Urteil
19 K 2416/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0317.19K2416.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1949 geborene Kläger steht seit Oktober 1968 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Nach Bestehen der II. Fachprüfung im Oktober 1983 wurde der Kläger zuletzt am 26.01.1995 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) befördert; er ist bei dem Polizeipräsidium Bonn eingesetzt. Im Anschluss an die Beförderung im Januar 1995 wurde der Kläger wie folgt dienstlich beurteilt: - Regelbeurteilung vom 27.09.1996 für den Zeitraum April 1991 bis Mai 1996: "3 Punkte"; - Regelbeurteilung vom 19.10.1999 für den Zeitraum Juni 1996 bis Mai 1999: "3 Punkte" (der Endbeurteiler war wegen des von ihm vorgenommenen Quervergleichs insoweit vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers - 4 Punkte - abgewichen); Regelbeurteilung vom 21.06.2002 für den Zeitraum Juni 1999 bis Mai 2002: "4 Punkte". Für den nachfolgenden, am 01.06.2002 beginnenden Beurteilungszeitraum wurde unter dem 19.07.2004 wegen des Wechsels des Erstbeurteilers durch den - seinerzeitigen - Vorgesetzten EKHK L. für den Zeitraum Juni 2002 bis Mai 2004 ein "Beurteilungsbeitrag" erstellt, in dem mit Ausnahme des Submerkmals 4.1 (Zielentwicklung und -vereinbarung; Leistungsmotivation) sämtliche Submerkmale der Hauptmerkmale mit "4 Punkten" bewertet wurden. Mit der - vorliegend streitgegenständlichen - Regelbeurteilung vom 01.03.2006 für den Zeitraum Juni 2002 bis September 2005 wurde der Kläger (wiederum) im Gesamturteil mit "3 Punkten" ("Die Leistung und Befähigung des KHK E. L1. entsprechen voll den Anforderungen") beurteilt. Soweit der Endbeurteiler - Polizeipräsident B. - sowohl im Gesamturteil als auch in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" zu Ungunsten des Klägers vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (jeweils "4 Punkte") abgewichen war, enthält die dienstliche Beurteilung zum abschließenden Gesamturteil - und entsprechend zu den genannten Hauptmerkmalen - folgende Begründung: "In der Beurteilerbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller Angehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. Hierbei wurde auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die Verantwortungs- / Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten dieser leistungsstarken Vergleichsgruppe führten zu einer abgestuften Bewertung." Soweit der Kläger mit dieser Beurteilung zum dritten Mal im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit "3 Punkten" beurteilt worden war, enthält die dienstliche Beurteilung als "Anlage" folgende Ausführungen: "E1. L1. ist Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12; zur Vergleichsgruppe A 12 gehört er seit 1995. Im Beurteilungszeitraum war er durchgehend Sachbearbeiter im KK 23 der ZKB. Seine aktuelle Stelle ist bis A 13 bewertet; der Beamte trägt als Vertreter des KK-Leiters Führungsverantwortung. Der Beamte strebt das Spitzenamt seiner Laufbahngruppe an. Er muss sich in einer insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe und an einem strengen Maßstab messen lassen. Leistung und Befähigung der Angehörigen seiner Gruppe wurden im Hinblick auf Rangdienstalter, Funktion, Verantwortungs- und Entscheidungskompetenz, Mitwirkung bei wesentlichen Entscheidungen sowie Verwendungsbreite und -tiefe bewertet und untereinander verglichen. Der Beamte ist ausgebildet im Bereich Wirtschaftskriminalität. Eine besonders herausragende und über das Anforderungsprofil der ausgeübten Funktion hinausgehende Spezialisierung oder eine breite Erfahrung in unterschiedlichen Aufgabenbereichen kann jedoch noch nicht festgestellt werden. Andere Kandidaten bringen mehr Diensterfahrung ein, haben besonders schwierige und verantwortungsvollere Sachbearbeitung bei ebenfalls positiven, teils noch besseren Leistungen erbracht oder haben zusätzlich auch Führungsaufgaben in verantwortlicher Position übernommen; sie haben damit leistungsmäßig weitere positive Zeichen gesetzt. Der Beamte bearbeitet komplexe Sachverhalte sehr gründlich und zeigt stets einen rationellen Arbeitseinsatz. Im Lichte der leistungsstarken Vergleichsgruppe und des strengen Maßstabs sind auch an die Hauptmerkmale -1- und -4- hohe Anforderungen zu stellen. Der aktuelle Quervergleich ergibt im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung eine abgestufte Bewertung: das Leistungsverhalten und die Mitarbeiterführung entsprechen voll den Anforderungen. Gleiches gilt für das Gesamturteil: auch das Beurteilungsergebnis entspricht voll den Anforderungen und führt somit trotz der im Übrigen positiven Erfüllung des Anforderungsprofils im Gesamtvergleich dieser leistungsstarken Vergleichsgruppe nicht zu einem insgesamt positiveren Leistungsbild als bisher." In Bezug auf die vorgenannte "Begründung" war der Regelbeurteilung eine Verfügung des Leiters der Abteilung GS - PD Q. - vom 20.12.2005 an den Polizeipräsidenten vorausgegangen, mit der dieser eine abweichende Stellungnahme gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers und der Unterabteilung vorgelegt hatte; diese Verfügung enthält den handschriftlichen Vermerk "In Beurteilerbesprechung auf 3 Punkte im Gesamturteil abgestuft". Der Kläger legte gegen die dienstliche Beurteilung mit Schreiben vom 11.04.2006 Widerspruch ein, mit dem er rügte, dass die Submerkmale zu den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" nicht mit dem Ergebnis der Hauptmerkmale übereinstimmten; darüber hinaus sei die Begründung für den Umstand, dass er zum dritten Mal im selben Statusamt eine Beurteilung mit "3 Punkten" erhalten habe, nichtssagend, nicht nachvollziehbar und zudem widersprüchlich, weil er als Sachbearbeiter "Wirtschaftskriminalität" mit einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Inhalten befasst sei und sich gerade daraus die Spezialisierung über das übliche Maß hinaus ergebe. Unklar bleibe auch, ob und in welchem Umfang der Beurteilungsbeitrag vom 19.07.2004 berücksichtigt worden sei. Zudem würdige die Beurteilung nicht, dass er auf einem mit der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Dienstposten Arbeit leiste. Die Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 als unbegründet zurück: Der von EKHK L. erstellte Beurteilungsbeitrag vom 19.07.2004 sei entgegen der Auffassung des Klägers sowohl durch den Erstbeurteiler als auch durch den Endbeurteiler angemessen berücksichtigt worden. Soweit es zur Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers sowohl im Gesamturteil als auch in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" gekommen sei, beruhe dies auf der Entscheidung des Endbeurteilers nach Durchführung der nach den Beurteilungsrichtlinien maßgebenden Beurteilerbesprechung. Zur Bewertung der Submerkmale der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" heißt es (wörtlich): "Zu einer eventuell mangelnden Plausibilität zwischen den Bewertungen der Submerkmale des Erstbeurteilers und der Bewertung der Hauptmerkmale bzw. des Gesamturteils durch den Endbeurteiler wird die Beurteilung vom 01.03.2006 bezüglich der Abstufungsbegründungen für die Ergebnisse des Endbeurteilers bezüglich der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Mitarbeiterführung durch das PP Bonn wie folgt ergänzt: Zu dem Hauptmerkmal 1. (Leistungsverhalten): "Gleiches gilt für die Bewertung der Submerkmale 1.1. bis 1.7, die linear jeweils um eine Notenstufe abgesenkt werden." Zu dem Hauptmerkmal 4. (Mitarbeiterführung): "Gleiches gilt für die Bewertung des Submerkmale 4.1. bis 4.4, die linear jeweils um eine Notenstufe abgesenkt werden."" Die Begründung dafür, dass der Kläger zum dritten Mal im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit "3 Punkten" beurteilt worden sei, sei insgesamt ausreichend; im Übrigen sei dies im Wesentlichen auf die Besonderheiten, d. h. die hohe Leistungsdichte in dieser Vergleichsgruppe zurückzuführen und nehme auch in den Blick, dass andere Angehörige der Vergleichsgruppe leistungsmäßig positivere Zeichen gesetzt hätten. Eine Leistungsverschlechterung sei allerdings nicht festzustellen gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.05.2007 zugestellt. Der Kläger hat am 15.06.2007 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren zu einer aus seiner Sicht nicht hinreichenden Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags, zur fehlenden Kongruenz der Submerkmale mit den Ergebnissen der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" und zur nicht ausreichenden Begründung für die dritte Beurteilung mit "3 Punkten" im selben Statusamt. Zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu einer sog. linearen Absenkung der Submerkmale meint er, dass damit nicht ausreichend deutlich gemacht worden sei, dass die Beurteilung abgeändert werde. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leiter der Abteilung GS in seiner Stellungnahme für den Polizeipräsidenten in unzulässiger und von den Beurteilungsrichtlinien nicht erfassten Weise auf die Entscheidung des Endbeurteilers Einfluss genommen habe und damit eine weitere Beurteilerebene eröffnet habe. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Umstand, dass der Kläger auf einem höherwertigen Dienstposten tätig sei, hinreichend gewürdigt worden sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 zu verurteilen, die vom Polizeipräsidium Bonn für den Beurteilungszeitraum Juni 2002 bis September 2005 erstellte dienstliche Beurteilung vom 01.03.2006 aufzuheben und ihn für diesen Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme insbesondere auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln entgegen und weist ergänzend darauf hin, dass die Beurteilung ein zweistufiges Verfahren erfordere und der Endbeurteiler sich vorliegend den Vorschlag des Leiters der Abteilung GS zu eigen gemacht habe. Der Umstand, dass der Kläger auf einem höherwertigen Dienstposten seine Arbeit verrichte, sei erkannt und berücksichtigt worden; der Kläger verkenne allerdings, dass es keinen Automatismus für eine daraus folgende bessere Beurteilung gebe. Der wegen des Wechsels des Erstbeurteilers erstellte Beurteilungsbeitrag sei ebenfalls gewürdigt worden; auch dieser habe allerdings gegenüber der vorangegangenen Beurteilung bereits einen Leistungsabfall erkennen lassen. Sachfremde Erwägungen seien in die dienstliche Beurteilung nicht eingeflossen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Bonn ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums (PP) Bonn vom 01.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt aus-gegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP Bonn vom 01.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999) - im Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Die angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRL vorgesehenen Verfahrens von dem Polizeipräsidenten Bonn unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den sog. Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich maßgebliche, allerdings vom Erstbeurteilervorschlag abweichende - Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. Die gegen die Beurteilung vom Kläger erhobenen Rügen greifen im Ergebnis nicht durch. Soweit der Kläger meint, dass der Leiter der Abteilung GS - PD Q. - mit seiner Verfügung vom 20.12.2005 unzulässig und in einer von den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenen Weise eine weitere Beurteilerebene eröffnet und unstatthaft auf die Entscheidung des Endbeurteilers - Polizeipräsident B. - Einfluss genommen habe, verkennt er, dass es sich bei der vorgenannten Verfügung lediglich um eine vom Votum des Erstbeurteilers und des Leiters der Unterabteilung abweichende Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Erstbeurteilervorschlags "auf dem Dienstweg" (Ziff. 9.1 BRL) handelte, die den Polizeipräsidenten als Endbeurteiler in keiner Weise binden bzw. präjudizieren sollte und hinsichtlich derer auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Endbeurteiler gebunden gesehen hat; vielmehr deutet der handschriftliche Vermerk auf dieser Verfügung "In Beurteilerbesprechung auf 3 Punkte im Gesamturteil abgestuft" darauf hin, dass diese Gegenstand der abschließenden Beurteilerbesprechung (Ziff. 9.2 BRL) waren. Als weiterer Vorgesetzter gegenüber dem Kläger, dem Erstbeurteiler und dem Leiter der Unterabteilung ist der Leiter der Abteilung GS berechtigt - und auch verpflichtet -, seine Einschätzung zu einem Beurteilungsvorschlag abzugeben; dass dieser besonderes Gewicht zukommt, weil er - ähnlich wie der Endbeurteiler - einen umfassenderen Maßstab und Betrachtungsweise als sonstige Vorgesetzte zugrundelegt, liegt in der Natur der Sache, führt aber nicht zu einer unzulässigen weiteren Beurteilerebene. Dem Kläger kann auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass der von EKHK L. unter dem 19.07.2004 für den Zeitraum Juni 2002 bis Mai 2004 erstellte "Beurteilungsbeitrag" nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Unabhängig davon, dass der Erstbeurteiler nur die Einschätzungen, die ihm der Verfasser eines Beurteilungsbeitrags über Eignung und Leistung des zu Beurteilenden für einen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums vermittelt, zu würdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen hat, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben für die Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien gewonnen hat, ist für den vorliegend zur Erstellung des Beurteilungsvorschlags berufenen Erstbeurteiler - EKHK T. -, an den sich das Gebot einer Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags primär gemäß Ziff. 9.1 BRL richtet, in keiner Weise erkennbar, dass er den vorgenannten Beurteilungsbeitrag nicht berücksichtigt hätte; er ist bei der Bewertung mehrerer Submerkmale zu den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten", "Sozialverhalten" und "Mitarbeiterführung" zugunsten des Klägers von der Einschätzung des Verfassers des immerhin 60 v.H. des Beurteilungszeitraums umfassenden Beurteilungsbeitrags abgewichen. Soweit der Kläger es vermisst, dass sich das Ergebnis des Beurteilungsbeitrags auch bei der abschließenden Bewertung durch den Endbeurteiler wieder findet, übersieht er, dass der Endbeurteiler - anders als der Verfasser eines Beurteilungsbeitrags und der Erstbeurteiler - aufgrund der größeren Vergleichsgruppe einen anderen, nämlich umfassenderen Maßstab anzuwenden hat und daher auch zu einem anderen abweichenden Ergebnis gelangen kann, ohne dass dadurch die hinreichende Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags in Frage gestellt würde. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des PP Bonn vom 01.03.2006 leidet insoweit allerdings nicht deshalb an einem rechtlich erheblichen Mangel, weil sie zu den Bewertungen der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" nicht hinreichend plausibel wäre. Zwar hat der Endbeurteiler die Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" sowie das Gesamturteil abweichend vom Vorschlag des Erstbeurteilers und auch abweichend von dem vorgenannten Beurteilungsbeitrag mit "3 Punkten" bewertet; dies ist als solches im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, weil der Endbeurteiler seine abweichende Bewertung jeweils damit begründet hat, dass die Anwendung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe zu einer abgestuften Bewertung geführt habe. Diese Begründung macht im Sinne der Beurteilungsrichtlinien ausreichend und für das Gericht auch nachvollziehbar deutlich, auf welche Weise und auf Grund welcher einzelfallübergreifenden Erwägungen - hier: vergleichende Betrachtung der Leistungen der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten - der Endbeurteiler dem Beurteilungsvorschlag nicht gefolgt ist; vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999, a.a.O. und Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; Beschluss vom 10.07.2006 - 1 B 523/06 -, IÖD 2007, 90 = ZBR 2007, 346; Beschluss vom 24.01.2008 - 6 A 1430/07 - (www.nrwe.de). Die dienstliche Beurteilung leidet - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht deshalb an einer fehlenden Plausibilität, weil zwischen den Bewertungen der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" einerseits und den Bewertungen der zugehörigen Submerkmale andererseits ein nicht auflösbarer Widerspruch bestünde; diese zunächst noch in der Beurteilung vom 01.03.2006 vorhandene fehlende Schlüssigkeit ist durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 herbeigeführt worden. Im Einzelnen: Aus dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Gebot der Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen folgt u.a., dass das Gesamturteil einer Beurteilung nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den zugrunde liegenden Einzelbewertungen stehen darf; vgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.1967 - 6 C44.64 -ZBR 1968, 42 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 sowie Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NW LBG Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 2967/00 -, NWVBl 2002, 158, m.w.N.. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, vgl. Urteil vom 23.06.2006 - 6 A 1216/04 - (juris) sowie Beschluss vom 28.06.2006 - 6 B 618/06 -, IÖD 2006, 246 = ZBR 2006, 390 und Beschlüsse vom 07.12.2006 - 6 B 2045, 2046, 2163 u. 2164/06 -, www.nrwe.de, der das Gericht folgt, ist im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit einer in einem zweistufigen Beurteilungsverfahren abgegebenen dienstlichen Beurteilung zu fordern, dass sich der Endbeurteiler, der den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers hinsichtlich des Gesamturteils und der Bewertung von Hauptmerkmalen abändert, auch zu den Benotungen der nachgeordneten Sub- bzw. Einzelmerkmale äußert. Insoweit bleibt es ihm überlassen, ob er die Bewertungen der Submerkmale im Einzelnen der von ihm vergebenen Bewertung des zugehörigen Hauptmerkmals unmittelbar anpasst oder aber die gebotene Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt; vgl. zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 6 A 1414/05 - (www.nrwe.de). Diese Änderung / Ergänzung kann in zulässiger Weise auch im Widerspruchs- und / oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen; vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2006, Beschluss vom 28.06.2006 und Urteil vom 13.12.2007, jeweils a.a.O.. Durch die - nach dem Vorstehenden zulässig im Widerspruchsverfahren - vorgenommene Erläuterung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 ist dem Kläger förmlich mitgeteilt worden, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung des PP Bonn in Bezug auf die den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" zugeordneten Submerkmale dahin ergänzt werde, dass eine lineare Absenkung der Submerkmale erfolge. Damit hat die Bezirksregierung Köln einerseits eine Eröffnung der durch das PP Bonn abgeänderten dienstlichen Beurteilung vorgenommen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2007 - 6 B 218/07 - (www.nrwe.de - Rdz. 5) und andererseits eine Kongruenz der Submerkmale mit den zugehörigen Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" hergestellt. Zur Begründung hat die Bezirksregierung allgemein in diesem Zusammenhang auf die einzelfallübergreifenden Erwägungen (Quervergleich, Berücksichtigung der Richtsätze - dies ist als solches in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden ständige Rechtsprechung; vgl. zu den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW (Ziff. 8.2.2 BRL): OVG NRW, Urteil vom 08.11.2005 -6 A 1474/04 -, IÖD 2006, 220 = ZBR 2007, 267 - und maßstabsbildenden Kriterien) hingewiesen und damit in Bezug sowohl auf die Absenkung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Mitarbeiterführung" als auch der diesen Hauptmerkmalen zugeordneten Submerkmale hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Endbeurteiler von einer Maßstabsverfehlung durch den Erstbeurteiler ausgegangen ist, weil dieser - anders als der Endbeurteiler - nicht eine vollständige vergleichende Betrachtung der Leistungen sämtlicher der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten (hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO) vornehmen konnte. Ebenso wenig leidet die streitige dienstliche Beurteilung des PP Bonn vom 01.03.2006 an einem Rechtsfehler, weil die zwischenzeitlich gesammelte Lebens- und Diensterfahrung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Nach Ziff. 8.1 BRL ist im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Die "Erläuterungen" zu den Beurteilungsrichtlinien schreiben eine solche Begründungspflicht u.a. dann vor, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung. Eine danach im Falle des Klägers gebotene Erläuterung ist in der der Beurteilung angefügten Begründung sowie in zulässiger Weise ergänzend im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 ausführlich und im Sinne der Beurteilungsrichtlinien ausreichend dargelegt worden. Diese Begründung ist für das Gericht im Ergebnis nachvollziehbar und in materieller Hinsicht rechtlich unbedenklich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das PP Bonn auf die hohe Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe, ihre besondere Struktur (Zusammensetzung aus zahlreichen Beamten mit langjähriger Diensterfahrung in demselben statusrechtlichen Amt, von denen ein Anteil bereits zum dritten oder auch vierten Mal mit "3 Punkten" beurteilt worden war) sowie darauf hingewiesen hat, dass andere Beamte leistungsmäßig positivere Zeichen als der Kläger gesetzt hätten. Zu einer vergleichbaren Begründung gemäß Ziff. 8.1 BRL hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen im Beschluss vom 13.02.2007 - 6 A 54/05 - ausgeführt: "Damit ist über einen allgemeinen Quervergleich hinausgehend im einzelnen nachvollziehbar begründet, dass die Leistungen des Antragstellers aufgrund der hohen Leistungsdichte bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung - trotz einer zu verzeichnenden Steigerung seiner Leistungen - in der Gesamtnote gleich zu bewerten sind." Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall an. Mit dem Hinweis auf die Einschätzung seiner eigenen Leistung kann der Kläger nicht durchdringen, weil er damit seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Endbeurteilers setzt. Dass der Kläger in seiner Tätigkeit positive Arbeitsergebnisse erbracht hat, wie auch in der Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL hervorgehoben wird, ist vom Endbeurteiler wahrgenommen und seiner Bewertung zugrunde gelegt worden. Die Entscheidung, wie er diesen Umstand bewertet und gewichtet, ist durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt. Dies gilt auch dafür, dass der Kläger meint, der Umstand, dass er auf einem mit A 13 BBesO bewerteten Dienstposten seine Arbeit verrichte, sei unzureichend gewürdigt worden; auch insoweit kommt es auf die maßgebende Einschätzung und Bewertung des Endbeurteilers an, der diesen Umstand gesehen, ihm aber nicht eine solche Bedeutung beigemessen hat, dass daraus ein besseres Beurteilungsergebnis folge. Eine Verurteilung des beklagten Landes, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.06.2002 bis 30.09.2005 neu zu beurteilen, kam nach alledem nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.