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Urteil

14 K 4901/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0412.14K4901.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung " B. C. 00" in N. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 0 "X. /N. " (Landschaftsplan Nr. 0), der das Grundstück dem Landschaftsschutzgebiet Zone 1 zuweist. Der östliche Teil des in steiler Hanglage gelegenen Grundstücks ist über einen Fußweg mit der Straße " B. C. " verbunden. An der westlichen Seite des Grundstücks verläuft die Straße " L. " (frühere Bezeichnung: U.--weg ). Am 21. April 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem häuslichem Abwasser nach Neubau einer Entwässerungsanlage im westlichen Bereich des Grundstücks an der Grenze zur Straße " L. ". Unter dem 28. September 2004 beantragte der Kläger bei der Unteren Forstbehörde die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für dieses Grundstück. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung bei dem Beklagten. Mit dem Vorhaben beabsichtigte der Kläger die dauerhafte Umwandlung einer Waldfläche von ca. 984 m², um die Fläche als Zufahrt mit parkähnlicher Be-pflanzung zu nutzen. Ein Interesse an der Maßnahme bestehe laut Antrag auch darin, die Fläche für den Neubau einer Kleinkläranlage nutzbar zu machen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 erteilte die Untere Forstbehörde dem Kläger die Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von Wald in eine Betriebsfläche von 108 m² für die geplante Kläranlage. Unter dem gleichen Datum versagte die Untere Forstbehörde mit gesondertem Bescheid die über die Betriebsfläche der Kläranlage hinausgehende dauerhafte Umwandlung von Wald. Zur Abwicklung der Baumaßnahme für die Kläranlage wurde eine befristete Umwandlung von Wald genehmigt u.a. mit der Auflage, nach Beendigung der Arbeiten die für den Neubau der Anlage notwendige Zufahrt bis auf Höhe der Kläranlage zurückzubauen und eine Wiederaufforstung vorzunehmen. Die danach verbleibende Zuwegung könne laut Bescheid zur Inspektion der Anlage sowie als Rückeweg für forstwirtschaftliche Maßnahmen dienen. Über den gegen die Versagung erhobenen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Kläranlage wurde dem Kläger unter dem 5. April 2005 durch den Beklagten erteilt. Im Zuge der Errichtung der Kläranlage sowie der Verlegung der Abflussleitungen vom Haus zur Kläranlage erstellte der Kläger vom U.--weg her eine Zuwegung aus Rassengittersteinen für schwere Fahrzeuge. Die Zuwegung führt aufgrund der starken Hangneigung in Serpentinen nach oben zum Haus des Klägers. Mit Bescheid vom 21. September 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplans Nr. 0 ab, soweit die Maßnahme nicht durch die Waldumwandlungsgenehmigung bezüglich der Betriebsfläche für die Kläranlage gestattet worden ist. Zugleich genehmigte der Beklagte die befristete Waldumwandlung zur Abwicklung der Baumaßnahme Kläranlage. Zur Begründung der Ablehnung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die intensive Erschließung und die damit verbundene Herrichtung der Zufahrt sowie die geplante parkartige Nutzung des Grundstücks aus natur- und landschaftsschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptiert werden könne. Eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans könne nicht erteilt werden, da weder eine unbeabsichtigte Härte vorliege noch die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren wäre. Auch sei nicht erkennbar, dass die Durchführung der Vorschrift zu einer ungewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führe oder Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erforderten. Die Anlage des Weges stelle eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes dar. Der typische Waldcharakter sei zu erhalten und wiederherzustellen. Zudem habe der Landschaftsbeirat dem Vorhaben widersprochen und eine Beispielwirkung für Nachbargrundstücke sei nicht auszuschließen. Ferner sei auch die Notwendigkeit der Erschließung des Wohnhauses über den U.--weg (heute " L. ") nicht nachvollziehbar. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Belange als Anwohner nicht hinreichend berücksichtigt würden. Das Wohnhaus sei bereits in den Jahren 1936-1940 erstellt und seitdem über den U.--weg erschlossen worden. Auch heute noch kämen sämtliche Versorgungsleitungen zum Wohnhaus über diesen Weg. Die Zufahrt bedeutete für die Bewohner des Hauses eine deutliche bessere Versorgung mit Rettungsfahrzeugen. Schon der Bau der Kläranlage stelle aufgrund der schwierigen Lage eine erheblich höhere finanzielle Belastung dar, um den Belangen des Naturschutzes im vollen Umfange zu dienen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall unbeabsichtigten Härte" liege nicht vor. Gerade das Verbot, das nur die Errichtung von solchen Fahrwegen untersage, die zu einer erheblichen Veränderung von Natur und Landschaft führen, sei bewusst in dieser differenzierten Form aufgenommen worden. Es solle verhindern, dass durch aufwendige Baumaßnahmen unberührte Natur und Landschaft nachhaltig beeinträchtigt würden. Insofern werde hierbei bewusst der öffentliche Belang von Natur und Landschaft mit den entsprechenden Konsequenzen für die Bürger vorangestellt. Zudem belaste das Verbot alle Grundstückseigentümer in gleicher Weise, so dass auch nicht von einem atypischen Sonderfall ausgegangen werden könne. Die seit jeher bestehende Zuwegung in Richtung der Straße " B. C. ", über die das Haus nur zu Fuß zu erreichen sei, sei damals bewusst in Kauf genommen worden. Bei Erwerb des Hauses durch den Kläger im Jahre 1983 sei die extreme Hanglage und die sich hierdurch ergebende Zuwegungssituation ebenfalls bewusst in Kauf genommen worden. Im Übrigen sei die beantragte Zuwegung auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Der gesamte Hang im Bereich des klägerischen Grundstücks sei durchgängig bewaldet. Durch die bereits errichtete Zufahrt habe der Kläger den Wald zum U.--weg hin abgeholzt und aufgrund der steilen Hanglage erhebliche Einschnitte und Erdmodellierungen vorgenommen. Der hierdurch entstandene Landschaftsschaden sei mit den vorgenannten Belangen nicht vereinbar und widerspreche dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes. Der Kläger hat am 31. Juli 2009 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass im Ausgangsbescheid des Beklagten mit keinem Wort auf die schwierige Topographie seines Grundstücks eingegangen werde. Eine Abwägung mit den Interessen des Klägers habe nicht stattgefunden. Weiterhin sei unberücksichtigt geblieben, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses und des Erwerbs der Landschaftsplan Nr. 0 noch nicht existiert habe. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag, dass ein Rettungswagen oder Feuerwehrfahrzeug nicht zu dem Haus des Klägers gelangen könne. Auch der Umstand, dass die Anlegung der serpentinenartigen Zufahrt zwingende Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Kläranlage gewesen sei, werde von dem Beklagten nicht berücksichtigt. Aufgrund der Lage des Wohnhauses sei ein atypischer Sachverhalt gegeben. Der Kläger habe die Wegesituation auch bei Erwerb nicht in Kauf genommen. Vielmehr sei das Wohnhaus bereits in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtet worden, als es die heute einschlägigen Vorschriften nach dem Landschaftsgesetz bzw. Forstgesetz noch nicht gegeben habe. Bei Beurteilung der Sachlage sei daher nicht auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Jahre 2005 ergebe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheid vom 13. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 2. Juli 2009 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 0 zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 2. Juli 2009 den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt er vor, dass nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter Zweifel bestünden, ob die entstandene Zuwegung überhaupt als Zufahrt für Rettungsdienst oder Feuerwehr geeignet sei. Im Übrigen habe der Landschaftsbeirat einer Befreiung widersprochen. Der Beklagte halte diesen Widerspruch für berechtigt, so dass die Untere Landschaftsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW) letztlich verpflichtet gewesen sei, die Befreiung zu versagen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer forstrechtlichen Genehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) zur dauerhaften Umwandlung von Wald hätte verfolgen müssen. Denn mangels Konzentrationswirkung der forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung ist die gesonderte Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung nicht etwa entbehrlich. Vielmehr gebührt der hier begehrten landschaftsrechtlichen Befreiung der Vorrang gegenüber der forstrechtlichen Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von Wald. Eingehend zum Verhältnis von Umwandlungsgenehmigung und landschaftsrechtlicher Befreiung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juli 2010 - 20 B 327/10 -, Rn. 13 ff, zitiert nach juris. Das Verpflichtungsbegehren erweist sich indes als unbegründet. Der Beklagte hat die begehrte Befreiung zu Recht nicht erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung. Die von dem Kläger durchgeführten Maßnahmen erfüllen Verbotstatbestände des Landschaftsplans Nr. 5, von deren Beachtung der Kläger nicht zu befreien ist. Nach Ziffer 2.2-1 Nr. 5 des Landschaftsplans Nr. 0 ist es im Landschaftsschutzgebiet Zone 1 insbesondere verboten, Straßen, Fahr- und Gehwege zu errichten oder zu ändern. Daneben untersagt Ziffer 2.2-1 Nr. 7 des Landschaftsplans Nr. 0 u.a., Verfüllungen, Auf- und Abtragungen und Ausschachtungen vorzunehmen oder die Boden- und Geländegestalt auf andere Weise zu verändern oder Gelände- oder Böschungskanten abzuschleifen oder zu verändern. Schließlich verstößt gegen Ziffer 2.2-1 Nr. 12 des Landschaftsplans Nr. 0, wer im Landschaftsschutzgebiet Zone 1 u.a. Einzelbäume, Baumgruppen sowie Baumreihen teilweise oder gänzlich beseitigt oder beschädigt. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (Bl. 61 der Beiakte 1), die das Ergebnis der Anlage des befestigten Weges von der Straße " L. " zum Haus des Klägers zeigen, waren zur Herstellung des Weges erhebliche Bauarbeiten und Eingriffe in Geländegestalt erforderlich. Neben erheblichen Einschnitten in die Böschung wurde der vorhandene Baumbestand abgeholzt, um die Zuwegung in Serpentinen hangaufwärts zu legen. Der Erfüllung der Verbotstatbestände durch die Maßnahmen des Klägers steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass dem Kläger für die hier in Rede stehende Fläche die befristete Waldumwandlung zur Abwicklung der Baumaßnahme für die Kläranlage durch forstrechtlichen Bescheid vom 25. Januar 2005 gestattet und diesbezüglich auch eine landschaftsrechtliche Befreiung mit Bescheid vom 21. September 2005 erteilt worden ist. Denn jedenfalls verstößt die Beibehaltung des durch die Maßnahmen geschaffenen Zustandes nach Abschluss der Bauarbeiten zur Errichtung der Kläranlage gegen die vorgenannten Verbote des Landschaftsplans Nr. 0. Dies wird verdeutlicht durch den Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet Zone 1. Nach Ziffer 2.2-1 liegt der Schutzzweck in (a) der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, (b) der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, (c) der besonderen Bedeutung für die Erholung. Die Beibehaltung des durch die Maßnahmen geschaffenen Zustandes würde dazu führen, dass dieser Schutzzweck auf Dauer nicht erreicht und erhalten würde. Um den Verbotsvorschriften, die der Erreichung und Erhaltung ebendieses Schutzzweckes dienen (vgl. Ziffer 2.2-1 des Landschaftsplans Nr. 0), zur effektiven Geltung zu verhelfen, beziehen sich die Verbotsvorschriften nicht nur auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen, sondern gerade auch auf die hierdurch geschaffenen Zustände. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Befreiung erweist sich als rechtmäßig. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 69 LG NRW. Nach dem hier einzig in Betracht kommenden Befreiungstatbestand des § 69 Abs. 1 lit. a) aa) LG NRW kann die Untere Landschaftsbehörde von den Verbotsvorschriften eines Landschaftsplans eine Befreiung erteilen, wenn die Beachtung des Verbotes im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Dem Ausnahmecharakter der Befreiung entsprechend kommt eine nicht beabsichtigte Härte nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Rn. 25 f. mwN, zitiert nach juris. Die naturschutzrechtliche Befreiung dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. So Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, Rn. 5, zitiert nach juris, zur gleich lautenden Vorschrift des damals geltenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Sachverhalt, der zur Entscheidung steht, muss in tatsächlicher Hinsicht "aus der Regel fallen". Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben oder nicht erkennen können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden. Stollmann, LG NRW, Stand 12/2010, § 69 Nr. 2.2.2. Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es hier an einer nicht beabsichtigten Härte für den Kläger. Das Verbot der Wegebaumaßnahme, der Rodung von Baumbeständen und der nachteiligen Veränderung der Geländegestalt stellen für den Kläger keine unzumutbaren Benachteiligungen dar. Dass sie den Kläger härter treffen als andere Eigentümer im bewaldeten Landschaftsschutzgebiet, die einen befestigten Weg unter Abholzung von Baumbestand anlegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber solche Wegebaumaßnahmen wie die von dem Kläger vorgenommenen Maßnahmen nicht verbieten wollte. Vielmehr dienen die durch die klägerischen Maßnahmen verletzten Verbotsvorschriften gerade der Erreichung und Erhaltung des oben genannten Schutzzweckes und damit der Verwirklichung des Willens der Verfasser des Landschaftsplans. Insbesondere ergibt sich aus der Lage des Hauses des Klägers kein atypischer Sonderfall, da gerade auch die besondere Topographie die schützenswerte Vielfalt, Eigenart und Schönheit des geschützten Gebiets ausmacht und damit den Charakter des Landschaftsschutzgebiets hervorhebt. Schwierige Geländelagen machen - wie im vorliegenden Fall - nicht selten besonders intensive Eingriffe zur Nutzbarmachung dieser Flächen erforderlich. Würde man diese Grundstücksgegebenheiten als ausreichend ansehen, um das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls zu bejahen, müssten in diesen Fällen regelmäßig besonders erhebliche Eingriffe erlaubt werden. Dies widerspräche dem Willen des Plangebers, Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets weitgehend auszuschließen, in besonderem Maße. Dem Plangeber kann auch nicht unterstellt werden, dass er bei Aufstellung des Landschaftsplans die örtlichen Verhältnisse des klägerischen Grundstücks und die aus den Verboten resultierenden Einschränkungen nicht hätte erkennen können. Das erschließt sich insbesondere aus dem Kartenteil des Landschaftsplans Nr. 0, aus dem sich entnehmen lässt, dass der nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans liegende Bereich der Gemeinde N. unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks verläuft. In dieser Grenzziehung ist zugleich eine bewusste Entscheidung des Plangebers zu sehen, das klägerische Grundstück mit seinen topographischen Gegebenheiten dem Landschaftsschutzgebiet zuzuordnen. Auch eine mögliche Erleichterung der Rettungsmöglichkeiten rechtfertigt keine Befreiung für die mit der Anlegung des Weges verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass das Haus des Klägers über die fußläufige Zuwegung von der Straße "Auf dem B. C. " nicht auch für Rettungskräfte erreichbar wäre. Dass diese mit Rettungsfahrzeugen nicht bis vor die Haustüre gelangen, sondern auf mobile Einsatz- und Rettungsgeräte zurückgreifen müssen, schließt eine effektive Rettung nicht aus. Soweit der Kläger geltend macht, das Haus habe bereits deutlich vor Inkrafttreten des Landschaftsplans bestanden, beruft er sich auf Gesichtspunkte des Bestandsschutzes. Dieser findet auch im Landschaftsplan unter Ziffer 2.2-1 lit. d) Anerkennung, wonach unter anderem die vor Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang von den Verboten des Landschaftsplans unberührt bleiben. Hinsichtlich der Nutzung des Hauses kommt der Bestandsschutz bereits nicht zum Tragen, weil die diesbezügliche Nutzung unverändert erhalten bleibt. Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes kann der Kläger aber nicht erreichen, eine intensiviere oder verbesserte Nutzung durch Schaffung einer befahrbaren Zuwegung zu erhalten. Letztere genießt schon deshalb keinen Bestandsschutz, weil eine Zuwegung in der verfahrensgegenständlichen Form zuvor nicht existiert hat. Der hilfsweise Bescheidungsantrag kann als Minus zur Vornahmeklage aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.