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Beschluss

13 C 126/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0308.13C126.05.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin rügt, die vorgelegten Kapazitätsunterlagen seien "eine Zumutung in Bezug auf die unlogische Darstellung des Lehrangebots", "das amtliche Formular ist ... so gestaltet, dass die jeweiligen Lehrdeputate anhand der jeweiligen Stellengruppen und anhand der verfügbaren Stellen und anhand der jeweiligen Deputate formularmäßig mit Hilfe eines Computerprogramms exakt errechnet und nachgeprüft werden können", "hieran mangelt es ... bei der Kapazitätsberechnung vom 15. 09. 2004", kann dem nicht gefolgt werden. Ein zwingend zu verwendendes Kapazitätsberechnungsformular nach den Vorstellungen der Antragstellerin lässt sich der Kapazitätsverordnung nicht entnehmen. Im Übrigen sind die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, die denjenigen vergangener Jahre entsprechen, für den Senat sehr wohl nachvollziehbar und seit Jahren von keinem der in nc-Verfahren Beteiligten wegen ihrer äußeren Gestaltung beanstandet worden. Soweit die Antragstellerin für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten C 1 eine Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) = Deputatstunden (DS) auf 5 LVS fordert, greift das nicht durch. Die Regellehrverpflichtung folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999 (LVV) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 21. Februar 2004, die, soweit sie nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, für die Berechnung der Ausbildungskapazität einer nordrhein-westfälischen Hochschule nach der Kapazitätsverordnung bindend ist. Ein zur Nichtigkeit führender Verstoß, als welcher hier nur ein solcher gegen das u. a. aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete und in § 29 Abs. 2 HRG zum Ausdruck kommende Kapazitätserschöpfungsgebot in Betracht kommt, ist von der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst feststellbar. Die mittelbar eine weitergehende Erhöhung der Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang verhindernde Beibehaltung der bisherigen Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten C 1 rechtfertigt sich aus dem wichtigen Interesse der Gemeinschaft und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs und ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Von der mit der Änderungsverordnung zur Lehrverpflichtungsverordnung erfolgten Anhebung der Lehrverpflichtungen einiger Stellengruppen durchgängig um 1 LVS bzw. DS ist die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten C 1 nicht betroffen. Die Anhebung der Lehrverpflichtungen der erfassten Stellengruppen ist im Anschluss an die Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten von 38,5 Stunden auf maximal 41 Stunden pro Woche durch Art. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV NRW 814, erfolgt. Zwar werden wissenschaftliche Assistenten gemäß § 203a LBG in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und unterliegen gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 LBG den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Arbeitszeit. Doch folgt aus der Erhöhung der allgemeinen Wochenarbeitszeit für Beamte nicht eine Verpflichtung zur Erhöhung des auf die Lehre entfallenden Anteils der Wochenarbeitszeit eines wissenschaftlichen Assistenten C1. Vielmehr unterliegt es dem hier vom Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn (vgl. hierzu auch § 62 Abs. 1 Satz 1 HG), den Aufgabenbereich des Beamten bzw. der jeweiligen Gruppe und dessen Einteilung ggf. nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen, wobei er die beteiligten Interessen angemessen zu berücksichtigen hat. Die bis zum Sommersemester 2004 geltende - zunächst durch ministeriellen Runderlass, später durch die genannte Lehrverpflichtungsverordnung bestimmte - Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten C 1 zur Erbringung von Lehre im Umfang von 4 LVS war bis dahin allgemein anerkannt und in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 - 13 C 22/00 - und vom 12. Mai 2004 - 13 C 12/04 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der wesentliche Grund für die im Vergleich zum imaginären Zeitbudget eines der Forschung und Lehre zu gleichen Teilen verpflichteten Hochschullehrers mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS herabgesetzte Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Assistenten C1 von 4 LVS war und ist nach wie vor, die Letzterem gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 2 HG (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HG) bzw. zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit (§ 53 Abs. 2 Satz 2 HRG) zu gewährleisten. Festzuhalten ist, dass der vergleichsweise herangezogene auf die Lehre entfallende Anteil der Wochenarbeitszeit eines Hochschullehrers entwickelt worden war vor dem Hintergrund einer Wochenarbeitszeit von seinerzeit mehr als 40 Stunden. Der die Regellehrverpflichtung für Professoren mit 8 LVS und für wissenschaftliche Assistenten mit 4 LVS festsetzende Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung - I B 4-3852 - vom 25. Januar 1978 ist bis 1986 fortgeschrieben worden; gleiche Lehrverpflichtungen weist die erste Vereinbarung der KMK über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen vom 10. März 1977, GMBl. 418, aus; die Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999 hat an den seinerzeit erreichten Stand der Lehrverpflichtungen der verschiedenen Stellengruppen lediglich angeknüpft, ohne die zwischenzeitliche Reduzierung der Wochenarbeitszeit beim Zeitanteil Lehre zu berücksichtigen. Das in den genannten hochschulrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende gesetzliche Ziel der Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein überragend wichtiges Anliegen der Allgemeinheit, das Einschränkungen des Rechts von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich rechtfertigt. Der bei Einschränkungen dieses Grundrechts zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, auch das Interesse grundsätzlich hochschulreifer junger Menschen an einer hinreichenden Zahl von Ausbildungsplätzen insbesondere in harten nc- Studiengängen zu berücksichtigen und die Einschränkung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, ist bei der auf 4 LVS reduzierten Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten C 1 allseits als gewahrt angesehen worden. Der Grund für die Festsetzung der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Assistenten C 1 auf 4 LVS besteht nach wie vor. Dass er als Beamter auf Grund der Änderung der Arbeitszeitverordnung zu einer Wochenarbeitszeit von maximal 41 Stunden verpflichtet ist, zwingt den Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung weder zu einer Erhöhung des auf die Lehre entfallenden Zeitanteils für diese Stellengruppe überhaupt noch zu einer solchen um 1 LVS wie durchgängig bei anderen Stellengruppen. Das gilt schon deshalb, weil nunmehr jedenfalls für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten C 1 die der Lehrverpflichtung von 4 LVS zugrundeliegende ursprüngliche, d.h. zur Zeit der o.a. ministeriellen Erlasse und der KMK-Vereinbarung gegebene Relation zwischen Wochenarbeitszeit und Zeitanteil Lehre in etwa wiederhergestellt ist. Aber auch der Umstand, dass der Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung gleichwohl die Lehrverpflichtung anderer Stellengruppen mit Blick auf die erhöhte Wochenarbeitszeit um 1 LVS erhöht hat, zwingt selbst unter Berücksichtigung der Interessen der Studienbewerber nicht zu einer entsprechenden Verfahrensweise bezüglich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten C 1 und nicht zu einer damit einhergehenden weiteren Kapazitätserhöhung der Hochschule: Die maximale Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 2,5 Stunden beträgt lediglich rund 6,5 % der früheren Wochenarbeitszeit. Demgegenüber ist die Erhöhung des Zeitanteils Lehre um 1 LVS bei den meisten übrigen Lehrpersonalgruppen gemessen an deren früherem Zeitanteil Lehre (=Lehrverpflichtung) weitaus höher, nämlich für Hochschullehrer 12,5 %, Oberassistenten 14 %, akademische Räte m. L. 12,5 %, akademische Räte o. L. 25 %, und führt bei der Universität zu Köln im streitbefangenen Studiengang zu einer effektiven Anhebung des Lehrangebots von rund 6,9 %. Damit kommt das mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit - rechnerisch denkbar - einhergehende Mehr für den Anteil Lehre den Studienbewerbern bereits hinreichend zugute. Das erkennbare Anliegen des Verordnungsgebers der Lehrverpflichtungsverordnung, das mögliche Mehr an Lehre auf den die Hauptlast der Ausbildung tragenden akademischen Ober- und Mittelbau zu konzentrieren, dem akademischen Unterbau - hier wissenschaftlichen Assistenten C 1 - dagegen mehr Zeit einzuräumen für eine Tätigkeit außerhalb der Lehre und so die Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs zu fördern sowie die forschende Zuarbeit für den stärker belasteten Hochschullehrer zu stärken, ist sachlich vertretbar und nicht zu beanstanden. Eine entsprechende Regelung wie in Bayern, wo wissenschaftliche Assistenten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV i.V.m. § 2 Satz 2 ÄnderungsVO eine Lehrverpflichtung von 5 DS ab Wintersemester 2005/06 haben, aber aufgrund ministerieller Anordnung bereits ab Wintersemester 2004/05 eine zusätzliche Arbeitsstunde in Form einer Mentorenstunde erbringen sollen, gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit der von einigen Studienbewerbern angeführten Rechtsprechung einiger bayerischer Verwaltungsgerichte nicht. Hiervon und von den in der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ausgehend, ist verfügbare Ausbildungskapazität im streitbefangenen Studiengang nicht feststellbar. Aus Rechtsgründen ist eine weitere Aufklärung von Amts wegen und/oder eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Arbeitsverträgen nicht erforderlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.