Urteil
14 K 8543/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0111.14K8543.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer des "M. I. " in Bad Honnef. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Siebengebirge" vom 12.10.1989, ersetzt durch die ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet "Siebengebirge" vom 12.05.2005 (im Folgenden: NaturschutzVO). 3 Im September 2003 stellte ein Mitarbeiter des Forstamtes Eitorf einen ca. 50 m langen, 2,5 bis 3 m breiten Weg an der nördlichen Seite des Grundstückes fest. Unter dem 22.09.2003 hörte der Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf an, durch eine Neuanlage des Weges gegen Verbotsvorschriften der ordnungsbehördlichen Verordnung "Siebengebirge" verstoßen zu haben. 4 Mit Schreiben vom 23.09.2003 teilte der Kläger mit, dass er den Weg nicht neu angelegt, sondern lediglich eine alte Zuwegung, die mit Schutt und Müll belegt gewesen sei, wiederhergestellt habe. Unter dem 06.02.2004 beantragte der Kläger vorsorglich die nachträgliche Befreiung der Maßnahme. 5 Mit Bescheid vom 02.12.2005 lehnte der Beklagten den Antrag unter Hinweis auf § 5 der NaturschutzVO ab. Danach sei es unerheblich, ob der Weg neu angelegt oder lediglich wiederhergestellt worden sei. Auch die mit einer Wiederherstellung einhergehende Veränderung erfülle den Verbotstatbestand. Eine Befreiung von der Verbotsvorschrift komme nicht in Betracht. 6 Unter dem 19.12.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten ein. Zur Begründung führte er aus, dass er lediglich die als zweiten Rettungsweg vorhandene Zuwegung in Stand gesetzt habe. Die Zuwegung sei weder verändert noch deren Nutzung geändert worden. Sie sei schon immer als befestigte Zuwegung angelegt gewesen. Die zweite Zuwegung zum "M. I. " werde von der Feuerwehr als Rettungsweg gefordert. Im Übrigen sichere sie bei Schnee und Eis die Betriebsabläufe des "M. I. " und müsse zudem zur Pflege des Grundstücks mit landwirtschaftlichen Geräten genutzt werden. Konkret sei die vorhandene Schotterschicht abgetragen und eine neue Schotterschicht aufgetragen worden. Auch im Naturschutzgebiet müssten die notwendigen Instandsetzungsarbeiten zum Erhalt des Anwesens zulässig sein. Insoweit greife für die Instandsetzung des zweiten Rettungsweges der vorhandene Bestandsschutz. 7 Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Der Kläger könne sich insoweit auf den Schutz aus Art. 12 GG und Art. 14 GG berufen. 8 Nachdem der Beklagte dem Widerspruch nicht abhalf, wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass die vorgenommenen Instandsetzungsmaßnahmen umfangreiche Bautätigkeiten erfordert hätten, welche in jedem Fall den Tatbestand der Änderung, wenn nicht sogar der Neuanlage erfüllten. Laut den Hinweisen aus der Bevölkerung seien umfangreiche Erdbewegungen mit Raupenfahrzeugen und eine Auffüllung mit Schotter vorgenommen worden. Die Menge des verwendeten Schotters belaufe sich auf 12 LKW-Ladungen. Schon allein diese Maßnahme erfülle auch den Verbotstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 6 der NaturschutzVO, wonach die Vornahme von Veränderungen an der Bodengestalt untersagt sei. Eine Befreiung von den Verbotstatbeständen könne nicht erfolgen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere führe die Durchführung der Verbotsvorschriften nicht zu einer unbeabsichtigten Härte, da es an einem atypischen Sachverhalt fehle. 9 Eine zweite Zuwegung werde auch nicht von der Feuerwehr gefordert. Dies sei durch Befragung des zuständigen Bauordnungsamtes und des Leiters der Feuerwehr Bad Honnef bestätigt worden. Auch werde der Betrieb des "M. I. " durch die Ablehnung der Befreiung in keiner Weise tangiert. Die Gaststätte verfüge über eine gesicherte Zufahrt und werde seit Jahrzehnten nur mit einer Zufahrt betrieben. 10 Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass eine Befreiung überhaupt nicht erforderlich sei, weil er lediglich eine vorhandene Zuwegung nach Beseitigung von Umweltschäden wieder instand gesetzt habe. Jedenfalls sei die Befreiung bereits durch Zeitablauf erteilt. Neben den zeitlichen Abständen zwischen Antrag und Entscheidungen sei zu berücksichtigen, dass die streitbefangene Zuwegung mittlerweile wieder begrünt sei. Im Übrigen sei der zweite Weg erforderlich, um im Brandfalle an den Löschwasserzisternen vorbei den Hintereingang des "M. I. " zu erreichen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 02.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 03.12.2009 aufzuheben 13 sowie 14 festzustellen, dass die von ihm durchgeführte Wegebaumaßnahme nicht gegen Bestimmungen der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Siebengebirge" verstößt, 15 hilfsweise, 16 den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung von den Festsetzungen der zitierten Verordnung zu erteilen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt er vor, dass die lange Bearbeitungszeit nicht zu einer positiven Fiktion hinsichtlich einer Befreiung geführt habe. Vielmehr habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, Untätigkeitsklage zu erheben. Im Übrigen seien die Maßnahmen des Klägers mangels rechtskräftiger Genehmigungen bzw. mangels Bestandsschutzes und aufgrund ihres Umfangs nicht als Tätigkeiten i. S. d. § 7 Nr. 6 und Nr. 7 der NaturschutzVO zu qualifizieren. Schließlich sei aus brandschutztechnischen Gründen eine weitere Zuwegung nicht erforderlich. Dies habe der zuständige Kreisbrandmeister auf Anfrage des Beklagten bestätigt. Schließlich sei es über die an der Vorderseite des "M. I. " gelegene befestige Straße möglich, problemlos auch den hinteren Teil des Gebäudes zu erreichen. 20 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 23 Die Klage ist mit Teil 1 ihres Hauptantrags als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Ablehnung des Befreiungsantrags durch den Bescheid vom 02.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2009 stellt für den Kläger einen belastenden Verwaltungsakt dar, der ihn möglicherweise in seinen Rechten verletzt, § 42 Abs. 2 VwGO. 24 Das Anfechtungsbegehren erweist sich indes als unbegründet. Die Ablehnung des Befreiungsantrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei Erlass des Widerspruchsbescheids, dem für die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, erfüllte die Wegebaumaßnahme Verbotstatbestände der NaturschutzVO vom 12.05.2005, von deren Beachtung eine Befreiung nicht zu erteilen war. 25 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der NaturschutzVO ist es im Naturschutzgebiet "Siebengebirge" insbesondere verboten, Wege - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Daneben verbietet § 5 Abs. 2 Nr. 6 der NaturschutzVO, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. Schließlich verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 25 der NaturschutzVO, wer im Naturschutzgebiet "Siebengebirge" Böden verfestigt, versiegelt oder verunreinigt und die Bodenerosion fördert. 26 Der Kläger hat nach eigenem Vortrag die vorhandene Schotterdecke abgetragen und eine neue Schotterschicht aufgetragen. Zudem ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern, die den Weg nach seiner Fertigstellung zeigen, dass umfangreiche Erdarbeiten unter Einsatz größerer Maschinen stattgefunden haben. Dafür spricht ferner der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Beklagten über Aussagen von Augenzeugen, die die Erd- und Verfüllarbeiten beobachtet und die Menge des aufgebrachten Schotters auf 12 LKW-Ladungen beziffert haben. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob die Wegebaumaßnahme bereits den Verbotstatbestand des Errichtens eines Weges erfüllt. Soweit man darunter nur das erstmalige Herstellen eines Weges verstünde, käme es auf die Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Weg zuvor vorhanden war, maßgeblich an. Offen bleiben kann auch die Frage, ob die Verbotsalternative des Änderns eines - vorhandenen - Weges hinsichtlich der Wegebaumaßnahme des Klägers eingreift. Denn jedenfalls hat der Kläger durch das Abtragen der vorhandenen und das Aufbringen einer neuen Schotterschicht eine sonstige Veränderung der Bodengestalt i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 6 der NaturschutzVO vorgenommen. Daneben führen derartige Bauarbeiten, insbesondere die Aufbringung einer Schotterschicht, zu einer Verfestigung des Bodens i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 25 der NaturschutzVO. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 25 lit. a) bis c) ist dem Kläger weder erteilt worden noch liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die ins Ermessen gestellte Ausnahmeerteilung scheitert bereits am Umfang der Maßnahme, der die in § 5 Abs. 2 Nr. 25 lit. b) der NaturschutzVO angegebene Grundfläche von maximal 15 m² deutlich übersteigt. 27 Der Verwirklichung der Verbotstatbestände stehen auch nicht die Ausnahmen des § 7 der NaturschutzVO entgegen. Nach § 7 Nr. 6 der Naturschutzverordnung bleiben rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang von den Verboten des § 5 der NaturschutzVO unberührt. Unabhängig davon, ob für einen früheren Weg eine Legalisierung existierte oder überhaupt erforderlich war, stellt die Wegebaumaßnahme keine Nutzung im Sinne der Vorschrift dar. Der Kläger hält die vorgenommene Maßnahme für notwendig, um den Weg zu Anfahrzwecken für die Feuerwehr und für die Bewirtschaftung des Anwesens nutzbar zu machen. Würde man den Begriff der Nutzung derart weit auslegen, dass auch die Baumaßnahmen zur Ermöglichung einer Nutzung darunterfielen, widerspräche das dem Ausnahmecharakter der Vorschrift und liefe zudem dem Schutzzweck der NaturschutzVO zuwider, der darin besteht, den geschützten Lebensraum zu erhalten, § 3 NaturschutzVO. Nach § 7 Nr. 7 der NaturschutzVO bleiben auch die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege sowie notwendige Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht unberührt. Der Umfang der nach dieser Bestimmung ausnahmsweise nicht verbotenen Maßnahmen an Wegen beschränkt sich auf solche, die die Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit bestehender Verkehrswege zum Gegenstand haben. Die Wegebaumaßnahme des Klägers, die nach seinem Vortrag darauf abzielte, einen unbenutzbaren Weg wieder nutzbar zu machen, übersteigt in ihrem Umfang deshalb die Handlungen, die der Verordnungsgeber im Naturschutzgebiet ausnahmsweise zulassen wollte. 28 Der Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln erweist sich auch hinsichtlich der Ablehnung der erforderlichen Befreiung als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor. Nach dem hier einzig in Betracht kommenden Befreiungstatbestand des § 9 lit. a) aa) der NaturschutzVO i. V. m. § 69 Abs. 1 lit. a) aa) Landschaftsgesetz (LG NRW) kann die Untere Landschaftsbehörde von den Verbotsvorschriften der NaturschutzVO eine Befreiung erteilen, wenn die Beachtung des Verbots im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. 29 Dem Ausnahmecharakter der Befreiung entsprechend kommt eine nicht beabsichtigte Härte nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. 30 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.01.2001, Az. 8 A 2049/99, Juris Rn. 25 f. mwN. 31 Die naturschutzrechtliche Befreiung dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. 32 So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14.09.1992, Az. 7 B 130/92, Juris Rn. 5, zur gleich lautenden Vorschrift des damals geltenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 33 Der Sachverhalt, der zur Entscheidung steht, muss in tatsächlicher Hinsicht "aus der Regel fallen". Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben oder nicht erkennen können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden. 34 Stollmann, LG NRW, Stand 12/2010, § 69 Nr. 2.2.2. 35 Gemessen an diesen Voraussetzungen wurde die beantragte Befreiung des Klägers in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Das Verbot der Wegebaumaßnahme stellt für den Kläger keine unzumutbare Benachteiligung dar. Dass die einschlägigen Verbotsvorschriften den Kläger härter treffen als andere Eigentümer im Naturschutzgebiet, die eine solche Maßnahme durchführen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber solche Wegebaumaßnahmen wie die von dem Kläger vorgenommene Maßnahme nicht verbieten wollte. Die in § 3 der NaturschutzVO normierten Schutzziele geben den Willen des Verordnungsgebers zum Erhalt, zur Herstellung und Wiederherstellung der geschützten Gebiete wider. Die durch die Wegebaumaßnahmen verletzten Verbotsvorschriften dienen der Erreichung dieser Schutzziele und damit der Verwirklichung des Willens des Verordnungsgebers, indem nachteilige Einwirkungen auf den Boden untersagt werden. 36 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass ihm jedenfalls eine Befreiung erteilt werden müsse, weil der Weg benötigt werde, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dass der Weg erforderlich ist, um bei Schnee und Eis die Betriebsabläufe auf dem Anwesen zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der vorgelegten Luftbildaufnahmen ist das Anwesen des Klägers über eine asphaltierte Straße ohne Einschränkungen zu erreichen. Soweit bei widrigen Witterungs- und Straßenverhältnissen eine Erreichbarkeit über die asphaltierte Zuwegung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein sollte, wäre die streitgegenständliche Zuwegung in gleicher Weise betroffen, da diese letztlich ebenfalls über den asphaltierten Weg angefahren wird. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Weg seit der Wegebaumaßnahme zumindest stellenweise wieder mit Gras bewachsen ist, gegen eine regelmäßige Nutzung und damit gegen eine Erforderlichkeit des Weges, die sich über naturschutzrechtliche Belange hinwegsetzen könnte. Auch eine brandschutztechnische Notwendigkeit der zweiten Zuwegung ist nicht dargetan. Hierzu hat die Bauaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass von ihrer Seite "die Anlegung eines besonderen Weges zu den Löschwasserzisternen nicht angeordnet wurde" (Bl. 11 BA 2). Die Löschwasserbecken müssten aber von der Feuerwehr sicher anfahrbar sein. Auch die Feuerwehr der Stadt Bad Honnef hat durch ihren Leiter schriftlich mitgeteilt, dass "kein Schotterweg für die Erreichung des rückwärtigen Teils zu dem Objekt M. I. gefordert" wurde (Bl. 13 BA 3). Schließlich wurde nach Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung seine damalige Frage an den Kreisbrandmeister nach einer Notwendigkeit des Weges eindeutig verneint. Das Gericht sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Auskünfte zu zweifeln. Solche Zweifel vermag auch die Beweisanregung des Klägers nicht zu begründen, mit der er zum einen die Notwendigkeit des Weges zur beidseitigen Erreichbarkeit der Löschwasserzisternen verdeutlichen und zum anderen eine damalige Forderung der Feuerwehr nach Anlegung einer zweiten Zuwegung belegen möchte. Denn der Kläger stützt seine Auffassung auf frühere Unterredungen mit dem Kreisbrandmeister und dem früheren Brandmeister der örtlichen Feuerwehr. Maßgeblich für die Frage, ob eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten rechtmäßig versagt wurde, ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. Bei Erlass des Widerspruchbescheids durfte sich die Widerspruchsbehörde daher auf die fachlichen Einschätzungen der nunmehr zuständigen Personen stützen. Anhaltspunkte dafür, dass die schriftlichen Äußerungen der Bauaufsichtsbehörde und des Leiters der Feuerwehr der Stadt Bad Honnef sowie die mündliche Auskunft des Kreisbrandmeisters auf fehlender Ortskenntnis beruhen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die aus den vorgelegten Luftbildaufnahmen ersichtlichen Platzverhältnisse lassen die Einschätzungen von Bauaufsicht und Feuerwehr plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern des Klägers, die die Rückseite des "M. I. " und die dortigen Rettungswege zeigen. Denn den Fotos lässt sich nicht entnehmen, dass die räumlichen Verhältnisse auf dem hier in Rede stehenden Areal derart begrenzt wären, dass eine zweite Zuwegung erforderlich wäre. Vielmehr geben diese Fotografien die bereits aus den Luftbildern ersichtliche Möglichkeit wieder, über die vorhandene (Haupt)Zuwegung auch die Rückseite des "M. I. " zu erreichen. Eine Beweiserhebung im Sinne der Beweisanregung des Klägers drängte sich demnach nicht auf. 37 Der zweite Teil des Hauptantrages - Feststellung, dass die Wegebaumaßnahme gegen keine Bestimmungen der NaturschutzVO verstößt - ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein bestimmtes Verhalten eine behördliche Gestattung erfordert. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981, Az. 7 C 77/80, NJW 1983, 2584. 39 Der Kläger ist der Auffassung, dass die vorgenommene Wegebaumaßnahme keinen Verbotstatbestand der NaturschutzVO erfüllt und aus diesem Grund keiner behördlichen Gestattung bedarf. Soweit der Beklagte dieser Auffassung entgegentritt, kann der Kläger eine Klärung der Frage im Wege der Feststellungsklage herbeiführen. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht die Subsidiarität des Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da das Rechtsschutzziel des Klägers nicht einfacher über die Anfechtung des Ablehnungsbescheids des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids erreicht werden kann. 40 Hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 43 Rn. 26. 41 Zwar würde sich die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung des Bescheides auch auf die tragenden Gründe erstrecken. 42 Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 52. 43 Mit der Entscheidung über die Anfechtungsklage ist daher auch die Feststellung verbunden, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen. 44 Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 121 Rn. 26. 45 Das Feststellungsbegehren des Klägers geht aber über die mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Befreiung verbundene Feststellung hinaus. Die begehrte Feststellung, dass die Wegebaumaßnahme gegen keine Bestimmungen der NaturschutzVO verstößt, könnte im Wege der Anfechtungsklage auch mit der Aufhebung des die Befreiung ablehnenden Bescheides nicht getroffen werden. 46 Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Wegebaumaßnahme des Klägers erfüllt auch nach der für die Feststellungsklage maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Verbotstatbestände der NaturschutzVO. Da sich die Rechtslage zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der vorliegenden Entscheidung nicht geändert hat, kann insoweit auf die obenstehenden Ausführungen zu den Verbotstatbeständen des § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 Nr. 25 der NaturschutzVO verwiesen werden. 47 Nachdem sich die Hauptanträge als unbegründet erweisen, war über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag zu entscheiden. 48 Dieser ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 9 der NaturschutzVO i. V. m. § 69 LG NRW, § 113 Abs. 5 VwGO. Auch in dem für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 Nr. 25 der NaturschutzVO nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere führt der Umstand, dass der Weg - wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich - zwischenzeitlich zumindest stellenweise wieder begrünt ist, zu keiner anderen Bewertung. Der heutige Zustand des Weges spielt für die Frage, ob ausnahmsweise eine Befreiung von der Beachtung von naturschutzrechtlichen Verboten erteilt werden kann, keine Rolle. Denn die Befreiung knüpft an einen - bevorstehenden - Verstoß gegen einen Verbotstatbestand an. An der Verwirklichung der genannten Verbotstatbestände durch die Wegebaumaßnahme ändert sich aber nichts, auch wenn der Weg inzwischen wieder vollständig begrünt wäre. Solchen Umstände kommt erst im Rahmen der Frage, welche Rechtsfolgen mit der Erfüllung des Verbotstatbestandes verbunden werden, Bedeutung zu. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Erteilung der Befreiung durch Zeitablauf berufen. Eine solche positive Erteilungsfiktion sehen weder das LG NRW noch die NaturschutzVO vor. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Befreiung zu erheben. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.