Beschluss
6 A 676/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0428.6A676.08.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptmeisters auf Zulassung der Berufung in einem eine dienstliche Beurteilung betreffenden Klageverfahren
Zu Umfang und Grenzen der Pflicht des Dienstherrn zur weiteren Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung
Zur Frage, ob die Nichtberücksichtigung eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten, für den nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien kein Beurteilungsbeitrag erstellt wird, zu einem rechtserheblichen Fehler der dienstlichen Beurteilung führen kann
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptmeisters auf Zulassung der Berufung in einem eine dienstliche Beurteilung betreffenden Klageverfahren Zu Umfang und Grenzen der Pflicht des Dienstherrn zur weiteren Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung Zur Frage, ob die Nichtberücksichtigung eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten, für den nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien kein Beurteilungsbeitrag erstellt wird, zu einem rechtserheblichen Fehler der dienstlichen Beurteilung führen kann Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angegriffene Regelbeurteilung vom 28. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 sei rechtmäßig. In seiner Auffassung, die Bewertungen des Erstbeurteilers seien vor dem Hintergrund der besser ausgefallenen Beurteilungsbeiträge vom 28. Mai 2005 (Zeitraum: 1. Januar 2003 bis 19. Dezember 2004) und 4. November 2006 (Zeitraum: 8. September 2005 bis 15. September 2006) nicht plausibel, sei dem Kläger nicht zu folgen. Der Beurteilungsbeitrag vom 4. November 2006 sei bei der Erstellung der Regelbeurteilung nicht zu berücksichtigen gewesen, da er erst weit nach Abschluss des Beurteilungszeitraums für einen deutlich darüber hinaus reichenden Zeitraum erstellt worden sei. Die Entscheidung des Erstbeurteilers, keinen Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 8. September bis 31. Dezember 2005 zu einzuholen, stehe im Einklang mit Nr. 3.6 Abs. 1 Satz 3 BRL. Werde rechtsfehlerfrei auf einen Beurteilungsbeitrag verzichtet, sei der Erstbeurteiler auch nicht verpflichtet, sich über die während dieses Zeitraums erbrachte Leistung in anderer, formloser Weise ein Bild zu verschaffen. Die negative Abweichung der Erstbeurteilung vom Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2005 führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Der Erstbeurteiler sei auch dann nicht zur Übernahme der Leistungsbewertung in einem Beurteilungsbeitrag verpflichtet, wenn dieser sich auf den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraumes beziehe. Der Verweis auf den Quervergleich mit den Beamten der Vergleichsgruppe innerhalb des I. Zuges und der Hundertschaft stelle eine ausreichende Plausibilisierung dar. Mit der Benennung von "Eckleuten", die sich in höherwertigen Verwendungen befunden hätten und darin vorbildliche Arbeitsergebnisse erbracht hätten oder über eine besonders hohe Kompetenz verfügten, seien dem Kläger auch die maßstabbildenden Kriterien in ausreichender Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der Bewertung der Submerkmale habe kein weiterer Plausibilisierungsbedarf bestanden. Der auf Vernehmung des Erstbeurteilers gerichtete Beweisantrag sei schon deshalb abzulehnen gewesen, weil er nicht auf den Beweis konkreter Tatsachen, sondern vielmehr darauf gerichtet gewesen sei, den Erstbeurteiler zu einer – mangels eines Plausibilisierungsdefizits nicht erforderlichen – weitergehenden Begründung seines Beurteilungsvorschlags zu veranlassen. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsantrag keine schlüssigen Argumente dar, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen wecken könnten. Mit dem Vorbringen, seine Leistung im Zeitraum vom 8. September bis 31. Dezember 2005 sei nicht berücksichtigt worden, ist ein zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führender Fehler nicht dargetan. Weder der Umstand, dass die Regelbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen muss, noch der Leistungsgrundsatz geboten hier – über Nr. 3.6 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol hinaus – die Einholung eines Beurteilungsbeitrages oder einer formlosen Stellungnahme. Dass und ggf. welche besonderen Leistungen oder Fähigkeiten der Kläger in der Zeit seiner – aus gesundheitlichen Gründung erfolgten – Verwendung im Innendienst gezeigt hat, die hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht dargelegt. Ohne einen solchen Vortrag kann aber nicht angenommen werden, dass die angegriffene Beurteilung den dienstlichen Leistungen des Beamten während des ganzen Beurteilungszeitraums, also unter Einschluss auch der nicht durch einen besonderen Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitspanne, nicht gerecht geworden sein kann. Ein solcher Fehler ist auch nicht anderweitig erkennbar. Insbesondere lässt sich aus dem Beurteilungsbeitrag vom 4. November 2006 nicht auf eine Leistungssteigerung schon im Regelbeurteilungszeitraum und auf eine fehlende Plausibilität der Regelbeurteilung schließen. Dieser Beurteilungsbeitrag erstreckt sich auf einen Zeitraum von insgesamt gut einem Jahr (8. September 2005 bis 15. September 2006), wobei nur das erste Drittel in den hier maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraum fällt. Es ist nicht erkennbar, dass die im Vergleich zur Regelbeurteilung bessere Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sich auch in einem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 8. September bis 31. Dezember 2005 niedergeschlagen hätte. Eine Leistungssteigerung gleich zu Beginn einer neuen Verwendung entspricht nicht dem Regelfall. Darüber hinaus waren bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrages anders als bei der Regelbeurteilung keine Gesichtspunkte des Quervergleichs zu berücksichtigen. Schon angesichts des Vorstehenden greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, die Beurteilung sei fehlerhaft, weil der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 8. September 2005 bis 15. September 2006 nicht berücksichtigt worden sei. Dabei ist die Nichtberücksichtigung keine Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunktes im Rechtsstreit um eine dienstliche Beurteilung. Davon abgesehen wäre eine Berücksichtigung mit dem für die streitige Regelbeurteilung vorgegebenen Beurteilungszeitraum nicht zu vereinbaren. Die Regelbeurteilung leidet entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit Blick auf den Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 2005 an Plausibilitätsdefiziten. Der unter Wiederholung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Eil- und Klageverfahren erhobene Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Plausibilisierung verkannt, trifft nicht zu. Das angebliche Plausibilisierungsdefizit bei der Bewertung einzelner Submerkmale mit drei Punkten lässt sich nicht damit begründen, dass insoweit in dem Beurteilungsbeitrag vier Punkte vergeben worden sind. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309, zutreffend ausgeführt hat, besteht hier kein Grund zu Zweifeln daran, dass der Erstbeurteiler die Einschätzung in dem - von ihm lediglich zu berücksichtigenden - Beurteilungsbeitrag gewürdigt und sie in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen gesetzt hat. Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn, wie hier, Bewertungsunterschiede zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung mit einem – nur bei Erstellung der Regelbeurteilung vorzunehmenden – Quervergleich begründet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2009 - 6 B 916/09 -, www.nrwe.de., Grundlagen und Maßstäbe dieses Quervergleichs hat der Erstbeurteiler N. in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2006 im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die Leistungen anderer Beamter in der Vergleichsgruppe dargelegt. Soweit der Kläger substantiiert Einwände gegen die Bewertung einzelner Submerkmale erhoben hat, verhält sich die Stellungnahme auch hierzu und plausiblisiert die Bewertung hinreichend. Konkrete Gesichtspunkte, warum die Submerkmale Lernbereitschaft, Lernverhalten, Leistungsumfang und Zusammenarbeit mit Kollegen hätten besser bewertet werden müssen, hat der Kläger bis heute nicht vorgetragen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beurteilers N. in seiner Stellungnahme von einer ausreichenden Plausibilisierung ausgegangen ist, in der es heißt: "... führte zu der Feststellung, dass andere Beamte seiner Vergleichsgruppe bessere Leistungen erbracht haben oder höher bewertete Stellen ausgefüllt haben, was zu vorliegendem Beurteilungsergebnis führte". Eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung ist mit der Wiedergabe dieses aus dem Zusammenhang gerissenen Zitats nicht dargetan. Schon die Wortwahl "ausgefüllt", erst recht aber die weiteren detaillierten Ausführungen zu den besser bewerteten Beamten der Vergleichsgruppe lassen klar erkennen, dass diese nicht allein deshalb bessere Bewertungen erhalten haben, weil sie auf höher bewerteten Stellen tätig waren, sondern weil sie diese zugleich erfolgreich ausgefüllt haben. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Geben die Angriffe des Klägers danach keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Frage "Ist es im Bereich der Polizei des Landes NRW zulässig, Zeiträume bis zu sechs Monaten, für die ein Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.6 Abs. 1 Satz 3 BRL nicht eingeholt werden muss, bei der Beurteilung außer Betracht zu lassen oder ist es notwendig, sich über die während eines solchen Zeitraumes erbrachten Leistungen in anderer, formloser Weise ein Bild zu verschaffen und die Leistungen mit in die Beurteilung einfließen zu lassen?", die nach den obigen Ausführungen ohnehin eine solche des Einzelfalles ist, ist nicht entscheidungserheblich. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist ferner, "welche Maßstäbe an eine gelungene Plausibilisierung anzulegen sind". Die allgemeinen Anforderungen des Gebotes der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen sowie die Erläuterungs- und Konkretisierungsobliegenheiten bei begründeten Einwänden sind hinreichend geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266, vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, 310, und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, www.nrwe.de, sowie Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316, und vom 3. September 2009 - 6 B 583/09 -, www.nrwe.de, jeweils m.w.N. Die Frage, ob eine Plausibilisierung gelungen ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalles wie die, "ob von einer Plausibilisierung auszugehen ist, wenn der Beurteiler nicht zu allen gerügten Submerkmalen Stellung genommen hat". Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist schließlich die im Fall des Klägers verneinend - beantwortete Frage, " ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegende Beurteilungsbeiträge, welche teilweise den Regelbeurteilungszeitraum abdecken, aber erst nach der Regelbeurteilung erstellt worden sind, im Rahmen der Kontrolle der Regelbeurteilung, insbesondere was die Plausibilisierung angeht, zu berücksichtigen sind". Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat nicht deshalb seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Erstbeurteiler N. als Zeugen zu vernehmen, als bloßen Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt hat. Der Umstand, dass dienstliche Beurteilungen Wertungen darstellen, gebietet keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass einzelne konkrete Tatsachen – die stets Grundlage von Wertungen sind – in das Wissen des Zeugen zu stellen sind. Daran fehlte es hier bei dem Antrag, den Zeugen N. "zur Darstellung der maßstabsbildenden Kriterien und zur nachvollziehbaren Erläuterung und Begründung der Submerkmale..." zu hören. Unabhängig davon bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung und schon daher auch keiner weiteren Hinweise zu Beweisanträgen, deren Unterbleiben der Kläger als Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO rügt. Maßgebend für die Beurteilung, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat, ist dessen materiell-rechtlicher Standpunkt. War danach die dienstliche Beurteilung hier hinreichend plausibel, bestand für eine Zeugenvernehmung des Erstbeurteilers N. keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).