Beschluss
6 B 1226/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0806.6B1226.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese haben die Beigeladenen selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese haben die Beigeladenen selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine dem Antragsgegner zum 1. Januar 2004 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung - mittlerer Dienst - nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass die Beigeladenen in den letzten Regelbeurteilungen ein um eine Notenstufe besseres Gesamtergebnis erzielt hätten als der Antragsteller. Dem Argument des Antragstellers, seine Beurteilung sei fehlerhaft, könne nicht gefolgt werden. Das gegen die Beurteilung gerichtete Klageverfahren 1 K 1137/04 werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der für die ersten rund 26 Monate (1. Januar 2000 bis 3. März 2002) des Beurteilungszeitraums (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002) erstellte Beurteilungsbeitrag sei bei der Regelbeurteilung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus der Passage unter V. der Beurteilung, in der bereits der Erstbeurteiler die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages attestiert und sich mittels auf den individuellen Leistungsstand des Antragstellers bezogenen Argumenten mit dem Beurteilungsbeitrag auseinandergesetzt habe. Inhaltlich genügten diese Ausführungen, die auch ein den Antragsteller betreffendes Disziplinarverfahren berücksichtigten, den Anforderungen, die an die Plausibilisierung von Abweichungen im Umfang von mehr als einem Punkt zu stellen seien. Aus diesem Befund für die Erstbeurteilung ergebe sich, dass auch die Endbeurteilung nicht zu beanstanden sei. Nachdem der Erstbeurteiler bei Submerkmalen von 3 und 4 Punkten die Hauptmerkmale und das Gesamtergebnis mit 4 Punkten bewertet habe, genüge die auf einen Quervergleich abstellende Abweichungsbegründung des Endbeurteilers, um eine Herabsetzung auf 3 Punkte bei zwei Hauptmerkmalen und beim Gesamtergebnis plausibel zu machen. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Beurteilungsbeitrag, der sich im Rahmen der Gesamtbeurteilung wiederfinden solle, sei mit der ausgeworfenen Endbeurteilung von lediglich 3 Punkten nicht in Einklang zu bringen. Der vorliegende Sachverhalt, in dem der Beurteilungsbeitrag, der einen Großteil des Beurteilungszeitraums abdecke, zwei Noten von der Endbeurteilung abweiche, sei vergleichbar mit dem Sachverhalt, dass ein Beurteilungsentwurf zwei Noten von der Endbeurteilung abweiche. Die Tatsache eines überdurchschnittlich guten Beurteilungsbeitrages lege dem Endbeurteiler eine besondere Begründungspflicht auf, wenn er ein um zwei Notenstufen von dem Beurteilungsbeitrag abweichendes Gesamturteil auswerfen möchte. Dieser Begründungspflicht sei der Endbeurteiler jedoch nicht nachgekommen. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als gegeben an. Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergegangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (sogenannter Bewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit anderen Worten: Jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111. Daran fehlt es hier. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene Beförderungsstelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, dessen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt. Der Antragsgegner stützt diese Entscheidung auf die aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen, welche bei den Beigeladenen mit dem Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) und beim Antragsteller mit dem Ergebnis "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) abschließen. Die Beigeladenen sind damit besser beurteilt als der Antragsteller. Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung hält der Senat jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung für unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der in der Bewertung der Submerkmale überwiegend auf 5 Punkte lautende Beurteilungsbeitrag vom 25. März 2000 mit dem Gesamturteil der Beurteilung (3 Punkte) durchaus in Einklang zu bringen. Wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht festgestellt hat, hat der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag angemessen berücksichtigt und nachvollziehbar gewichtet. Die diesbezüglichen Darlegungen unter Abschnitt V. der Beurteilung machen hinreichend deutlich, warum der Erstbeurteiler zu einer von dem Beurteilungsvorschlag abweichenden Leistungsbewertung gelangt ist. Dass der Erstbeurteiler hierbei das in den Beurteilungszeitraum fallende Strafverfahren sowie das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller in den Vordergrund gerückt hat, begegnet keinen Bedenken. Auch im Grundsatz liegt es nahe, dass dienstliche Verfehlungen eines Beamten in die Bewertung seiner Leistungen einfließen können. Die vom Antragsgegner in der Beschwerde dargelegten Einzelheiten des Straf- und Disziplinarverfahrens, die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht bestritten werden, lassen jedenfalls erkennen, dass es sich keineswegs nur um ein geringfügiges und letztlich zu vernachlässigendes Fehlverhalten des Antragstellers handelte. Hinzu kommen die - ebenfalls für eine Leistungsbeurteilung relevanten - Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Verwarngeldblöcken. Soweit der Antragsteller einwendet, dass es sich ausschließlich um "partielle Ausschnitte aus dem Beurteilungszeitraum" handele, die hier zur Herabstufung der Beurteilung geführt hätten, übersieht er, dass selbst ein einmaliges Fehlverhalten je nach Art und Intensität vorhandene Persönlichkeitsdefizite sowie Mängel hinsichtlich der Dienstauffassung oder anderer beurteilungsrelevanter Merkmale offenbaren kann. Damit kann auch ein einmaliges disziplinarisch relevantes Fehlverhalten innerhalb eines längeren Beurteilungszeitraums Aussagekraft für die auf den gesamten Zeitraum bezogene Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten gewinnen. Ist somit der Beurteilungsbeitrag bereits im Rahmen der Erstbeurteilung beanstandungsfrei berücksichtigt worden, so begegnet die auf einen Quervergleich gestützte Abweichung der Endbeurteilung von der - den Beurteilungsbeitrag einbeziehenden - Erstbeurteilung um eine Notenstufe keinen rechtlichen Bedenken. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Selbst wenn die Annahme des Antragstellers zuträfe, dass der vorliegende Sachverhalt vergleichbar sei mit der Abweichung der Endbeurteilung um zwei Notenstufen, ließe sich hieraus letztlich kein Beurteilungsmangel herleiten. Die Erwägung des Antragsgegners, im Rahmen des Quervergleichs müsse ein Unterschied in der Bewertung eines Beamten, der sich pflichtgemäß verhalte und eines Beamten, der gegen seine Dienstpflichten verstoße, sichtbar werden, würde nämlich auch den Anforderungen entsprechen können, die an die Plausibilisierung einer Abweichung um mehr als einen Punkt zu stellen sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -; Beschluss vom 5. August 2004 - 6 A 1158/04 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n. F.).