Beschluss
IV ZR 130/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Nationales Recht kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Ausübung verbraucherschützender Rechte auf missbräuchliches Verhalten hin einschränken, ohne das Unionsrecht praktisch wirkungslos zu machen.
• Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht nicht im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben; nationale Gerichte dürfen nach europäischer Rechtsprechung Treu und Glauben bei der Auslegung und Anwendung verbraucherschützender Vorschriften berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Treu und Glauben gegenüber Widerspruchsrecht • Die Revision war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. • Nationales Recht kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Ausübung verbraucherschützender Rechte auf missbräuchliches Verhalten hin einschränken, ohne das Unionsrecht praktisch wirkungslos zu machen. • Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht nicht im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben; nationale Gerichte dürfen nach europäischer Rechtsprechung Treu und Glauben bei der Auslegung und Anwendung verbraucherschützender Vorschriften berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer (Kläger) wandte sich gegen ein Berufungsurteil, das seinem Anspruch auf Rücktritt bzw. Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags nicht stattgegeben hatte. Der Vertrag war mehrfach zur Sicherung eines Kredits eingesetzt worden; der VN trat danach unter Umständen auf, die den Eindruck erweckten, er wolle den Vertrag fortsetzen. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, das Bundesgerichtshof prüfte wegen offenkundiger Erfolgslosigkeit nach § 552a ZPO. Entscheidungsrelevante Frage war, ob die Annahme von Rechtsmissbrauch durch nationales Recht mit europarechtlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz (Widerspruchs-/Widerrufsrechte, Belehrungspflichten) vereinbar ist. Der Senat hielt die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für mit EuGH-Recht und dem Gebot praktischer Wirksamkeit des Unionsrechts vereinbar. Die Revision wurde zurückgewiesen und der Streitwert für das Revisionsverfahren auf bis 9.000 € festgesetzt. • Die Revision der Klägerseite war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat hat auf seinen Hinweisbeschluss Bezug genommen. • Die Rechtsprechung des EuGH zu Treu und Glauben stellt die Maßstäbe für die Berücksichtigung widersprüchlichen Verhaltens klar; hier entspricht die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dieser Rechtsprechung. • Die Einschränkung verbraucherschützender Rechte wegen Rechtsmissbrauchs berührt das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts nicht, weil die Ausübung dieser Rechte weiterhin in nationales Zivilrecht eingebettet bleibt und nationale Gerichte missbräuchliches Verhalten berücksichtigen dürfen. • Die konkrete Umstände des Falls (zweimaliger Einsatz des Versicherungsvertrags zur Kreditsicherung und daraus resultierender Eindruck, der VN wolle den Vertrag fortsetzen) rechtfertigen die Anwendung von Treu und Glauben; deshalb ist es hier ausnahmsweise unerheblich, ob der Versicherungsnehmer formgerecht über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Die Revision des Versicherungsnehmers wurde gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen; der Berufungsentscheid bleibt damit bestätigt. Der BGH hält die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in diesem Fall für vereinbar mit europäischem Verbraucherschutzrecht, weil nationale Gerichte Treu und Glauben bei der Beurteilung widersprüchlicher Rechtsausübung berücksichtigen dürfen. Wegen des zweimaligen Einsatzes des Vertrags zur Kreditsicherung habe der Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, den Vertrag fortführen zu wollen, sodass ein Widerruf bzw. Rücktritt nicht durchsetzbar ist. Der Streitwert für die Revision wurde auf bis 9.000 € festgesetzt.