Urteil
19 K 3717/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0412.19K3717.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.4.2012 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. vom 13.12.2011 aufzuheben und den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.0.1956 geborene Kläger steht in den Diensten des beklagten Landes, seit dem 2.5.2002 als Polizeihauptkommissar (PHK/A 12) im PP L. . 3 Im Amt eines Polizeihauptkommissars als SGL – Waffen und Geräte wurde der Kläger unter dem 25.1.2006 für den Zeitraum 2.6.2002 bis 1.10.2005 dienstlich beurteilt; diese Beurteilung endete im Gesamtergebnis auf „3 Punkte“. Der Erstbeurteiler hatte eine Bewertung sämtlicher Hauptmerkmale mit 4 Punkten vorgeschlagen. 4 Für den Zeitraum 2.10.2005 bis 1.8.2008 endete die Beurteilung ebenfalls mit dem Gesamtergebnis „3 Punkte“. Der Erstbeurteiler (POR T. ) hatte eine Beurteilung mit 5-4-4-5 Punkten vorgeschlagen. 5 Seit dem 12.3.2010 ist beim Kläger eine Schwerbehinderung mit 50% anerkannt. 6 Im Rahmen der nächsten Beurteilungsrunde für den Zeitraum vom 2.8.2008 bis 30.6.2011 gestaltete sich das Verfahren für den Kläger wie folgt: 7 Für den Zeitraum vom 2.8.2008 bis 13.8.2010 erstellte POR T. am 15.12.2010 einen Beurteilungsbeitrag. Dieser beurteilte die einzelnen Merkmale wie folgt: 8 9 Arbeitsorganisation: 5, 10 Arbeitseinsatz: 4, 11 Arbeitsweise: 5, 12 Leistungsgüte: 5, 13 Leistungsumfang: 4, 14 Veränderungskompetenz: 5, 15 Soziale Kompetenz: 4, 16 Mitarbeiterführung: 5. 17 LPD L1. zeichnete das Vorblatt zu dem Beurteilungsbeitrag am 5.1.2011 mit einverstanden, fügte aber eine Anlage („Hinweis zu Ziffer V des Beurteilungsbeitrages“) bei, in der es u.a. heißt: 18 „Eine offensichtliche Abweichung [von dem in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab] kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. 19 Es wird jedoch um Beachtung gebeten, dass dieser Einschätzung kein umfassender behördenweiter Quervergleich zugrunde liegt. 20 Eine Bindungswirkung entfaltet dieser Beurteilungsbeitrag gegenüber dem Erstbeurteiler [...] nicht.“ 21 PD F. gab dem Kläger den Beurteilungsbeitrag am 7.1.2011 bekannt. 22 Der POR T. ablösende Erstbeurteiler PD F. schlug eine Beurteilung mit „4 Punkten“ vor, wobei er alle Merkmale mit „4 Punkten“ bewertete. 23 Am 13.7.2011 fand eine direktionsinterne Beurteilerbesprechung der damaligen Direktion ZA unter Beteiligung u.a. von dem Erstbeurteiler PD F. und LPD L1. statt. 24 Mit dem Kläger führte der Erstbeurteiler am 18.8.2011 das Beurteilungsgespräch; er verblieb bei seinem Beurteilungsvorschlag von „4 Punkten“. 25 Die behördenweite Beurteilerbesprechung fand am 7.10.2011 statt. 26 Unter dem 13.12.2011 wurde dem Kläger eine dienstliche Beurteilung erteilt, die im Gesamtergebnis auf „Die Leistung und Befähigung des PHK S. entspricht voll den Anforderungen“ (d.i. 3 Punkte) lautet. Die Hauptmerkmale sind wie folgt bewertet: 27 28 Arbeitsorganisation: 4 Punkte 29 Arbeitseinsatz: 3 Punkte 30 Arbeitsweise: 4 Punkte 31 Leistungsgüte: 4 Punkte 32 Leistungsumfang: 3 Punkte 33 Veränderungskompetenz: 3 Punkte 34 Soziale Kompetenz: 3 Punkte 35 Mitarbeiterführung: 4 Punkte. 36 Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers begründete der Endbeurteiler wie folgt: 37 „In Relation zu den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führt der einheitliche strenge Beurteilungsmaßstab und der in den Beurteilerbesprechungen abgestufte Vergleich der Leistung und Befähigung zu einer abweichenden Bewertung in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“, „Leistungsumfang“, „Veränderungskompetenz“, „Soziale Kompetenz“ sowie im Gesamturteil.“ 38 Die Beurteilung wurde durch LPD L1. am 13.12.2011 mit „i.V.“ schlussgezeichnet und dem Kläger am 13.1.2012 durch PD F. bekanntgegeben. 39 Der Kläger beantragte unter dem 16.2.2012 die Abänderung der dienstlichen Beurteilung, da der Beurteilungsbeitrag und seine gestiegene Lebens- und Diensterfahrung nicht genügend berücksichtigt worden seien. Zudem seien sachfremde Erwägungen in der Form angestellt worden, dass er auf seinem Dienstposten (A11-Bewertung) keine Spitzennoten erhalten könne. Schließlich sei die Frist zur Bekanntgabe der Beurteilung überschritten worden. 40 Nach Einholung von Stellungnahmen lehnte das Polizeipräsidium L. eine Abänderung der Beurteilung mit Bescheid vom 26.4.2012, dem Kläger zugestellt am 15.5.2012 ab. 41 Zur Begründung führte es an, dass eine Bindungswirkung von dem Beurteilungsbeitrag nicht ausgehe. Die Lebens- und Diensterfahrung des Klägers sei berücksichtigt worden, angesichts der hohen Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe A 12 mit 187 zu beurteilenden Angehörigen habe sich die hinzugewonnene Erfahrung aber nicht derart ausgewirkt, dass dies zu einer verbesserten Beurteilung geführt hätte. Die Vergleichsgruppe sei geprägt durch eine außerordentlich hohe Leistungsdichte mit einer Vielzahl diensterfahrener und leistungsstarker Beamter, der eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Beförderungsmöglichkeiten gegenüberstehe. Einige Angehörige der Vergleichsgruppe hätten Funktionszuordnungen nach A 12 oder A 13 und daher sei bei ihm, der eine nach A 11 zugeordnete Tätigkeit ausübe, ein höherer Arbeitseinsatz erforderlich, um das gleiche Ergebnis zu erzielen. Daneben sei es unabhängig von der Funktionszuordnung allen Angehörigen der Vergleichsgruppe möglich, das beste Beurteilungsergebnis zu erhalten. Schließlich führe die Fristüberschreitung nicht zur Rechtswidrigkeit, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handele. Zudem sei der Kläger bis Mitte Dezember 2011 dienstunfähig erkrankt gewesen und habe wegen Urlaubs bis zum 6.1.2012 nur an zwei Tagen im Dezember (19. und 20.12.) Dienst verrichtet. Nach Rückkehr aus dem Urlaub sei der Termin der Bekanntgabe einvernehmlich vereinbart worden. 42 Am 14.6.2012 hat der Kläger Klage erhoben. 43 Als Verfahrensfehler rügt der Kläger, dass LPD L1. nicht der zuständige Endbeurteiler gewesen sei, da kein Vertretungsfall für den am 4.10.2011 dienstantretenden Polizeipräsidenten von L. , Herrn B. , vorgelegen hätte. 44 Zudem habe LPD L1. bereits am 13.7.2011 den Entschluss gefasst, den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abzusenken, so dass der Erstbeurteiler nach dem Gespräch nicht mehr frei in seiner Entscheidung gewesen sei. 45 Ergänzend führt er aus, dass das Gesamtergebnis nicht plausibel sei, da nach Absenkung von vier der insgesamt acht bewerteten Merkmale von 4 auf 3 Punkte die Endnote „3 Punkte“ ohne nähere Begründung nicht nachzuvollziehen sei. 46 Der Kläger beantragt, 47 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 26.4.2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des PP L. vom 13.12.2011 aufzuheben und den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. 48 Das beklagte Land beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Das beklagte Land tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Unter Darlegung von Auszügen aus dem Terminkalender von Polizeipräsident B. hält es einen Vertretungsfall für gegeben. Zudem sei eine grundsätzliche Delegation auf den Vertreter möglich gewesen. 51 Die Besprechung am 13.7.2011 habe nur einem vorläufigen Leistungsvergleich der Angehörigen der Direktion ZA und einer vorläufigen Festlegung der Beurteilungsergebnisse gedient, da bewusst gewesen sei, dass noch nicht alle Beurteilungsgespräche geführt worden waren. Der Erstbeurteiler PD F. sei trotz der Besprechung in seiner Einschätzung bei Fertigung des Beurteilungsvorschlags frei gewesen, hätte also auch Veränderungen aus Anlass des Beurteilungsgesprächs am 18.8.2011 vornehmen können – wie andere Beurteiler dies getan hätten. 52 Eine Unplausibilität liege nicht vor, da der Endbeurteiler mit der Festsetzung der Gesamtnote zu erkennen gegeben habe, welchen Merkmalen er ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe – nämlich den mit 3 Punkten bewerteten Merkmalen. 53 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, es habe eine unzulässige Beeinflussung des Erstbeurteilers stattgefunden, sowie zu Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens und der Erstellung der Erstbeurteilung durch Vernehmung des Erstbeurteilers PD F. als Zeugen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.4.2013 verwiesen. 54 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes. 55 Entscheidungsgründe 56 Die Klage ist zulässig und begründet. 57 Die angegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums (im Folgenden: PP) L. vom 13.12.2011 ist rechtswidrig; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das PP L. für den Zeitraum 2.6.2009 bis 30.6.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. 58 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 1.4.2009 - GV. NRW. S. 224; zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 - GV. NRW. S. 570]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 59 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2006 - 6 A 1216/04, www.nrwe.de; Beschlüsse vom 27.12.2007 - 6 A 1603/05, vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98, DÖD 2000, 161 und - 6 A 3593/98, DÖD 2000, 266. 60 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP L. vom 13.12.2011 rechtlich fehlerhaft. 61 Dies folgt vorliegend daraus, dass diese dienstliche Beurteilung nicht im Einklang mit den "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei“ – BRL Pol – (Runderlass des Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 09.07.2010 [MBl.NRW S. 677]), die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 93 Abs. 1 LBG NRW halten und mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, erlassen wurde und das PP L. daher maßgebende Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat. 62 Der Beurteilung des Klägers kann allerdings nicht entgegengehalten werden, der Erstbeurteiler sei in seiner Erstbeurteilung nicht unabhängig gewesen. Eine Einflussnahme auf die Erstbeurteiler in der Besprechung am 13.7.2011 mit dem Ziel, den Beurteilungsvorschlag für den Kläger auf 3 Punkte zu fassen, kann nicht angenommen werden. Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler hat bekundet, dass er in dieses Gespräch mit einem Notenvorschlag von 4 Punkten gegangen sei, er sich aber schon gedacht habe, dass der Vorschlag auf höherer Ebene wohl abgesenkt werden würde. Dass es in dem Protokoll über die Besprechung heißt: „Es wurde beschlossen“, bestimmte Notenabsenkungen vorzunehmen, sei so zu verstehen, dass sich Herr L1. die Erläuterungen aller Erstbeurteiler hat vortragen lassen und dann abschließend über eine Notenabsenkung entschieden hat. Obwohl es in der Vergangenheit auch vorgekommen sei, dass er Vorschläge von Beamten nach der Besprechung abgesenkt habe, wenn ihn die in den Besprechungen angeführten Argumente überzeugten, habe er im Fall des Klägers zu seinem Vorschlag auch nach dem Gespräch gestanden. 63 Begründeter Anlass, an der Richtigkeit der ausführlichen und detailreichen Aussage zu zweifeln, besteht aus Sicht des Gerichts nicht, zumal der Erstbeurteiler nach der Besprechung im Juli und nach Führung des Beurteilungsgesprächs im August 2011 tatsächlich bei seinem ursprünglichen Vorschlag geblieben ist. 64 Die im vorliegenden Verfahren angefochtene dienstliche Beurteilung leidet aber an einem anderen Verfahrensfehler. Sie wurde nämlich von LPD L1. , der auch das Endbeurteilerverfahren geleitet hat, als Vertreter des Polizeipräsidenten B. unterzeichnet; dies steht im Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien und ist vom beklagten Land auch nicht ausreichend erläutert worden. 65 Nach Ziff. 9.3 Satz 1 BRL Pol obliegt die Endbeurteilung der Beamten u.a. des gehobenen Dienstes – wie dem Kläger im Amt eines "Polizeihauptkommissars" – dem Leiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist; dies war im maßgebenden Zeitpunkt der Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung am 13.12.2011 Polizeipräsident B. , der seinen Dienst als Polizeipräsident L. dort am 04.10.2011 angetreten hatte. 66 Soweit LPD L1. die dienstliche Beurteilung unterzeichnet hat, steht dies im Widerspruch zu der eindeutigen und insoweit eine Ausnahme nicht eröffnenden Regelung der Beurteilungsrichtlinien: 67 Es ist nicht erkennbar, dass LPD L1. als "allgemeiner Vertreter" des Polizeipräsidenten B. als dem zuständigen Behördenleiter handeln konnte: Nach § 8 Abs. 1 der "Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums vom 22.10.2004 - 43.1 – 0302 -) – MBl.NRW. 2004, 962 – (nunmehr [insoweit inhaltsgleich]: Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.12.2011 – 401-58.08.04 –, MBl.NRW. 2012, 22 –) hat der Behördenleiter zwar einen allgemeinen Vertreter zur Vertretung im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung, hier: LPD L1. . Dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung am 13.12.2011 – mithin im Zeitpunkt ihres Erlasses – ein Vertretungsfall im Sinne einer Abwesenheit oder Verhinderung von Polizeipräsident B. gegeben war, ist nicht ersichtlich und wird auch vom beklagten Land nicht behauptet. 68 Ein solcher Vertretungsfall kann sich auch nicht daraus ergeben, dass LPD L1. die vorangegangene Endbeurteilerbesprechung am 7.10.2011 „in Vertretung des Endbeurteilers“ – hier Polizeipräsident B. , der – wie dargestellt – seit dem 4.10.2011 die Funktion des Behördenleiters und damit des Endbeurteilers innehatte – geleitet hat. 69 Für das o.g. Datum der Endbeurteilerbesprechung ist nämlich eine nachvollziehbare Verhinderung oder Abwesenheit von Polizeipräsident B. nicht vorgetragen. Soweit auf „wichtige ministerielle Termine“ am 6./7.10.2011 hingewiesen wird, erschließt sich daraus nicht, dass diese Abwesenheit in einer Weise zwingend war, einen Vertretungsfall für das vollständige Beurteilungsverfahren, soweit es die Kompetenz des Endbeurteilers betraf, anzunehmen. Eine zwingend persönliche Teilnahme von Polizeipräsident B. an den im vorgelegten Terminkalender enthaltenen Veranstaltungen (7.10.2011: Personalgespräche h.D., Dialogveranstaltung, Nachbereitung Einsatz Deutschlandtag im Polizeipräsidium C. ) ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Terminkollisionen, auf die bereits bei der Terminierung der Endbeurteilerbesprechungen am 30.9.2011 hingewiesen wurde, entbinden den Behördenleiter nicht von seiner Verpflichtung aus Ziffer 9.3 BRL. Dass Polizeipräsident B. die Termine im PP C. , für das seine Zuständigkeit nicht mehr bestand, stärker gewichtete als die Beurteilerbesprechungen in seinem neuen Zuständigkeitsbereich, unterstreicht den Schluss, dass von einer zwingenden Abwesenheit nicht die Rede sein kann. 70 Zwar begründet das beklagte Land die Terminierung der Endbeurteilerbesprechungen auf die Tage 6./7.10.2011 mit dem Beginn der Schulferien im Oktober und der Abwesenheit verschiedener wichtiger personen- und sachkundiger Besprechungsteilnehmer. Angesichts des Beginns der Herbstferien am 24.10.2011 ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der Behördenleiter an keinem Termin im Oktober 2011 die Endbeurteilungen hätte vornehmen können, zumal auch zwischen der Terminierung der Beurteilungsbesprechungen und deren Stattfinden nur ein kurzer Zeitraum von einer Woche lag. 71 Der Umstand, dass Polizeipräsident B. wegen seines Dienstantritts bei dem PP L. erst am 4.10.2011 nach seiner Darstellung persönliche Leistungseindrücke über die Mitarbeiter des PP L. noch nicht sammeln konnte und auch an vorbereitenden Maßstabsüberlegungen der Behörde nicht beteiligt war, bietet keinen Anlass, seine Verhinderung mit der Folge der Vertretungskompetenz des „allgemeinen Vertreters“ anzunehmen. Dieser Hinweis übersieht zunächst, dass maßgeblicher Zweck der Endbeurteilerbesprechung die Herstellung und Anwendung einheitlicher Maßstäbe in der Vergleichsgruppe und es nicht erforderlich ist, dass der Behördenleiter als Endbeurteiler oder die weiteren, an der Endbeurteilerbesprechung teilnehmenden Bediensteten im Sinne der Ziff. 9.2 Abs. 2 BRL Pol die zu beurteilenden Beamten selbst kennen und aus eigener Anschauung beurteilen können müssen; 72 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2010 – 6 A 596/10, www.nrwe.de . 73 Eine fehlende Beteiligung an vorbereitenden Maßstabsüberlegungen der Behörde kann grundsätzlich durch eine Unterrichtung des (neuen) Behördenleiters ausgeglichen werden, so dass es diesem als im maßgebenden Zeitpunkt zuständigen Endbeurteiler obliegt, sich so die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. 74 Insoweit ist auch ohne Belang, dass im Zeitpunkt des Dienstantritts von Polizeipräsident B. in L. am 4.10.2011 der maßgebende Beurteilungszeitraum bereits beendet war, da es nicht auf seine persönlichen, im Beurteilungszeitraum gewonnenen Eindrücke ankommt; solche kann er sich im Rahmen der von ihm zu leitenden Endbeurteilerbesprechungen vermitteln lassen. 75 Soweit das beklagte Land darauf hinweist, dass Polizeipräsident B. die Durchführung des Beurteilungsverfahrens auf LPD L1. als seinen „allgemeinen Vertreter“ habe delegieren können, bieten die zitierten Vorschriften der „Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ für eine solche außerhalb der Konstellationen „Abwesenheit“ oder „Verhinderung“ liegende Vertretung keine hinreichende Grundlage. 76 Zwar ließ Ziff. 9.3 BRL Pol a.F. (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.1.1996 in der Fassung der Änderung vom 19.1.1999) in Verbindung mit den diesbezüglichen Erläuterungen des Innenministeriums NRW Raum für eine solche allgemeine Delegation. Ziff. 9.3 Satz 1 BRL Pol a.F. sah – wie die Beurteilungsrichtlinien vom 9.7.2010 – vor, dass die Beurteilung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Leiterin oder dem Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung obliegt. Die zugehörigen Erläuterungen regelten jedoch ausdrücklich, dass „diese Zuständigkeit auf die Vertreterin oder den Vertreter delegiert" werden könne. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass Gegenstand dieser Regelung der über den einer sogenannten Verhinderungs- oder Abwesenheitsvertretung hinausgehende Fall einer umfassenden Delegation der Aufgabe der Erstellung und Zeichnung der dienstlichen Beurteilungen war; 77 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2006 – 6 B 2124/06, IÖD 2007, 139 und Urteil vom 13.12.2007 – 6 A 1414/05, DÖD 2008, 174 = IÖD 2008, 195 = www.nrwe.de . 78 Solche Erläuterungen sind jedoch in den Beurteilungsrichtlinien vom 9.7.2010 nicht (mehr) enthalten, so dass es bei den – dem gegenüber eingeschränkten – Kompetenzen des „allgemeinen Vertreters“ nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der "Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen" verbleibt. 79 Dass eine Delegation der Erstellung und Zeichnung dienstlicher Beurteilungen der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes oder einzelner Gruppen auf den „allgemeinen Vertreter“ einer ständigen Verwaltungspraxis bei dem PP L. entsprach, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass sich eine solche Verwaltungspraxis – als eine ständige Billigung oder zumindest Duldung durch den Richtliniengeber mit der Folge einer Änderung der Richtlinien – 80 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2010 – 6 A 210/10, www.nrwe.de und juris m.w.N., 81 nach Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien vom 9.7.2010 noch gar nicht bilden konnte und diese neuen Beurteilungsrichtlinien – wie dargestellt – in ihren Erläuterungen die Möglichkeit der Delegation gerade nicht enthalten, betreffen die vom beklagten Land angeführten Fälle lediglich einzelne Verhinderungsfälle (z.B. 6.6.2011 Urlaub PP a.D. T1. ). 82 Gegen die Initiierung einer Verwaltungspraxis in Form der Delegation spricht zudem, dass LPD L1. nicht aus eigener – auf ihn delegierter – Zuständigkeit gehandelt hat, sondern die Vertretung durch die Unterzeichnung mit „i.V.“ offengelegt hat. 83 Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass es gegen Verfahrensvorschriften verstoßen dürfte, dass der Kläger bereits mit dem von LPD L1. beschlossenen Vorschlag von 3 Punkten in die behördenweite Beurteilerbesprechung am 7.10.2011 eingebracht wurde, obwohl der Erstbeurteilervorschlag auf 4 Punkte lautete. Ausweislich des Protokolls der Beurteilerbesprechung fand die Absenkung der Gesamtnote des Klägers nicht erst in dieser Besprechung durch den Endbeurteiler statt, sondern bereits zuvor. Eine Absenkung hätte erst in dieser durch den Schlusszeichnenden geleiteten Besprechung stattfinden dürfen. 84 Neben dem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 13.12.2011 nicht plausibel. 85 Zunächst ist eine angemessene Berücksichtigung des von POR T. erstellten Beurteilungsbeitrags nicht hinreichend deutlich geworden. 86 Nach Ziffer 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Zwar ist der Erstbeurteiler nicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Der Erstbeurteiler hat die Einschätzungen, die ihm der Verfasser eines Beurteilungsbeitrags über Eignung und Leistung des zu Beurteilenden für einen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums vermittelt, zu würdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben für die Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien gewonnen hat. Vorliegend hatte der Erstbeurteiler auch den Umstand zu berücksichtigen, dass der Beurteilungsbeitrag einen Zeitraum von 24,5 Monaten der insgesamt zu beurteilenden 35 Monate umfasst, der von PD F. selbst zu bewertende Zeitraum nur 10,5 Monate. 87 Für das Gericht bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeurteiler seinen Vorschlag in der Weise gefasst hat, dass er alle Merkmale mit nur 4 Punkten bewertet hat. 88 Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler F. hat nämlich bekundet, dass er die Leistungen des Klägers im Zeitraum der 10 Monate, in denen der Kläger ihm unterstand, im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet hätte. Es sei möglich, dass er zwei oder drei Hauptmerkmale mit 3 Punkten bewertet hätte. Angesichts dessen, dass der Beurteilungsbeitrag, der den Großteil des Beurteilungszeitraums umfasste, 5 Merkmale mit 5 Punkten und 3 Merkmale mit 4 Punkten bewertete, erscheint die Berücksichtigung dieses Beitrags nicht ausreichend in die Bildung der vorgeschlagenen Bewertung eingeflossen zu sein. Da der Zeuge den Beitrag zwar als zu gut angesehen hat, er den Kläger aber dennoch in den von ihm allein zu bewertenden 10 Monaten mit 4 Punkten bewertet hätte, liegt es fern, einen starken Leistungsabfall des Klägers in den 10 Monaten anzunehmen, der eine Bewertung aller Merkmale mit nur 4 Punkten rechtfertigen könnte. 89 Daneben ist auch die Bildung des Gesamtergebnisses der Beurteilung unplausibel. Gemäß Ziffer 8.1 BRL ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden. Zudem können in die höchstpersönliche Einschätzung des Zwischen-/Endbeurteilers auch Überlegungen einfließen, die in den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck kommen, 90 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.8.2001 – 6 A 2967/00 und Urteil vom 23.6.2006 – 6 A 1216/04, jeweils www.nrwe.de. 91 Die von dem beklagten Land gegebene Erklärung, es sei aus dem Ergebnis offensichtlich, welchen Merkmalen größeres Gewicht beigemessen wurde, ist in dieser Form zu pauschal und nicht überprüfbar. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Beurteiler eine der Ziffer 8.1 BRL entsprechende Gewichtung vorgenommen haben und von welchen Erwägungen sie sich dabei haben leiten lassen. Eine gewichtende Betrachtung war allerdings unbedingt geboten angesichts der Punktwerte, die für die einzelnen Merkmale der Beurteilung vergeben worden sind. Sie lauten auf vier mal 4 und vier mal 3 Punkte. 92 Lässt sich aus den Punktwerten der Submerkmale das abschließende Gesamturteil nicht zwanglos ableiten, so bedarf es einer sorgfältigen Würdigung der Gewichtung der einzelnen Bewertungen, die in der Beurteilung darzulegen ist. Ohne eine solche ist die Beurteilung widersprüchlich und unplausibel; 93 vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.9.2010 – 1 K 443/09, juris, Rn. 24. 94 Das beklagte Land wird daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen eine neue dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 2.8.2008 bis 30.6.2011 vorzunehmen haben. 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.