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Urteil

2 O 91/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0616.2O91.21.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs und die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Zur Teil-Finanzierung des Kaufs eines Kfz D XX 0 XXXXXX XXXXX XXXX XXXX XXXX 000 X&X, FIN XX00XXXXXXXX0000000, beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 17.01.2018 ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 17.700,00 EUR zu einem gebundenen Sollzins von 2,46% p.a. bzw. einem effektiven Jahreszins von 2,49% p.a.. Das Darlehen sollte in 47 gleichen Monatsraten von 220,77 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 9.739,49 EUR zurückgezahlt werden (Anlage DB1, Bl. 33 ff. d.A.). Auf die in den Darlehensunterlagen erteilte Widerrufsinformation (Bl. 35 d.A.) wird Bezug genommen. Das Darlehen wurde im Folgenden ausgezahlt. Aus Eigenmitteln leistete die Klägerin eine Anzahlung von 2.000,00 EUR auf den Kaufpreis des Kfz, weitere 3.300,00 EUR wurden ihr wegen der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs gutgeschrieben. Im Folgenden zahlte die Klägerin vereinbarungsgemäß die fälligen Darlehensraten. Mit Schreiben vom 16.11.2020 (Anlage DB2, Bl. 52 d.A.) widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Abrechnung des Darlehens sowie Zahlung eines Vorschusses von 1.000,00 EUR auf. Hinsichtlich zukünftiger Zahlungen erklärte die Klägerin den Vorbehalt der Rückforderung. Mit Antwortschreiben vom 30.11.2020 (Anlage DB3, Bl. 55 ff. d.A.) wies die Beklagte den Widerruf als verfristet und verwirkt zurück und verwies höchstvorsorglich auf etwaige Wertersatzansprüche. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2020 (Anlage DB4, Bl. 63 ff. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.01.2021 nochmals zur Abrechnung und zur Bestätigung des Widerrufs auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrags im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht abgelaufen gewesen sei, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Die verwendete „Kaskadenverweisung“ sei - wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigt - nicht zulässig und in Bezug auf die Formulierung „z.B.“ im Zusammenhang mit den erforderlichen Pflichtangaben verwirrend. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Beklagte optisch und inhaltlich vom Muster abgewichen sei. Zudem habe die Beklagte Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt. Im Einzelnen rügt sie, dass Angaben zur Art des Darlehens und zum Verzugszins fehlten, über die Widerrufsfolgen fehlerhaft belehrt worden sei und keine Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, zum Tilgungsplan, zur Aufsichtsbehörde sowie dazu, wer welche Versicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen könne, enthalten seien. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend optisch hervorgehoben und es sei erforderlich gewesen, eine von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vertragsurkunde zu erhalten. Rechtsmissbrauch oder Verwirkung könne ihr nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin hat hinsichtlich der Bindung nationaler Gerichte an die Entscheidungen des EuGH, zu erforderlichen Angaben zum Verzugszins, zur Vorfälligkeitsentschädigung, zum Verfahren bei der Kündigung und zum von der Beklagten geltend gemachten Wertersatz Vorlageanträge an den EuGH gestellt. In der Sache beantragt die Klägerin, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des von ihr erklärten Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer #####/#### (Nettodarlehensbetrag i.H.v. 17.700,00 EUR) hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.468,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke D, FIN: XX0XXXXXXXX000000 nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 05.01.2021 mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.211,50 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfswiderklagend, 1. festzustellen, dass die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des KFZ der Marke D mit der Fahrgestellnummer XX0XXXXXXXX000000 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Der Widerruf sei verfristet, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Jedenfalls könne sie sich auf den Musterschutz berufen oder den klägerischen Ansprüchen stünden die Einwände der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Klage ist der Beklagten am 25.03.2021 zugestellt worden. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 27.04.2021 (Bl. 260 d.A.) und 29.04.2021 (Bl. 264 d.A.) ihre Zustimmung zum Übergang ins schriftliche Verfahren erteilt, das die Kammer mit Beschluss vom 06.05.2021 (Bl. 305 d.A.) angeordnet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht Bonn als das Gericht, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung auch für den Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Darlehens, das zur Finanzierung des Kaufs der Sache abgeschlossen wurde, örtlich zuständig (vgl. OLG Köln Beschluss v. 14.04.2020 – 12 U 46/20, BeckRS 2020, 13047 Rn. 4). Dies ist vorliegend am Wohnsitz der Klägerin im hiesigen Gerichtsbezirk. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten (Rück-)zahlungsansprüche und die Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehen mehr habe, stehen ihr nicht zu. Der von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 16.11.2020 erklärte Widerruf hat nicht zum Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses geführt, weil die Widerrufsfrist jedenfalls im Jahr des Vertragsschlusses bereits abgelaufen war. a) Die Klägerin kann sich von vornherein nicht darauf berufen, die Widerrufsfrist habe mangels Aushändigung einer von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde nicht zu laufen begonnen. Gemäß § 356b Abs. 1 BGB genügt es für den Fristlauf, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers zur Verfügung gestellt hat. Das ist unstreitig geschehen. b) Die Belehrung der Beklagten kann nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020, C-66/19, als unwirksam angesehen werden. Die Formulierung in dem Verbraucherkreditvertrag einer Bank, wonach die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, nachdem der Darlehensnehmer „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B....)" erhalten hat, ist zwar unklar. Denn allein aufgrund einer solchen gesetzlichen Kaskadenverweisung kann ein Verbraucher auf der Grundlage eines Darlehensvertrages nicht prüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat (vgl. EuGH, Urteil v. 26.03.2020 - C-66119 zu der Widerrufsbelehrung „Kreisparkasse Saarlouis"; BGH, Urteil v. 27.10.2020 - XI ZR 498119, Rn. 18-19 und XI ZR 525119). Dies bedeutet aber nicht, dass eine der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entsprechende Widerrufsbelehrung einer Bank unwirksam ist, weil eine EU-richtlinienkonforme Auslegung contra legem des vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffenen Musters durch den EuGH nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 31.03.2020 - XI ZR 198/19; BGH, Beschluss v. 30.06.2020 - XI ZR 132/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.04.2020 - 6 U 182/19, Rn. 30). Vielmehr kann sich eine Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsbelehrung, obwohl diese den unklaren „Kaskadenverweis" enthält, berufen, wenn ihre Widerrufsbelehrung dem Muster entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19, Rn. 17 ff. und XI ZR 525/19). Vorliegend vermag die Kammer eine Abweichung oder inkorrekte Umsetzung des hier maßgeblichen gesetzlichen Musters in der erteilten Widerrufsinformation nicht erkennen und die Klägerin zeigt solche auch nicht konkret auf. Die Rügen der Klägerin, die Widerrufsinformation sei durch die lediglich beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben und die Angabe der zweiwöchigen sowie der längeren Monatsfrist für den Widerruf bei Nachholung der Pflichtangaben verwirrend und im Hinblick auf die Widerrufsfolgen lückenhaft, gehen angesichts der Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster von vornherein ins Leere. c) Auf eine von der Klägerin vermisste, optische Hervorhebung der Widerrufsinformation kam es schon aus Rechtsgründen nicht an. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB muss die erteilte Widerrufsbelehrung „klar und verständlich“ sein. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung oder dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich das Erfordernis einer besonderen optischen Hervorhebung (BGH Urteil v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15, BeckRS 2016, 6439). Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann nämlich erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, a.a.O.). d) Auch im Übrigen hat die Beklagte die Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen belehrt. Soweit die Klägerin Angaben zur Art des Darlehens vermisst, kann das rein tatsächlich schon nicht nachvollzogen werden. Auf Seite 1 oben der vorgelegten Unterlagen findet sich der Satz: „Es liegt ein befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung vor, bei dem die Schlussrate erhöht ist.“ Die Angabe der nach Kündigung anfallenden Verzugszinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ziff. 8 der Darlehensbedingungen (Bl. 38 d.A.) ist zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten gemäß Art. 247 § 6 S. 1 Nr. 5 EGBGB ausreichend. Näherer Angaben zum – sich ohnehin periodisch veränderlichen – Zinssatz bedurfte es nicht (vgl. OLG Köln, Urteil v. 18.07.2019 – I-24 U 22/19, Rn. 36, zititert nach juris). Auch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in Ziff. 7 der Darlehensbedingungen (Bl. 38 d.A.) sind nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteile v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Danach ist es ausreichend, wenn die Parameter für die Berechnung genannt sind. Die Darstellung einer exakten finanzmathematischen Berechnungsmethode trüge nichts zur Klarheit und Verständlichkeit bei. Zudem würden fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zum Bestehen eines Widerrufsrechts, sondern nur zum Wegfall des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung führen, wie sich aus § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19). Soweit die Klägerin Pflichtangaben zum Tilgungsplan und zur Aufsichtsbehörde vermisst, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf Seite 1 (Bl. 33 d.A.) des Darlehensvertrags ebenso genannt wie der Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer einen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Erhalt eines kostenlosen Tilgungsplans hat. Soweit schließlich die Klägerin unter Verweis auf Art. 10 Abs. 2 lit. o) der Richtlinie 2008/48/EG rügt, es sei nicht klar und verständlich, wer welche Schadenersatz- und Versicherungsansprüche geltend machen kann, ist diese Rüge bereits in ihrer Pauschalität nicht nachvollziehbar. In Ziff. 2 und 5 der Darlehensbedingungen sind im Übrigen die von Darlehensnehmer zu stellenden Sicherheiten, in Ziff. 5 zudem die für das finanzierte Fahrzeug abzuschließende Kfz-Versicherung aufgeführt. 2. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen, wozu eine Pflicht gemäß Art. 267 Abs. 2,3 AEUV nicht besteht. Im Übrigen sind die von Klägerin aufgeworfenen Fragen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Verneinung des Erfordernisses einer Vorlage an den EuGH wiederholt behandelt worden. 3. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung ebenso wie der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Denn die Klägerin hat der Beklagten das finanzierte Fahrzeug nur aufgrund eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Widerrufsrechts angeboten. Auf die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage kam es vorliegend nicht mehr an. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird entsprechend dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung und Inzahlungnahme auf 23.000,00 EUR festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.04.2021 - XI ZR 617/20). Der Antrag zu 2) hat keinen Mehrwert. Auch der Antrag zu 3) ist als unselbständiger Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.