OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 4709/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0901.2K4709.16.00
5mal zitiert
16Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, dass die bauliche Anlage "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB genutzt worden ist.

2. Daran fehlt es auch, wenn die (etwaig vorhandene) Baugenehmigung jedenfalls dadurch erloschen wäre, dass illegal eine wesentliche Nutzungsänderung in eine nicht privilegierte Nutzung oder wesentliche bauliche Änderungen bereits durchgeführt worden sind.

3. Die Privilegierung bestimmter Außenbereichsvorhaben durch § 35 Abs. 4 BauGB findet keine Anwendung, wenn der geplanten Nutzungsänderung nicht lediglich Darstellungen, sondern verbindliche Festsetzungen eines Landschaftsplans entgegenstehen.

4. Fehlt eine nach anderen Fachgesetzen (hier: BNatSchG) für ein Bauvorhaben erforderliche Befreiung, kann nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung die Baugenehmigung nicht erteilt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, dass die bauliche Anlage "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB genutzt worden ist. 2. Daran fehlt es auch, wenn die (etwaig vorhandene) Baugenehmigung jedenfalls dadurch erloschen wäre, dass illegal eine wesentliche Nutzungsänderung in eine nicht privilegierte Nutzung oder wesentliche bauliche Änderungen bereits durchgeführt worden sind. 3. Die Privilegierung bestimmter Außenbereichsvorhaben durch § 35 Abs. 4 BauGB findet keine Anwendung, wenn der geplanten Nutzungsänderung nicht lediglich Darstellungen, sondern verbindliche Festsetzungen eines Landschaftsplans entgegenstehen. 4. Fehlt eine nach anderen Fachgesetzen (hier: BNatSchG) für ein Bauvorhaben erforderliche Befreiung, kann nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Legalisierung eines zu Wohnzwecken umgenutzten ehemaligen Arbeiterwohnhauses. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung R., Flur 0, Flurstück 00 mit der postalischen Anschrift „B. L. (ohne Hausnummer), 00000 L.“. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Beklagten, der für dieses auf Grundlage von § 23 Satz 1 LG NRW den geschützten Landschaftsbestandteil „L. und Umgebung, L1. “ (LB 2.10) festsetzt. Ausweislich der im Landschaftsplan festgesetzten „Allgemeinen Verbote“ der „Allgemeinen textlichen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile“ (Ziff. 3.5.1) ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich“ (Nr. 5). Von den „Allgemeinen Verboten“ bleiben als „Nicht betroffene Nutzungen“ die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung von Hofanlagen und bebauten Grundstücken (Nr. 7) unberührt. Ferner liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Beklagten, welcher insoweit eine Grünfläche darstellt. Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Gebäude war Teil der auf Nachbargrundstücken belegenen Hofanlage „L. “, welche im 18. Jahrhundert errichtet wurde, und diente ursprünglich als Arbeiterwohnhaus. Sein genauer Errichtungszeitpunkt ist unbekannt. Ein Bauschein konnte im gerichtlichen Verfahren nicht beigebracht werden. Die Kläger schätzen, dass das Arbeiterwohnhaus vor etwa 100 Jahren errichtet wurde. Der L. selbst wird seit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung in den 90er Jahren als Reitschule genutzt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt dient das Arbeiterwohnhaus vollständig reinen Wohnzwecken und wurde (in Teilen) an Dritte als Wohnraum vermietet. Der genaue Zeitpunkt der Umnutzung ist nicht bekannt. Zusätzlich nahmen die Kläger in der Folgezeit erhebliche bauliche Veränderung an dem Gebäude vor, welches ursprünglich ein Zweiparteienhaus war. Beide Wohneinheiten wurden zusammengelegt und das Gebäude zu einem Einfamilienhaus umgebaut. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Kläger vom 07. Oktober 2014 im Genehmigungsverfahren 00/V/0000/0000 (Blatt 2.12 der Beiakte 2 des Verwaltungsvorgangs) verwiesen. Die Kläger stellten B. 23. Februar 2016 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Legalisierung des Einfamilienhauses unter dem Betreff „nachträgliche Genehmigung der Errichtung eines Einfamilienhauses (errichtet um/vor 1900)“. Mit Bescheid vom 18. April 2016 (Az.: 00/B00/0000/0000) lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, das Vorhaben könne als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Darstellungen im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan stünden dem Bauvorhaben entgegen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 BauGB. Auch sei das Vorhaben schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt, da von einem nahegelegenen Betrieb Gefahren durch Toxine ausgehen würden und der erforderliche Schutzabstand von 750 m nicht eingehalten sei. Auch sei das Vorhaben solch erheblichen Immissionen des Betriebs ausgesetzt, dass die im Außenbereich nachts zulässigen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) B. Immissionsmesspunkt „B. L. “ nicht eingehalten seien. Der Ablehnungsbescheid wurde den Klägern B. 22. April 2016 zugestellt. Diese haben B. 23. Mai 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen die Kläger insbesondere vor, dass dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder des Landschaftsplans der Beklagten widerspreche, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dies gelte auch, nachdem die ehemalige Privilegierung des Gebäudes als Arbeiterwohnhaus nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs B. L. entfallen sei. Auch soweit die Beklagte in ihrem Bescheid auf Grundlage von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sehe, geschehe dies in rechtswidriger Weise. Es habe bereits keine Einzelfallabwägung betreffend des erforderlichen Sicherheitsabstands stattgefunden. Der als erforderlich behauptete Abstand von 750 m sei willkürlich gewählt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Wohngebäude seit einem längeren Zeitraum bestehe, als der Emittent. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. April 2016 (Az.: 00/B00/0000/0000) zu verpflichten, ihnen die B. 23. Februar 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihre Begründung aus dem Bescheid. Vertiefend führt diese insbesondere aus, dass der Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB bereits der Umstand entgegenstehe, dass das Gebäude durch Aufgabe der Nutzung als Arbeiterhaus seine Privilegierung verloren habe. Für einen etwaigen Bestandsschutz seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der ehemalige Berichterstatter hat die Örtlichkeit B. 29. Juni 2017 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. Juli 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn dem Vorhaben stehen sowohl Vorschriften des Bauplanungsrechts als öffentliche-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen (1) als auch diesen unterfallende Vorschriften des Naturschutzrechtes des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalens (2). (1) Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Das Baugrundstück ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Außenbereich belegen. Das Vorhaben ist unzweifelhaft als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr. 1) oder den Darstellungen eines Landschaftsplans (Nr. 2) widerspricht. Vorliegend sind öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB durch das Vorhaben beeinträchtigt. Denn dieses widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der Beklagten. Der Flächennutzungsplan stellt für das das Vorhabengrundstück eine Grünfläche dar. Weiterhin widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) der Beklagten. Dieser setzt auf Grundlage von § 23 Satz 1 LG NRW den geschützten Landschaftsbestandteil „L. und Umgebung, L1. “ (LB 2.10) fest. Das Vorhaben, die Legalisierung eines errichteten Einfamilienhauses nach zudem erfolgter Nutzungsänderung sowie vorgenommenen baulichen Veränderungen, verstößt gegen Ziffer 5 der Allgemeinen textlichen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1) des Landschaftsplans, wonach es in diesen insbesondere verboten ist, „bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich“. Bei dem Vorhaben handelt es sich auch nicht um eine „Nicht betroffene Nutzung“ im Sinne der textlichen Festsetzungen zu Ziff. 3.5.1. Insbesondere deren Nr. 7, wonach „die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung von Hofanlagen und bebauten Grundstücken vom Verbote [...] verbleiben“, ist vorliegend nicht einschlägig, da die Hofanlage L. sowie das ehemalige Arbeiterwohnhaus ausweislich des Klägervortrags nicht mehr bestimmungsgemäß und ordnungsgemäß genutzt werden. Dem Vortrag der Kläger, auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB könne ein Widerspruch gegenüber den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans dem als sonstiges Vorhaben auf Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB zu qualifizierenden Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden, ist nicht zu folgen. Denn bereits der Anwendungsbereich von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist nicht eröffnet. Die Kläger verkennen zum einen, dass auf Grundlage der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB erfordert, dass eine bauliche Anlage bisher privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wird, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1982 – 4 C 6/78 und vom 31. Mai 1983 – 4 C 16/79 sowie BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 – 4 B 192/93. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kläger tragen im Rahmen der Klagebegründung selbst vor, dass eine privilegierte Nutzung nicht länger ausgeübt werde. Im Übrigen wäre auch der (etwaig vorhandene) Bauschein sowohl durch die erfolgte und als wesentlich zu qualifizierende Nutzungsänderung des Gebäudes von einem Arbeiterwohnhaus in ein von dem L. losgelöstes Wohngebäude als auch durch die wesentlichen baulichen Veränderungen B. Gebäude erloschen. Zum anderen findet § 35 Abs. 4 BauGB dann keine Anwendung, wenn dem Vorhaben nicht bloß Darstellungen des Landschaftsplans, sondern – wie im vorliegenden Fall – gar seine Festsetzungen entgegenstehen, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2009 – 8 A 2064/08 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 13.06.1996 – 10 A 188/96. 2) Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 BauGB auch insoweit entgegen, als dass das Vorhaben einer landschaftsrechtlichen Befreiung bedarf, die nicht erteilt wurde. Vorliegend fehlt die nach § 67 BNatschG erforderliche Befreiung von dem vorstehend aufgezeigten Verbot des Landschaftsplans der Beklagten, das dem Vorhaben entgegensteht. Eine Baugenehmigung darf in Nordrhein-Westfalen nur dann erteilt werden, wenn zuvor die Übereinstimmung des Vorhabens unter allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten - gegebenenfalls unter Beteiligung der Fachbehörden - und dem Vorliegen weiterer Genehmigungen festgestellt werden kann. In diesem durch § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW eingeschränkten Sinne bildet die Baugenehmigung als umfassende und abschließende Entscheidung den Schlusspunkt der Prüfungsphase. Zwar kommt dem Baugenehmigungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW keine Konzentrationswirkung zu, d.h. die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung des 10. und ehemaligen 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Baugenehmigung nicht erteilt werden, solange eine nach anderen Fachgesetzen für ein Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung fehlt, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1992 - 11 A 610/90; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003 - 10 A 4694/01; OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 – 10 A 1074/08 -, BRS 74, 760; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 14.09.2001 - 7 A 620/00; vgl. zum Ganzen auch Johlen, in Gädtke u.a, BauO NRW, 12. Auflage, § 75 Rn. 81 f. und Rn. 8 m.W.N. Die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der aktuellen Rechtsprechung des 10. (und ehemaligen 11.) Bausenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. VG Köln, Urteile vom 19.09.1995 - 2 K 848/94 -, und vom 19.12.1995 - 2 K 5106/94; Gerichtsbescheid vom 01.02.2011 – 2 K 6560/10; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 09.11.2004 – 1 K 1513/02 –, juris. welche die in der Landesbauordnung kodifizierte Schlusspunkttheorie in zutreffender Weise abbildet, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW. Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass eine Befreiung entgegen der im Verwaltungsvorgang in einem Vermerk der Beklagten niedergelegten Rechtsauffassung unter Heranziehung der (ober)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht erteilt werden kann. Insoweit ist vorliegend bereits kein atypischer Sachverhalt gegeben, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2009 – 8 A 2064/08 sowie OVG NRW, Urteil vom 19.01.2001 – 8 A 2049/99, beide zu § 69 LG NRW; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2013 – 1 A 287/11 –, juris (Rn. 78 ff. m.w.N.); Lau in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2016, § 67 Rn. 4 m.N.; Vgl. zu den Voraussetzungen eines erforderlichen „atypischen Sachverhalts“ ferner VG Köln, Urteil vom 05. September 2017 – 2 K 6600/15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.