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Beschluss

8 A 1205/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.8A1205.14.00
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Leitsätze

1. Eine Befreiung auf Grund § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG setzt einen aty-pischen Sachverhalt voraus. Die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festset-zungen des Landschaftsplans kann sich nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten, nicht aus rein personenbezogenen Umständen ergeben.

2. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den darauf bezogenen Regelungszweck der Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist zu ge-währleisten, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden wird und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt. Die wirtschaftlich erträglichste Nutzung seines Grundstücks kann der Eigentümer nicht beanspruchen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Befreiung auf Grund § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG setzt einen aty-pischen Sachverhalt voraus. Die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festset-zungen des Landschaftsplans kann sich nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten, nicht aus rein personenbezogenen Umständen ergeben. 2. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den darauf bezogenen Regelungszweck der Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist zu ge-währleisten, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden wird und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt. Die wirtschaftlich erträglichste Nutzung seines Grundstücks kann der Eigentümer nicht beanspruchen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Es bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 4 „X. -E. “ zum Zweck der Errichtung eines Discounters mit Fahrzeugstellplätzen auf dem im Landschaftsschutzgebiet „X. -E. , Typ B“ liegenden Grundstück Gemarkung X. , Flur , Flurstück , verneint hat. a) Das Verwaltungsgericht hat, was auch der Kläger nicht in Frage stellt, zutreffend angenommen, dass kein Anspruch auf Befreiung aufgrund § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG besteht, weil dies nicht aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung aufgrund § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. auch den von Nr. 2.3.2 des Landschaftsplans Nr. 4 „X. - E. “ noch in Bezug genommenen, zum 28. November 2016 außer Kraft getretenen § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW a. F.). Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung aufgrund § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verneint. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Befreiung nur im Ausnahmefall als mögliches Korrektiv für hier nicht gegebene grundstücksbezogene Besonderheiten zur Anwendung komme. Auch die vom Kläger angeführten persönlichen Gründe begründeten keinen Anspruch auf Befreiung, weil die Befreiungsvorschriften bodenbezogen und nicht personenbezogen seien. Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbeachtlichkeit seiner zur Darlegung der Unzumutbarkeit der im Landschaftsplan festgesetzten Verbote angeführten persönlichen Gründe enge den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG unvertretbar ein. Stattdessen dürften personenbezogene Umstände nicht generell unberücksichtigt bleiben. Vielmehr könnten sie im konkreten Einzelfall von entscheidender Bedeutung sein. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die vorliegenden Festsetzungen des Landschaftsplans, die in einer generalistischen Weise dahingehend erfolgt seien, dass sämtliche Flächen, die nach bestimmten äußeren Kriterien dem klägerischen Grundstück entsprochen hätten, im Satzungsgebiet mit derselben Festsetzung belegt worden seien, ohne dass eine grundstücksbezogene Einzelfallprüfung erfolgt wäre. Ob persönliche oder wirtschaftliche Umstände zu einer Befreiung führen können, sei eine Frage des Einzelfalls und auch bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. aaa) Aus der Funktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als Ausnahmeregelung und aus dem tatbestandsmäßig vorausgesetzten Einzelfallbezug folgt das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Eine Befreiung kommt deshalb von vornherein nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt „passt“, wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -, juris Rn. 10 f. und vom 6. Mai 2002 - 8 A 198/01 -, juris Rn. 11 f., jeweils zu § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW; Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand Mai 2015, § 67 BNatSchG Rn. 15; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 12; Louis, NuR 1995, 62 (66); Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn. 22. Zweck der Ermächtigung zur Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans ist es mithin, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 ‑ 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583 = juris Rn. 5 (zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BNatSchG a. F.). Da die Festsetzungen des Landschaftsplans Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 ‑ 1 BvR 310/84 -, NJW 1998, 367 = juris Rn. 23, und dasselbe mithin auch für die darauf bezogenen Befreiungsvorschriften gilt, kann sich die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festsetzungen des Landschaftsplans nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten ergeben. Rein personenbezogene Umstände, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Belange des jeweiligen Grundstückeigentümers bleiben außer Betracht. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 ‑ OVG 11 B 20.14 -, NuR 2015, 855 = juris Rn. 28; Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, NuR 2012, 862 = juris Rn. 48, 50; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand Mai 2015, § 67 BNatSchG Rn. 15; Konrad, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 67 BNatSchG Rn. 11; Stollmann, DVBl 1999, 746 (749); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, 1179 = juris Rn. 29. Auch soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausdrücklich strikt zwischen objektiven grundstücksbezogenen und rein personenbezogenen Umständen unterschieden wird, sondern eine unzumutbare Belastung bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des betroffenen Bürgers, insbesondere bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum bejaht wird, wird eine Befreiung bei lediglich betriebswirtschaftlichen Erwägungen, betrieblichen Erschwernissen oder entgangenen Gewinnmöglichkeiten ebenfalls abgelehnt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 u. a. -, ZUR 2016, 562 = juris Rn. 78 und OVG S.-A., Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 L 6/09 -, NuR 2012, 196 = juris Rn. 91. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den darauf bezogenen Regelungszweck der Befreiungsvorschriften muss gewährleistet sein, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden wird und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt, wobei der Eigentümer aber nicht die wirtschaftlich erträglichste Nutzung seines Grundstücks beanspruchen kann. Vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 76 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = juris Rn. 94; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 4; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn. 22 i. V. m. Vorb. zu §§ 65 - 68 Rn. 28. Nichts anderes folgt aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs, der mit Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeführt hatte, es sei nicht erforderlich, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich sei, während eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG eine derartige Bedarfslage grundsätzlich erfordere. Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 1 CS 13.1907 -, NuR 2014, 514 = juris Rn. 8. Diese Ausführungen stellen die Bodenbezogenheit der Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Frage. Soweit in der vom Kläger zitierten Literatur die Auffassung vertreten wird, dass ohne jede Einschränkung auch personenbezogene Härten zu berücksichtigen seien, vgl. Louis, NuR 1995, 62 (67), bleibt dort der enge Zusammenhang der Befreiungsvorschriften mit Art. 14 Abs. 1 GG unberücksichtigt. bbb) Gemessen daran ist die Voraussetzung der unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht und der Beklagte haben dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht eine erforderliche Einzelfallwürdigung unterlassen, sondern zu Recht das Vorliegen eines atypischen grundstücksbezogenen Sonderfalls im vorgenannten Sinne verneint. Dem vom Kläger beabsichtigten Vorhaben der Errichtung eines Discounters mit Fahrzeugstellplätzen auf der Antragsfläche steht vornehmlich das unter Nr. 2.3. des Landschaftsplans Nr. 4 „X. - E. “ geregelte Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie von Stellplätzen für Fahrzeuge entgegen. Diesem Verbot unterliegt aber nicht nur der Kläger, sondern gleichermaßen jeder andere Eigentümer eines im Landschaftsschutzgebiet „X. -E. , Typ B“ gelegenen Grundstücks. Eine den Kläger von diesen Grundstückseigentümern unterscheidende Sondersituation ergibt sich nicht aus der in östlicher Richtung an sein Grundstück angrenzenden Bebauung. Hierzu hat das Verwaltungsgericht, insoweit vom Kläger unbeanstandet, ausgeführt, dass diese baulichen Anlagen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets liegen und bereits vor Inkrafttreten des Landschaftsplans errichtet worden waren. Soweit der Kläger geltend macht, dass schon der Bau der Autobahnbrücke zu erheblichen familiären Belastungen sowie einer Wertminderung des von ihm bewohnten Grundstücks geführt hätten, ergibt sich auch daraus kein atypischer Sonderfall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Abgesehen davon, dass er hier rein individuelle und nicht unmittelbar mit der Antragsfläche zusammenhängende Umstände geltend macht, wurden diese allein durch die Errichtung der Autobahnbrücke verursacht, nicht aber durch die Unterschutzstellung der Antragsfläche. Auch mit seinem Vortrag, dass die Antragsfläche sein maßgebliches Vermögen darstelle, zeigt der Kläger keinen atypischen Sachverhalt auf. Auch damit macht er ein allein in seinen persönlichen Lebensumständen begründetes individuelles wirtschaftliches Motiv geltend, nicht aber einen in der Eigenschaft des Antragsgrundstücks als solches begründeten Umstand. Abgesehen davon ist es gerade die typische und keine vom Normgeber unbeabsichtigte Folge des im Landschaftsplan (als zentrale Regelung) angeordneten Verbots der Errichtung baulicher Anlagen und von Stellplätzen, dass eine solche wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks untersagt ist und der Grundstückseigentümer in seinen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt wird. Mit dieser vom Normgeber vorhergesehenen Einschränkung unterscheidet sich die Situation des Klägers und seines Grundstücks nicht von der Situation anderer Grundstückseigentümer im Landschaftsschutzgebiet. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand Mai 2015, § 67 BNatSchG Rn. 15. Auch ist die Privatnützigkeit des Antragsgrundstücks durch die Festsetzungen des Landschaftsplans nicht aufgehoben. Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger die streitgegenständliche Fläche ohne Weiteres in Einklang mit den Regelungen des Landschaftsplans wirtschaftlichen nutzen kann, etwa indem er oder Dritte dort Landwirtschaft betreiben. Diese bereits im Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 2012 vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Antragsfläche hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. bb) Da das Verwaltungsgericht bereits aus den vorstehenden Gründen einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans zu Recht verneint hat, kann dahinstehen, ob - wogegen aus den vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht genannten Gründen einiges spricht - die begehrte Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. Ebenso wenig kommt es deshalb auf das Vorbringen des Klägers zur vermeintlichen Ermessensfehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18. Juli 2012 an. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 1 A 1662/15 -, juris Rn. 9 und vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 43; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211. Eine solche Frage allgemeiner Belastung ist hier weder formuliert worden noch klärungsbedürftig. Die fehlende Relevanz persönlicher Gründe im Hinblick auf die Befreiungsmöglichkeit des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG folgt aus den obigen Ausführungen (s. 1.) und der dort zitierten Rechtsprechung. Überdies lässt der Kläger auch insoweit außer Acht, dass sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt haben, dass ihm nicht jede Nutzung der Antragsfläche untersagt ist, die Privatnützigkeit seines Eigentums also durch die festgesetzten Verbote nicht aufgehoben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 29 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das geschätzte wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans zugrunde und beziffert dieses auf 15.000,- EUR. Dies entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).