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Urteil

13 O 7/21

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0427.13O7.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Darmstadt auch zweifelsfrei örtlich zuständig, wäre darüber hinaus auch an den Verweisungsbeschluss des Landgerichtes Berlin gebunden. Das Gericht geht auch davon aus, dass auch die Feststellungsanträge der Klage zulässig sind. Die Klage ist allerdings unbegründet und abzuweisen. Die dem Kläger gesetzlich zustehende Frist zum Widerruf der abgegebenen Willenserklärung ist längstens abgelaufen. Sie begann mit Übergabe der Durchschrift seines eigenen Antragsformulars, gerichtet an die Beklagte. Was die Widerrufsinformation anlangt, ist diese hinreichend hervorgehoben und auch erkennbar, dies zum einen durch die durchgeführte Umrandung, dies aber auch durch die einzelnen Überschriften im Fettdruck. Was den Vortrag des Klägers anlangt, er habe das Merkblatt zur Europäischen Standardinformation erst nach dem Vertragsschluss erhalten, hat er in seiner Schlusserklärung – Blatt 5 des Darlehensvertrages – allerdings erklärt, die Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite und weitere Informationen, eine Ausfertigung des Darlehensvertrages nebst vorstehenden Darlehensbedingungen usw. vor Unterschriftsleistung erhalten zu haben. An dieser Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen, dies umso mehr, als er selbst sie mit der Klage vorgelegt hat. Soweit der Kläger ausführt, keine Abschrift erhalten zu haben, die die Unterschrift beider Seiten aufweise, ist dies unerheblich. Erforderlich allerdings auch hinreichend ist, dass der Kläger eine Abschrift des Inhaltes seiner eigenen Vertragserklärung zum Vertragsschluss richtig und vollständig erhält. Weder muss diese eine Unterschrift des Vertragspartners (die ja noch eingeholt werden soll) enthalten, noch könnte der Kläger nach Vertragsschluss solches nachfordern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss 30.01.2012 – 19 W 4/12; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage 2018, § 492 Randnummer 4). Im Übrigen, wenn denn der Verbraucher nur das Antragsformular unterschrieben hat, ist es für seinen Schutz völlig unerheblich, ob oder nicht auf der Durchschrift, die ihm zur Verfügung gestellt wird, seine Unterschrift erkennbar ist oder nicht (OLG Frankfurt am angegebenen Ort). Das Vertragsformular weist auch den Vermittler, nämlich das Autohaus, von dem das Fahrzeug erworben wurde, aus. Soweit der Kläger meint, zum Verzugszinssatz und zu Verzugskosten erkläre sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht hinreichend, kann er hiermit auch nicht durchdringen. Die seitens der Beklagten verwendete Formulierung genügt den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB. Sie ist auch insbesondere hinreichend und geeignet, dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm denn bei verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen drohen könnte. Erst Recht muss dies vor dem Hintergrund gelten, dass Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich geregelt sind. Der Darlehensvertrag enthält auch hinreichende Angaben zum Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnungsmethode. Im Übrigen hat dies für den Kläger, nachdem der Vertrag widerrufen werden soll und offensichtlich nicht in irgendeiner Form anders zu beenden sein soll, auch keinerlei Interesse mehr, sodass es hierauf nicht einmal ankäme. Wollte man dem nicht folgen, ergäbe sich um Übrigen gemäß § 502 BGB (dort Abs. 2 Ziffer 2), dass dann eben eine Möglichkeit der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung komplett ausgeschlossen wäre, sodass hier völliger Interessewegfall vorliegen würde. Im Übrigen bedürfte es hierbei auch keinesfalls einer Darstellung durch eine finanzmathematische Berechnungsformel, was zur Klarheit und Verständlichkeit nichts beiträgt. Im Hinblick auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode und Einschätzung der eigenen Risiken genügt es vielmehr, wenn ein Darlehensnehmer die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen wesentlichen Parameter in groben Zügen erkennen kann. Hierzu hat die Beklagte die maßgeblichen Parameter benannt. Auch die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB wurde übernommen. Eine Übernahme des Gesetzestextes an sich kann weder unklar noch unverständlich sein (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger der Meinung ist, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft oder einseitig wäre, zumal die Beklagte hierzu wörtlich das übernimmt, was von Gesetzes wegen vorgegeben ist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er müsse schlussendlich nichts zurückzahlen, da es sich um einen verbundenen Vertrag handele und er letztlich nur das Fahrzeug zurückgeben müsse. Hierauf verweist der entsprechende Passus, von der Beklagten angebracht, hinreichend. Was die Angabe des Verzugszinses mit der Widergabe der gesetzlichen Regelung anlangt, kann auch dies nicht unzutreffend sein, insbesondere bedarf es keinesfalls der Mitteilung der im Moment geltenden Basiszinssätze (ständige Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts). Auch ein möglicherweise unter Ziffer XII 2. mitgeteiltes unzulässiges Aufrechnungsverbot (wenn es denn so wäre) ist keinesfalls geeignet, den Verbraucher von der Ausübung eines Widerrufsrechtes abzuhalten, insoweit dem BGH tatsächlich inhaltsgleiche Vertragsgestaltungen vorlagen und er nichts daran monierte. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung 1:1 übernommen hat, womit ihr entsprechend Vertrauensschutz, also die Gesetzlichkeitsfiktion zukommt. Auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil v. 26.03.2020 – C-66/19) rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Im genannten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Nach Ansicht des EuGH führt die sog. „Kaskadenverweisung“ nicht zu einer klaren, prägnanten Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist, da der Verbraucher nicht überprüfen kann, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil v. 15.01.2014 – C-176/12; EuGH, Urteil v. 14.07.1994 – C-91/92). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil v. 04.07.2006 – C-212/04; EuGH, Urteil v. 24.01.2012 – C-282/10; BGH, Urteil v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17; BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16 = NJW-RR 2018, 1204; OLG München, Beschluss v. 30.03.2020 - 31 U 5462/19). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.04.2020 – 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2019 – 6 U 88/18). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahingehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18). Vor diesem Hintergrund sah das Gericht auch keinen Anlass, das Verfahren gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Soweit der Kläger hierbei reklamiert, auch der Bundesgerichtshof habe in seiner neuesten Rechtsprechung nicht mehr daran festgehalten, dass eine Kaskadenverweisung klar und verständlich wäre, ändert dies an der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes, die sich die Klage zu Eigen gemacht hat beziehen sich lediglich auf die Fälle, in denen der Widerrufsbelehrung kein Musterschutz zukommt. Dies ist allerdings vorliegend nicht der Fall, denn die Beklagte hat die entsprechende vom Gesetzgeber vorgegebene Erklärung 1:1 umgesetzt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass hier im Übrigen von der Beklagten eine unzulässige Sammelbelehrung erfolgt wäre, insoweit sie in der Belehrung auch Bezug auf mögliche weitere vom Kunden noch abzuschließende Verträge nimmt. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass seit dem 30.07.2010 im Anwendungsbereich der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB solche weitergehenden Belehrungen unzulässig wären, ist unzutreffend. Der seitens der Beklagten vorgelegte Vertragstext belegt klar, dass weitergehend keine weiteren Abreden getroffen werden sollten. Hier findet sich im Vertragsformular klar ein „Nein“. Es ist nicht so, dass die Widerrufsbelehrung nicht auf Besonderheiten bei weiteren Verträgen Bezug nehmen könnte. Eine Bank kann nicht wissen, welche weitergehenden vertraglichen Abreden der Kunde noch wünscht, zumal dies zum Leistungsumfang der Bank gehört und generell Kunden auch wünschen, entsprechende Angebote und Möglichkeiten eingeräumt zu bekommen, selbst wenn sie diese dann nicht nutzen wollen. Logischerweise muss dann natürlich auch entsprechend auf solche möglichen Varianten eine Widerrufsinformation erteilt werden. In dieser Widerrufsinformation ist allerdings der Kenntnisstand des Kunden, was er denn abschließen will, schon vorauszusetzen, dies umso mehr, als unter Besonderheiten bei weiteren Verträgen auch diese noch benannt sind, womit völlig klar war, dass der Kläger einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hat und die Widerrufsbelehrung insoweit zwangsläufig redundant war. Es ist nicht so, dass § 12 Abs. 1 des Art. 247 EGBGB wie vom Kläger vorausgesetzt so auszulegen wäre, dass die Widerrufsbelehrung dergestalt an den jeweiligen Einzelfall anzupassen wäre, dass Solches nicht zulässig wäre. § 12 Abs. 1 Satz 5 EGBGB (Art. 247) lautet: „Bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind.“ Zweifelsfrei ist die Information zum Widerruf vorliegend dem tatsächlichen Vertragstyp auch angepasst. Dies bedeutet nämlich nur, dass sie auf den abgeschlossenen Ratenkreditvertrag zugeschnitten ist, was zweifelsfrei gegeben ist. Weitere Abreden und zusätzliche Verträge würden unter die Formulierung des „vorliegenden Vertragstyps“ nicht passen, denn dies sind zusätzliche Abreden, die den entsprechenden „Vertragstypen“ nicht entfallen lassen. Die Kammer ist mithin der Meinung, dass eine solche „Sammelbelehrung“ nicht einmal als „Sammelbelehrung“ zu verstehen ist, weil sich ergibt, dass diese Voraussetzungen gar nicht vorlagen und die dort benannten Vertragstypen nicht abgeschlossen wurden. Damit kommt nach Meinung der Kammer der verwendeten Widerrufsbelehrung zweifelsohne weiterhin Musterschutz und Gesetzlichkeitsfiktion zu. Diese rechtliche Sicht widerspricht auch nicht einer Treue- und Loyalitätsverpflichtung der Mitgliedsstaaten. Richtig ist zwar, dass Gerichtsurteile im Grundsatz als staatliche Maßnahmen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen können. Das Gericht ist allerdings auch an die nationale Rechtslage gebunden. Insoweit eine Weiterentwicklung der Verbraucherschutzrichtlinien der EU auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfolgt, ergibt sich hieraus, dass der jeweilige Mitgliedsstaat Maßnahmen durchzuführen hat, diesen Änderungen in der rechtlichen Wertung, die möglicherweise vorliegen, gerecht zu werden. Bei ansonsten eindeutiger Rechtslage meint das Landgericht nicht, entgegen geltendem Recht – unter Umgehung des eigenen Gesetzgebers und dessen Regelungen – einen „nützlichen Effekt“ vorantreiben zu können. Insoweit tatsächlich die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben vorwerfbar nicht oder nicht hinreichend gewährleistet hat, ist den Ausführungen der Klagepartei zu folgen, dass dann eine unionsrechtliche Staatshaftung eintritt (Blatt 15 des Schriftsatzes vom 19.03.2021). Die Kammer folgt insoweit ausdrücklich den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in NJW 1992, 165, dass das Mitgliedsland rechtswidrige Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben hat. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Form der Staatshaftung, die denjenigen trifft, der die entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorgibt. Auch insoweit sah das Gericht also auch keinen Anlass das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen. Im Anschluss an obige Ausführungen sind auch die weitergehenden Klageanträge zu Ziffer 2. bis 4. unbegründet. Da die Klage keinen Erfolg hatte, war mangels entsprechendem Bedingungseintrittes nicht über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger erwarb am 23.04.2018 bei der A GmbH Filiale […] einen neuen PKW, einen [Fahrzeugtyp] zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 41.700,00 EUR. Nach einer Baranzahlung in Höhe von 24.000,00 EUR finanzierte der Kläger den Restbetrag in Höhe von 17.750,00 EUR bei der Beklagten. Dem Kläger wurde der Darlehensvertrag vor Ort im Autohaus vermittelt. Die Beklagte zahlte infolge den Darlehensbetrag auch an das Autohaus aus. Hinsichtlich des Inhaltes des abgeschlossenen Darlehensvertrages wird auf die Anlage DB1 des Klägers bzw. die inhaltsgleiche Anlage der Beklagten verwiesen. Mit Schreiben vom 28.04.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 26.08.2020 entgegen, woraufhin der Kläger die jetzigen Bevollmächtigten beauftragte, die sich mit weiterem Schreiben vom 29.06.2020 an die Beklagte wandten und dieser Frist zur Bestätigung der Wirksamkeit des Widerrufes setzten. Die Beklagte kam dem nicht nach. Der Kläger ist der Meinung, den Vertrag fristgemäß widerrufen zu haben, da die hierfür im Grundsatz gültige 14tägige Frist nicht angelaufen sei. Der Vertrag enthalte schon nicht alle erforderlichen Pflichtangaben und einige Angaben seien auch fehlerhaft, wie im Übrigen auch die Belehrung zum Widerrufsrecht des Klägers unzutreffend gewesen sei, der im Übrigen auch keine Gesetzlichkeitsfiktion zukommen könne. So habe die Beklagte das vom Gesetzgeber kommende Muster schon nicht optisch exakt umgesetzt, insbesondere sei das Formular nicht besonders hervorgehoben (zum Beispiel durch besondere Schriftgröße, Rahmen, Fettdruck). Im Übrigen finde sich zur Frage verbundener Verträge eine sogenannte „Sammelbelehrung“, insoweit ein Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht in Betracht komme, da gemäß Artikel 247, § 12 Abs. 1 EGBGB die Gestaltungshinweise nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers an den jeweiligen Einzelfall anzupassen seien und zusätzliche Verträge vorliegend nicht abgeschlossen worden wären (zum Beispiel Gruppenversicherung und ähnliches). Der Kläger habe darüber hinaus auch keinesfalls ein von beiden Seiten unterzeichnetes Vertragsformular erhalten oder eine Abschrift desselben. Er habe damit nicht wissen können, ab wann ihm eine beachtliche Widerrufsbelehrung überhaupt zugegangen wäre und die Frist zu laufen begonnen habe. Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen an sich sei fehlerhaft und einseitig. Die Pflichten der Bank seien nämlich dort überhaupt nicht dargestellt, sodass ein Verbraucher schon nicht wissen könne, auf was er sich denn bei der Ausübung des Widerrufes einlasse. Darüber hinaus sei es schlicht falsch, dass ein Verbraucher das Darlehen bei einem verbundenen Vertrag zurückzuzahlen habe, denn er müsse in diesem Fall einfach nur das Fahrzeug zurückgeben. Auch der Berechnungsmodus einer Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, was – weil erheblich – einem kompletten Fehlen der Pflichtangabe gleichkomme. Der Kläger regt im Übrigen an, diese und weitere Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen. Was weitere Pflichtangaben anlange, so sei schon die Art des Darlehens nicht ordnungsgemäß angegeben. Eine sogenannte „Kaskadenverweisung“ sei unzulässig, dies gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, an die auch die deutschen Gerichte gebunden seien. Immerhin folgten bereits einige Oberlandesgerichte dieser Rechtsauffassung des EuGHs. Auch hierzu beantragt der Kläger vorsorglich, diese Rechtsfrage zur Vorabklärung dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass eine anzunehmende Gesetzlichkeitsfiktion bei Übernahme eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Musters schon dann nicht greifen könne, wenn dieses Muster selbst gegen die vom deutschen Recht und als Staatsziel gewollte Umsetzung der EU-Richtlinie verstieße. Der Kläger bestreitet, dass ihm das Merkblatt der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite vor Vertragsschluss überhaupt ausgehändigt worden wäre. Im Hinblick darauf, dass hier auch nur ein Verzugszins mit „5% über dem Basiszins“ angegeben worden sei, seien auch die Angaben zu Verzugszins und Verzugskosten nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus enthielten die Darlehensbedingungen unter Ziffer XII 2. ein unzulässiges Aufrechnungsverbot, was jedenfalls geeignet gewesen sei, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abzuhalten. Dem gegenüber gäbe es beim Kläger keinerlei Aspekte für rechtsmissbräuchliches Vorgehen oder aber Verwirkung seines Rechtes, dies unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil 03.07.2019, Az. 29 U 66/18). Was die Widerklage anlange ist der Kläger der Meinung, er schulde keinesfalls in irgendeiner Form Wertersatz. Bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu verstieße gegen EU-Recht. Auch hierzu gäbe es Vorlageanfragen beim Europäischen Gerichtshof. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nr. … über nominal 17.750,00 EUR hat. 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 31.645,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2020 zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke [Fahrzeugtyp], FIN: […] nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 14.07.2020 mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.663,90 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfswiderklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des in dem Klageantrag benannten Kfz [Fahrzeugtyp] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweisen nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte geht davon aus, dass der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges bereits unzulässig wäre. Dies müsse schon deshalb Geltung haben, weil es eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers gäbe, vorab den Wagen zurückzugeben, der er nicht vorbehaltslos gerecht geworden sei. Eine solche vorbehaltslose Rückgabe sei niemals angeboten worden. Darüber hinaus gäbe es, wollte man eine Wirksamkeit des Widerrufs unterstellen, in Ermangelung eines beachtlichen Vertragsverhältnisses keine Zug um Zug Rechte mehr sondern lediglich voneinander isolierte einzelne Pflichten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass in jedem Falle die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Insgesamt verhalte sich die Rechtsprechung einheitlich dazu, dass alle von der Beklagten verwendeten Formulierungen und auch vom Kläger für erheblich gehaltenen Einzelpunkte als unkritisch zu erachten seien, was letztlich auch der Bundesgerichtshof so mitgetragen habe. Es komme auch nicht auf eine Argumentation zu einer „Sammelbelehrung“ an, denn der Vertrag stelle im Übrigen klar, dass solche zusätzlichen Verträge nicht abgeschlossen worden seien. Da nicht absehbar gewesen wäre, welche der Verträge der Kläger habe abschließen wollen, sei das Formular so zu erstellen gewesen und, würden diese weiteren Abreden getroffen worden sein, würden sie als verbundene Verträge anzusehen sein, was die Beklagte weiter ausführt. Was schlussendlich der Kunde als Abrede abschließen wolle, könne die Bank vorab nicht wissen, sodass das Formular so wie geschehen auch zu erstellen gewesen sei. Die Beklagte ist im Übrigen der Meinung, sie könne sich auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie das gesetzliche Muster 1:1 umgesetzt habe. Insbesondere gelte dies zu den Widerrufsfolgen und auch zu (gegebenenfalls) verbundenen Verträgen. Was die Pflichtangaben anlangt, sei die Art des Darlehens hinreichend als „Privatkunden-Darlehen-Vertrag-Neuwagen“ im Vertrag bezeichnet, was dann auch noch unter IV. mit „Verbraucherdarlehen/Ratenkredit mit erhöhter Schlussrechnung“ weiter ausgeführt werde. Weitere Angaben hierzu seien nicht möglich. Was die Angaben zu Verzugszins und Verzugskosten anlange, bedürfe es nicht mehr als dessen, was erteilt worden sei unter Wahrung der Erfordernisse des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Regelungen im EGBGB. Wollte man eine Beschränkung der Aufrechnung, wie in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehen, als rechtlich unzulässig ansehen, schlage dies jedenfalls nicht auf eine Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung durch (BGH, Urteil 25.04.2017, I ZR 108/16, Juris 21). Im Übrigen sei die Belehrung zum Widerruf auch hinreichend als solches erkennbar und einer noch stärkeren Hervorhebung dieses Textes habe es nicht bedurft. Was den Vortrag des Klägers anlange, er habe das Merkblatt zur Europäischen Standardinformation erst nach dem Vertragsschluss erhalten, stimme dies schon ausweislich der von ihm erteilten und unterzeichneten Empfangsquittung keinesfalls. Die Belehrung über den Lauf der Widerrufsfrist, insbesondere die dort enthaltene Kaskadenverweisung sei auch nicht zu beanstanden. Bei völlig eindeutiger rechtlicher Lage nach deutschem Gesetz komme selbst eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung nicht zum Tragen, wie der BGH mehrfach bestätigt habe. Eine Aufforderung des Europäischen Gerichtshofes an den deutschen Gesetzgeber zu einer Nachbesserung schlage bis zum erfolgten Nachbessern des Gesetzgebers keinesfalls auf die Privatrechtsverhältnisse durch. Auch könne der Kläger keinesfalls mehr als die ihm übergebene Durchschrift seines Antrages verlangen, denn dies sehe das Gesetz nicht vor. Es müsse sich nicht einmal seine eigene Unterschrift auf der Durchschrift hierzu befinden, dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte. Auch der BGH sehe dies im Urteil vom 27.02.2018 (XI ZR 160/17) genauso. Im Übrigen gäbe es hierzu nichts zu beweisen, denn die entsprechende Anlage habe der Kläger selbst im Prozess eingeführt. Auch eine vereinbarte Bindungsfrist an die Anträge des Klägers sei völlig unschädlich, denn der entsprechend aufmerksame Verbraucher erkenne zweifelsfrei, dass dies nichts mit der ihm eingeräumten Widerrufsmöglichkeit zu tun habe und im Übrigen sei auch völlig klar, dass das Gesetz dies so zulasse (§§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB). Auch seien die Auszahlungsbedingungen hinreichend benannt, zumal der ganze Vertrag sich ja nur um die Auskehrung des Restkaufpreises an den Händler drehe. Auch die Berechnungsmethode zu einer Vorfälligkeitsentschädigung sei hinreichend dargelegt und lege (§ 502 BGB folgend) die Aktiv-Aktiv-Methode zugrunde. Im Übrigen wolle der Kläger anscheinend nur treuwidrig rückwirkend alle vertraglichen Pflichten seinerseits umgehen. Dies habe auch mit einem „Überdenken des Vertragsschlusses“ nichts mehr zu tun. Das vom Kläger reklamierte Recht sei verwirkt. Auch eine Weiternutzung des Kraftfahrzeuges im Übrigen, unter gleichzeitiger Berufung auf eine Rückabwicklung, die angestrebt werde, sei treuwidrig. Sodann bringt die Beklagtenseite weitergehend Vortrag zur Hilfswiderklage an. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.