Urteil
8 A 2049/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist durch einen wirksamen Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet zu Unrecht nicht zu bebauen, wenn die planmäßige Unterschutzstellung aus ökologischen oder landschaftsästhetischen Gründen erforderlich ist.
• Eine bereits vor Jahrzehnten erteilte, mangels Ausführung erloschene Baugenehmigung begründet keinen Bestandsschutz und auch keine nicht beabsichtigte Härte im Sinn der Befreiungsvorschriften.
• Für Befreiungen vom Bauverbot eines Landschaftsschutzgebietes bedarf es eines atypischen Einzelfalls, in dem die Anwendung des Verbots dem normativen Zweck offensichtlich widerspricht.
• Die flächendeckende Ausweisung von Schutzgebieten im Außenbereich ist nach dem LG NRW grundsätzlich zulässig; Eigentümerinteressen werden durch Ausnahmen, Befreiungen und Einzelfallprüfungen gewahrt.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Landschaftsschutz für Wohnhaus in Außenbereich • Ein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist durch einen wirksamen Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet zu Unrecht nicht zu bebauen, wenn die planmäßige Unterschutzstellung aus ökologischen oder landschaftsästhetischen Gründen erforderlich ist. • Eine bereits vor Jahrzehnten erteilte, mangels Ausführung erloschene Baugenehmigung begründet keinen Bestandsschutz und auch keine nicht beabsichtigte Härte im Sinn der Befreiungsvorschriften. • Für Befreiungen vom Bauverbot eines Landschaftsschutzgebietes bedarf es eines atypischen Einzelfalls, in dem die Anwendung des Verbots dem normativen Zweck offensichtlich widerspricht. • Die flächendeckende Ausweisung von Schutzgebieten im Außenbereich ist nach dem LG NRW grundsätzlich zulässig; Eigentümerinteressen werden durch Ausnahmen, Befreiungen und Einzelfallprüfungen gewahrt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung bzw. Feststellung, dass für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem unbebauten Grundstück im Außenbereich keine Befreiung vom Landschaftsplan erforderlich sei. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet gemäß Landschaftsplan V., umfasst eine naturnahe Brachfläche mit Teichanlage und Wiesensiek und grenzt an bewaldeten Böschungshang sowie an vereinzelte Wohnbebauung beidseits der L 772. Eine frühere Baugenehmigung von 1976 wurde nicht ausgeführt und ist erloschen. Die unteren Behörden lehnten die Befreiung ab mit der Begründung, das Gebiet sei schutzwürdig; Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Grundstück gehört zum wirksam festgesetzten Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes V. und unterliegt dem dortigen Bauverbot. • Die Unberührtheitsklausel erfasst das Bauvorhaben nicht, weil die 1976 erteilte Baugenehmigung mangels rechtzeitiger Ausführung erloschen ist und daher kein Bestandsschutz besteht (§ 91 BauO a.F.). • Der Landschaftsplan ist formell und materiell wirksam; Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Die Aufstellung stützt sich auf § 16 LG NRW und die ökologische Bestandsaufnahme (ökologischer Fachbeitrag) begründet die Schutzwürdigkeit. • Für die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes liegen die Voraussetzungen des § 21 LG NRW vor; Schutzzwecke sind Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und Schutz des landschaftsästhetischen Erscheinungsbildes. • Die konkrete ökologische Bedeutung der Brachfläche, des Wiesensieks und der Teichanlage als Vernetzungs- und Refugialfunktionen wurde im Fachbeitrag festgestellt; eine Bebauung würde diese Funktionen sowie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. • Die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB zeigt, dass das Vorhaben als sonstiges Wohnbauvorhaben im Außenbereich nicht privilegiert ist; eine Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung ist zu beurteilen, ändert aber nichts an den natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belangen. • Eine Befreiung nach § 69 LG NRW kommt nicht in Betracht, weil keine nicht beabsichtigte Härte vorliegt; das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts fehlt. Das Bauverbot ist gerade intendiertes Kerninstrument der Schutzfestsetzung und schließt im Regelfall Befreiungen aus. • Dem Kläger kann nicht zugutegehalten werden, dass die Gemeinde den Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche darstellt; dies verhindert nicht die Festsetzung von Landschaftsschutz und die Prüfung einzelner Befreiungsanträge. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts blieb bestehen. Die Gerichte haben festgestellt, dass das Grundstück wirksam als Teil des Landschaftsschutzgebietes ausgewiesen ist und das dort angeordnete Bauverbot rechtmäßig ist. Die 1976 erteilte Baugenehmigung ist mangels Ausführung erloschen und begründet keinen Bestandsschutz oder Vertrauensschutz. Es liegt kein atypischer Einzelfall vor, der eine Befreiung nach § 69 LG NRW rechtfertigen würde; eine Befreiung ist daher nicht zu erteilen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.