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Entscheidung

IV ZR 157/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZR157.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 157/20 vom 23. Juni 2021 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nähe- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge- sehen. Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Se- nats ausgeführt, dass bei Ausübung des Widerspruchsrechts beson- ders lange Zeit nach Vertragsschluss die Annahme eines Rechtsmiss- brauchs schon dann in Betracht komme, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden seien. Ausweisleich seines Hinweisbeschlusses Seite 5/6 und seines Zu- rückweisungsbeschlusses Seite 6 hat es aber dennoch den im Ein- klang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Um- stände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsneh- mers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen." Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 91.728,61 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2019 - 9 O 132/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2020 - I-24 U 51/19 -