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Urteil

20 U 33/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0913.20U33.23.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das am 03.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 12 O 171/22 – unter Zurückweisungen der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.963,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, letzteres soweit nicht abgeändert, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das am 03.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 12 O 171/22 – unter Zurückweisungen der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.963,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, letzteres soweit nicht abgeändert, sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten, die ebenso wie die Berufung der Klägerin keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, bleibt weitestgehend ohne Erfolg. Erfolg hat sie lediglich hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung. Demgegenüber hat die Berufung der Klägerin bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen Erfolg. Dies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Hierzu im Einzelnen: 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Dies hat der Senat in gleichgelagerten Fällen inzwischen vielfach entschieden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Senatsurteile vom 09.09.2022 (Az. 20 U 65/22 und 20 U 66/22), vom 15.03.2024 (Az. 20 U 292/23), vom 21.06.2024 (Az. 20 U 293/23) sowie den ihnen ebenfalls bekannten Hinweisbeschluss des Senats vom 14.11.2023 (Az. 20 U 269/23) verwiesen wird. In diesen hat sich der Senat bereits mit sämtlichen auch in diesem Verfahren vorgetragenen Argumenten der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt. Auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren erfolgten Vorbringens der Beklagten sieht der Senat für eine Änderung seiner Rechtsauffassung keinen Anlass. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe lediglich eine unvollständige Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der H. GmbH vorgelegt, in der der Kaufpreis geschwärzt sei. Die Klägerin hat als Anlage K32 die vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und der H. GmbH vom 24./25.10.2017 vorgelegt. Die Regelung über den Kaufpreis in § 2 der Vereinbarung ist ungeschwärzt. Richtig ist zwar, dass die zur Vereinbarung gehörende Anlage nicht vollständig vorgelegt worden ist (vorgelegt sind nur 2 Seiten der Anlage). Dies ist aber unschädlich, weil die Bestimmungen des Kaufvertrages sich ersichtlich abschließend auf den vorgelegten Seiten 1 bis 3 befinden und ab Seite 4 die Anlage beginnt, in denen die vom Kaufvertrag erfassten Versicherungsverträge − alphabetisch nach Versicherungsgesellschaften geordnet − aufgelistet sind. Dass die streitgegenständlichen fünf Versicherungsverträge Gegenstand des Vertrages vom 24./25.10.2017 sind, ergibt sich aus den beiden Seiten der Anlage, die vorgelegt worden sind. Darin sind die fünf Verträge aufgeführt. Es kann danach nicht zweifelhaft sein, dass diese fünf Verträge Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind. In der Berufung führt die Beklagte erneut zu ihrer Auffassung aus, dass im Verhältnis der H. GmbH zu den ursprünglichen Versicherungsnehmern ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, weil nach der Auffassung der Beklagten für den Wert des Versicherungsvertrages bei Kündigung der Widerspruchswert maßgeblich sei. Auch mit diesem Argument hat sich der Senat wiederholt (jüngst etwa im Urteil vom 21.06.2024, Az. 20 U 293/23) auseinandergesetzt und dieses als nicht durchgreifend erachtet. Aspekte, die Anlass böten, dies bezüglich der hier streitgegenständlichen Verträge anders zu beurteilen, zeigt die Beklagte nicht auf. Wie der Senat bereits in parallel gelagerten Verfahren entschieden hat, ist es konsequent, dass sich der Kaufpreis allein am Vertragsguthaben (abzüglich eines prozentual bestimmten Betrages) orientierte, weil die Versicherungsnehmer und die H. GmbH gerade die Verwertung eines bestehenden Vertrages durch Kündigung im Blick hatten (vgl. etwa Senatsurteil vom 21.06.2024, Az. 20 U 293/23). Die Beklagte blendet auch weiterhin aus, dass der jeweilige Vertrag vor einem Widerspruch (noch) keinen weitergehenden wirtschaftlichen Wert als das Vertragsguthaben hatte. Die Beklagte, die meint, dass ein Widerspruch gegen keinen der fünf streitgegenständlichen Verträge noch möglich gewesen sei, geht ihrerseits davon aus, dass die Verträge zu keinem der in Rede stehenden Zeitpunkte einen weitergehenden Wert gehabt hätten. Dass demgegenüber die H. GmbH bezüglich der jeweiligen Verträge gewusst habe, dass ein Widerspruchsrecht fortbestand und noch wirksam ausgeübt werden könnte, lässt sich bereits nicht feststellen. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass zwischen den Versicherungsnehmern und der H. GmbH als vertragliche Leistung etwa die bestmögliche Verwertung und diesbezüglich eine Prüfung und/oder Beratung durch die H. GmbH vereinbart worden sei. Da für die Vereinbarung eines weitergehenden Vertragszwecks als den des Erwerbs der bestehenden Versicherung vom Versicherungsnehmer durch die H. GmbH gegen Kaufpreiszahlung in Höhe des Rückkaufswerts abzüglich einer vom Rückkaufswert abhängigen Bearbeitungsgebühr keine Anhaltspunkte bestehen, kommt es entgegen der von der Beklagten wie bereits in anderen zwischen den Parteien geführten Verfahren vertretenen Auffassung auch nicht darauf an, ob die H. GmbH die Versicherungsnehmer − so wie die Klägerin behauptet − nach erfolgten Widersprüchen tatsächlich an dem erzielten Mehrerlös beteiligt oder − wovon die Beklagte ausgeht − nicht (vgl. dazu auch die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 14.11.2023, Az. 20 U 269/23 [den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt]). 2. Die Berufung der Beklagten hat lediglich hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. a) Das Landgericht hat der Klägerin betreffend den Vertrag des Versicherungsnehmers T. (Vertrag 4) zu Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.755,96 € zuerkannt. aa) Der Klägerin steht der Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB zu. (1) Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin erklärte Widerspruch betreffend den Vertrag des Versicherungsnehmers T. nicht verfristet war. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. (in der maßgeblichen vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung) setzt der Beginn der Widerspruchsfrist eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form erfolgte Belehrung über das Widerspruchsrecht sowie die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus. Die in dem dem Versicherungsnehmer übersandten Versicherungsschein enthaltene Belehrung lautet (Anlage K16): „Mit Ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung sind Sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verbraucherinformationen dem Vertragsschluss in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen. (…)“ Diese Widerspruchsbelehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Senatsurteile vom 02.05.2014, Az. 20 U 6/12 − juris-Rz. 21, insoweit bestätigt von BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az. IV ZR 203/14 − juris-Rz. 11; Urteil vom 10.06.2022, Az. 20 U 252/21 − juris-Rz. 28, 30; und aus jüngerer Zeit: Urteil vom 15.03.2024, Az. 20 U 292/23, und Urteil vom 21.06.2023, Az. 20 U 293/23 [den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannt]) – inhaltlich fehlerhaft, weil nur ausgewählte Verbraucherinformationen angeführt sind. Wie ausgeführt, setzt der Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus. Entgegen der Angabe in der Widerspruchsbelehrung bestehen die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen aber nicht nur aus den Versicherungsbedingungen, den Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung. Vielmehr muss die Verbraucherinformation sämtliche in Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage D zum VAG aufgeführten Informationen enthalten. Die Versicherungsbedingungen und die Steuerinformationen sind nur ein geringer Teil hiervon. In der erteilten Widerspruchsbelehrung werden mithin nur einzelne Unterlagen herausgegriffen, die als solche zu der Verbraucherinformation gehören; damit wird dem Versicherungsnehmer nicht mit der gebotenen Klarheit deutlich gemacht, dass die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, die dem Versicherungsnehmer zur Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist zu erteilen ist, die Überlassung weiterer Informationen als die in der Widerspruchsbelehrung benannten Unterlagen voraussetzt. Es fehlt deshalb in der Widerspruchsbelehrung eine zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen. Fehlt die zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen stellt dies grundsätzlich keinen marginalen Fehler dar (BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 – juris-Rz. 16). Auch ist im Fall einer unzureichenden Benennung der fristauslösenden Unterlagen grundsätzlich ohne Belang, ob dem Versicherungsnehmer die übrigen nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen/Informationen, die in der Belehrung nicht genannt sind, tatsächlich zugegangen sind. Dieser Umstand vermag nichts an einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung zu ändern, sondern betrifft allein die Auswirkung des Fehlers auf den konkreten Fall; für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 − juris-Rz. 27; BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 – juris-Rz. 16). Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann (BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 – juris-Rz. 10). Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn die Widerspruchsbelehrung etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens − oder hier: unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Versicherungsscheins − dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rz. 11). Daran fehlt es vorliegend jedoch. Der Versicherungsnehmer kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass ihm − wie es nach der gesetzlichen Regelung in § 5a VVG a.F. erforderlich wäre − der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die sämtlichen gesetzlichen Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist zu laufen beginnt. Selbst wenn sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Verbraucherinformationen in den übersandten Unterlagen verteilt vorhanden gewesen sein sollten, kommt dies weder aus dem Wortlaut der Belehrung als solcher noch in der Zusammenschau mit dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck. Der Wortlaut der Belehrung lässt vielmehr das Verständnis aufkommen, die Frist knüpfe an den Erhalt der gesetzlichen Verbraucherinformationen und diese seien die Antragsdurchschrift (als solche), die Police nebst Versicherungsbedingungen, die Steuerhinweise und das Merkblatt zur Datenverarbeitung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der ein oder andere Versicherungsnehmer die Belehrung dahingehend versteht, wie sie die Beklagte verstanden wissen möchte. Dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieses Verständnis vom Wortlaut der Belehrung auch haben wird, kann jedoch nicht zuverlässig erwartet werden. Damit fehlt es aber an der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit der Angabe, dass zur Auslösung des Fristbeginns die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG erforderlich ist. Der weitere Inhalt des Versicherungsscheins führt ebenfalls nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer erkennen wird, dass die in der Belehrung aufgeführten Unterlagen über ihre Einzelnennung von Verbraucherinformationen hinaus sämtliche Verbraucherinformationen umfassen würden, die nach dem Gesetz zu erteilen sind. Im Gegenteil wird dies aufgrund des weiteren Inhalts sogar noch unklarer. Denn eine Seite zuvor im Versicherungsschein heißt es wie folgt: "Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen Sie erhalten mit dieser Police die für Ihre Versicherung maßgeblichen Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Renten Fondspolice (Tarif Nr. X) (LV-XXX-XX/XX) Besondere Bedingungen für die planmäßigen Erhöhungen fondsgebundener Versicherungen (LV-XXX-XX/XX) Diese Regeln sind Inhalt des Versicherungsvertrages. Zusätzlich erhalten Sie mit dieser Police Verbraucherinformationen, Erläuterungen zu Ihrer Fondspolice, Steuerhinweise (LV-XXX-XX/XX), ein Merkblatt zur Datenverarbeitung (LV-XXX-XX/XX), sowie die Anlagegrundsätze (LV-XXX-XX/XX)." Während der Wortlaut der Belehrung das Verständnis nahelegt, die Verbraucherinformationen (als solche) seien die Antragsdurchschrift, die Police nebst Versicherungsbedingungen, die Steuerhinweise und das Merkblatt zur Datenverarbeitung, werden in dem zitierten Abschnitt die Verbraucherinformationen zusätzlich neben den Unterlagen genannt, die nach dem Wortlaut der Belehrung gerade die Verbraucherinformationen sein sollen. Das führt nicht zu mehr Klarheit, sondern eher zu Verwirrung. Es liegt auch kein lediglich geringfügiger Belehrungsfehler vor, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, so dass sich die Ausübung des darauf gestützten Widerspruchsrechts nicht als unverhältnismäßig und gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21 – juris-Rz. 13 ff.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist nicht den Fällen gleichzusetzen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2024, Az. IV ZR 19/23 (juris) und dem Beschluss vom 21.02.2024, Az. IV ZR 343/22 (juris), zugrunde lagen. In jenen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die dortigen Versicherungsnehmer ihr Widerspruchsrecht trotz Belehrungsmangels im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben konnten wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung, weil in dem Policenbegleitschreiben ausdrücklich auf die Übersendung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen hingewiesen und der Beginn der Widerspruchsfrist dann an den "Zugang dieses Schreibens" geknüpft worden war (BGH, Urteil vom 17.01.2024, a.a.O. − juris-Rz. 14; Beschluss vom 21.02.2024, a.a.O. − juris-Rz. 11). Der vorliegende Fall liegt insoweit entscheidend anders, als der Versicherungsnehmer gerade nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen konnte, dass ihm die zur Auslösung des Fristbeginns neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen erforderlichen (gesetzlich vorgesehenen) Verbraucherinformationen sämtlich überlassen worden sein müssen und überlassen worden seien und mit deren Erhalt die Frist beginne. Anders als die Beklagte meint, ist der entscheidende Aspekt in den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2024 und 21.02.2024 nicht, dass die Versicherungsnehmer die fristauslösenden Vertragsunterlagen tatsächlich erhalten haben. Sondern entscheidend ist, dass die Unterlagen, deren Erhalt das Gesetz vorschreibt, in den die Belehrung enthaltenden Begleitschreiben unmissverständlich benannt waren und die Versicherungsnehmer somit klar erkennen konnten, welche Unterlagen sie erhalten haben müssen, damit die Frist in Lauf gesetzt wird. Die Auffassung der Beklagten, der Bundesgerichtshof sei in seinem Beschluss vom 21.02.2024 (Az. IV ZR 343/22), davon ausgegangen, dass ein Belehrungsfehler, wie er hier vorliege, dem vergleichbar sei, wie er jenem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2024 zugrunde lag, teilt der Senat nicht. Aus der von der Beklagten hierfür in Bezug genommenen Passage des Beschlusses (BGH, a.a.O. − juris-Rz. 9) lässt sich nicht rückschließen, dass der Bundesgerichtshof auch den Belehrungsfehler, den der Senat im Urteil vom 10.06.2022 (Az. 20 U 252/21 − juris) zu beurteilen hatte, als geringfügig ansieht oder ansehen würde. Der Bundesgerichtshof sah in jener Entscheidung gerade keine Veranlassung, sich mit der dem Senatsurteil vom 10.06.2022 zugrundeliegenden Belehrung näher zu befassen. Ohne Erfolg möchte die Beklagte darauf abstellen, dass der Versicherungsnehmer T. bereits bei Antragstellung darauf hingewiesen wurde, dass er über das ihm zustehende Widerspruchsrecht mit der Police informiert werde. Dass der Versicherungsnehmer eine Belehrung tatsächlich erhalten hat und diese wahrnehmen konnte, ist unstreitig. An deren inhaltlichem Mangel vermag die Ankündigung der Widerspruchsbelehrung indes nichts zu ändern. (2) Das Widerspruchsrecht ist nicht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Regelung in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – juris; BGH, Urteil vom 07.01.2015, Az. IV ZR 334/14 – juris-Rz. 15). Soweit die Beklagte meint, dies gelte vorliegend nicht, weil die Klägerin keine Verbraucherin sei, übersieht sie, dass ein Widerspruchsrecht „der Klägerin“ schon deshalb nicht nach der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen sein kann, weil es zu diesem Zeitpunkt allein dem Versicherungsnehmer T., einem Verbraucher, zustand. Daran ändert auch die spätere Abtretung nichts (vgl. Senatsurteil vom 24.02.2023, Az. 20 U 304/22 [den Prozessbeteiligten beider Parteien bekannt]). (3) Die Herleitung von Rechten aus dem erklärten Widerspruch ist der Klägerin nicht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. (a) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung von Vertragslösungsrechten – nur − bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14 – juris-Rz. 24; Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15 – juris; Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15 – juris; Beschluss vom 08.09.2021, Az. IV ZR 133/20 – juris-Rz. 17; Beschluss vom 03.06.2020, Az. IV ZB 9/19 – juris-Rz. 14). Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Vertragslösungsrechts nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2023, Az. IV ZR 40/22 − juris-Rz. 21); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 28.10.2019, Az. IV ZR 272/19, und vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20 – jeweils zitiert nach juris), auch nicht bei „besonders langer Zeit“ zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Vertragslösungsrechts (BGH, Beschluss vom 23.06.2021, Az. IV ZR 157/20 – juris). Dass allein die vertragsgemäße Durchführung des Vertrages ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravierender Umstand ist, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrages begründen könnte, hat der Bundesgerichtshof jüngst nochmals entschieden (BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV ZR 196/22 – juris-Rz. 13). Das Landgericht hat das Vorliegen gravierender Umstände zu Recht verneint. (b) Zu Recht hat das Landgericht die von der Beklagten genannten Umstände des beantragten Fondswechsels und der Widersprüche gegen die dynamische Vertragsanpassung als reguläre Vertragsverwaltung angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV ZR 196/22 – juris-Rz. 11). Die Verlegung des Versicherungsbeginns (Anlagen BLD32 bis 34) ist ebenfalls kein gravierender Umstand. Versicherungsbeginn sollte zunächst der 01.02.2004 sein. Noch vor diesem vereinbarten Beginn bat der Versicherungsnehmer T. mit Schreiben vom 04.12.2003 um Verlegung des Versicherungsbeginns auf den 01.06.2006 und gab als Grund hierfür an, dass er aufgrund von unvorhersehbaren finanziellen Ausgaben die Beiträge erst ab dem 01.06.2004 zahlen könne (Anlage BLD33). Ihm ging es ersichtlich nicht darum, den Vertrag ungeachtet eines etwa fortbestehenden Vertragslösungsrechts in seinem Bestand zu bestätigen, sondern darum, einen Zahlungsaufschub − in der Auskleidung einer Verlegung des noch nicht eingetretenen Versicherungsbeginns − zu erreichen. Darauf, ob die Widerspruchsfrist zum Zeitpunkt der Beantragung des Versicherungsbeginns überhaupt schon abgelaufen war, kommt es insoweit nicht an. Denn ungeachtet dessen fällt diese Verlegung in den Bereich einvernehmlicher Vertragsanpassung, die der Bundesgerichtshof ebenso wie der Senat als gravierenden Umstand nicht ausreichen lässt (BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV ZR 196/22 – juris-Rz. 11). Die Beitragsreduzierung ist ebenfalls kein gravierender Umstand. Damit wollte der Versicherungsnehmer sich gerade eines Teils seiner vertraglichen Bindung − im vorliegenden Fall endgültig − entledigen. Insoweit liegt der Fall entscheidend anders als bei einer späteren Ausweitung des vertraglichen Leistungsversprechens durch beispielsweise im Vertrag nicht vorgesehene Erweiterungen der Zahlungsverpflichtungen und damit der vertraglichen Bindungen des Versicherungsnehmers. Dass Beitragsreduzierungen keinen gravierenden Umstand begründen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV ZR 196/22 – juris-Rz. 11). (c) Auch die Umstände, die die Beklagte nicht nur betreffend den vom Versicherungsnehmer T., sondern für sämtliche streitgegenständlichen Verträge geltend macht, sind keine gravierenden Umstände, aufgrund derer der Klägerin die Geltendmachung von Ansprüchen verwehrt wäre. (aa) Die durch die H. GmbH ausgesprochene Kündigung hindert den späteren Widerspruch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 − juris-Rz. 36). Die Abtretungen lassen das Bestehen des Widerspruchsrechts ebenfalls unberührt; dieses wurde − ebenso wie das Kündigungsrecht − ausdrücklich mit abgetreten. Berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf dessen Nichtausübung konnte vor diesem Hintergrund nicht entstehen. (bb) Ob der Widerspruch ausschließlich zu Renditezwecken erklärt worden ist, ist unerheblich. Die alleinige Motivation des Versicherungsnehmers, mit der Erklärung des Widerspruchs eine Renditeoptimierung zu erlangen, ist kein besonders gravierender Umstand (BGH, Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22 – juris-Rz. 17). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 06.09.2023, Az. IV ZR 93/22 (juris-Rz. 19) ausgeführt, dass sich solche besonders gravierenden Umstände auch nicht aus der Abtretung sämtlicher nach Auszahlung des Rückkaufswertes noch bestehenden Rechte, auch des Widerspruchsrechts, an die Zessionarin ergeben, selbst wenn sie dem Zweck dienen sollte, eine zusätzliche Rendite zu erzielen. (cc) Eine Treuwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus der jahrelangen Nichtausübung der Vertragslösungsrechte nach Androhung derer Erklärung durch die Klägerin (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.04.2024, Az. 20 U 343/23 [den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt]). Vielmehr musste die Beklagte aufgrund der Ankündigung der Klägerin, zu einer Vielzahl der von ihr erworbenen Verträge der Beklagten Vertragslösungsrechte ausüben zu wollen, damit rechnen, dass dies auch geschehen werde. Allein daraus, dass die Widersprüche in der Folge nicht zeitnah erklärt worden sind, durfte die Beklagte nicht schließen, dass die Klägerin von ihrem Vorhaben abgelassen hatte. (dd) Soweit die Beklagte die von ihr angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Geschäftsmodells der Klägerin als Policenaufkäuferin als gravierenden Umstand anführt, dringt sie damit nicht durch. Rechtsmissbräuchlich ist das Geschäftsmodell der Klägerin nicht. Die von der Beklagten für ihre Auffassung in Bezug genommenen Entscheidungen (Beschluss des OLG Bamberg vom 19.12.2022, Az. 1 U 192/22, und Urteil des Hanseatischen OLG vom 22.12.2020, Az. 9 U 51/20) sind in den Rechtsprechungsdatenbanken nicht verfügbar. Eine Auseinandersetzung mit diesen ist aber mangels Rechtsmissbräuchlichkeit des Geschäftsmodells der Klägerin ohnehin entbehrlich. bb) Die Höhe des Rückabwicklungsanspruchs, den die Klägerin ausgehend von der von der Beklagten in der Klageerwiderung mitgeteilten Berechnung mit 4.755,98 € beziffert hat, steht nicht in Streit. b) Soweit das Landgericht der Klägerin Zinsen für den vor dem 26.07.2022 liegenden Zeitraum zuerkannt hat, ist die Berufung begründet. Der Klägerin stehen aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen seit dem 26.07.2022 zu. Dass sich die Beklagte vor dem 26.07.2022 in Zahlungsverzug befunden habe, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar hat die Klägerin die Beklagte in dem Schreiben vom 04.09.2019 (Anlage K20), mit dem sie den Widerspruch erklärt hat, zur „Rückerstattung der gezahlten Beiträge und die Herausgabe der mit diesen Beiträgen erwirtschafteten Zinsen und sonstigen Nutzungen (…) bis zum 27.09.2019“ aufgefordert. Das war aber nicht ausreichend für eine wirksame Mahnung, die sich – auch wenn sie mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung verbunden wird – auf einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner beziehen muss (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15 – juris-Rz. 24). Welchen konkreten Betrag die Klägerin von der Beklagten begehrte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Da der Vertrag bereits gekündigt und abgerechnet worden war, ist die Forderung, die die Rückforderung sämtlicher gezahlter Beiträge einschloss, zudem weit überhöht. Der Gläubiger kann aus einer Mahnung jedoch keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20 – juris-Rz. 46; BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 – juris-Rz. 49). 3. Die Berufung der Klägerin ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. a) Der Klägerin steht betreffend die streitgegenständlichen Verträge der Versicherungsnehmer Y. (Vertrag 1), F. (Vertrag 2), V. (Vertrag 3) und Q. (Vertrag 5) ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 11.207,85 € zu. aa) Die Ansprüche sind aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB begründet. (1) Die von der Klägerin betreffen diese vier Verträge erklärten Widersprüche sind wirksam. Die Verträge wurden jeweils im sog. Policenmodell abgeschlossen. Dies zieht die Beklagte betreffend die Verträge 2, 3 und 5 nicht in Zweifel. Auch der Vertrag 1 (VN Y.) ist im Policenmodell abgeschlossen worden. Die Klägerin hat bestritten, dass der Versicherungsnehmerin Y. bei Antragstellung eine Information über die Antragsbindungsfrist erteilt worden ist. Die für die Vollständigkeit der zu erteilenden Informationen darlegungs- und ggf. beweisbelastete Beklagte hat daraufhin nicht dargetan, dass auch diese Information erteilt worden ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Antrag (Anlage BLD1). Ein Vertrag ist nicht nach dem Antragsmodell, sondern dem Policenmodell geschlossen worden, wenn der Versicherer bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 S. 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation wegen des Fehlens der Angaben über die Antragsbindungsfrist nicht vollständig erteilt hat (BGH, Urteil vom 17.04.2024, Az. IV ZR 125/22 – juris-Rz. 20 m.w.Nachw.). Dementsprechend kommt es beim Vertrag 1 nicht auf die Belehrung über ein Rücktrittsrecht im Antrag (Anlage BLD1), sondern die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein (Anlage K1) an. Die Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsscheinen betreffend die Verträge 1, 2, 3 und 5 (Anlagen K1, K6, K11, K21) sind jeweils fehlerhaft, weil kein Hinweis auf die erforderliche Form des Widerspruchs enthalten ist. Erforderlich war nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung Textform. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherungsnehmer das Formerfordernis „Textform“ auch nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (BGH, Urteil vom 15.03.2023, Az. IV ZR 40/21 − juris-Rz. 10). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Durchgreifende Argumente, die gegen diese Rechtsprechung sprechen, haben weder das Landgericht in seinem Urteil noch die Beklagte angeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats stellt dies einen nicht nur geringfügigen Belehrungsfehler dar, sondern wird dem Versicherungsnehmer durch den fehlenden Hinweis auf die erforderliche Textform des Widerspruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2023, Az. IV ZR 40/21 − juris-Rz. 11 ff.). Die Ausübung des Widerspruchsrechts stellt sich deshalb vorliegend nicht als übermäßig dar. Soweit die Beklagte betreffend die Verträge 2 und 3 (F., V.) geltend machen möchte, dass sich die Angabe zur Form des Widerspruchs bereits in der Belehrung in der Schlusserklärung zum Antrag befunden habe, übersieht sie, dass es bei einem Vertragsschluss im Policenmodell nach § 5a VVG a.F. nur auf die bei Aushändigung des Versicherungsscheins vorgenommene Belehrung ankommt. Eine Belehrung im Antrag vermag die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Police nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03 – juris-Rz. 16). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2024, Az. IV ZR 125/22 (juris) lässt sich entgegen der bei der Beklagten bestehenden Vorstellung nicht entnehmen, dass der Bundesgerichtshof darin seine ständige Rechtsprechung aufgeben wollte, nach der − dem Wortlaut des § 5a VVG a.F. entsprechend − nur eine Belehrung maßgeblich sein kann, die bei Aushändigung des Versicherungsscheins erfolgt. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Formulierung in jenem Urteil vom 17.04.2024 „Selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen, die sie dem Kläger übergeben hat, als Widerspruchsbelehrungen ausgelegt würden (…)“ (BGH, a.a.O. − juris-Rz. 22) ergibt sich dies nicht. Ungeachtet dessen geht die Belehrung in jeweils Ziff. 6 der Schlusserklärung zum Antrag (s. Anlagen BLD14, BLD25) in dem übrigen Text auf dieser eng bedruckten Seite völlig unter, so dass es jedenfalls an der gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form mangelt, in der die (gesamte) Belehrung zu erteilen ist. (2) Die Widerspruchsrechte sind aus den schon im Zusammenhang mit dem Vertrag des Versicherungsnehmers T. ausgeführten Gründen nicht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. (3) Besonders gravierende Umstände, aufgrund derer sich die Erklärung des Widerspruchs als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellen würde, sind für keinen der Verträge 1, 2, 3 oder 5 dargetan. Dass die von der Beklagten für sämtliche Verträge geltend gemachten Umstände nicht besonders gravierend sind, ist bereits unter Punkt 2. a) aa) (3) ausgeführt worden. Solche Umstände sind auch für keinen der Verträge individuell dargetan. (a) Im Vertrag 1 (VN Y.) sind − wie beim Vertrag 4 − weder die Widersprüche gegen dynamische Beitragserhöhungen noch die Beitragsreduzierung ausreichend. Dass die Versicherungsnehmerin Y. die Versicherung hat beitragsfrei stellen lassen (Anlage BLD 7) begründet einen solchen Umstand ebenfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV ZR 196/22 – juris-Rz. 11). Allenfalls ein Antrag der Versicherungsnehmerin auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages nach Beitragsfreistellung hätte den ausdrücklichen und bei der Beklagten entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen können, am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2023, Az. IV ZR 41/22 – juris-Rz. 25). Dass ein solcher Antrag gestellt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet. (b) Gravierende Umstände hat die Beklagte auch nicht betreffend den Vertrag 2 (VN F.) dargetan. (aa) Zwar hat der Versicherungsnehmer F. zweimal eine befristete Beitragsfreistellung begehrt und wurde der Vertrag danach beitragspflichtig fortgesetzt. Jedoch ist nicht festzustellen, dass sich dies nicht lediglich als Ausübung der dem Versicherungsnehmer von vornherein vertraglich eingeräumten Rechte darstellt, die keinen besonders gravierenden Umstand zu begründen vermag. § 19 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingung der Beklagten (Anlage KB1, im Folgenden: AVB) räumten dem Versicherungsnehmer das Recht ein, bis zu zweimal während der vereinbarten Beitragszahlungsdauer eine Beitragspause in Anspruch zu nehmen. § 18 Ziff. 4 der AVB räumten ihm das Recht ein, innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung einer Versicherung in eine beitragsfreie diese ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft zu setzen. Mit Schreiben vom 09.07.2011 begehrte der Versicherungsnehmer F., den Vertrag wegen eines finanziellen Engpasses für 6 Monate „beitragsfrei“ stellen zu lassen (Anlage BLD15). Dies bestätigte die Beklagte ihm (Anlage BLD16). Es kann offenbleiben, ob der Versicherungsnehmer damit wirklich eine Beitragsfreistellung begehrte oder eine Beitragsunterbrechung. Denn beide Möglichkeiten sah der Vertrag vor, so dass darin eine bloße Inanspruchnahme vertraglich vorgesehener Rechte liegt. Soweit der Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 04.12.2012 beantragte, den Vertrag wegen eines finanziellen Engpasses für 12 Monate „beitragsfrei“ zu stellen (Anlage BLD17), hat die Beklagte nicht dargetan, wie sie diesen Antrag behandelte. Da die AVB das Recht auf eine 12-monatige Beitragsfreistellung nicht vorsahen, jedoch dazu berechtigten, zwei Mal eine Beitragsunterbrechung bis zu 2 Jahre zu verlangen („Beitragspause“), lag insbesondere die Auslegung als Antrag auf eine Beitragspause nahe. Da die Beklagte nicht dargelegt hat, wie sie mit dem Antrag konkret verfahren ist, ist nicht festzustellen, dass der Versicherungsnehmer mit seinem zweiten Antrag etwas anderes wollte (und auch erhielt), als das, wozu er nach den vertraglichen Bedingungen berechtigt war, und dass ihm dies auch vor Augen stand. (bb) Dass der Versicherungsnehmer F. schließlich den Vertrag „bis auf weiteres“ beitragsfrei stellen ließ, ist kein gravierender Umstand. Dass es danach zu einer Wiederinkraftsetzung der Beitragspflicht gekommen oder eine solche vom Versicherungsnehmer auch nur beantragt worden sei, behauptet die Beklagte nicht. Damit fehlt es an einem vertragsbestätigenden Verhalten. Die Beitragsfreistellung ohne Wiederinkraftsetzung der Beitragspflicht ist kein besonders gravierender Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV ZR 196/22 – juris-Rz. 11). (cc) Darin, dass der Versicherungsnehmer F. über den Abschlussvermittler bei der Beklagten anfragen ließ, „was er mit den Policen machen“ könne, wie er „diese Verträge aktivieren“ könne und ob dies überhaupt noch möglich sei, sowie sich nach den aktuellen Rückkaufswerten erkundigte (Anlage BLD 20), kam nicht zum Ausdruck, er wolle den Vertrag ungeachtet eines etwa noch bestehenden Vertragslösungsrechts auch zukünftig unbedingt fortsetzen. Der Anfrage lässt sich nur entnehmen, dass er solche Informationen wollte, die ihm die Überlegung ermöglichten, ob er gestalterisch auf den Vertrag einwirkt (z.B. ihn wieder beitragspflichtig aktiviert oder kündigt). (c) Die Beitragsfreistellung ohne Wiederinkraftsetzung der Beitragspflicht im Vertrag 3 (VN V.) ist kein besonders gravierender Umstand. (d) Die betreffend den Vertrag 5 (VN Q.) erfolgte Zustimmung zum Fondswechsel ist eine übliche Vertragsgestaltung und reicht als solche nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV ZR 196/22 – juris-Rz. 11). Auch im Vertrag 5 galten die § 18 Ziff. 4 und § 19 Ziff. 4 AVB (s. Anlage KB 2), die bereits beim Vertrag F. auszugsweise zitiert sind. Indem die Versicherungsnehmerin Q. zweimal eine „Beitragsunterbrechung“ für jeweils 6 Monate beantragte, die ihr auch gewährt wurde (Anlagen BLD42 bis BLD45), hat sie lediglich von den die ihr in § 19 Abs. 4 AVB eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht. Die Versicherungsnehmerin beantragte schließlich unbefristet eine Beitragsfreistellung (Anlage BLD46), die die Beklagte ihr bestätigte. Dass es in der Folgezeit zu einer Wiederinkraftsetzung der Beitragspflicht bzw. dass es nur zu einer dritten Beitragspause gekommen sei, hat die Beklagte nicht dargetan. Dagegen, dass es nur zu einer dritten befristeten Beitragspause kam, spricht das als Anlage BLD47 vorgelegte Bestätigungsschreiben der Beklagten. bb) Der Höhe nach stehen die Rückabwicklungsansprüche nicht in Streit. Die Klägerin hat diese ausgehend von den von der Beklagten in der Klageerwiderung mitgeteilten Berechnungen beziffert. Der Klägerin steht danach ein weiterer Anspruch in Höhe von 11.207,85 € zu, der sich wie folgt zusammensetzt: Vertrag 1) 2.064,96 € Vertrag 2) 3.487,34 € Vertrag 3) 4.200,99 € Vertrag 5) 1.454,56 € insgesamt: 11.207,85 € b) Der Klägerin stehen Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit dem 26.07.2022 zu. Dass die Beklagte sich ab dem 28.09.2019 in Verzug mit der Erfüllung dieser Zahlungsansprüche befand, hat die Klägerin nicht dargetan. Die Bitte um „Rückerstattung der gezahlten Beiträge und die Herausgabe der mit diesen Beiträgen erwirtschafteten Zinsen und sonstigen Nutzungen“ binnen der in den Widerspruchsschreiben (Anlagen K5, K10, K15, K25) genannten Frist, reicht nicht aus. Insoweit wird auf die gleichermaßen geltenden Ausführungen unter Punkt 2. b) verwiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: 15.963,83 € (Berufung der Klägerin: 11.207,85 € / Berufung der Beklagten: 4.755,98 €)