vergleichsgruppe sehr viel erfahrene Beamte befinden würden und es sich bei den Beamten der Besoldungsgruppe A 12 ohnehin um eine sehr leistungsstarke Vergleichsgruppe handeln würde. Dass sich die Beamten der neuen Vergleichsgruppe in ihrer Leistungsdichte und Leistungsstärke gegenüber der für den Kläger noch bei der vorherigen Regelbeurteilung maßgeblichen Vergleichsgruppe deutlich abheben, leuchtet hiernach unmittelbar ein und ist auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden. 73 Der Endbeurteiler hat damit Gesichtspunkte aufgezeigt, die das Absinken um zwei Notenstufen gegenüber der Vorbeurteilung hinreichend nachvollziehbar machen. Hiernach ist die kurze Verweildauer des Klägers im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in durchaus zulässiger Art und Weise in dessen Beurteilung eingeflossen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zu einer positiven Einschätzung seines Leistungsbildes beitragen, u.a. die längerfristige, d.h. mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung seiner Aufgaben. 74 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 – 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315, und vom 25. August 1988 – 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123. 75 Dem entsprechen die Vorgaben in Nr. 6 Halbsatz 2 BRL Pol in der hier maßgeblichen alten Fassung, wonach in der Regel anzunehmen ist, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Die geringere Erfahrung im neuen Amt ist hierbei im Grundsatz selbst dann berücksichtigungsfähig, wenn der Beamte nach einer Beförderung dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt, ist. Allerdings darf der Endbeurteiler bei der Verwertung des fraglichen Umstandes dessen Bedeutung als nur einen von mehreren für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkten nicht verkennen. Die einschlägige Rechtsprechung verbietet hierzu ein schematisches Vorgehen, um willkürliches Verhalten zu vermeiden und stellt das Postulat auf, dass bei entsprechend guten Leistungen auch bei einer relativ kurzen Verweildauer im neuen statusrechtlichen Amt eine überdurchschnittliche Gesamtnote erreichbar sein muss. 76 OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 6 A 1990/11 – und - 6 B 1001/11 -, jeweils juris. 77 Hiernach steht es nach Ansicht des OVG NRW mit allgemein gültigen Wertmaßstäben nicht in Einklang, wenn der Beurteilung eine sog. „Regelvermutung“ zugrunde liegt, wonach ein Beamter nach einer Beförderung/Ernennung aufgrund der kurzen Verweildauer im neuen statusrechtlichen Amt zunächst in aller Regel mit einer Gesamtnote von 3 Punkten (3,00) zu beurteilen ist. Denn es sei nicht plausibel, wenn Beurteilungen ein Grundsatz des Inhalts zugrunde gelegt werde, wonach sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten hätten, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden seien, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand (nämlich 3 Punkte) angenommen werde. Dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigerten und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichten, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigten, sondern in ihrer Leistung stagnierten oder sogar abfielen, so dass sie - gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes - ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten könnten, sei unwahrscheinlich. 78 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 6 B 603/10 -, a.a.O., vom 7. April 2011 – 6 A 1495/10 - , juris und vom 20. Oktober 2011, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen. 79 Dem ist das erkennende Gericht gefolgt. 80 Vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 10. März 2011 – 2 L 1917/10 -. 81 Das OVG NRW gelangt hiernach zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung nicht nur in dem Fall, dass durch den Dienstvorgesetzten eine starre Vorgabe erfolgt, wonach Beurteilungen im neuen Amt stets auf 3 Punkte zu lauten hätten, sondern auch dann, wenn lediglich ein entsprechender Grundsatz aufgestellt werde, der Ausnahmen zugänglich sei. Denn legten die Beurteiler eine solche Regel als Ausgangspunkt zugrunde, müssten sie diese bei der Erstellung der Beurteilung für eine Bewertung mit mehr als 3 Punkten zunächst durch überwiegende Gegengründe überwinden. Hierbei bewegten sie sich aber nach wie vor in dem System der „Regelvermutung“. Demnach sei es auch unerheblich, wie hoch die Zahl der Ausnahmen von der „Regelvermutung“ sei. 82 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 6 B 603/10 -, vom 7. April 2011 – 6 A 1495/10 - und vom 20. Oktober 2011, jeweils a.a.O. 83 Dass die angegriffene Beurteilung mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang steht, kann nicht festgestellt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die kurze Verweildauer des Klägers im aktuellen Amt als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes herangezogen wurde, bestehen nicht. Der Kläger hat den – ihm obliegenden - Nachweis nicht dafür führen können, dass der streitbefangenen Beurteilung eine solche sog. „Regelvermutung“ zugrunde gelegt worden ist. Ferner lassen auch die Bewertungen des für annähernd zwei Drittel des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes erstellten Beurteilungsbeitrages vom 27. Dezember 2007 nicht den Schluss zu, dass die Bewertungen der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung den tatsächlich gezeigten Leistungen und Befähigungen des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht entsprechen könnten, da diese sich nicht maßgeblich von den Bewertungen der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung unterscheiden. 84 Soweit der Kläger seine dahingehende Annahme, die streitbefangene Beurteilung sei unter Zugrundelegung einer solchen sog. „Regelvermutung“ gefertigt worden, daraus herleitet, dass sämtliche mit 5 Punkten im Gesamtergebnis im Jahr 2005 noch im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11 beurteilten Beamten wie auch die übrigen im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum in das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 12 beförderten Beamten der Vergleichsgruppe des LKA NRW nach ihrer Beförderung nunmehr im Gesamtergebnis nicht besser als mit 3 Punkten beurteilt worden seien, folgt ihm das erkennende Gericht nicht. 85 Das trifft als solches zwar zu. Nach der seitens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufstellung zu den Beurteilungsergebnissen der zum Stichtag 1. August 2008 regelbeurteilten Beamten der Vergleichsgruppe im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 des LKA NRW ist von den insgesamt 23 im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten im Gesamtergebnis keiner besser als mit drei Punkten beurteilt worden. Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf den zuletzt am 22. August 2005 beförderten Beamten, auf den der Endbeurteiler, Dir LKA NRW H, in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte. Denn dieser im Gesamtergebnis von Erst- und Endbeurteiler mit 4 Punkten beurteilte Beamte war noch während des vorausgehenden Beurteilungszeitraumes vor dem 1. Oktober 2005 und nicht während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes befördert worden. 86 Allein hierdurch ist aber noch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Bewertungen Ergebnis einer rein schematischen Betrachtung sind bzw. der streitbefangenen Beurteilung eine sog. „Regelvermutung“ zugrunde gelegt worden ist. 87 Der Endbeurteiler hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es einen solchen Grundsatz, dass im Beurteilungszeitraum beförderte Beamte nicht besser als 3 Punkte im Gesamtergebnis zu bewerten seien, nicht gegeben habe. Er hat hierzu dargelegt, dass er die Erstbeurteiler in der seinerzeitigen Erstbeurteilerbesprechung im Juni 2008 darauf auch hingewiesen habe und dass den Erstbeurteilern hierzu zudem schriftliche Hinweise an die Hand gegeben worden seien. Diese schriftlichen Hinweise vom 16. Juni 2008 hätten unter Punkt 5 nochmals zur Verdeutlichung den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass es eben keine strikte Vorgabe geben solle, dass im Beurteilungszeitraum beförderte Beamte zunächst mit 3 Punkten zu beurteilen seien. 88 Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler des Klägers bei der Fertigung des Erstbeurteilervorschlages, dem der Endbeurteiler sodann ohne Änderungen gefolgt ist, dennoch eine solche sog. „Regelvermutung“ angewendet haben könnte, bestehen nicht. Darüber hinaus hat auch der Kläger keine Umstände dargelegt, die dafür sprechen, dass eine solche „Regelvermutung“ für den Erstbeurteiler bei Fertigung des Beurteilungsvorschlags von Bedeutung gewesen sein könnte. 89 Allein mit dem Verweis auf das Absinken der Leistungen der Vergleichsbeamten von fünf Punkten auf drei Punkte im Gesamtergebnis (in der Beurteilung nach der Beförderung) ist noch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieses Ergebnis einer rein schematischen Betrachtung ist bzw. der Dienstherr eine "Regelvermutung" angenommen hat, nach der alle Beamten - unabhängig vom Beurteilungsergebnis im rangniedrigeren Amt - im Beförderungsamt lediglich mit drei Punkten zu beurteilen waren. 90 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2012 - 6 A 1534/11 -, juris. 91 Vielmehr sprechen die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Hinweise zum Beurteilungsverfahren vom 16. Juni 2008 dafür, dass der Endbeurteiler des Klägers die Problematik der „Regelvermutung“ nicht nur im Blick hatte, sondern die Erstbeurteiler ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine solche den Beurteilungen nicht zugrundegelegt werden sollte. Hierzu hat der Endbeurteiler in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass diese Hinweise nicht dazu dienen sollten, die Erstbeurteiler dazu anzuhalten, alle im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten nicht besser als mit drei Punkten zu bewerten, sondern dazu, einer etwa bei den Erstbeurteilern vorhandenen dahingehenden Vorstellung entgegen zu treten und aufzuzeigen, dass auch solche Beamten durchaus im Prädikatsbereich beurteilt werden können. Das aber spricht gegen ein schematisches Vorgehen und dafür, dass bei entsprechend guten Leistungen auch bei einer relativ kurzen Verweildauer im neuen statusrechtlichen Amt eine überdurchschnittliche Gesamtnote als erreichbar gelten sollte. 92 Dass es unter Punkt 5 dieser schriftlichen Hinweise vom 16. Juni 2008 weiter heißt, dass nach Sinn und Inhalt der BRL Pol a.F. die Vergabe von 4 Punkten bei der ersten Beurteilung im statusrechtlichen Amt im Abgleich zu allen Angehörigen der Vergleichsgruppe angesichts der sehr differierenden Zugehörigkeit zum statusrechtlichen Amt unter Hinweis auf die Nr. 1 und 6 der BRL Pol a.F. nur im Einzelfall in Betracht gezogen werden könne, vermag auch keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Hiermit ist nicht ausgedrückt, dass grundsätzlich doch eine Regelvermutung besteht, die nur durch überwiegende Gegengründe überwunden werden kann, sondern lediglich, dass letztlich im Einzelfall zu entscheiden ist, dabei die Vergleichsgruppe sowie die Erkenntnisse aus dem Beurteilungszeitraum maßgebend sind und Lebens- und Diensterfahrung zu berücksichtigen sind. 93 Denn in der Regelung unter Nr. 1 Abs. 3 der BRL Pol a.F. heißt es u.a., dass die jeweilige Vergleichsgruppe maßgeblich für die Beurteilung ist und sich diese von Beurteilungsstichtag zu Beurteilungsstichtag ändert, sowie dass Beurteilungen keine allgemeingültigen Feststellungen über die beurteilten Beamtinnen und Beamten treffen, sondern nur aussagen, welche Erkenntnisse aus dem Vergleich mit den anderen zu Beurteilenden und bezogen auf den Beurteilungszeitraum gewonnen wurden. Ferner ist in Nr. 6 BRL Pol a.F. geregelt, dass Lebens- und Diensterfahrung zu berücksichtigen sind, soweit sie sich in der Ausprägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder in der Eignung der Beamtin oder des Beamten niederschlagen, wobei in der Regel anzunehmen ist, dass Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. 94 Die Anweisung, die im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten schematisch zu beurteilen, kann dem nicht entnommen werden. 95 Die vorgelegte Aufstellung zu den Beurteilungsergebnissen der zum Stichtag 1. August 2008 beurteilten Beamten der Vergleichsgruppe A 12 des LKA NRW zeigt überdies, dass von den Erstbeurteilern durchaus eine differenzierte Bewertung vorgenommen worden ist. Das gilt zunächst im Hinblick auf die bewerteten Hauptmerkmale, bei denen die Erstbeurteiler von den 23 im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten 15 Beamte in einzelnen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten bewertet haben, einzelne davon auch in mehreren Hauptmerkmalen sowie zwei Beamte auch im Gesamtergebnis.Für eine differenzierte Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes der im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten und dafür, dass hierbei nicht einfach nur regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand bei allen im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten der Vergleichsgruppe A 12 ungeachtet ihrer individuellen Leistungsstärke angenommen wurde, spricht weiter der Umstand, dass es sich bei den in einzelnen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten bewerteten Beamten überwiegend um die handelt, die auch in ihrer vorherigen dienstlichen Beurteilung im statusniedrigeren Amt bereits zu den leistungsstärker eingeschätzten Beamten gehörten und mit 5 Punkten im Gesamturteil beurteilt worden waren. Das gilt zudem ausnahmslos für die, die nunmehr von ihren Erstbeurteilern in mehreren Hauptmerkmalen oder im Gesamtergebnis mit 4 Punkten bewertet worden sind. 96 Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 97 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 98 Rechtsmittelbelehrung: 99 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 100 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 101 Die Berufung ist nur zuzulassen, 102 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 103 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 104 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 105 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 106 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 107 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 N oder Postfach 6309, 48033 N) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. 108 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 109 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. 110 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. 111 Wichtig: Ab dem 1. Januar 2013 können Rechtsmittel auch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf elektronisch nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 112 113 Beschluss: 114 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 115 Gründe: 116 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG.