Entscheidung
IV ZR 67/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121BIVZR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121BIVZR67.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 67/20 vom 13. Januar 2021 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 10. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass bei längerem Zeitablauf auch geringere Umstandsmomente ausreichend seien; ausweislich seines Hinweisbeschlusses Seite 2 f. und im Zurückweisungsbeschluss Seite 5 f. hat es aber dennoch den im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 74.805,58 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2019 - 306 O 34/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2020 - 9 U 236/19 -