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Beschluss

15 Nc 14/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0517.15NC14.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 5 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (6. Fachsemester) im Sommersemester 2006 bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 6 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21. Juni 2005 (GV NRW S. 650), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 2005 (GV NRW 2006 S. 16), für das 1. Fachsemester auf 54 und durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006 vom 15. August 2005 (GV NRW S. 696), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2006 (GV. NRW. S. 878), für das 3., 5., 7. und 9. Fachsemester auf jeweils 53 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen halten überschreiten die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. 7 Diesbezüglich hat die Kammer in ihren das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Beschlüssen vom 28. November 2005 (15 Nc 23/05.ZM u. a.) Folgendes ausgeführt: 8 "... Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2005/2006 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2005 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 7. November 2005 (131-7.01.02.02.06) zum 15. September 2005 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Danach ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen . 9 I. Lehrangebot 10 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 11 1. (Brutto-)Lehrdeputat: 12 Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 13 Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für die Jahre 2004/2005 für den "Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E" (Kapitel 06 107 -) vorsieht, nach dem zugehörigen Stellenplan der Universität 41,5 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752 [LVV]) ermittelte (Brutto-)Lehrdeputat von 210 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: 14 Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3 Universitätsprofessor 1 9 9 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 26,5 4 106 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 41,5 210 Die im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, 15 vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04.ZM u. a., 16 damit festzustellende Anhebung des Lehrdeputats von 208 DS auf 210 DS beruht auf einer Ausweitung der Stellen für wissenschaftliche Angestellte in befristeten Anstellungsverhältnissen um 0,5 Stellen. Veränderungen, die sich negativ auf die Ausbildungskapazität auswirken, sind mithin nicht zu verzeichnen. 17 Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist das (Brutto-)Lehrdeputat von 210 DS um 6,75 DS auf (210 DS - 6,75 DS =) 203,25 DS zu verringern, nachdem S gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LVV für die Wahrnehmung der Funktion des Dekans, 18 vgl. zur Rechtmäßigkeit der Deputatminderung für den Studiendekan: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 7/04, 19 der Medizinischen Fakultät von der ihm im Umfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 75 % befreit ist. 20 Der sich als Grundlage der obigen Erwägungen aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. 21 Zwar hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein- Westfalen, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01.ZM u. a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01.ZM u. a., 23 in der Vergangenheit der Stellengruppe der befristet beschäftigten Angestellten mit Lehraufgaben abweichend von der in § 3 Abs. 4 S. 4 LVV mit 4 DS bestimmten Lehrverpflichtung eine Deputatstundenzahl von 5 DS mit der Begründung zugeordnet, der Beitrag der Stelleninhaber zur ambulanten Krankenversorgung werde im Rahmen der Kapazitätsermittlung zweimal und damit rechtswidrig kapazitätsmindernd berücksichtigt, weil er nicht nur in die Bemessung ihrer Regellehrverpflichtung, sondern auch in die Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der Verordnung vom 11. April 1996 (GV NRW S. 223) eingegangen war. An dieser Rechtsprechung ist nicht länger festzuhalten, 24 Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02.ZM u. a. 25 Der beanstandeten Doppelberücksichtigung des Krankenversorgungsbeitrages hat der Verordnungsgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 31. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82) wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung jetzt berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug von nunmehr 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) KapVO verminderten Gesamtstellenzahl. 26 Im Übrigen sind die Deputatansätze der Lehrverpflichtungsverordnung rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die zum 15. August 2004 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120) den Deputatansatz für "Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) sowie die Deputatstundenzahl für die Stellen in der Gruppe der "Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen" (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) unverändert gelassen hat und soweit nach der Neuregelung nur für die unbefristet beschäftigten Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeit vereinbart ist und die vertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine deren Lehrverpflichtung entsprechende, erhöhte Deputatstundenzahl anzusetzen ist (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV). 27 In ihren Entscheidungen über die das Wintersemester 2004/2005 betreffenden Gesuche um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die Kammer hierzu ausgeführt, dass die Wissenschaftsverwaltung trotz der Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV NRW 1987 S. 69) zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung auch für die vorbenannten Stellengruppen rechtlich nicht verpflichtet war und dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 28 Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814), 29 über die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den Ansatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt, 30 vgl. im Einzelnen hierzu: Beschlüsse vom 10. Dezember 2004, a. a. O. sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04.PS u. a. und 15 Nc 48/04.PS u. a. sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04.HM u. a. 31 An diesen Rechtsauffassungen, die das OVG NRW teilt, 32 für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom 14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a.; 33 für die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen: vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05; 34 für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: vgl. etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., 35 ist mangels substantiiert vorgetragener und / oder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten. 36 Damit gehen die in dem Stellenplan der Lehreinheit geführten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter T1, E1, L, L1, A, S1 und I1 sämtlich schon deshalb nur mit einer Deputatstundenzahl von 8 in die Kapazitätsberechnung ein, weil mit ihnen ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge jeweils nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist. 37 Dass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von danach 203,25 DS wegen vom Stellenplan abweichenden individuellen Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 23 DS erhöht hat, erweist sich als kapazitätsfreundlich und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, mehr als 3 Deputatstunden in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestand allerdings nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 38 Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben, 39 vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O. 40 Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt, 41 vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, 42 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Wissenschaftsverwaltung deshalb zu Recht wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein Mehr an Lehrleistung von (3 x 4 DS + 3 DS =) 15 DS einbezogen. 3 Stellen in der Gruppe der befristet Beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, für die ein Lehrdeputat von 4 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV), sind nämlich mit den unbefristet wissenschaftlichen Angestellten L, A und L1 besetzt, deren individuelle Lehrverpflichtung von - wie oben gezeigt - jeweils 8 DS die auf die jeweilige Stelle entfallende Lehrleistung von 4 DS um je 4 DS überschreitet. Zu den danach (3 x 4 DS =) 12 DS hinzuzurechnen sind weitere 3 DS, weil der in unbefristeter Anstellung befindliche wissenschaftliche Mitarbeiter S1 auf der mit einem Lehrdeputat von nur 5 DS versehenen Stelle in der Gruppe der Akademischen Rätinnen und Räte ohne ständige Lehraufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt wird und damit sein - wie oben dargestellt - individuelles Lehrdeputat von 8 DS das Stellendeputat von 5 DS um 3 DS überschreitet. 43 Soweit in die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung darüber hinaus unter Bezugnahme auf die die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im Wintersemester 2004/2005 betreffenden Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004 (15 Nc 71/04.ZM u. a.) für die - wie dem Gericht durch den Antragsgegner telefonisch erläutert - befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen P und C je 4 DS und damit insgesamt weitere 8 DS in Ansatz gebracht worden sind, war dies für den vorliegenden Berechnungszeitraum nicht veranlasst. Allerdings hält die Kammer an ihrer in dem vorerwähnten Beschluss dargelegten Rechtsauffassung fest, dass auf Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Anstellungsverhältnissen geführte Zeitangestellte nicht mit dem sich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Lehrdeputat von 4 DS, sondern - in Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips - mit einer nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV höheren Lehrleistung in die Kapazitätsberechnung eingehen, wenn ein kapazitätsrechtlich beachtlicher, das heißt, ein dem Amtsinhalt der Stelle entsprechender Grund für die arbeitsvertragliche Minderung der Lehrverpflichtung auf 4 DS und damit die Widmung der Stelle als Weiterbildungsstelle nicht bzw. nicht mehr gegeben ist, 44 vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a. 45 Dabei muss sich zwar ein solcher Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 5 des zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV NRW S. 752) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), 46 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O., 47 nämlich die dem Stelleninhaber eingeräumte Möglichkeit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen, nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund im Einzelfall aber objektiv nicht vor, ist der Stelleninhaber kapazitätsrechtlich auch nicht nur mit der gemäß § 3 Abs. 4 S. 6 LVV geminderten Lehrverpflichtung bei der Lehrangebotsberechnung zu berücksichtigen 48 so OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, a. a. O., 49 weil er sich dieser Stellengruppe nicht zuordnen lässt. Anders als für den zurückliegenden Berechungszeitraum weisen die für die hier vorzunehmende Überprüfung durch den Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen aber für die MitarbeiterinnenP (Qualifikation als Nachwuchswissenschaftlerin durch Mitarbeit in einem befristeten Forschungsprojekt und Anstreben der Habilitation) sowie C (Mitarbeit in einem befristeten Forschungsprojekt) nunmehr Gründe im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 5 HG aus, die ihre Zuordnung zur Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten erlauben. 50 Ein Mehr an Lehrangebot, das im Ergebnis zur Erhöhung der durch Rechtsverordnung festgesetzten Studienplatzzahl führt, folgt mit Blick auf individuelle Lehrverpflichtungen auch nicht aus der tatsächlichen Besetzung der sonst verfügbaren Stellen. Ohne Rechtsnachteil für den Antragsgegner stellt die Kammer als zusätzliches Lehrangebot deshalb zu den vorerwähnten 15 DS eine weitere Deputatstunde in die Kapazitätsberechnung ein mit der Folge, dass im Weiteren von einem Zusatzangebot an Lehrverpflichtung von (15 DS + 1 DS =) 16 DS auszugehen ist. Denn rechtlich zweifelhaft ist, ob die in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben durch die nicht promovierte Mitarbeiterin T2 besetzte Stelle kapazitätsrechtlich noch mit dem sich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Stellendeputat von 4 DS in Ansatz gebracht werden kann. Ausweislich der vorgelegten und aneinander anschließenden Zeitarbeitsverträge ergibt sich für sie nämlich seit ihrer Einstellung zum 15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis zum 14. November 2007 befristeten Arbeitsvertrages vom 8. November 2004 eine Beschäftigungsdauer von insgesamt 12 Jahren. Offen bleiben kann dabei, ob das - seit dem 15. November 2002 allerdings nur eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden umfassende - Beschäftigungsverhältnis zeitlich die Grenzen der nach dem Hochschulrahmengesetz zulässigen Befristungsdauer für solche Arbeitsverträge wahrt. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht alleine durch eine über die Regelzeit hinausgehende Befristung des Arbeitsvertrages des Stelleninhabers; die Befristung ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass die Stelle nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, 51 OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O. 52 Hinsichtlich der Bemessung der Zeitintervalle ist dabei kapazitätsrelevant auch von Bedeutung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befristungsdauer von Zeitarbeitsverträgen über die in § 57 b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1 HRG jeweils genannte Zeitspanne von 6 Jahren hinaus voraussetzt, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter zwischenzeitlich promoviert hat (vgl. § 57 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG). 53 In Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips ist eine für befristet beschäftigte wissenschaftlich Mitarbeiter verfügbare Stelle kapazitätsrechtlich deshalb dann nicht mehr mit dem für sie geltenden, geminderten Stellendeputat in Ansatz zu bringen, wenn sie dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, der eine höhere Lehrverpflichtung obliegt oder - was hier in Betracht kommt - die in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung), 54 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, a. a. O. 55 Dabei sind diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des OVG NRW noch nicht erfüllt, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat, 56 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, a. a. O. 57 Ob eine derartige faktische Stellenumwandlung auch dann vorliegt, wenn - wovon der Antragsgegner offenbar ausgeht - ein 12 Jahre andauerndes befristeten Beschäftigungsverhältnisses die nach dem Hochschulrahmengesetz zulässige Befristungshöchstdauer wahrt, obwohl der Stelleninhaber entgegen den Regelungen der §§ 57 a ff. HRG über die Zulässigkeit solch langer Befristungen während der Dauer des Anstellungsverhältnisses nicht promoviert hat, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Es spricht allerdings einiges dafür, dass jedenfalls eine Stelle, die auf so lange Zeit von ein und demselben Mitarbeiter besetzt ist, kapazitätsrechtlich nicht mehr der Gruppe der befristet Beschäftigten mit Lehraufgaben zuzuordnen ist, weil eine solche Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses unvereinbar ist mit der nach dem Amtsinhalt der Stelle nur befristet vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation, die Stelle damit für diesen Zweck anderen wissenschaftlichen Angestellten nicht (mehr) zur Verfügung steht und sich hierdurch der Stellencharakter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändert. Der danach ernsthaft in Betracht zu ziehende Ansatz von 8 DS für die von der Angestellten T2 besetzte Stelle lässt sich hier zu Gunsten der Ausbildungskapazität in die weitere Berechnung einstellen, weil sich hierdurch das Ausbildungsangebot der Lehreinheit - wie die weiteren Erwägungen zeigen werden - nicht über die durch Rechtsverordnung festgesetzte Studienplatzzahl hinaus erhöht. Deshalb ist hier bei einer für sie anzusetzenden Deputatstundenzahl von 8 die Lehrverpflichtung der Angestellten T2 als Teilzeitkraft gemäß § 3 Abs. 5 LVV bei einer Wochenarbeitszeit von (60,976 % x 41 Stunden =) 25 Stunden mit (8 DS - 39,024 % x 8 DS =) 5 DS zu berücksichtigen, die das Lehrdeputat ihrer Stelle von 4 DS um 1 DS überschreiten. 58 Aus anderen Gründen ist eine (weitere) kapazitätsrechtliche Zuordnung der Stellen für befristet abgestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten nicht geboten. Eine solche Zuordnung kommt nach der Rechtsprechung der Kammer im Übrigen nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat, 59 vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, a. a. O., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., 60 Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es - abgesehen von den wissenschaftlichen Angestellten M, I2, I1, C, N, K, C1, X, G und C2 - schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. Die Befristung der Arbeitsverträge der vorgenannten Beschäftigten wahrt die Befristungshöchstdauer nach dem Hochschulrahmengesetz. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG ist die Befristung ab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer im Bereich der Medizin von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Gemessen daran wahren die nach dem 22. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Angestellten I2 und K (jeweils 5 Jahre) sowie C1 und C2 (jeweils 3 Jahre) die Grenze für die Befristungshöchstdauer. Nichts anderes gilt gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 2 und S. 3, Abs. 2 S. 1 HRG i. V. m. mit den §§ 57 a ff. HRG in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung für die übrigen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnisse jeweils in der Summe auf 10 Jahre (I1), 8 Jahre (M), 6 Jahre (G), 5 Jahre (N und X) sowie 2 Jahre (C) befristet sind. 61 Das danach vorhandene Mehr an Lehrleistung von (15 DS + 1 DS =) 16 DS wirkt sich indes auf die Ausbildungskapazität der Lehreinheit im Ergebnis nur im Umfang von 3 DS erweiternd aus. Im Übrigen geht es auf in einem Minus an Lehrleistung von 13 DS, das sich aus der Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des (Brutto-)Lehrangebots entgegen, 62 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). 63 Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier - aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum (Brutto-)Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung des Deputats vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden, 64 vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2004, a. a. O., und Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O. 65 Für eine solche Verrechnung stehen hier (4 DS + 8 DS + 1 DS =) 13 DS zur Verfügung. Nach dem für die Lehreinheit Zahnmedizin vorgelegten Stellenplan ist eine der Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputatansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) unbesetzt. Des weiteren ist eine Stelle für unbefristet angestellten Mitarbeiter vakant, was gemessen an den Regelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV bei der hier gebotenen kapazitätsfreundlichen Betrachtung ein Minus an Lehrleistung von (nur) 8 DS bedeutet. Hinzu kommt schließlich eine weitere Deputatstunde, die sich als Minus an Lehrleistung aus der Besetzung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV mit einem Deputat von 9 DS versehenen Stelle für Akademische Rätinnen und Räte mit ständigen Lehraufgaben durch den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten S1 ergibt, dem - wie oben dargelegt - eine Lehrverpflichtung von nur 8 DS obliegt. 66 Damit ist der weiteren Berechnung eine Deputatstundenzahl von insgesamt allenfalls (210 DS - 6,75 DS + 16 DS - 13 DS =) 206,25 DS zu Grunde zu legen. 67 Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, 68 vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, 69 seit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. 70 Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung mit 12,45 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Ob dieser Pauschalwert sich als normative Größe einer inhaltlichen Überprüfung entzieht und deshalb hinzunehmen ist, 71 so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a. (n. v.), 72 oder ob er einer Inhaltskontrolle zugänglich ist und trotz vereinzelt erhobener Bedenken den Vorgaben entspricht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur damaligen Berechnungsmethode, 73 Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff., 74 verfassungsrechtlich an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung zu stellen sind, muss hier offen bleiben. Substantiierte Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sein lassen, dass der nunmehr geltende Pauschalwert 30 % dem Kapazitätserschöpfungsgebot offensichtlich widerspricht, sind jedenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine etwa gebotene rechtliche Überprüfung der Ableitung des pauschalen Abzugsbetrages von 30 % setzt aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Feststellungen und Erwägungen voraus, die ihrem Umfang nach einer summarischen Prüfung nicht zugänglich sind und deshalb einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 75 41,5 x 30 % = 12,45. 76 Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 77 206,25 DS ---------------------------- = 4,969 DS (gerundet 4,97 DS) 41,5 Stellen 78 beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit 79 (41,5 - 12,45) x 4,97 = 144,379 DS, 80 das heißt gerundet 144,38 DS. 81 2. Lehrauftragsstunden: 82 Das Lehrangebot von 144,38 DS ist um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 144,88 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. 83 In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2004 und das Wintersemester 2004/2005 nur die Lehrveranstaltung 84 H, Veranstaltung: Zahnärztliche Berufskunde Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 2004/2005, Nr. 956 85 mit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in die Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren ("Lehrveranstaltungsart" k = 1 und "Anrechnungsfaktor" fk = 1) ergibt sich eine Gesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine durchschnittliche Deputatstundenzahl von 0,5. 86 Die weiteren in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden sie entweder nicht oder aber einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten bzw. gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. 87 Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt namentlich nicht mit Blick auf Lehrauftragsstunden des C3 in Betracht, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, im Rahmen der Titellehre erbrachte Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn solche freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen , 88 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a., vom 17. März 2003, 13 C 11/03, vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 10. September 1998, 13 C 19/98; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschluss vom 25. November 2004, 15 Nc 48/04.PS und vom 5. Dezember 2002, 15 Nc 86/02.PS u. a. 89 Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden, 90 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, jeweils a. a. O. 91 3. Dienstleistungsexport: 92 Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 93 4. Bereinigtes Lehrangebot: 94 Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 95 144,38 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 144,88 DS. 96 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 97 Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. 98 Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind - gegenüber den Vorjahren unverändert - in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 99 7,8 - 1,91 = 5,89 100 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 101 Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 144,88 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 102 2 x 144,88 DS --------------------- = 49,19 bzw. 5,89 103 gerundet 49 Studienplätzen. 104 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 105 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. 106 Der mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, 107 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00, 108 nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 109 49 x 1/0,99 = 49,49 110 und damit gerundet 49 Studienplätzen keine Erhöhung der Studienplatzzahl. 111 Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht auch gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich mehr als die errechneten 49 Studienplätze, nämlich 112 36 x 1/0,67 = 53,73, 113 das heißt gerundet 54 Studienplätze. ..." 114 Die Beschlüsse sind - in Reichweite der jeweiligen Beschwerdebegründung - durch das OVG NRW unbeanstandet geblieben, 115 Beschlüsse vom 17. Februar 2006, 13 C 261/05 und 13 C 262/05, sowie vom 21. Februar 2006, 13 C 263/05 116 Im Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass das Vorbringen des Antragstellers die den Beschlüssen zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Abrede stellt, erweisen diese sich bei erneuter Überprüfung nach Auffassung der Kammer als weiterhin zutreffend. 117 Bei einer Studienanfängerzahl von 49 Studierenden zum Wintersemester 2005/2006 steht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 99,78 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 entspricht, kein Studienplatz für ein gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren zur Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 2. Mai 2006 waren zu diesem Zeitpunkt im 2., 4. und 6. Fachsemester jeweils 53 Studierende eingeschrieben und damit sämtliche Studienplätze besetzt. 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich auch bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen ist, 119 vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 8. September 2004 und 5. Oktober 2004 jeweils in 13 C 1767/04. 120