Urteil
1 O 126/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0703.1O126.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus dem von ihm mit Datum vom 28.01.2019 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist nach §§ 495 Abs.1, 355 BGB abgelaufen war, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt waren. Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs.1 Nr. 5 EGBGB vor. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ausweislich Ziff. 8.2 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen (S.6 des als Anlage B1 vorgelegten Darlehensvertrages, Bl. 118 d.A. ) sehr wohl zutreffend über das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers belehrt wurde. Dass hier die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB nicht explizit genannt ist, macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Unabhängig davon müsste aber auch über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nunmehr auch höchstrichterlicher Rspr. überhaupt nicht belehrt werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Aufl., EGBGB 247 § 6 Rz.3, und nunmehr auch BGH Urteil vom 5.11.2019, Az. XI ZR 650/18, abgedruckt in juris). Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit fester Laufzeit ohnehin nicht. Auch die formalen Anforderungen (Schriftlichkeit) der Kündigungserklärung sind in Ziff.8.4 der Vertragsbedingungen geregelt. Adressat der Kündigungserklärung und Rechtsfolgen der Kündigung insbesondere für das verbundene Geschäft ergeben sich klar aus der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung, die sich zudem auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs.2 Satz 3 EGBGB berufen kann, nachdem sie das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 benutzt hat. Diese Gesetzlichkeitsfiktion des verwendeten Musters gilt auch im Hinblick auf die darin enthaltene Belehrung zum Zeitpunkt des Anlaufens der 14-tägigen Widerrufsfrist unter Verwendung der formulierten Verweisungskette. Zwar hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 – C-66/19 entschieden, dass die wortgleiche Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) im Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert, Art. 10 Abs.2 Buchst. p der Richtlinie (2008/48/EG) findet auf das privatrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien jedoch keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff. juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff. juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, abgedruckt in juris, BGH Beschluss vom 19.03.2019 Az. XI ZR 44/18, abgedruckt in juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was dem gesetzgeberischen Zweck und Zielsetzung entspricht (vgl. auch Hölldampf, BKR 2019, 190). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (vgl. insgesamt OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, dessen überzeugenden Ausführungen unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris, sich die Kammer anschließt sowie nunmehr in ausdrücklicher Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 26.03.3030: BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259). Nachdem das Widerrufsfrist des Klägers damit bei Ausübung bereits verfristet war, weil die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen war, war die Klage insgesamt in allen Anträgen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Mit Datum vom 20.6.2016 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage B1 (Bl. 117 ff. d.A.) ergebenden Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.000 EUR zur Finanzierung eines Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestell-Nr.: […]. Es war eine Darlehenslaufzeit von 49 Monaten vereinbart mit 48 monatlichen Raten in Höhe von 250,01 € und einer erhöhten Schlussrate von 9.999,52 €. Auf den in Kopie vorliegenden Darlehensvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen. Vermittelt wurde der Darlehensvertrag durch den Verkäufer des Pkw, die Fa. Auto A in […]. Mit Schreiben vom 28.01.2019 (Anlage K 3, Bl. 13 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 29.03.2019 (Anlage K 5, Blatt 16 d. A.) unter Hinweis auf den Ablauf der Widerrufsfrist und einschlägig dazu ergangener Urteile zurück. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch noch am 28.01.2019 zum Widerruf seiner dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Widerrufsfrist mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger ist insoweit der Auffassung - es liege ein Verstoß gegen § 492 Abs.2 BGB, Art. 247 § 6 Abs.1 Nr. 5 EGBG vor, weil der Kläger nicht ausreichende klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages erhalten habe, insbes. auch keinen Hinweis auf sein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB erhalten habe und nicht über die formalen Anforderungen an eine Kündigungserklärung, deren Adressaten und die Rechtsfolgen –insbesondere im Hinblick auf das verbundene Rechtsgeschäft belehrt worden sei - nach der Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 (Az. C-66/19) sei die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil die benutzte Verweisungskette zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist undurchsichtig sei und daher den Anforderungen der europäischen Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG) nicht genüge. Der Kläger beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 8.750,35 € nebst außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.171,67 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […] nebst Fahrzeugschlüsseln und - Papieren an die Beklagte; 2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 20.06.2016 (Vertrags-Nr. 722016) durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 28.01.2019 unwirksam geworden ist; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, insbes. auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden und widerspricht dem Kläger in seinen dargestellten Rechtsauffassungen. Hinsichtlich des Vortrags, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden, verweist die Beklagte auf Ziff. 8. der streitgegenständlichen Vertragsbedingungen und beruft sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihr verwendeten Musterwiderrufsbelehrung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.