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Urteil

9 K 3693/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0726.9K3693.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit Anfang 2003 Eigentümer des G1 in O. Er betreibt dort seit etwa 1992 eine Schafhaltung mit ursprünglich einigen, dann im Jahr 2002 etwa 100 und derzeit etwa 300 Tieren. Zur Zeit befinden sich am nordwestlichen Rand des Flurstücks u. a. ein Schaf- und ein Pferdestall. Das genannte Flurstück liegt im Bereich des Landschaftsplanes des Kreises O (Teilabschnitt 1, O) vom 14. April 1987 – im Folgenden: Landschaftsplan 1 - [mit späteren Änderungen] in einem als Landschaftsschutzgebiet (L 7 "Faue mit Niederungstal und Hniederung") ausgewiesenen Bereich mit dem Entwicklungsziel "1" (Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft); es liegt an der Grenze zu einem sich östlich anschließenden Bereich mit dem Entwicklungsziel "2" (Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen). Gemäß Nr. 6.2.2 Satz 4 lit. a) der textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan 1 ist es verboten, in Landschaftsschutzgebieten baulichen Anlagen zu errichten. Unberührt von diesem Verbot bleiben gemäß Nr. 6.2.2 Satz 5 die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans 1 rechtmäßig ausgeübte oder genehmigte Nutzung (Nr. 6), die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung [soweit nicht unter Nr. 6.3, 6.4. und 6.5 entgegenstehende Festsetzungen getroffen werden] (Nr. 1) und das Aufstellen von Wildfütterungen, Jagdhochsitzen, Melkständen sowie Unterständen für das Weidevieh (Nr. 5). Durch die 3. Änderung des Landschaftsplans 1 wurde für die unter 6.2.2 festgesetzten Landschaftsschutzgebiete im Anschluss an die Unberührtheitsklauseln (Nr. 1 bis Nr. 8) in Nr. 6.2.2 Satz 6 eine Ausnahmeregelung festgesetzt, nach der die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1- 3 BauGB erteilt, wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der Schutzzweck nicht entgegensteht. Gemäß Nr. 6.2.2. Satz 7 kann auf Antrag eine Befreiung u.a. von dem Verbot, baulichen Anlagen zu errichten, nach Maßgabe einer im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung gemäß § 69 LG NRW erteilt werden. 3 Der Kläger wandte sich – seinerzeit noch als Pächter - unter dem 13. November 2002 an den Beklagten und reichte Unterlagen für die "Errichtung eines Schafstalles mit integriertem Geräte- und Maschinenschuppen und Pferdestall" auf dem o.g. Flurstück ein (4 BA2). In dem entsprechenden Lageplänen ist am nördlichen Rand des Grundstücks ein Pferdestall (4,7 X 11,7 m) und sowie – etwa in der Grundstücksmitte – eine zusammenhängende Bebauung von einem Geräteschuppen (9 X 30 m, Höhe 3 m) und von zwei Schafställen (20 m X 30 m, Höhe 4 m) eingezeichnet. Der östlich gelegene Schafstall umfasst dabei ausweislich einer später vorgenommenen Ergänzung noch einen ca. 4 X 4 m großen Schlachtraum. Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, er betreibe auf dem Grundstück seit ca. 12 Jahren eine Schafhaltung. Das Grundstück mit einer Größe von 159,6 ar sei bisher gepachtet gewesen, er wolle es aber nun dem Eigentümer, Herrn L abkaufen. Er habe den Betrieb von dem Herrn L übernommen und wolle weitere Flächen auf insgesamt 25 ha hinzupachten. Die Schafshaltung umfasse zur Zeit ca. 100 Schafe und solle auf ca. 150 bis 180 Tiere erweitert werden. Die Versorgung und Unterbringung der Schafe auf dem Grundstück sei bislang in provisorischen Unterständen bzw. Schuppen erfolgt und sei von allen zuständigen Behörden geduldet worden. Durch den Kauf des Grundstücks seien die Voraussetzungen zur Errichtung des Schafstalles und eines Geräte- und Maschinenschuppens gegeben. Nach Rücksprache werde das Vorhaben auch von der Landwirtschaftskammer Rheinland befürwortet. Der Hof des Herrn L befinde sich in der Dorfmitte. Die dortigen Gebäude seien von der Übernahme des Betriebes ausgenommen worden und könnten von ihm nicht genutzt werden, auch nicht zur Unterbringung von Maschinen und Geräten. Auf Grund dieser Gegebenheiten habe er keine andere Möglichkeit zur Errichtung des Vorhabens. 4 Der Beklagte verwies den Kläger an die Bauaufsichtsbehörde sowie – allgemein - auf die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung. 5 Am 9. Juli 2003 stellte der Kläger bei der Stadt O als Bauaufsichtsbehörde eine Bauvoranfrage zur "Errichtung eines Pferdestalles u. eines Schafstalles mit ... Schlacht- und Technik sowie eines Geräteschuppens und Sozialräumen"; dem Antrag war eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 4. Februar 2004 beigefügt. In dem Antrag ist u.a. davon die Rede, es sei beabsichtigt, "die Schafhaltung auf ca. 250 Schafe zu erhöhen und vorhandene sonstige Landwirtschaft beizubehalten". Außerdem führte der Kläger u.a. aus, der Betrieb sei seit 12 Jahren von den zuständigen Behörden geduldet worden, ohne dass Beanstandungen ausgesprochen worden seien. In der beigefügten Betriebsbeschreibung ist als Ziel die Haltung von 250 bis 300 Schafen angegeben. 6 Diesen Antrag leitete die Stadt O unter dem 19. Februar 2004 an den Beklagten weiter und teilte dabei mit, von ihrer Seite aus bestünden keine grundsätzlichen Bedenken an der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. 7 Unter dem 8. März 2004 teilte der Beklagte der Stadt O mit, das geplante privilegierte Vorhaben sei im Landschaftsschutzgebiet gelegen. Daher sei gemäß § 34 Abs. 4a LG NW eine Ausnahme erforderlich. Diese werde erteilt, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werde und der Schutzzweck nicht entgegenstehe. Bei dem geplanten Standort sei eine Anpassung des Standorts an die Landschaft nicht gegeben. Daher werde empfohlen zu überprüfen, ob eine Verlegung des Vorhabens auf die weiter östlich gelegenen Grundstücke (Flurstücke G2, G3, G4 und G5) möglich sei. Bei der Auswahl dieses (alternativen) Standorts könne die erforderliche Ausnahme in Aussicht gestellt werden. 8 Am 25. März 2004 beantragte der Kläger sinngemäß die Erteilung eine Befreiung von den Verbot, im Landschaftsschutzgebiet baulichen Anlagen zu errichten. In diesem Zusammenhang führte er aus, bei dem Bau des Stallgebäudes handele es sich um ordnungsgemäße Landwirtschaft nach fachgerechter Praxis, die somit privilegiert sei. Der Stall sei für die Zeit des Ablammens (ca. 4 bis 7 Wochen zwischen Dezember und April) notwendig. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft nicht. Schafhaltung zähle seit jeher zu den herkömmlichen Nutzungsformen im Außenbereich. Zu berücksichtigen sei auch die besondere Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs. 3 BNatSchG. Unter dem 28. Oktober 2004 überreichte er einen landschaftspflegerischen Begleitplan. 9 Unter dem 21. Dezember 2004 teilte der Beklagte mit, gegen eine Realisierung auf den weiter östlich gelegenen Flurstücken G2, G3, G4 und G5 bestünden keine Bedenken; gegen diese Alternativstandorte erhob der Kläger Bedenken, da sie zu nahe an der Wohnbebauung gelegen seien. 10 Mit Versagungsbescheid vom 16. Februar 2005 lehnte der Beklagte es ab, die unter dem 24. März 2004 beantragte Befreiung zu erteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LG lägen nicht vor. 11 Gegen den ihm am 21. Februar 2005 zugestellten Versagungsbescheid legte der Kläger am 16. März 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, der Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsausweisung werde nicht wesentlich tangiert; soweit er tangiert werde, sei der Eingriff ausgleichbar. Der Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, habe keine kulturhistorische Bedeutung, weil das Kulturdenkmal "N" sei auf der gegenüberliegenden Seite des Bahndammes gelegen und von seinem Grundstück aus nicht zu sehen. Die Refugialfunktion für an Fließgewässer gebundene Organismen werde nicht beeinträchtigt, da das Grundstück nicht an ein solches Gewässer grenze. Die Erholungsfunktion des Landschaftsschutzgebietes werde ebenfalls nicht beeinträchtigt, da die landwirtschaftliche Nutzung die Eigenart der Landschaft nicht störe, sondern gerade der Kulturlandschaftspflege diene. Wanderer und Erholungssuchende würden nämlich durch die auf Weiden grasenden Schafe nicht gestört, auch nicht durch die geplanten Bäume, die nach den Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleitplans mit Hochstamm-Obstbäumen und Feldgehölzen begründet würden. Der Verkehr von und zu den Gebäuden werde nur gering sein, die sehr schmalen Wege würden nicht als Rennbahn, sondern von langsam fahrenden Fahrzeugen genutzt. Zu berücksichtigen sei, dass die Entfernung zum Dorf nur gering sei und der entsprechende Weg auch als Zufahrtsweg zum Kinderspielplatz genutzt werde. Schließlich werde auch die Grenzlinienwirkung in der ansonsten baum- und strauchlosen Landschaft nicht aufgehoben. Denn das betroffene Grundstück befinde sich sozusagen in einer Nische, welche zwischen zwei bewaldeten Grundstücken liege sowie durch einen Bahndamm eingegrenzt werde. Eine weitere Grenzziehung erfolge durch den Ort I, auch befinde sich unweit des Grundstücks ein Aussiedlerhof. Dem gegenüber werde das Vorhaben durch die vorhandene Bebauung, den Bahndamm und die noch zu pflanzenden Obstbäume weitgehend verdeckt. Die Grenzlinienwirkung bleibe daher erhalten. Es handele sich um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, so dass das Bauverbot für ich nicht gelte. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. 12 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid der Bezirksregierung E vom 1. August 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie unter inhaltlicher Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid im Wesentlichen aus: Das streitbefangene Flurstück liege im Landschaftsschutzgebiet L 7 des Landschaftsplans I für den Kreis O. Nach den textlichen Festsetzungen dürften bauliche Anlagen nicht errichtet werden. Von diesem Verbot könne zwar eine Befreiung nach § 69 Abs.1 LG NRW erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall entweder zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei oder aber wenn sie zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Eine unbeabsichtigte Härte sei nicht gegeben, da es insoweit an einem atypischen Einzelfall fehle. Das streitbefangene Grundstück sei ökologisch und nach seiner Lage und Gestaltung ebenso schutzwürdig wie die umliegenden Grundstücke. Die Stallgebäude dienten zwar einem landwirtschaftlichen Betrieb und seien daher ein bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben. Dieses widerspreche aber dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes L 7. Das Landschaftsschutzgebiet sei seinerzeit ausgewiesen worden wegen seiner botanischen, ornithologischen, kulturhistorischen und zoologischen Bedeutung, als prägendes Landschaftselement, wegen seiner Bedeutung für die Erholung und wegen seiner hohen Grenzlinienwirkung in der ansonsten baum- und strauchlosen Agrarlandschaft. Außerdem sei das Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft" dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers störten die geplanten Ställe als künstliche Bauwerke den Eindruck des ungestörten Landschaftsbildes und damit auch die Erholung: Das Grundstück grenze an einen stark von Erholungssuchenden genutzten Wirtschaftsweg an und liege innerhalb eines der großen zusammenhängenden Erholungsgebiete des Kreises O. Die Bauten sollten vor der Kulisse des alten Bahndammes und des angrenzenden Waldes angeordnet werden. Sie wären sowohl von Osten als auch von Süden weithin sichtbar. Gerade das bislang ungestörte Bild des Übergangs zwischen Wald und offener Landschaft wäre dann aus der Nähe und aus der Ferne zerstört. Auch die auf der Fläche vorhandenen alten Pappeln prägten den Blick von Osten und Süden in einer dort an Gehölzen armen Landschaft. Zwar werde die Eigenart der Landschaft durch eine landwirtschaftliche Bodennutzung an dieser Stelle nicht beeinträchtigt, doch gelte dies nur für die Bodennutzung im engeren Sinne, d.h. hier die Weidenutzung. Nicht dazu gehöre die Bebauung mit Ställen. Die Beeinträchtigung des Bodenhaushalts (Versiegelung), des Landschaftsbildes und der Ökologie des Waldrandes in diesem sensiblen Bereich könne durch die vorgeschlagene Anpflanzung von Obstgehölzen und zweier Feldgehölze bei der Größe und Art des Vorhabens nicht soweit ausgeglichen werden, dass eine Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erreicht werden könne. Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr (Pensionspferde, Direktvermarktung) stelle zum einen eine Störung der Faune des Gebietes dar, und zum anderen werde die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt. Dem Vorhaben stünden damit öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. 13 Am 19. August 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor, die Versagung einer Befreiung führe für ihn zu einer unbeabsichtigten Härte, denn der Gesetzgeber habe privilegierte und der Landschaftspflege dienende Vorhaben – hierzu zählten auch Baugebäude – im Außenbereich bevorzugt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass er seit vielen Jahren Schafhaltungen in diesem Bereich ausübe. Schon vor mehr als 10 Jahren hätten Gespräche stattgefunden, in deren Verlauf Behördenvertreter verlangt hätten, dass er die vorhandenen Notlösungen, d.h. Notunterkünfte beseitige und für einen geordneten Zustand Sorge trage. Dies sei seinerzeit nicht realisierbar gewesen, da er lediglich Pächter und nicht Eigentümer der Fläche gewesen sei. Dies habe sich aber dann etwa 10 Jahre später geändert. Bereits damals sei sämtlichen Beteiligten – auch den Behördenvertretern – klar gewesen, dass er einen Stall bauen musste, um die Tiere artgerecht unterzubringen und eine ordentliche Futterlagerung sowie einen Unterstand für Maschinen und Geräte zu schaffen. Die Besonderheit liege darin, dass sämtliche in seinem Eigentum stehenden Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet gelegen seien und er gar keine andere Möglichkeit habe als die Betriebsstätte dort zu errichten. Zwar treffe es zu, dass auch privilegierte Bauvorhaben in dem Landschaftsschutzgebiet verboten seien, doch dürfe bei der Ermessensausübung nicht unberücksichtigt bleiben, dass privilegierten Vorhaben im Außenbereich gegenüber anderen Vorhaben ein Vorrang eingeräumt worden sei. Auch die Landschaftsschutzverordnung enthalte eine solche Regelung. Landschaftspflege könne ohne Landwirtschaft nicht stattfinden. Landwirtschaft erfordere aber, sofern sie nach der fachlichen Praxis ausgeübt werden solle, die Nutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden in sinnvoller Lage zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen. Für ihn komme keine andere Alternative in Frage, wenn er den Stall dort nicht errichten könnte, werde dies die Existenz des Betriebes insgesamt in Frage stellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Bauwerk das Landschaftsbild verunstalte. Das Gebäude werde eingegrünt. Aufgrund des angrenzenden Waldes sei sein Grundstück nur teilweise einsehbar. Das Vorhaben habe auch keine Auswirklungen auf die Erholungsfunktion der Landschaft, Erholungssuchende könnten direkt vor Ort landwirtschaftliche Güter und Waren einkaufen sowie bei der Schafschur und Schafpflege zuschauen. Wie der Landschaftsarchitekt ausgeführt habe, handele es sich um einen ausgleichbaren Eingriff. Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr wäre nur geringfügig und zu vernachlässigen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. August 2005 zu verpflichten, ihm für die Errichtung eines Pferde- und eines Schafstalles auf dem Grundstück G1 in O eine Ausnahme von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplans I des Kreises O zu erteilen, 16 hilfsweise, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. August 2005 zu verpflichten, ihm für die Errichtung eines Pferde- und eines Schafstalles auf dem Grundstück G1 in O eine Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplans I des Kreises O zu erteilen 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er meint, es liege keine eine unbeabsichtigte Härte vor. Außerdem sei eine Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar. Die Angaben zur früheren Nutzung des klägerischen Grundstücks seien unzutreffend. In den 90er Jahren seien auf dem Grundstück Hühner, Gänse, Enten und Truthähne, Ziegen und 4 Schafe gehalten worden, wie einer Bauvoranfrage des Herrn L als damaligem Eigentümer zu entnehmen sei. Die Tierhaltung sei bereits damals durch den Kläger erfolgt. Bereits damals sei dem Kläger und seinem Architekten erklärt worden, dass eine Befreiung für die Nutzung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Damals habe nicht die Errichtung von Gebäuden in Rede gestanden, sondern es sei um die Entfernung der vorhandenen baulichen Anlagen (z.B. eines Bauwagens) gegangen. Diesbezüglich sei dann auch unter dem 27. Oktober 1994 eine Ordnungsverfügung an den Kläger ergangen. Die Errichtung groß dimensionierter Anlagen habe damals nicht zur Diskussion gestanden. Die Aussage des Klägers, die Landschaftsbehörde habe die Notwendigkeit zum Bau landwirtschaftlicher Gebäude gefordert, sei unrichtig. Der Kläger habe somit das Grundstück in Kenntnis der rechtlichen Situation (Landschaftsschutz, landschaftsschutzrechtliches Verbot) erworben. Nach Durchführung des Vorhabens werde es auch nicht zu einer ökologischen Aufwertung infolge der Ausgleichsmaßnahmen, sondern mit diesen solle ja lediglich der ökologische Status erhalten bleiben. Da der Landschaftsplan auch die Erteilung einer Ausnahme vorsehe, sei im Rahmen des Befreiungsverfahrens auch geprüft worden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gegeben seien. Die sei nicht der Fall, da es nach Lage und Gestaltung nicht der Landschaft angepasst sei. 21 Das Gericht hat am 27. April 2007 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses, zu dem die Beteiligten im Einzelnen Stellung genommen haben, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 22 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Die Klage ist mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung. Eine ihm günstige Entscheidung wäre nämlich geeignet seine Rechtsposition zu verbessern. Denn der Kläger bedarf einer Ausnahme bzw. Befreiung, weil das Vorhaben dem Verbot des Landschaftsplanes 1, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten, unterfällt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Landschaftsplan – ggf. teilweise – funktionslos (geworden) ist, sind nicht erkennbar, zumal der Beklagte nunmehr gerade bemüht ist, dessen Festsetzungen auch für das klägerische Grundstück umzusetzen. Das Vorhaben des Klägers wird von den "Unberührtheitsklauseln" in Nr. 6.2.2 Satz 5 der textlichen Festsetzungen nicht erfasst, nach denen verschiedene Baulichkeiten bzw. Nutzungen von dem Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, unberührt bleiben. Es handelt bei dem Vorhaben schon deshalb nicht um eine beim Inkrafttreten des Landschaftsplanes am 14. April 1987 rechtmäßig ausgeübte oder genehmigte Nutzung i.S.d. 6.2.2 Satz 5 Nr. 6, weil die nunmehr zur (Ausnahme-)Genehmigung gestellt Nutzung von ihrer Dimension her (250 bis 300 Schafe) die im Jahre 1987 praktizierte Nutzung durch einige wenige Schafe und Hühner deutlich übersteigt. Das Vorhaben bleibt von dem Verbot, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, auch nicht gemäß 6.2.2 Satz 5 Nr. 5 unberührt. Denn es handelt sich bei den nunmehr geplanten baulichen Anlagen schon von der Dimensionierung her (u.a. ca. 900 m2 großer "Schafstall" mit integriertem Schlachtraum) eindeutig nicht um einen bloßen Unterstand, der dem Weidevieh lediglich als Futterstelle oder zum Schutz vor z.B. Witterungseinflüssen dient. Schließlich kann das Vorhaben auch nicht für sich in Anspruch nehmen, von dem Verbot bauliche Anlagen zu errichten, gemäß 6.2.2 Satz 5 Nr. 1 unberührt zu bleiben. Nach dieser Bestimmung bleibt von dem Verbot unberührt u.a. die ordnungsgemäße land- und fortwirtschaftliche Bodennutzung. Um eine solche handelt es sich bei dem streitbefangenen Vorhaben nicht. Dem steht nicht entgegen, dass das Vorhaben möglicherweise in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB privilegiert ist, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Denn nicht alles, was einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist zugleich ordnungsgemäße (unmittelbare) landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Natur- bzw. Landschaftsschutzgesetzes. Nur die unmittelbare Bodennutzung selbst ist natur- bzw. landschaftsschutzrechtlich privilegiert (vgl. § 8 Abs. 7 BNatSchG a.F., § 18 Abs. 2 BNatSchG n.F., § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW [in der am 5. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes, GV NRW S. 226]. Eine natur- oder landschaftsschutzrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder fischereiwirtschaftlicher Gebäude (oder sonstiger baulicher Anlagen) ist daraus nicht abzuleiten, da diese lediglich die "tägliche Arbeitsweise" des Landwirts bzw. Forstwirts von naturschutzrechtlichen Anforderungen freistellen will. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1985 – 4 B 11.85 -, BRS 44 Nr. 219, Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: August 2005, § 1 LG NRW Anm. 4.4.1, Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 26 Rz. 22 i.V.m. § 18 Rz. 28 sowie de Witt/Dreier in: Hoppenberg/de Witt (Hrsg.) Handbuch des öffentlichen Baurechts, Band 1, 2004, Rz E 477 und 480, alle m.w.N.. 27 Das Errichten der hier geplanten baulichen Anlagen, insbesondere des ca. 900 m2 großen "Schafstalls" mit integriertem Schlachtraum gehört erkennbar nicht zur "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts und betrifft damit nicht die unmittelbare Bodennutzung, bleibt also auch nicht dem o.g. Verbot unberührt. 28 Die Klage ist unbegründet. 29 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrages. Der angefochtene Bescheid, mit dem auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt worden ist, ist in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz VwGO). Der Kläger hat nämlich gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme. 30 Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme kann sich aus etwaigen – zwischen den Beteiligten umstrittenen - mündlichen Äußerungen von Mitarbeitern unterschiedlicher Behörden aus den 1990er Jahren schon mangels Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 VwVfG) nicht ergeben. Im Übrigen geht das Vorhaben des Klägers, wie er im Übrigen auch nicht bestritten hat, deutlich über das hinaus, was an Tierhaltung Anfang der 1990er Jahre stattgefunden hat. 31 Gemäß Nr. 6.2.2 Satz 7 LP, der seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 4a LG NRW findet, erteilt die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BauGB, wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft anpasst wird und dem Schutzzweck nicht entgegensteht. Ausweislich der Begründung zu dieser Bestimmung, die mit der 3. Änderung des Landschaftsplans 1 in diesen aufgenommen wurde, sollte hiermit die Zulassung von landwirtschaftlichen Vorhaben vereinfacht werden, da für derartige Vorhaben oft Schwierigkeiten bestünden, die sinnvolle Befreiung zu erteilen. Allerdings sollte die Vereinfachung nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass "das landwirtschaftliche ... Vorhaben sich als in der Kulturlandschaft typische Außenbereichsnutzung sich nach Standort und Gestaltung der Landschaft anpasst und dem Schutzzweck des jeweiligen Schutzgebietes nicht entgegensteht". Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Vorhaben passt sich in seiner zur Genehmigung gestellten Form nach Standort und Gestaltung der Landschaft nicht (hinreichend) an, und es ist auch mit dem Schutz der Landschaftsschutzgebietsausweisung so nicht zu vereinbaren. Hinsichtlich des geplanten Standorts und der Gestaltung ergibt sich dies daraus, dass der "Schafstall" mit dem Schlachtraum um mehr als 30 m an den am Grundstück vorbeiführenden Weg, der von Radfahrern, Fußgängern und anderen Erholungssuchenden frequentiert wird, heranrücken und eine Höhe von etwa 4 m haben soll; damit wird dieser Teil des Vorhabens und insbesondere der zu dem genannten Weg ausgerichtete Schlachtraum – anders als einige der derzeit existierenden Stallungen – deutlich wahrnehmbar [und zwar selbst bei einer Eingrünung]. Das Vorhaben steht jedenfalls in seiner geplanten Form auch dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes entgegen. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes L 7 "Faue mit Niederungstal und Hniederung" erfolgte ausweislich des Erläuterungsberichts zum Landschaftsplan I insbesondere wegen seiner Bedeutung für die Erholung und seiner hohen Grenzlinienwirkung in der ansonsten baum- und strauchlosen Agrarlandschaft. Das Vorhaben in seiner zur Genehmigung gestellten Form steht diesem Zweck entgegen. Denn die Grenzlinienwirkung würde mit seiner Zulassung beeinträchtigt. Das streitbefangene Flurstück ist nämlich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes in einem Bereich gelegen, für den im Landschaftsplan 1 als Entwicklungsziel 1 ("Erhaltung") der Landschaft die "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft" angegeben ist. Es liegt in dem hier betroffenen Bereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 7 an der Grenze zu dem Teil des L 7, für den (lediglich) das Entwicklungsziel 2 ("Anreicherung") angegeben ist; hierunter ist die "Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen" zu verstehen. Damit liegt es innerhalb des L 7 an der (östlichen) Grenze des Erhaltungsziels 1 und wird von dem Bereich des L 7, für den das Erhaltungsziel 2 vorgesehen ist, durch den oben genannten Weg getrennt. In dem Bereich, für den das Erhaltungsziel 2 vorgesehen ist, befinden sich – wie auch der Erörterungstermin an Ort und Stelle ergeben hat -, Freiflächen, die überwiegend agrarisch genutzt werden. Nach den mit dem Landschaftsplan 1 verfolgten Schutzzwecken sollte daher eine agrarische Nutzung – wie sie dem Kläger vorschwebt – nicht auf Flächen verwirklicht werden, die denen des Entwicklungsziels 1 zuzurechnen sind, sondern nur denen, für die das Entwicklungsziel 2 ausgewiesen wird. Denn das oben dargelegte Ziel war es Grenzlinienwirkungen zu der ansonsten baum- und strauchlosen Agrarlandschaft darzustellen; es spricht vieles dafür, dass dies auch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes zwischen Bereichen mit unterschiedlichen Entwicklungszielen bezweckt war und ist. Denn mit den unterschiedlichen Entwicklungszielen war eine Differenzierung bzw. Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Lebensräumen beabsichtigt. Unabhängig von der Beeinträchtigung der Grenzlinienwirkung würde eine Realisierung des Vorhabens auch die Erholungsfunktion des Landschaftsschutzgebietes beeinträchtigen. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die insoweit im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Ausgangsbescheides vom 16. Februar 2005 (dort S. 3, 3. Abs. bis S. 4, 3. Abs.) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die dort im Zusammenhang mit der Befreiung angestellten Erwägungen auch die Versagung einer Ausnahme tragen, und dass die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung überreichte Stellungnahme des Herrn M vom 1. August 2007 keinen Anlass zu einer durchgreifend anderen Beurteilung gibt. 32 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist – in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. 33 Gemäß 6.2.2 Satz 8 des Landschaftsplans I kann auf Antrag nach Maßgabe einer im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung Befreiung gemäß § 69 LG erteilt werden. Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine unbeabsichtigte Härte i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) liegt in dem praktisch wichtigsten – auch hier gegebenen Fall -, nämlich einem Bauverbot infolge einer naturschutz- oder landschaftsschutzrechtlichen Schutzfestsetzung in aller Regel für den Bauwilligen nicht vor. Dies gilt auch unter gerade für (bauplanungsrechtlich) privilegierte Vorhaben. Es handelt sich nicht um un beabsichtigte, sondern gerade um eine beabsichtigte Härte. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1991 – 8 A 2049/99 -, BRS 54 Nr. 215 sowie Stollmann, Landschaftsgesetz NRW, a.a.O., § 69 Anm. 2.2.2.1, S. 7 m.w.N.. 35 Abgesehen davon wäre die Erteilung einer Befreiung hier aus den genannten Gründen auch nicht mit dem Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Dass ohne die Verwirklichung des Vorhabens die Natur und die Landschaft beeinträchtigt würden, ist nicht erkennbar – ggf. müsste der Kläger seine Schafhaltung an dieser Stelle reduzieren - und dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung für das Vorhaben in seiner jetzigen Form i.S.d. § 69 Abs. 1 b) erforderten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im übrigen wird hinsichtlich der Versagung der Befreiung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die insoweit im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2005 (dort S 5 [Mitte] bis S. 8, 2. Abs.) Bezug genommen. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.