Beschluss
6 B 2045/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1207.6B2045.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 3 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner untersagt, drei der dem Polizeipräsidium C. zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. 4 Durch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage gestellt. 5 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 17. Januar 2006 rechtswidrig ist und daher in dem Auswahlverfahren nicht hätte zugrundegelegt werden dürfen. 6 Diese dienstliche Beurteilung ist nicht plausibel: Die Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis ist vom Endbeurteiler von 5 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, die entsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers unverändert mit 4 und 5 Punkten benotet; die Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten ist vom Endbeurteiler von 4 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, die entsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers unverändert mit jeweils 4 Punkten benotet. In Anbetracht dieser Widersprüche ist auch das vom Endbeurteiler vergebene Gesamturteil von 3 Punkten (Vorschlag des Erstbeurteilers: 4 Punkte) nicht nachvollziehbar. Die für die Abweichung der Endbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers angegebene Begründung ("Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt"), ist zur Klärung der Widersprüche in dieser allgemeinen Form nicht ausreichend. 7 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 266, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, in: DÖD 2001, 310, und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -. 8 Der Vortrag des Antragsgegners, er halte die vom Senat entwickelten Plausibilisierungsanforderungen bei einer Abweichung der Endbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers für überzogen und könne sie auch tatsächlich nicht erfüllen, ist nicht überzeugend. Bei einer vom Erstbeurteilervorschlag abweichenden Bewertung von Hauptmerkmalen, die sich - wie hier - nicht mehr mit einer unterschiedlichen Gewichtung der entsprechenden Submerkmale erklären lässt, hat der Endbeurteiler die Wahl, ob er die Bewertung der Submerkmale im Einzelnen der von ihm vergebenen Bewertung des Hauptmerkmals anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt. 9 So erneut OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -. 10 Diese Anforderungen entsprechen der langjährigen Rechtsprechung des Senats und sind angesichts des dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zuerkannten weiten Beurteilungsspielraums im Interesse eines Mindestmaßes an Transparenz unverzichtbar, zumal Plausibilitätsdefizite noch im Laufe des Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens ausgeglichen werden können. Der Einwand, die Anforderungen seien aus tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllen, ist nicht nachvollziehbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung misst - ihrer Aufgabe entsprechend - die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen im Bereich der Polizei unter anderem an den vom Antragsgegner selbst erlassenen einschlägigen Beurteilungsrichtlinien. Soweit diese in der Praxis untauglich sind, hat es der Antragsgegner in der Hand, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Das mehrfach verwandte Argument, missliebige Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien seien "gewerkschaftliche Bedingungen für die Zustimmung des Hauptpersonalrats zu den Richtlinien" gewesen und "aus der Sicht der Praxis wäre zu erwarten gewesen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Beurteilungsrichtlinien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht insoweit als unbeachtlich erachte", erscheint befremdlich. Es erweckt den Eindruck, der Antragsgegner habe sich einem rechtswidrigen Ansinnen der Personalvertretungsorgane im Bereich der Polizei gebeugt und wissentlich rechtswidrige Verwaltungsvorschriften erlassen. 11 Im vorliegenden Fall sind die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite vom Antragsgegner nicht nachträglich geheilt worden. 12 Der Antragsgegner hat zur Widersprüchlichkeit zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsergebnis und Sozialverhalten auf der einen Seite und der Bewertung der Submerkmale auf der anderen Seite ergänzend vorgetragen: Die Bewertung der Submerkmale in der dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 2006 sei zu wohlwollend. Bereits in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 29. August 2005 (Beurteilungszeitraum: 1. Januar 2000 - 30. April 2005) habe derselbe Erstbeurteiler den Antragsteller durchgängig zu hoch bewertet. Der Endbeurteiler habe damals die Bewertungsvorschläge für das Gesamturteil und die Hauptmerkmale durchgängig von 4 Punkten auf 3 Punkte herabsetzen müssen. Wenn der Erstbeurteiler in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die sich auf einen Beurteilungszeitraum von nur fünf Monaten erstrecke (1. Mai 2005 - 30. September 2005), gleichwohl zu einer im Vergleich sogar noch verbesserten Leistungseinschätzung komme, werde damit deutlich, dass seine Bewertungen nicht realistisch seien. 13 Eine Anpassung der Bewertung der Submerkmale an die vom Endbeurteiler vergebenen Bewertungen der Hauptmerkmale ist damit nicht erfolgt. Der Antragsgegner hätte es in der Hand gehabt, einzelne Submerkmale zu korrigieren, alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale linear abzusenken oder den Widerspruch etwa im Rahmen der Abweichungsbegründungen in die eine oder andere Richtung aufzulösen. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 5. Februar 2002 - 6 B 1965/00 -. 15 An einer entsprechenden Erklärung fehlt es jedoch. Die nachträglich gelieferte Begründung ist auch im Übrigen nicht geeignet, die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite zu beseitigen. Dass der Erstbeurteiler bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 17. Januar 2006 insgesamt zu wohlwollend beurteilt habe, trifft nicht zu, denn der Endbeurteiler ist dem Erstbeurteiler bei der Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten gefolgt (4 Punkte). Nichts anderes gilt für die dienstliche Beurteilung vom 29. August 2005. Darin hatte der Endbeurteiler den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers im Hauptmerkmal Sozialverhalten bestätigt. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung ist der Erstbeurteiler bei dieser Bewertung geblieben. Dass diese gleich gebliebene Bewertung zu wohlwollend gewesen sein soll, erschließt sich angesichts des kurzen Beurteilungszeitraums nicht. Der Widerspruch zwischen der Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten und den entsprechenden Submerkmalen wird mit dem Argument der insgesamt zu wohlwollenden Beurteilung durch den Erstbeurteiler nicht aufgelöst. 16 Der Antragsgegner trägt zur Begründung der Abweichung des Endbeurteilers von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers weiter vor, dass sich die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller angehöre, gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung deutlich verändert habe, weil in ihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule zusammengefasst seien. Eine Anpassung der Bewertung der Submerkmale an die vom Endbeurteiler vergebenen Bewertungen der Hauptmerkmale oder eine sonstige Auflösung der insoweit bestehenden Ungereimtheit stellt diese Erklärung ebenfalls nicht dar. 17 Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 18 Es kann deshalb dahinstehen, ob die dienstliche Beurteilung - wie das Verwaltungsgericht andeutet - auch deswegen rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner gegen die Begründungspflicht gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) verstoßen hat. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen braucht dementsprechend nicht eingegangen zu werden. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrags zu reduzieren. 21