Beschluss
15 NC 30/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1208.15NC30.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I- Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 650), und die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 660) geänderte Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 vom 28. August 2003 (GV NRW S. 522) - soweit hier von Interesse - für das 1., 3. und 5. Fachsemester entsprechend nach ihrem Kapazitätserlass vom 16. Oktober 2003 (Gz.: 131) auf jeweils 44 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen bei summarischer Prüfung die Ausbildungskapazität der Hochschule. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2003 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15. September 2003 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Bruttolehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2003 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E - Kapitel 06 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität 37 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) ermittelte Bruttolehrdeputat von 184 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 4 8 32 C 3 Universitätsprofessor 1 8 8 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 8 8 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 4 8 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 22 4 88 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 37 184 Die im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02.ZM u. a., festzustellenden Veränderungen bei den der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Stellen erweisen sich als kapazitätsneutral. Dem Verlust von 3, jeweils mit einem Lehrdeputat von 4 DS versehenen C 1-Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) steht eine Erhöhung der Stellenzahl um 3 in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten gegenüber, für die ebenfalls ein Lehrdeputat von 4 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Das sich aus den zur Verfügung stehenden Stellen ergebende Lehrdeputat von 184 DS hat die MWF rechtlich zutreffend in der Summe um nur 2 DS auf 186 DS erhöht. Mit Blick auf die Besetzung von zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten L und L1 ist in die Kapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat von 8 DS (2 x 4DS) eingestellt wegen auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung. Dieses zusätzliche Lehrdeputat von 8 DS mindert sich um 6 DS, nachdem Prof. Dr. S gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LVV für die Wahrnehmung der Funktion des Dekans der Medizinischen Fakultät von der ihm im Umfang von 8 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 75 % befreit ist. Bei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von danach 186 auch der Lehrverpflichtung der Stelleninhaber. Rechtlich nicht zu beanstanden ist der § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechende Ansatz von 4 DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigt wissenschaftlichen Angestellte. Zwar hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein- Westfalen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01.ZM u. a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01.ZM u.a. in der Vergangenheit der Stellengruppe derjenigen Angestellten, die befristet beschäftigt sind, abweichend von der in § 3 Abs. 4 S. 4 LVV mit 4 DS bestimmten Lehrverpflichtung eine Deputatstundenzahl von 5 DS zugeordnet, weil bislang der Beitrag der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zur ambulanten Krankenversorgung im Rahmen der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd rechtswidrig zweimal Berücksichtigung gefunden hat, nachdem er nicht nur in die Bemessung ihrer Regellehrverpflichtung, sondern auch in die Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der Verordnung vom 11. April 1996 (GV NRW S. 223) eingegangen ist. An dieser Rechtsprechung ist nicht länger festzuhalten. Der beanstandeten Doppelberücksichtigung des Krankenversorgungsbeitrages hat der Verordnungsgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 31. Januar 2002, die nach ihrem Artikel II am 8. März 2002 in Kraft getreten ist, wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug von nunmehr 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) KapVO verminderten Gesamtstellenzahl. Ob die Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO mit dem von vormals 36 vom Hundert um 6 % auf 30 vom Hundert geminderten Pauschalabzug dabei den Vorgaben entspricht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff., verfassungsrechtlich an die Berechnung des Abzugs für die Krankenversorgung zu stellen sind, muss hier offen bleiben. Eine rechtliche Überprüfung der Ableitung des pauschalen Abzugsbetrages von 30 % setzt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Feststellungen und Erwägungen voraus, die ihrem Umfang nach einer summarischen Prüfung nicht zugänglich sind und deshalb einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Auch die vom Stellenplan abweichende tatsächliche Besetzung der Stellen wirkt sich nicht kapazitätserhöhend aus. Kapazitätsneutral wird der unbefristet angestellte wissenschaftliche Angestellte I1, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrleistung von 8 DS zu erbringen hat, auf der mit einer Lehrverpflichtung von ebenfalls 8 DS verbundenen Stelle eines akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) geführt. Ebenfalls nicht kapazitätserweiternd wirkt sich der Umstand aus, dass eine der beiden Stellen eines Akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben, für die eine Deputatstundenzahl von 4 gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), mit dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten S1 besetzt ist. Soweit seine Lehrverpflichtung mit 8 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV) das Lehrdeputat der Stellengruppe, in der er geführt wird, um 4 DS überschreitet, steht diesem Mehr an Lehrleistung gegenüber, dass in der Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die unbefristet beschäftigt sind, auf zwei der drei dortigen Stellen lediglich befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellten (M und T) geführt werden, deren zu erbringende Lehrleistung um jeweils 4 DS (und damit insgesamt 8 DS) hinter dem für die Stellengruppe geltenden Lehrdeputat von 8 DS je Stelle zurückbleibt. Als kapazitätsneutral erweist sich auch, dass neben der zwischenzeitlich zur wissenschaftlichen Assistentin ernannten Mitarbeiterin D in der Gruppe der C 1- Stellen (Wissenschaftlicher Assistent) auf den verbleibenden 3 Stellen, die mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 DS verbunden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV), die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter N, L2 und S2 geführt werden, da sie gemäß § 3 Abs. 4 S. 4 LVV zu Lehrleistungen von ebenfalls nur 4 DS verpflichtet sind. Auch die Stellen in der Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen sind kapazitätsrechtlich adäquat besetzt. Soweit auf zwei der dort 22 Stellen die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten L und L1 mit ihrer das Lehrdeputat der Stellengruppe von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 4 DS überschreitenden Lehrverpflichtung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV) geführt werden, ist diesem Umstand bereits im Rahmen der Berechnung des Bruttolehrdeputats durch die Erhöhung der Deputatstundenzahl um 8 wegen individuell erhöhter Lehrverpflichtung Rechnung getragen. Von den übrigen 20 Stellen sind 15 Stellen mit befristet angestellten Mitarbeitern besetzt, die als Vollzeitkräfte beschäftigt sind oder als solche geführt werden, obwohl ihr Anstellungsverhältnis (T1, T2 und X1) jeweils im Umfang hinter dem einer Vollzeitkraft zurückbleibt. Von den verbleibenden 5 Stellen sind 2,5 Stellen nicht und 2,5 Stellen mit den jeweils nur halbtags beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten T3 und S3, L3 und T4 sowie C besetzt, deren Lehrverpflichtung entsprechend dem Umfang ihrer Halbtagsbeschäftigung gemäß § 3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV auf jeweils 2 DS gemindert ist. Der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt dabei nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - abgesehen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern M1, I2, T, P, L2, X1, G, C, L3 und M - schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. Auch bezüglich der promovierten Stelleninhaber ist eine kapazitätsrechtliche Zuordnung ihrer Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS nicht geboten. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., für Arbeitsverträge, die gemäß § 57 f S. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) vor dem 23. Februar 2002 geschlossen worden sind, nur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis - ohne sachlichen Grund im Sinne des § 57 b HRG a. F. - nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist, oder aber die nach Abschluss der Promotion gelegene Beschäftigungszeit die fünfjährige Frist des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. überschreitet. Über derartige "Altverträge" verfügen nur die Angestellten X1, G und M. Ausweislich ihrer mit den Berechnungsunterlagen vorgelegten Arbeitsverträge überschreiten die Beschäftigungsverhältnisse die Fünfjahresfrist nicht und sind in ihrer Befristung mit der Weiterbildung zum Facharzt (X1) bzw. der Mitarbeit an einem befristeten Forschungsprojekt (G und M) jeweils durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 HRG a. F. getragen. In Anlehnung an die vorerwähnte Rechtsprechung der Kammer zu den §§ 57 a ff. HRG a. .F., vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., sind darüber hinaus die Stellen, die aufgrund befristeter und ab dem 23. Februar 2002 (§ 57 f S. 1 HRG) geschlossener Arbeitsverträge mit promovierten wissenschaftlichen Angestellten besetzt sind, kapazitätsrechtlich nur dann der Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzuordnen, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis ohne Hinweis auf das Hochschulrahmengesetzes nach Abschluss der Promotion verlängert worden ist oder aber die nach Abschluss der Promotion gelegene Beschäftigungszeit die nach dem Hochschulrahmengesetz nunmehr zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Arbeitsverträge über die nach dem genannten Stichtag geschlossenen bzw. verlängerten Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter M1, I2, T, P, L2, C und L3 nehmen jeweils gemäß § 57 b Abs. 3 S. 1 HRG auf die Regelung des § 57 b Abs. 1 HRG Bezug und wahren auch die zeitlichen Höchstgrenzen der §§ 57 f S. 1, 57 b Abs. 1 HRG. Danach ist - soweit hier von Bedeutung - die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. In Übereinstimmung hiermit ist keiner der vorgenannten Stelleninhaber länger als 12 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet angestellt. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, seit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung mit 11,10 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 37 x 30 % = 11,10. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 186 Deputatstunden ---------------------------- = 5,027 DS (gerundet 5,03 DS) 37 Stellen beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (37 - 11,10) x 5,03 = 130,277 DS, das heißt gerundet 130,28 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Das (Brutto)Lehrangebot von 130,28 DS war um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 130,78 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2002 und das Wintersemester 2002/03 nur die Lehrveranstaltung Dr. H, Veranstaltung: Zahnärztliche Berufskunde Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 2002/03, Nr. 000 mit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in die Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren ("Lehrveranstaltungsart" k = 1 und "Anrechnungsfaktor" fk = 1) ergibt sich eine Gesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine durchschnittliche Deputatstundenzahl von 0,5. Die weiteren in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten oder aber sie gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. 3. Dienstleistungsexport: Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist entgegen dem Vorschlag der I- Universität E bei der Kapazitätsberechnung der MWF für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 130,28 DS + 0,50 DS = 130,78 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 7,8 - 1,91 = 5,89 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 130,78 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 130,78 DS --------------------- = 44,40, 5,89 gerundet 44 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00; nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität, weil sie die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich 36 x 1/0,67 = 53,73, gerundet 54 Studienplätze. IV. Besetzung Studienplätze für das gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren stehen nicht zur Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 27. Oktober 2003 waren zu diesem Zeitpunkt über die rechnerisch ermittelte Ausbildungskapazität hinaus im 1. und 5. Fachsemester jeweils 47 Studierende und im 3. Fachsemester 49 Studierende eingeschrieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.