Urteil
11 K 1160/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0922.11K1160.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung einer vorhandenen Schweinemastanlage. E. . I. M. und seine Ehefrau betreiben im Ortsteil T1. in I1. eine Tierarztpraxis. Sie sind zugleich zu gleichen Teilen Gesellschafter, E. . I. M. alleiniger Geschäftsführer der Klägerin, die im Jahre 2007 zum Zwecke der Erweiterung einer vorhandenen Schweinemastanlage gegründet wurde. In der auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 273 derzeit vorhandenen Schweinemastanlage befinden sich 800 Aufzuchtferkel (Betriebseinheit BE 1) und 1123 Mastschweine (BE 2 bis BE 6). Der Betrieb wurde ursprünglich den Eltern des E. . M. bauaufsichtlich genehmigt und wird von ihm derzeit weitergeführt. Auf dem Gelände befinden sich zwei Erdgüllebehälter mit einem Fassungsvermögen von 340 m3 (BE 7 und 8), eine Futterzentrale (BE 9) sowie eine Futter-Siloanlage mit einem Fassungsvermögen von 300 t (BE 10). Von der insgesamt bewirtschafteten Fläche von 90,3656 ha sind 87,7115 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Von den landwirtschaftlichen Nutzflächen stehen ausweislich der dem Genehmigungsantrag beigefügten Aufstellung 44,4567 ha im Eigentum des E. . M. , die restlichen Flächen sind von ihm angepachtet, Dabei soll es sich bei Flächen in einer Größenordnung von 34,0858 ha um eine sog. "Verwandtschaftspacht" handeln, die restlichen 9,5050 ha sollen durch Verträge bis zu einer Laufzeit von 18 Jahren langfristig gesichert sein. Der Stallhaltungsbetrieb befindet sich im Kreuzungsbereich zwischen der M1. Straße ( ) und der T2. Straße ( ). Das nähere Umfeld des Betriebes wird hauptsächlich ackerbaulich genutzt. Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt ca. 300 m südlich des Betriebes, die nächstgelegene geschlossene Wohnbebauung befindet sich etwa 500 m östlich des Betriebes (Ortsteil G. ) bzw. 550 m westlich des Betriebes (Ortsteil T1. -C1. ). Der Betrieb liegt im Landschaftsschutzgebiet 3.2.1.2 "I2. C10. " des Landschaftsplanes "I1. /I3. " des Kreises I1. . Ca. 300 m östlich befindet sich das im Landschaftsplan festgesetzte Naturschutzgebiet "C2. -O. " (NSG Nr. 3.1.1.5 des Planes). Der C2. mündet ca. 1 km nördlich des klägerischen Grundstückes in die westlich des Grundstückes verlaufende X5. . Mit Antrag vom 24.09.2007 beantragte die Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinehaltungsanlage mit insgesamt 2.300 Ferkelaufzuchtplätzen, 4.255 Mastschweineplätzen und 5.560 m3 Güllelagerkapazität an dem vorhandenen Standort. Nach dem Genehmigungsantrag soll der neu zu schaffende Schweinemaststall mit den Ausmaßen 101 m x 42 m 3.132 Schweinemastplätze und 1.500 Ferkelaufzuchtplätze umfassen (BE 11). Daneben sieht der Erweiterungsantrag die Errichtung zweier Getreidesilos mit einem Durchmesser von ca. 13,5 m und einer Höhe von 12 m (BE 12) sowie die Errichtung eines Güllehochbehälters mit einem Durchmesser von 27 m vor, der bis zu einem Meter ins Erdreich hineinragt und über der Erdoberfläche eine Höhe von 2 m aufweist (BE 13). Dem Genehmigungsantrag beigefügt war eine Erklärung der X1. GbR, in dem sich diese gegenüber E. . M. bereit erklärt, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 2008 4.000 m² Gülle abzunehmen und diesem die dazugehörige Fläche von ca. 170 ha zur Verfügung zu stellen. Ein zwischen den Beteiligten geschlossener Abnahmevertrag vom 28.01.2003 betrifft eine Ackerfläche in einer Größenordnung von rund 20 ha und hat eine Laufzeit bis zum 31.05.2012. Das Vorhaben wurde am 14.01.2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 21.01.2008 bis 20.02.2008 im Rathaus der Stadt I1. und der C3. E1. zur Einsichtnahme aus. Innerhalb der Einwendungsfrist erhoben ca. 580 Bürger Einwendungen gegen das Vorhaben. Der Erörterungstermin fand am 01.04.2008 statt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung erklärte die Stadt I1. mit Schreiben vom 29.02.2008, dass ihrer Ansicht nach das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei und planungsrechtliche Einwände gegen das Vorhaben nicht erhoben werden. Das gemeindliche Einvernehmen werde deshalb erteilt, die Massivität der geplanten Schweinemastanlage mit mehr als 6.500 Schweinen sprenge aber den in I1. üblichen Rahmen und sei aus ihrer Sicht daher bedenklich. Ihrer Auffassung nach könnten auch schädliche Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere die in der Siedlung G. wohnenden Einwohner, nicht ausgeschlossen werden. Die untere Landschaftsbehörde des Kreises I1. teilte in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2008 mit, dass nach Prüfung der Antragsunterlagen eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht erteilt werden könne. Das Errichten von baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes sei grundsätzlich nicht zulässig. Eine Befreiung nach § 69 LG NRW könne nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen. Eine besondere Härte liege nicht vor. Das zu beurteilende Vorhaben unterfalle - wie die Stadt zutreffend ausgeführt habe - nicht dem § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sondern dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Die Realisierung derartiger Anlagen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes sei nicht gewollt gewesen. Die Versagung einer Genehmigung stelle in derartigen Fällen deshalb auch keine unbeabsichtigte Härte dar. Im Übrigen wäre eine Abweichung von den Bauverboten des Landschaftsplanes auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Das Vorhaben stelle mit einer Versiegelung von über 8.000 m² Grundflächen bei Gebäudehöhen von ca. 7,8 m für das Stallgebäude und ca. 12 m für die Siloanlage einen erheblichen zusätzlichen Eingriff in den betroffenen Landschaftsraum dar. Das Stallgebäude mit den Ausmaßen 101 m x 42 m beeinträchtige den Landschaftsraum schon allein durch dieses Ausmaß. Die Wirkungen in den Landschaftsraum könnten auch nicht durch Eingrünungsmaßnahmen abgemildert werden. Die M2. NRW teilte in ihrer Stellungnahme vom 29.02.2008 ebenfalls mit, dass nach ihrer Auffassung das Vorhaben der Klägerin als gewerbliches Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei. Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB liege im Hinblick auf das geplante Bauvorhaben nicht vor, da die erforderliche Futterfläche zur überwiegenden Eigenversorgung des Tierbestandes mindestens 186 ha betragen müsse und die von der Klägerin bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche nur eine Größenordnung von 87,71 ha habe. Die vorgesehene Güllelagerkapazität von 5.500 m3 sei im Hinblick auf die Abnahmeverträge mit der X1. GbR ausreichend. Mit Schriftsatz vom 30.12.2008 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass der Genehmigungseintrag eingeschränkt und nunmehr nur noch ein Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1 BImSchG beantragt werde, mit dem Ziel - unter Berücksichtigung eines Vorliegens der Voraussetzungen für ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - die landschaftschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu klären. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Sie beabsichtige, den heute bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb in naher Zukunft zu erweitern und ca. 100 ha zusätzliche Fläche in rechtlich gesicherter Form zu bewirtschaften, so dass die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen würden. Der für den Standort maßgebliche Landschaftsplan sehe eine Ausnahme für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausdrücklich vor, so dass ihr in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung zustehen würde. Von ihr könne aber nicht verlangt werden, dass sie schon jetzt den Betrieb um ca. 100 ha Fläche erweitere in der Erwartung einer später zu erteilenden Genehmigung. Sie habe vielmehr ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass zunächst durch einen Vorbescheid Rechtssicherheit darüber geschaffen werde, ob das Vorhaben grundsätzlich durchführbar sei. Nach Erteilung des Vorbescheides werde sie unverzüglich die Betriebserweiterung realisieren und die dafür erforderlichen Nachweise vorlegen. Der Vorbescheid könne inhaltlich so ausgestaltet werden, dass durch den Bescheidtenor, durch eine Nebenbestimmung oder durch einen schlichten Hinweis geregelt werde, dass eine endgültige und eine vollzugsfähige Genehmigung erst dann erteilt werden könne, wenn durch die Erweiterung der Betriebsflächen die Voraussetzungen für eine Einstufung als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben gesichert seien. Mit Bescheid vom 22.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides ab und führte zur Begründung aus: Die Prüfung des Genehmigungsantrages habe ergeben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Landschaftsschutzes - erfüllt würden. Eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes komme auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln sollte, weil das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft nicht angepasst werden könne und damit das Landschaftsbild beeinträchtige. Außerdem stehe der Realisierung des Vorhabens der Schutzzweck des Landschaftsplanes entgegen. Die Klägerin hat daraufhin am 11.05.2009 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen, weil sie die Möglichkeit habe, in Zukunft ca. 100 ha zusätzliche Flächen zu bewirtschaften. Von den früheren Pachtflächen sei ein Großteil durch Erbschaft inzwischen in E. . M3. Eigentum übergegangen, sodass er zurzeit in seinem Eigentum stehende Flächen in einer Größenordnung von ca. 71 bis 72 ha bewirtschafte. Die noch erforderlichen Flächen könnten angepachtet werden. Der landwirtschaftliche Betrieb könne wirtschaftlich nur überleben, wenn die beantragte Betriebserweiterung bewilligt werde. Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes sei unter diesen Umständen nicht nur möglich, sie habe auch einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen gemäß ihrem Antrag vom 24.9.2007 in der Fassung des Änderungsantrages vom 30.12.2008 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung des Antrages auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits mangels Sachbescheidungsinteresse unzulässig (I), im Übrigen aber auch unbegründet. (II). I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheides unter einer von ihr selbst gesetzten Prämisse, nämlich - so der Antrag vom 30.12.2008 - "unter Berücksichtigung eines Vorliegens der Voraussetzungen für ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB". Geklärt haben möchte sie, ob bei Vorliegen der von ihr unterstellten Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Vorhaben mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist. Für die Erteilung eines Vorbescheides, der wesentliche Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit offen lässt, besteht kein Sachbescheidungsinteresse. In der Rechtsprechung zum baurechtlichen Vorbescheid ist anerkannt, dass die zur Bescheidung gestellte Frage zum Bauvorhaben so konkret gefasst sein muss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Eine Voranfrage ist sachlich nicht bescheidbar, wenn Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine planungsrechtlich verbindliche Beurteilung nicht möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.7.2002 - 10 A 5372/99 -, BauR 2003, 232, und vom 16.5.1995 - 11 A 4066/93 -, BauR 1995, 829; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2009, § 71 Rdn. 6 ff. Für den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gilt im Ergebnis nichts Anderes. Ein Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen kann nach § 9 Abs. 1 BImSchG erteilt werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Die positive Gesamtbeurteilung erfordert eine prognostische Vorausschau aller an das Vorhaben zu stellenden Anforderungen. Im Ergebnis ist sie von der Behörde positiv zu treffen, wenn die Prüfung der anstehenden Fragen ergibt, dass der endgültigen Genehmigung unüberwindbare Hindernisse rechtlicher und tatsächlicher Art nicht entgegenstehen. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattsammlung, Stand April 2009, Band 1, § 9 BImSchG Rdn. 38 und § 8 BImSchG Rdn. 24 ff.; Jarass; BImSchG, Kommentar, 8. Auflage 2009, § 9 Rdn. 8. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung eines Vorbescheides. Sie stellt selbst nicht in Abrede, dass das Vorhaben derzeit - vgl. Stellungnahme der Kreisstelle der M2. für den L1. vom 29.2.2009 (in BA III enthalten) und vom 9.9.2010 (Bl. 88 d.A.) - nicht den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 201 BauGB erfüllt, weil eine ausreichende Futtergrundlage für die geplante Erweiterung der Schweinehaltung nicht zur Verfügung steht. Ungeachtet der Tatsache, dass dies die baurechtliche Privilegierung des Vorhabens nicht in Zweifel zieht, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1983 - 4 B 206.82 -, NVwZ 1984, 169, und OVG NRW, Beschluss vom 2.6.2009 - 8 B 572/09 -, DVBl. 2009, 1040, wonach gewerbliche Schweinemastanlagen im Außenbereich im Regelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sind, ist die Art der baurechtlichen Privilegierung - § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB - für die Frage der Vereinbarkeit mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entscheidungserheblich. Denn auf Grund der Lage des Vorhabens im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes 3.2.1.2. "I2. C10. " ist das Errichten baulicher Anlagen im räumlichen Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes grundsätzlich verboten (vgl. Nr. 3.2.3.1 lit. a des Landschaftsplanes). Eine Ausnahme von diesem Verbot kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB handelt, es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der Schutzzweck nicht entgegensteht (vgl. Nr. 3.2.3.2 lit. b des Landschaftsplanes). Die somit für die landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Vorbescheidsverfahren nicht ausgeklammert werden, weil ohne die Beantwortung dieser Frage eine positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens nicht möglich ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin im Änderungsantrag vom 30.12.2008 lediglich ausgeführt, sie habe die Möglichkeit den Betrieb " in naher Zukunft" zu erweitern und ca. 100 ha zusätzliche Flächen "in rechtlich gesicherter Form" zu bewirtschaften. Dies lässt wesentliche Fragen, deren Klärung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 201 BauGB und einer möglichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Voraussetzung sind, offen. Für eine landwirtschaftliche Schweinemastanlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist zunächst nach § 201 BauGB Voraussetzung, dass das für die Tierhaltung erforderliche Futter überwiegend auf zu dem Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Dies setzt allerdings weder voraus, dass eine Verfütterung des auf diesen Flächen erzeugten Futters im Betrieb erfolgt noch dass diese Flächen eine örtliche Nähe zum Betrieb aufweisen. Seit der Änderung des BauGB vom 23.9.2004 durch das Europarechtsanpassungsgesetz ist insoweit nur noch eine abstrakte Betrachtungsweise zulässig. Entscheidend ist allein, ob auf den zum Betrieb gehörenden Flächen ausreichend Futter für die Tiere erzeugt werden kann. Bei dieser abstrakten Betrachtungsweise kommt es für Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht mehr auf eine örtliche Nähe dieser Flächen zum Betrieb an. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2009 - 8 K 2/08 -, und VGH München, Beschluss vom 4.1.2005 - 1 CS 04.1598 -, BauR 2005, 1294 unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 15/2250 v. 17.12.2003, Seite 62; zur alten Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 6.1.1997 - 4 B 256.96 -, NVwZ-RR 1997, 590. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass die Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Es reicht hierfür auch eine schuldrechtliche Zuordnung, etwa durch Anpachtung von Flächen, aus. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht aber ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.2.1989 - 4 B 14/89 -, ZfBR 1989, 177, vom 19.7.1994 - 4 B 140/94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301, und vom 19.5.1995 - 4 B 107/95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weiterhin ein auf Dauer angelegtes potentiell für Generationen geschaffenes Unternehmen voraus. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung "geopfert" werden. Dies setzt voraus, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, sofern sie nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, vertraglich langfristig gesichert ist, was in der Regel bei einer Nutzungszeit von mindestens zwölf Jahren der Fall sein dürfte. Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79; Gem. RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.34 - und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-2 - BauGB vom 27.10.2006 (sog. Außenbereichserlass), MBl. NRW 2006, 786, dort unter 3.1.1. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist u.a. für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 201 BauGB im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, in welchem Verhältnis Eigentums- und Pachtflächen stehen, welche Nutzung auf den noch erforderlichen, durch Pachtverhältnisse zu sichernden Flächen derzeit stattfindet und für welchen Zeitraum bzw. zu wessen Gunsten die Nutzung der zusätzlich benötigten Flächen vertraglich gesichert wird. Alle diese Fragen lässt der Änderungsantrag, der pauschal nur darauf hinweist, dass diese Voraussetzungen durch eine Bewirtschaftung weiterer 100 ha in "rechtlich gesicherter Form bzw. "in naher Zukunft" möglich seien, offen. Dem mangelnden Bescheidungsinteresse kann die Klägerin nicht entgegenhalten, es sei für sie unzumutbar, die erforderlichen Voraussetzungen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu schaffen, wenn gleichwohl das Vorhaben durch die Genehmigungsbehörde dann aus Gründen des Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB abgelehnt werde. Das Risiko, dass nach Ergehen eines Vorbescheides das Vorhaben aus anderen Gründen abgelehnt wird, ist jedem Vorbescheidsverfahren immanent, weil hinsichtlich der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen nur eine vorläufige Gesamtbeurteilung stattfindet (s.o.). Im Übrigen kann die Klägerin derartige Risiken, da sie ihr bekannt sind, durch entsprechende Vertragsgestaltungen beim Ankauf oder Anpachten zusätzlicher Flächen, z.B. durch Rücktritts- oder Aufhebungsklauseln, ausschließen. II. Selbst wenn die Klägerin ein Sachbescheidungsinteresse an ihrem Vorbescheidsantrag haben sollte und es der Klägerin möglich wäre, Flächen in einer Größenordnung von ca. 100 ha anzupachten, führte dies nicht dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme vom allgemeinen Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet (vgl. Nr. 3.2.3.1 lit. a und 3.2.3.2 lit. b des Landschaftsplanes) zusteht und der beantragte Vorbescheid zu erteilen ist. 1. Wie oben bereits ausgeführt, kommt eine solche nach Nr. 3.2.3.2 lit. b des Landschaftsplanes nur in Betracht, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB und nicht um einen gewerblichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt. Diese Voraussetzungen wären auch bei einer Anpachtung von Flächen in der o.g. Größenordnung nicht erfüllt. Wie der Geschäftsführer der Klägerin im Erörterungstermin dargelegt hat, wurde die GmbH & Co KG zum Zwecke des geplanten Betriebserweiterung gegründet, die hierfür benötigten Flächen neu zugeschnitten und aus den im Eigentum des E. . M. stehenden Grundbesitzes, der den derzeitigen landwirtschaftlichen Betrieb beherbergt, abgetrennt. Rechtlich sind damit der Betreiber des bestehenden Betriebes (E. . M. ) und der geplanten Betriebserweiterung (GmbH & Co KG) nicht personenidentisch. Geht man von zwei Betrieben aus, liegen für die Betriebserweiterung die Voraussetzungen des § 201 BauGB schon deshalb nicht vor, weil das hierfür benötigte Futter ausschließlich auf Flächen erzeugt wird, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Nichts anderes dürfte aber auch gelten, wenn man von einem einheitlichen Betrieb ausgeht. Bei einer Zupacht von 100 ha würden weiterhin nur ca. 71 bis 72 ha von 189 ha benötigter Fläche (vgl. Stellungnahme der M2. vom 9.9.2010, Bl. 88 d.A.), d.h. nur ca. 38 % der Fläche, im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Auch in diesem Fall würde das Futter deshalb nicht überwiegend auf zu dem Betrieb gehörenden Flächen erzeugt und damit die Voraussetzungen des § 201 BauGB nicht erfüllt. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin können auch einem privilegierten Vorhaben Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies ist grundsätzlich im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 = NJW 1986, 1105 = juris Rn. 12, vom 19.7.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476 = juris Rn. 20, und vom 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 587 = juris Rn. 18. Privilegierte Vorhaben sind nicht an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2006 - 8 A 1971/04 -, NWVBl 2007, 156. Von dem allgemeinen Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet, das auch für die einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 201 BauGB dienenden baulichen Anlagen gilt, ist auf Antrag eine Ausnahme zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der Schutzweck nicht entgegensteht (vgl. Nr. 3.2.3.2 lit. b des Landschaftsplanes). Zu den im Landschaftsplan definierten Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes "I2. C9. " gehört die Erhaltung des typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes (Nr. 3.2.2.1 lit. c) und die Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum (Nr. 3.2.2.1 lit. d). Danach setzt sich das an sich privilegierte Vorhaben der Klägerin gegenüber den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht durch. Das Landschaftsschutzgebiet "I2. C8. " wird im Bereich des Vorhabengebietes geprägt durch die ca. 400 m westlich verlaufende X5. , im Norden und Osten durch die Siekbereiche des unter Naturschutz stehenden C4. und im Süden durch die T2. Straße. Vom Tal der X2. aus bietet sich dem Betrachter ein ungestörter Blick auf eine nach Osten hin ansteigende, abwechslungsreiche Landschaft, die einerseits geprägt wird durch die Flusslandschaft der X2. und das C5. und andererseits durch das Wechselspiel zwischen Grünlandflächen und Ackerflächen. Inmitten dieses Gebietes verläuft der als Wander- und Radweg genutzte "Stadtweg", der entlang des X3. zwischen I1. und M4. verläuft und von der erholungssuchenden Bevölkerung beider Städte stark frequentiert wird. Im gesamten Bereich befinden sich außer dem Betrieb des E. . M. nur zwei kleine Hofstellen, auf denen keine bzw. nur noch geringe Tierhaltung stattfindet. Ansonsten ist der gesamte Bereich frei von jeglicher Bebauung. Schon der vorhandene Betrieb tritt auf Grund der Größe seiner Anlagen, insbesondere der Stallungen und der Siloanlagen in diesem Bereich dominierend hervor. Die geplante Erweiterung des Betriebes um ein mehr als 4000 m² großes Stallgebäude (BE 11) zweier Getreidesilos mit einem Durchmesser von ca. 13,5 m und einer Höhe von 12 m (BE 12) sowie die Errichtung eines Güllehochbehälters mit einer Höhe von 3,50 m und einem Durchmesser von 27 m führt zu einer in diesem Bereich beispiellosen Anhäufung von Bauten auf engstem Raum, die auf Grund ihrer Dimension störend wirken und das Landschaftsbild negativ verändern werden. Die vorgesehene Eingrünung vermag diese negativen Wirkungen nur teilweise abzumildern. Denn insbesondere von dem Tal der X2. und dem "Stadtweg" aus werden diese Anlagen - zumindest nach der Erntezeit - auf Grund ihrer Größe von weitem sichtbar sein. Alles in allem vermittelt die Gesamtanlage nicht den Eindruck eines in der Landschaft gewachsenen, mit Belangen der Landschaftspflege typischerweise zu vereinbarenden Hofes, sondern den eines auffälligen, die umgebende Landschaft dominierenden Zweckbaus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2008 - 8 A 2769/07 -, juris. Dem Kläger steht auch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG NRW zu. Das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW folgt nicht daraus, dass die geplanten Gebäude landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollen. Die mit der Anordnung eines Bauverbots in einem Landschaftsschutzgebiet verbundenen Folgen für den Grundstückseigentümer sind vielmehr grundsätzlich beabsichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.1.2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, 1179. Härten, die daraus für die typischerweise auf die Nutzung des Außenbereichs angewiesene Landwirtschaft erwachsen, werden durch die vorstehend erörterte Ausnahmeregelung gemindert. Diese schafft mit dem Erfordernis einer Anpassung des Standorts und der Gestaltung an die Landschaft bereits einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Landwirtschaft einerseits und der Landschaftspflege andererseits. Härten, die sich in Bezug auf Vorhaben ergeben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind mit der landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung beabsichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2008 - 8 A 2769/07 -, juris. Im Übrigen geht auch der Landschaftsplan (vgl. Erläuterungen zu Nr. 3.2.1.3.) davon aus, dass die Erteilung einer Befreiung wegen einer unbeabsichtigten Härte i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW nur in Betracht kommt, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betriebes ohne die geplante Erweiterung ernsthaft gefährdet wird. Eine derartige existenzielle Gefährdung ist durch den bisherigen Betriebsinhaber und zukünftigen Geschäftsführer zwar behauptet, aber nicht ansatzweise belegt worden. Das hier in Rede stehende Vorhaben, das nach der Ausnahmeregelung wegen fehlender Anpassung an die Landschaft nicht zugelassen werden kann, erfüllt im Übrigen auch nicht die weitere Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW, wonach ein Vorhaben auch im Falle einer nicht beabsichtigten Härte mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sein muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.