Urteil
13 O 45/20
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0508.13O45.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Feststellungsantrag ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Beklagte ab Zugang der Widerrufserklärung keine Rechte mehr herleiten kann, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen von der Klägerin fordern zu können. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend ist die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Auch die vom Kläger angeführte Regelung zur Aufrechnung wird nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Ebenfalls wurde mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Darlehensvertrag auf Seite 2 angegeben. Denn vorliegend ist ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG i. V. m. Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (vgl. auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rdnr. 26). Auch die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerde-, Rechtsbehelfs- und Streitbeilegungsverfahren sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dargelegt. Gemäß Art. 247 § 7 EGBGB muss der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren angegeben werden. Der Darlehensvertrag enthält in Ziff. VIII. Nr. 8 (Seite 2) hinreichende Angaben betreffend den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die dortigen Angaben sind erschöpfend. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist im Rahmen der Ziffer IVX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Seite 7, ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Der Kläger wurde insoweit ausreichend auf Ihr außerordentliches Genussrecht hingewiesen. Zudem wurde ausreichend auf Schriftformerfordernisse hingewiesen, dass insbesondere zur Frage von Kündigungsmöglichkeiten der Fall ist, da angegeben wurde, dass jede Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier ein Verbraucher nicht die Möglichkeit hätte, außerordentliche Kündigungsrechte des Leasinggebers zu prüfen, da diese ausreichend angegeben sind. Gleichfalls liegt auch keine Fehlerhaftigkeit im Hinblick auf die Angaben zum Darlehensvermittler, dessen Vermittlungsvertrag und etwaiger Vergütungen vor, da diese Angaben des Darlehensvertrages direkt unter der Antragsnummer vorhanden sind. Darüber hinaus war der Klägerin, was unstreitig ist, bekannt, dass der Händler zugleich der Darlehensvermittler war, so dass ein etwaiges berufen darauf rechtsmissbräuchlich wäre. Ebenfalls ist unstreitig, dass keine Vermittlungsprovision gezahlt wurde. Darüber hinaus hätte eine Fehlerhaftigkeit des Verhaltens des Darlehensvermittlers keine Auswirkung auf den Darlehensvertrag selbst bzw. auf die Ingangsetzung der Widerrufsfrist (Palandt, Einf. V. Art. 238 EGBGB, Rn. 2). Auch die Art des Leasings ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Art des Leasings hinreichend angegeben wurde. Der Vermerk „Privatkunden-Leasingvertrag-Neuwagen mit Kilometerabrechnung“ wird dem ebenso gerecht wie ein späterer Vermerk im Leasingvertrag „Leasingart: Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“. Eine ausdrückliche Bezeichnung als befristet oder unbefristet ist es nicht erforderlich, zumal der Kläger als Privatkunden unzweifelhaft erkennen konnte dass der von ihr abgeschlossenen Vertrag befristet ist. Diese Bezeichnung des Vertrages ist ebenfalls hinreichend. Ob es sich dabei um eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Verbrauchervertrag handelt, war dem Verbraucher keinesfalls nochmals zwingend mitzuteilen. Auch der Anschaffungspreis ist mitgeteilt worden, denn der Kläger hat erkannt, dass der Barzahlungspreis eben dem Kaufpreis des Wagens entsprach. Es liegt auf der Hand, dass der Leasinggeber eben zu diesem Betrag, wie ihn der Kunde verwendet haben würde, hätte er das Geld flüssig gehabt, den Wagen ankauft und dann dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist darauf im Leasingvertrag auch entsprechend hingewiesen worden: „Anschaffungspreis des Fahrzeuges / entspricht dem Gesamtkreditbetrag (inklusive Mehrwertsteuer)“ Bei den sind auch die Pflichtangaben insbesondere bezüglich des Sollzinssatzes angegeben, da diese für die gesamte Vertragslaufzeit mit 1,99 % angegeben wurde. Bei einem durchgehend gebundenen Sollzinssatz bis zum Ablauf der Vertragsdauer ist darüber hinaus nichts weiteres anzugeben. Es ist auch nicht erkennbar, was noch hätte angegeben werden können, wenn eben keine Anpassungen erfolgen dürfen. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Die Angaben des Vertrages als ausreichend anzusehen, um der Klägerin vor Augen zu führen, was ihr bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Die Verzugskosten sind ausreichend angegeben, zumal der Verzugszinssatz alle 6 Monate ansteigt bzw. fällt und dementsprechend zusätzlich Angaben nicht zu einer angemessenen Aufklärung des Verbrauchers führen würden. Dementsprechend reicht die streitgegenständliche Darstellung aus, wobei ein Hinweis auf weitergehende Verzugskosten entbehrlich war, da keine solchen anfallen. Sämtliche monatlichen Leasingraten sind sowohl brutto und netto und auch in ihrer Gesamtanzahl angegeben. Darüber hinaus sind nur im Vertrag bereits angelegte Kosten anzugeben und nicht solche Kosten, die bei einem möglichen vertragswidrigen Verhalten des Kunden. Wenn darüber hinaus - das Gegenteil ist von der Klägern bislang nicht weiter behauptet worden - Vermittlungsgebühren nicht geflossen sind, wovon im Übrigen auch auszugehen ist, weil der Fahrzeugverkäufer ein eigenes Interesse an seiner Marge hat, dann ist auch insoweit nichts mitzuteilen, weil es keinen Anlass dafür gibt. Da auch die gesetzlichen Verzugszinssätze in ausreichender Weise mitgeteilt wurden, ist auch nicht ersichtlich, was mehr hätte mitgeteilt werden können. Auch wurde darauf hingewiesen, welche negativen Folgen bei ausbleibenden Zahlungen drohen (Ziffer V Nr. 6 des Vertrages). Unerheblich ist, dass nicht „Prozentpunkte“ angegeben wurden, da nach Ansicht des Gerichts dadurch keine Verwirrung beim Verbraucher entstehen kann, die ihn von einem Widerruf abhalten könnte. Auch die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB notwendig anzugebenden Sicherheiten sind unter VIII des Vertrages hinreichend mitgeteilt. Wurde – wie hier – auch kein Eigentumsvorbehalt vereinbart, kann dieser auch nicht mitgeteilt werden. Die Beklagte blieb nämlich sowieso Eigentümerin des Fahrzeuges. Verlangt die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung oder ähnliches, dann muss naturgemäß diese Information sich auch nicht im Vertragstext finden, was gleichfalls für die Berechnungsmethode gilt. Unerheblich ist darüber hinaus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingnehmer auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtete. Wieweit dadurch eine Verwirrung bei der Klägerin hätte eintreten können, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb beide Parteien auf demselben Vertragsformular hätten zeichnen müssen, zumal dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Darüber hinaus ist der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB erforderliche Warnhinweis auf Seite 4 des Leasingvertrages unter Ziffer 6 ausreichend formuliert. Ebenfalls auch die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen bezüglich des Wertersatzes zutreffend und entspricht nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Regelung. Da diese bereits gesetzmäßig ist, konnte die Klägerin auch nicht von dem Widerruf abgehalten werden. Ebenfalls sind in dem Vertrag geregelten Auszahlungsbedingungen ebenfalls fehlerfrei. Die Nennung der Auszahlungsbedingungen soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wie und wann er den Darlehensbetrag erhält. Nach der Gesetzesbegründung soll in diesem Zusammenhang insbesondere angegeben werden, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand (vgl. Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 106). Unter Berücksichtigung des Inhalts des Vertrages ergibt sich ohne weiteres, dass nicht der Kläger den Darlehensbetrag erhält, sondern der Vertragshändler, der das Fahrzeug liefert. Die gewählte Formulierung stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen das Klarheitsgebot dar. Der Kläger wurde auch ausreichend über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt, da auf Seite 3, dort unter Ziffer V. 1. eine ausreichende Belehrung vorgenommen wurde, die sowohl von ihrer Aufmachung bzw. von ihrer Darstellung als auch hinsichtlich ihrer objektiven Verständlichkeit nicht geeignet ist, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten oder ihm irrezuführen. Ebenfalls die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB notwendigen Informationen bzw. den Hinweis auf einen Tilgungsplan gemäß § 492 Abs. 3 S. 2 BGB ist insoweit ausreichend enthalten, da auf Seite 3 unter Ziffer II. 1 darauf verwiesen wird, dass der Kläger jederzeit von der Beklagten einen Zahlungsplan für die verbleibende Restlaufzeit verlangen kann und einer konkrete Darstellung des Inhalts des Tilgungsplans genauso nicht notwendig ist wie der Hinweis auf die Kostenfreiheit. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aus Sicht des Klägers bezüglich der Ausübung ihres Widerrufs irreführend sein soll, das die Beklagte nicht nur eine Anschrift, sondern auch eine Telefonnummer angegeben hat, da ein Widerruf grundsätzlich auch formfrei und damit auch telefonisch möglich ist. Etwaige Beweisschwierigkeiten des Widerrufenden führen jedenfalls nicht dazu, dass diese Belehrung fehlerhaft ist bzw. irreführend ist, da wie ausgeführt auch so ein Widerruf grundsätzlich möglich ist. Ebenfalls ist der Ansicht des Gerichts auch unerheblich, ob die Klausel bezüglich der Beschränkung der Aufrechnung unwirksam ist oder nicht, da selbst in diesem Fall dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung besitzt, in dem diese aufgrund dessen fehlerhaft bzw. undeutlich wird. Denn alleinige Folge wäre, dass diese Klausel aufgrund ihrer Nichtigkeit nicht angewandt werden kann, so dass dann nur insoweit die gesetzlichen Vorschriften gelten. Eine weitergehende Konsequenz, namentlich einen Einfluss auf die Widerrufsbelehrung und deren Richtigkeit bzw. Deutlichkeit, ist nicht ersichtlich und auch aus Rechtsgründen nicht angezeigt. Letztlich liegt auch kein Fehler der Widerrufsbelehrung bezüglich des so genannten „Kaskadenverweises“ im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vor (OLG Stuttgart, 05.04.2020, Az. 6 U 182/19; zitiert nach juris). Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 – C-66/19). Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie (2008/48/EG) findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff. juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff. juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 702/16 –, Rn. 13, juris). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahingehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; so auch OLG Stuttgart, 05.04.2020, Az. 6 U 182/19; zitiert nach juris), Da kein wirksamer Widerruf des Klägers vorliegt, sind auch die sonstigen gestellten Anträge unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Vertrages. Der Kläger schloss am 28.06.2017 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über das Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp] mit der FIN […]. Die Vertragslaufzeit beträgt ausweislich des Leasingvertrages 36 Monate. Die Parteien vereinbarten einen Sollzins in Höhe von 3,49 % p. a. Die monatliche Leasingrate beträgt 291,63 Euro (brutto). Der Gesamtbetrag beträgt 15.498,68 Euro. Die Kläger und die Beklagte schlossen den Leasingvertrag in den Geschäftsräumen des Vermittlers, der A oHG, [Anschrift], wobei der Kläger Verbraucher und die Beklagte Unternehmerin ist. Das Fahrzeug wurde der Klagepartei am 25.10.2017 übergeben. In der Folge zahlte der Kläger die von ihr geschuldeten monatlichen Leasingraten in Höhe von insgesamt 11.415,86 Euro an die Beklagte Mit E-Mail vom 13.06.2019 erklärte der Kläger den Widerruf der auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von 5 Tagen dazu auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen und die Rückgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückzahlung bisher geleisteter Raten angeboten. Die Beklagte wies die Widerrufserklärung mit Schreiben vom 18.07.2019 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, so dass er den Vertrag wirksam widerrufen könne. So sei die Belehrung über den Wertersatz sowie den Sollzins fehlerhaft. Darüber hinaus wären die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Darlehensgebers, der Art des Darlehens, dem effektiven Jahreszins, dem Nettodarlehensbetrag, dem Sollzinssatz, der Vertragslaufzeit, dem Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, dem Gesamtbetrag, der Auszahlungsbedingungen, aller sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, dem Verzugszinssatz, etwaiger Anpassung Verzugskosten, dem Warnhinweis, dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, dem Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, dem Namen und der Anschrift des Darlehensnehmers, der für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, dem Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags sowie dem Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode fehlerhaft und unvollständig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.707,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […], 2. die Beklagte zu verurteilen, an die B Rechtsschutz Versicherungs-AG, [Anschrift] (zur Schaden-Nr.: …) weitere 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Klagepartei ab und infolge seiner Widerrufserklärung vom 13.06.2019 keine weiteren vertraglichen Leasingraten aus dem Leasingvertrag zwischen den Parteien vom 26.08.2017 mit der Nummer … schuldet, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuge im Annahmeverzug befindet, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie ist der Meinung, der Vertrag habe alle Pflichtangaben enthalten und die Widerrufsbelehrung sei auch im Übrigen ordnungsgemäß. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.