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Beschluss

6 A 3356/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1116.6A3356.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelbeurteilung für den Kläger keine rechtlichen Fehler aufweise. Ein Rechtsfehler der Beurteilung folge nicht daraus, dass der Endbeurteiler die Hauptmerkmale sowie das Gesamtergebnis abweichend vom Vorschlag des Erstbeurteilers bewertet habe. Die gegenüber dem Beurteilungsvorschlag um zwei Notenstufen schlechtere Beurteilung sei ausreichend begründet und beruhe nicht auf einer anderen Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Klägers, sondern auf übergreifenden vergleichenden Erwägungen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Notenabsenkung um zwei Punkte gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag bereits in einem "Vorrundengespräch" vom 13. Januar 2000 diskutiert worden sei, enthalte das über diese Besprechung angefertigte Protokoll nicht. 5 Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. 6 Der Kläger meint, die Beurteilung beruhe nicht auf dem Erstbeurteilungsvorschlag des PHK H. , sondern auf dem Ergebnis des "Vorrundengesprächs" vom 13. Januar 2000. Aus dem Protokoll der Besprechung, an der der stellvertretende Behördenleiter und Unterzeichner der Endbeurteilung LRD L. gar nicht teilgenommen habe, ergebe sich, dass bereits dort entgegen den Beurteilungsrichtlinien die Notenabsenkung um zwei Punkte beschlossen worden sei. 7 Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Erwägungen oder gar den "Beschluss" der Notenabsenkung um zwei Punkte im "Vorrundengespräch" vom 13. Januar 2001 lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Dort ist lediglich eine Absenkung von "5 auf 4 Punkte" u.a. für "PK L1. " dokumentiert. Soweit der Kläger meint, aus dem Absatz auf Seite 2 des Protokolls ("Weiter wird geprüft, ob die mit 4 Punkten vorgeschlagenen Beamten, die 04/97 oder später zuletzt befördert und 03/83 oder später angestellt wurden, dem Leistungsvergleich standhalten. Dies ist nicht der Fall. Abgesenkt von 4 auf 3 Punkte werden aus diesem Grund die PK [...; Namen geschwärzt].") den Schluss ziehen zu können, auch er sei im "Vorrundengespräch" bereits abschließend um 2 Punkte herabgestuft worden, erschöpft sich sein Vortrag in der bloßen Behauptung, dieser Passus beziehe sich auch auf ihn. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich aus dem zitierten Protokollwortlaut nicht gewinnen. Der in diesem Absatz behandelten Gruppe ist der Kläger zudem gar nicht zuzuordnen, weil er vom Erstbeurteiler mit 5 und nicht wie in diesem Zusammenhang vorausgesetzt mit 4 Punkten vorgeschlagen worden ist. Die weitere Annahme des Klägers, er sei entgegen den eigenen Vorgaben der Behörde zu Unrecht im "Vorrundengespräch" den auf 3 Punkte herabzustufenden Kandidaten zugeordnet worden, weil er nicht erst seit 03/83 bei der Behörde beschäftigt sei, findet dementsprechend keine Grundlage. 8 Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass - entgegen Ziffer 9.2 der Beurteilungsrichtlinien - überhaupt schon im "Vorrundengespräch" eine abschließende Entscheidung über die Notenabsenkung in der Beurteilung des Klägers - weder um einen noch um 2 Punkte - getroffen worden ist. Vielmehr ist der Endbeurteiler ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Zulassungsverfahren 9 - vgl. zur Möglichkeit, Plausibilitätsdefizite gegebenenfalls im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren auszugleichen: OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, 310, m.w.N. - 10 im Rahmen der Beurteilerkonferenz am 19. Januar 2000 über den Inhalt des "Vorrundengesprächs" informiert worden und hat sich "ausgiebig mit den Empfehlungen der Vorrunde auseinandergesetzt". Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK H. war ebenfalls Gegenstand der Erörterungen. Anlass für Zweifel, dass der Endbeurteiler die Beurteilungsentscheidung nicht selbst vorgenommen hat, vermag der Senat bei dieser Vorgehensweise nicht auszumachen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler lediglich ein bereits feststehendes Ergebnis der Vorrundenbesprechung übernommen haben könnte, zeigt auch der Kläger nicht auf. 11 Angesichts der geschilderten Verfahrensweise, die eine umfassende Information des Endbeurteilers in der Beurteilerkonferenz am 19. Januar 2000, u.a. über das "Vorrundengespräch" vom 13. Januar 2000 einschloss, ist es auch unerheblich, dass der Endbeurteiler beim Vorrundengespräch persönlich nicht zugegen gewesen ist. 12 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 13 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 14 Der Kläger hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfrage, 15 "ob der einzelne Beamte innerhalb eines Vorrundengesprächs verbindlich beschieden werden kann, ohne dass dem Endbeurteiler noch ein konkreter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum verbleibt", 16 nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unabhängig davon würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da - wie oben dargestellt - nichts dafür erkennbar ist, dass die Beurteilungsentscheidung hinsichtlich des Klägers bereits im Vorrundengespräch in einer den Beurteilungsspielraum des Endbeurteilers rechtswidrig einengenden Weise getroffen worden ist. 17 Das Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtsatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Der Kläger meint, dem Beschluss des OVG NRW vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 - sei der Rechtssatz zu entnehmen, "dass der maßgebliche Endbeurteiler an den Beurteilungsgesprächen teilnehmen können müsse". Die nicht verzichtbare Gegenüberstellung mit einem davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts erfolgt jedoch nicht. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz abgewichen. Die Behauptung allenfalls einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist zur Begründung einer Divergenz nicht ausreichend. Im Übrigen lässt sich ein Rechtssatz, nach dem eine Teilnahme des Endbeurteilers auch an einem Vorrundengespräch notwendig ist, in der zitierten Entscheidung nicht auffinden. 18 Schließlich liegt kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag, dass "seine Herabstufung bereits im Vorrundengespräch erfolgt sei", nebst Beweisantritt nicht berücksichtigt, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger meint offenbar, daraus einen Aufklärungsmangel herleiten zu können. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Kläger jedoch ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2004 nicht gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N. 20 Aber auch sonst ist ein Aufklärungsmangel nicht anzunehmen, weil der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht darlegt, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 24