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Urteil

1 K 657/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1117.1K657.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht eine Befreiung von den Verboten eines Landschaftsplans für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem G1 geltend. Geplant ist eine Anlage vom Typ Enercon E-40 / 6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,65 m und einem Rotordurchmesser von 43,7 m. 3 Der vorgesehene Standort liegt etwa 250 m südöstlich der Ortschaft F. - N. und 60 m östlich der S. Straße, die das Zentrum von F. mit dem Ortsteil S. verbindet. Der Standort befindet sich auf einer Höhe von 345 m über NN im Bereich der Kuppe eines lang gestreckten Höhenzuges, der Teil des so genannten Märkischen Oberlandes ist. Das G1 wird zur Zeit als Ackerland genutzt. Auch die weiträumige Umgebung wird - abgesehen von den bewaldeten Bereichen - vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Etwa 500 m südöstlich des vorgesehenen Standortes, etwa 150 m vor dem Ortsteil S. , verlaufen in Südwest/Nordost - Richtung zwei Hochspannungsleitungen. Windkraftanlagen ähnlicher Größe gibt es in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Vorhabens bislang nicht. 4 Der Standort liegt im räumlichen Geltungsbereich des im Mai 2001 öffentlich bekannt gemachten Landschaftsplanes Nr. 4 „Raum F. , T. , H1. „ des Ennepe-Ruhr-Kreises (Landschaftsplan). Danach ist das G1 Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 3.2.15 N. . Nach den Bestimmungen des Landschaftsplans ist es, ohne dass Ausnahmegenehmigungen gemäß § 34 Abs. 4 a) des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG) vorgesehen sind, in den Landschaftsschutzgebieten u. a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten (vgl. das Verbot Nr. 10 unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen). 5 Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt F. stellt das betroffene Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. Vorrangzonen für die Errichtung von Windkraftanlagen hat die Stadt in ihrem FNP nicht ausgewiesen. 6 Im April 2002 stellte die Klägerin beim Bürgermeister der Stadt F. einen Bauantrag für das vorbezeichnete Vorhaben, der von den beteiligten Behörden auch als Antrag auf eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gewertet wurde. 7 Bei der Bearbeitung dieses Antrages erhielt der Beklagte Kenntnis von einem Schreiben der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein- Westfalen (LÖBF) -Vogelschutzwarte- vom 12. März 2002 an den Verein Umweltfreundliche Energien Ennepe-Ruhr e.V. Darin äußerte sich die LÖBF dazu, ob allgemeine Erkenntnisse über die Verträglichkeit von Windenergieanlagen und verschiedenen Vogelarten vorliegen, ob bestimmte Vogelarten u. a. an dem vorgenannten Standort vorkommen und ob sie gefährdet wären. Zu den beiden letztgenannten Fragen nahmen im Mai 2002 auch der Bürgermeister der Stadt F. , Stabsstelle Umweltschutz, und im Juni 2002 der Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreis Ennepe-Ruhr, Stellung. 8 Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 lehnte es der Beklagte ab, eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG von den Festsetzungen des Landschaftsplans für das vorbezeichnete Vorhaben zu erteilen. Der Beklagte führte aus: Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LG seien nicht erfüllt. In unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes befänden sich Niststätten und Nahrungsplätze der zum Teil streng geschützten Vogelarten Rotmilan, Schwarzstorch und Mäusebussard. Außerdem würden die Hochflächen des betroffenen Bereiches von verschiedenen Arten wie Braunkehlchen, Kiebitz, Schafstelze, Steinschmätzer, Rot- und Wacholderdrossel als „Trittstein" während des Vogelzuges genutzt. Das geplante Bauwerk beeinträchtige diese Vogelarten. Es sei daher mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes und mit den Belangen des Naturschutzes nicht vereinbar. Auch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild würden erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Dabei dürfe das Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden. Eigentümer anderer Grundstücke in dem Gebiet hätten bei gleichen rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf die Befreiung. Eine allmähliche Zerstörung des für die Landschaft typischen Charakters wäre unausweichlich. 9 Am 29. Juli 2002 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor: Aus ökologischer Sicht gebe es für eine Windkraftanlage kaum einen verträglicheren Standort. Er werde konventionell als Acker bewirtschaftet und komme für die im Ablehnungsbescheid erwähnten Vogelarten kaum als Nistplatz und für die Nahrungssuche in Frage. Die nächstgelegenen Nistplätze von Rotmilan und Schwarzstorch seien 3 bzw. 4,5 km entfernt. Von den jeweils in der Nähe befindlichen Windkraftanlagen ließen sich diese Vögel offenbar nicht stören. Zugvögel würden nach den Erfahrungen, welche die Gesellschafter der Klägerin bei ähnlichen Anlagen gemacht hätten, ebenfalls nicht beeinträchtigt. Auch das Landschaftsbild würde nicht erheblich beeinträchtigt. Es sei durch die beiden Hochspannungstrassen und durch andere Windkraftanlagen vorbelastet, die von dem geplanten Standort aus zu sehen seien. Da in F. wie in vielen anderen Gemeinden der Außenbereich fast flächendeckend als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sei, die fraglichen Anlagen aber Mindestabstände zur Wohnbebauung einzuhalten hätten, sei es leider normal und nicht etwa die Ausnahme, dass der Bau derartiger Anlagen eine Befreiung erfordere. 10 Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch gegen die Versagung der Befreiung als unbegründet zurück. Dabei setzte sie sich im Einzelnen mit den Argumenten der Klägerin auseinander und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. 11 Am 21. Februar 2003 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Die Klägerin wiederholt ihre früheren Ausführungen und trägt vor: 12 Die Befreiung sei zu erteilen, weil das Verbot der Windkraftanlage zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung von den Festsetzungen des Landschaftsplans mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sei. Das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen diene nur dazu, solche Vorhaben zu verhindern, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes gefährden könnten. Zu diesen Schutzzwecken gehöre der Vogelschutz jedoch nicht. Im Übrigen würden weder die vom Beklagten angeführten Vogelarten noch der Vogelzug gefährdet. Hierfür spreche auch das von einem anderen Antragsteller mit Blick auf einen in der Nähe gelegenen Standort in Auftrag gegebene ornithologische Gutachten des Landschaftsarchitekten Dr. K.-H. Loske vom September 2003. Aus dem Gutachten ergebe sich u. a., dass der betroffene Bereich als Brutgebiet nur lokale Bedeutung habe. Es handele sich nicht etwa um ein europäisches Vogelschutzgebiet. Eine nicht beabsichtige Härte liege in der Versagung der Befreiung vor allem deshalb, weil sie, die Klägerin, sich gegründet habe, um Windkraftanlagen als privilegierte Vorhaben nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zu verwirklichen. - Das Landschaftsbild, das durch den Landschaftsplan geschützt werden sollte, werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Anlage sei mit einer Höhe von nur ca. 77 m relativ klein. Üblich sei heute eine Nabenhöhe von 100 m. Abgesehen von den beiden Hochspannungsleitungen sei auch auf die ca. 3 km entfernten, im Stadtgebiet von S1. befindlichen 4 Windkraftanlagen mit einer Leistung von je 2 MW hinzuweisen, die vom Landschaftsschutzgebiet aus deutlich sichtbar seien. Zudem werde durch eine entsprechende Farbabstufung im Fußbereich der Anlage auf Sichtbeeinträchtigungen Rücksicht genommen. Anträge anderer potentieller Betreiber von Windkraftanlagen seien nicht erheblich. Andererseits ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, weil der Beklagte in gleichgelagerten Fällen ebenfalls Befreiungen ausgesprochen habe. Insoweit beruft sich die Klägerin auf verschiedene im Einzelnen benannte Windkraftanlagen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar 2003 zu verpflichten, ihr die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes Nr. 4 „Raum F. H. T. „ des Ennepe- Ruhr-Kreises für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem G1 gemäß Antrag vom 11./14. April 2002 zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist auf die Begründungen der ablehnenden Bescheide und trägt vor: Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 LG sei nicht gegeben. Es sprächen auch keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Befreiung. Das nähere Umfeld des Standortes bilde einen avifaunistisch bedeutsamen Rast-, Nahrungs- und Brutplatz. Das Gutachten des Herrn Dr. Loske widerlege die in den Bescheiden insoweit angeführten Argumente nicht. Die Großvogelvorkommen würden in dem Gutachten nicht vollständig erkannt, der Vogelzug sei nahezu unberücksichtigt geblieben. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung. Die Anlage wäre aus allen Richtungen einzusehen und würde alle vorhandenen Bauwerke überragen. Die Beeinträchtigungen würden u.a. durch die Rotorbewegung noch verstärkt. Die in der Umgebung von baulichen Anlagen noch weitgehend freie Kulturlandschaft und die Funktion der nahegelegenen Erholungswälder um die I. Talsperre, im I1. Tal und „N. Berg", die im Gebietsentwicklungsplan erfasst seien, würden negativ beeinflusst. Die Sach- und Rechtslage in den von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Fällen unterscheide sich aus verschiedenen, im Einzelnen dargelegten Gründen von derjenigen dieses Falles. 18 Der Berichterstatter hat den vorgesehenen Standort bei einem Erörterungstermin am 26. Juli 2004 in Augenschein genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der vom Beklagten und von der Bezirksregierung Arnsberg übersandten Verwaltungsakten und der weiteren von den Parteien eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes Nr. 4 „Raum F. H. T. „ des Ennepe-Ruhr-Kreises für die Errichtung der im Klageantrag beschriebenen Windkraftanlage nicht zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung u. a. von den Verboten eines Landschaftsplans erteilen, wenn 23 a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei- chung mit den Belangen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Land- schaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erford- dern. 24 Die Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Befreiung erteilt werden kann, sind nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen zu a) aa) und b). 25 Das Tatbestandsmerkmal der „im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte", das sich in ähnlicher Weise in zahlreichen Regelungsbereichen, etwa in § 62 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - findet, verlangt nach gefestigter Rechtsprechung unter anderem einen atypischen Sachverhalt, in dem zwar der Tatbestand der jeweils betroffenen Ge- oder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese Vorschrift nach ihrem normativen Gehalt jedoch nicht zugeschnitten ist, also eine Sach- und Rechtslage, in der die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und vom Normgeber nicht beabsichtigt ist. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1179 (1180); Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 2000, 210 (211); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 538 (zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) BNatSchG alter Fassung); Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 69 LG Anm. 2.2.2.1 (mit weiteren Nachweisen). 27 An dieser Auffassung ist für den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 LG festzuhalten, auch wenn nach neuerer Rechtsprechung für die Erteilung einer Befreiung nach der früher ähnlich lautenden Regelung des § 31 Abs. 2 BauGB keine „Atypik" mehr verlangt wird. Diese neue Rechtsprechung beruht auf der Änderung der letztgenannten Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998, durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall" in § 31 Abs. 2 BauGB gestrichen wurde. 28 Vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 16. Juni 2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357 (359). 29 Eine entsprechende Änderung der hier maßgeblichen Vorschrift ist demgegenüber nicht erfolgt. 30 Im vorliegenden Einzelfall ist das streitbefangene Bauverbot nicht mit einer nicht beabsichtigten Härte verbunden. Der Fall weist keine Besonderheiten auf, welche die Beurteilung rechtfertigen würden, der Normgeber des Landschaftsplans hätte die Beachtung des Bauverbotes in diesem Falle als nicht notwendig angesehen, falls er ihn in den Blick genommen hätte. Das Gegenteil folgt weder aus der Art des von der Klägerin geplanten Vorhabens noch aus der Lage des vorgesehenen Standortes und den dort mit einer Verwirklichung des Vorhabens verbundenen landschaftsrechtlich bedeutsamen Auswirkungen und auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten, ihre individuelle Situation betreffenden Besonderheiten. 31 Allein daraus, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Windkraftanlage handelt, deren Errichtung und Betrieb im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert ist, ergibt sich in diesem Rechtsstreit keine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG. Die im vorliegenden Fall notwendige Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG von den entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes tritt selbständig neben die ebenfalls erforderliche Baugenehmigung. Zudem sind in dem im Mai 2001 abgeschlossenen Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans denkbare Erleichterungen für die Errichtung von Windkraftanlagen, etwa die Herausnahme besonders geeigneter Flächen im Außenbereich aus den weiträumigen Landschaftsschutzgebieten oder die Einführung von Tatbeständen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (vgl. auch § 34 Abs. 4 a) LG), nicht festgelegt worden, obwohl das Bestreben, Windkraftanlagen auch im Plangebiet zu verwirklichen, jedenfalls in allgemeiner Form bekannt gewesen sein muss. Hierfür sprechen die verschiedenen in der weiteren Umgebung in der Vergangenheit durchgeführten Genehmigungsverfahren, auf die beide Parteien im Laufe des Rechtsstreits eingegangen sind. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Landschaftsplan auf eine möglichst umfassende Durchsetzung des in den Landschaftsschutzgebieten festgelegten Bauverbotes ausgerichtet ist und dass sich dieses Verbot grundsätzlich auch auf Windkraftanlagen erstrecken soll. 32 Aus der landschaftsrechtlich bedeutsamen Situation des vorgesehenen Standortes ergeben sich ebenfalls keine Besonderheiten, welche die Beachtung des Bauverbotes als nicht beabsichtigte Härte erscheinen ließen. Die Auswertung der vorliegenden Planunterlagen und die Augenscheinseinnahme haben vielmehr ergeben, dass das Vorhaben der Klägerin den Zielen der Schutzgebietsausweisung widersprechen würde. Das Landschaftsbild des betroffenen Schutzgebietes, dessen Erhaltung zu den Zielen der betroffenen Festsetzungen des Landschaftsplans gehört (vgl. Nr. 2 der am Ende von Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen und Erläuterungen des Landschaftsplans festgelegten Schutzzwecke), würde weiträumig erheblich beeinträchtigt. 33 Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes „Landschaftsbild" kann die Kammer dabei auf die Rechtsprechung zu den ähnlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 und Abs. 3 BNatSchG - (alter Fassung) - jetzt: §§ 18 und 19 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193 -, zu den §§ 4 Abs. 1 und Abs. 5, 6 Abs. 5 LG und vor allem zu Ausnahmeregelungen in verschiedenen Landschaftsschutzverordnungen der Bezirksregierung Arnsberg zurückgreifen; der dem Landschaftsbild durch den hier betroffenen Landschaftsplan vermittelte Schutz bleibt jedenfalls nicht hinter dem zurück, den die letztgenannten Regelungen in ihrem Anwendungsbereich gewähren bzw. gewährt haben. 34 Vgl. hierzu (zu den durch die Landschaftsplanung nach den §§ 15 ff LG eröffneten, über Verbotsnormen einer Landschaftsschutzverordnung hinausreichenden Befugnissen) etwa OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, Natur und Recht (NuR) 2000, 51 (53). 35 Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 85, 348 (359); OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410; Beschluss vom 19. Mai 1995 - 11 A 4776/94 -. 37 Von diesen Grundsätzen ausgehend würde die Windkraftanlage das Landschaftsbild in einer mit den Zwecken der Unterschutzstellung unvereinbaren Weise erheblich und nachhaltig beeinträchtigen. Die bei entsprechenden Rotorbewegungen insgesamt 99,50 m hohe Anlage wäre wegen ihrer exponierten Lage auf einer langgestreckten Kuppe weiträumig sichtbar. Sie würde das Landschaftsbild, das in dem betroffenen Bereich bislang noch weitgehend „intakt" und nicht von technischen Großanlagen geprägt ist, deutlich negativ verändern. Windkraftanlagen vergleichbarer Größe sind in der Umgebung des vorgesehenen Standortes, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, allenfalls in größerer Entfernung am Horizont sichtbar; sie fallen nicht ins Gewicht. Auch die beiden parallel verlaufenden Hochspannungsleitungen verursachen keinesfalls eine Vorbelastung des betroffenen Gebietes, die das Hinzukommen der streitigen Anlage als unwesentlich erscheinen ließe. Demgegenüber wäre das Vorhaben wegen seiner exponierten Lage mit einer weitreichenden negativen Vorbildwirkung verbunden, welche es aus Rechtsgründen erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde, weitere entsprechende Anlagen in der Umgebung zu verhindern. Dies verstärkt die gegen das Vorliegen einer „im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" sprechenden naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte. Sie könnten mit Blick auf Art und Ausmaß der geplanten Anlage auch nicht durch landschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden. 38 Auch die Erholungsfunktion des Gebietes, deren Sicherung ebenfalls zu den Zwecken der Unterschutzstellung gehört (vgl. Nr. 3 der bereits angesprochenen Schutzzwecke), würde beeinträchtigt. Das vorgelegte Kartenmaterial veranschaulicht diese Funktion auch des Nahbereichs um den vorgesehenen Standort (vgl. etwa den nahegelegenen, ersichtlich für Freizeitsuchende angelegten Parkplatz sowie die Eintragungen in der Freizeitkarte, Beiakte 6). Darauf, ob dieser Gesichtspunkt für sich allein die Versagung der Befreiung rechtfertigen würde, kommt es nicht an. 39 Eine „im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte" im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass ihr Gesellschaftszweck darauf gerichtet ist, an dem im Klageantrag genannten Standort eine Windkraftanlage als (mangels anderweitiger Vorrangzone gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan der Stadt F. ) privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu verwirklichen und dass dieser Gesellschaftszweck ohne Erteilung der Befreiung nicht in die Tat umgesetzt werden kann. Das durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages dokumentierte Bestreben der Klägerin, das fragliche Vorhaben zu verwirklichen, und ihre weiteren auf dieses Ziel gerichtete Handlungen lassen nicht den Schluss zu, der Normgeber hätte bei Erlass des Landschaftsplanes von Festsetzungen, die dem Vorhaben entgegenstehen, abgesehen, wenn er die Bestrebungen der Klägerin gekannt hätte. Wäre es anders, hätte es jeder, der ein den Festsetzungen eines Landschaftsplanes widersprechendes Vorhaben durchsetzen möchte, in der Hand, durch entsprechende Vorbereitungshandlungen wie etwa den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages die Voraussetzungen einer im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 LG zu schaffen. 40 Auch die weitere Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG, dass nämlich die Abweichung (hier: von den Festsetzungen des Landschaftsplanes) mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, ist nicht erfüllt. Zu den genannten Belangen gehört auch der Schutz der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes (vgl. § 21 b) LG). Jedenfalls dieser mit der Festsetzung des fraglichen Landschaftsschutzgebietes und mit dem zugehörigen Bauverbot verfolgte Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege würde mit der Verwirklichung des geplanten Vorhabens deutlich beeinträchtigt. Insoweit kann auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen werden. 41 Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass es nach alledem nicht auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zu der Frage ankommt, ob zu den Schutzzwecken des Landschaftsplanes und des in ihm festgelegten Bauverbotes, von dem die Befreiung verlangt wird, auch der Vogelschutz gehört und ob das Vorhaben der Klägerin erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vogelwelt hätte. 42 Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG liegen ebenfalls nicht vor. Anders als es diese Vorschrift verlangt, erfordern überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht. 43 Nach Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG sind die genannten Anforderungen erfüllt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung ein bestimmtes Vorhaben, das im Gegensatz zu naturschutzrechtlichen Ge- oder Verboten steht, im öffentlichen Interesse an dem vorgesehenen Standort zu verwirklichen. Dabei ist es nicht notwendig, dass den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte. Auch dann, wenn andere Möglichkeiten zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung in dem vorstehend erläuterten Sinn „vernünftigerweise geboten" sein. Es genügt allerdings nicht, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie dienlich ist. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE, Band 56, Seite 71 (76) - für eine baurechtliche Befreiung -; Stollmann, aa0, § 69 LG Anm. 2.2.2.3; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, Randnummer 788 - jeweils zu landschaftsrechtlichen Befreiungen -. 45 Bei der danach erforderlichen Abwägung, ob im Einzelfall Gründe des Wohls der Allgemeinheit die gegen das Vorhaben anzuführenden naturschutzrechtlichen Belange überwiegen, steht der Landschaftsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu; die Beantwortung dieser Frage ist gerichtlich vollständig nachprüfbar. 46 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. Dezember 1989 - 9 B 86.01531 -, NuR 1990, 275 (276) - zu einer naturschutzrechtlichen Befreiung -; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, aa0 (Seite 75) - zu einer baurechtlichen Befreiung -; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage, § 62 BNatSchG Randnummer 5. 47 Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG nicht gegeben. Zwar besteht ein öffentliches Interesse daran, umweltfreundliche Energiequellen zu erschließen und den Ausstoß von Schadstoffen zu verringern. Diese Gründe des Gemeinwohls überwiegen hier jedoch nicht. Denn es ist nicht vernünftigerweise geboten, die Windkraftanlage gerade an dem im Klageantrag genannten Standort zu errichten. Zwar mag er günstige Bedingungen für die Energiegewinnung bieten. Die Anlage würde aber, wie oben ausgeführt, das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Die Erteilung der Befreiung stünde in Widerspruch zu den bei Erlass des Landschaftsplanes, insbesondere bei der Festlegung des Landschaftsschutzgebietes und des in ihm geltenden Bauverbotes, vorgenommenen Wertungen des Satzungsgebers. 48 Auch auf das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. 49 Eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG, bei der das Gleichbehandlungsgebot zu beachten wäre, hat der Beklagte nicht zu treffen. Denn ein entsprechender Ermessensspielraum ist ihm nicht eröffnet. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorbezeichneten Vorschrift nicht erfüllt. 50 Unmittelbar aus Artikel 3 Abs. 1 GG lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Anders wäre es nur dann, wenn die Erteilung der Befreiung erforderlich wäre, um eine sonst eintretende, mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte lediglich für eine Gleichbehandlung in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich ist, Vergleichsfälle außerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises daher außer Betracht zu bleiben haben, dass der Kläger lediglich eine Gleichbehandlung mit einem rechtmäßigen Vorgehen in anderen Fällen verlangen kann (keine „Gleichheit im Unrecht") und dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur vorliegt, wenn bei im wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ohne hinreichenden sachlichen Grund (willkürlich) unterschiedlich vorgegangen wird. Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Artikel 3 Abs. 1 GG berufen. 51 Die von ihr genannten Windkraftanlagen im Bereich Filde/Wönkhausen können dem Beklagten bei der vergleichenden Betrachtung nicht entgegengehalten werden, weil sie sich nicht in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich, sondern im Oberbergischen Kreis befinden. Weitere von den Beteiligten angesprochene Anlagen (Standorte Oberbauer, Brenscheid, Hiöfer) befinden sich nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Rechtslage unterscheidet sich deshalb wesentlich von derjenigen, die in diesem Verfahren zu beachten ist, auch wenn sich die Anlagen in unmittelbarer Nähe der Grenze des Schutzgebietes befinden. Die Windkraftanlage am Standort Hiöfer ist im Übrigen auch wegen ihrer geringen Größe (16 m hoher Mast, Rotordurchmesser 3,20 m) nicht mit dem in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorhaben gleichzusetzen. Eine weitere vom Kläger angesprochene Anlage (Standort Sprockhövel Hermessiepen) befand sich im Zeitpunkt der Genehmigung (1992) nicht im Landschaftsschutzgebiet; die entsprechende Ausweisung ist, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, erst 1998 erfolgt. Zumindest ein Teil der weiteren von der Klägerin benannten Windkraftanlagen befinden sich allerdings in Landschaftsschutzgebieten des Ennepe-Ruhr-Kreises (allerdings nicht in dem Gebiet des hier betroffenen Landschaftsplanes) bzw. lagen bei ihrer Errichtung im Geltungsbereich von Landschaftsschutzverordnungen; für diese Anlagen hat der Beklagte Ausnahmegenehmigungen bzw. Befreiungen erteilt. Das Gericht kann aber nicht davon ausgehen, dass er mit seinem Vorgehen in jenen Fällen - was ebenfalls Voraussetzung eines auf Artikel 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruches wäre - eine über Einzelfälle hinausgehende gleichmäßige Verwaltungspraxis geschaffen hätte, die bei im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage jeweils zur Erteilung der Befreiung geführt hat. Es hat sich jeweils um besonders begründete Einzelfälle gehandelt. Auch die Angaben der Klägerin bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte, vom vorliegenden Verfahren abgesehen, grundsätzlich in gleichgelagerten Fällen, in denen sich der Standort in einem hinsichtlich des Landschaftsbildes schutzwürdigen und durch entsprechende Ausweisungen auch tatsächlich geschützten Bereich befindet und in dem auch die Umgebung von ähnlichen technischen Großbauwerken weitgehend freigeblieben oder jedenfalls nicht vorgeprägt ist, entsprechende Befreiungen erteilt. Darauf, ob ein solches Vorgehen rechtmäßig wäre, braucht das Gericht daher nicht weiter einzugehen. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 53 Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 54