Leitsatz
IV ZR 297/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR297
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR297.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 297/22 Verkündet am: 21. Februar 2024 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 242 Cc; VVG § 5a Abs. 2 Satz 1 vom 13. Juli 2001; VAG § 10a Abs. 1 Satz 1 vom 10. Dezember 2003 Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingun- gen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. voraus. Wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der un- zutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde allein daran geknüpft, ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft (Fortführung der Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N.; vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr. Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris). BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die münd- liche Verhandlung vom 21. Februar 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 13.181,37 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages. Er beantragte am 16. September 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss des Versicherungsvertrages nebst Berufs- unfähigkeits-Zusatzversicherung und erhielt hierzu mit Begleitschreiben 1 2 - 3 - vom 1. Oktober 2004 den Versicherungsschein vom selben Tag. Versiche- rungsbeginn war der 1. November 2004; das Ende der Beitragszahlungen und der Aufschubzeit war für den 31. Oktober 2036 vereinbart. Vorgese- hen war außerdem das Recht auf vorgezogene, der Höhe nach garantierte Teilrenten bzw. Teilkapitalabfindungen zu festgelegten Terminen jeweils im November 2016, 2022, 2029 und 2036. Die Rechtsvorgängerin der Be- klagten übersandte dem Kläger den Versicherungsschein, die Verbrau- cherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als An- lage eines einseitigen Policenbegleitschreibens nebst einer Seite mit "wichtigen Hinweisen". Das Begleitschreiben enthielt, teilweise in Fett- druck, die Bitte, die "Wichtigen Hinweise auf der nächsten Seite" zu be- achten. Dort befand sich folgende Widerspruchsbelehrung: "Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versiche- rungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimm- ten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versi- cherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Bitte beachten Sie hierzu, dass auf Grund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die Widerspruchsfrist ab dem 01.10.2004 von 14 auf 30 Tage verlängert wurde. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für Ihren Vertrag. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Dem Anschreiben war außerdem eine dritte Seite beigefügt, welche die beigefügten Anlagen auflistete. Der Kläger zahlte die vereinbarten Bei- träge. Zum 1. November 2016 nahm er die Teilkapitalabfindung in An- spruch und die Beklagte zahlte 5.969 € an ihn aus. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 erklärte er den Widerspruch gegen den Versicherungs- vertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. 3 - 4 - Mit der Klage begehrt der Kläger Auszahlung des bei Erklärung des Widerspruchs aktuellen Fondsguthabens, die Rückzahlung der sogenann- ten Nicht-Sparanteile sowie eine Nutzungsentschädigung, hierauf lässt er sich den faktischen Versicherungsschutz und die im Jahr 2016 an ihn aus- gezahlte Teilkapitalabfindung anrechnen und beziffert den Betrag ins ge- samt mit 13.181,37 €. Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungs- vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er habe den Widerspruch noch im Jahr 2020 erklären können. Die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) sei ins- besondere wegen inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden, die fristauslösenden Unterlagen seien nicht zutref- fend bezeichnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zuge- lassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf sein Widerspruchs- recht berufen. Zwar sei es ihm angesichts der fehlerhaften Belehrung nicht schon wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sein Widerspruchs- recht noch geltend zu machen. In der Belehrung im Policenbegleitschrei- ben sei entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht ausdrücklich auf den 4 5 6 7 - 5 - Erhalt des Versicherungsscheins und der Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F., nämlich der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation hingewiesen worden. Die Belehrung nenne als relevant für den Fristbeginn lediglich den Erhalt des Versicherungsscheins. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung könne der Versicherer zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen. Im Einzelfall könne sich jedoch etwas Anderes ergeben, wenn der Versi- cherungsnehmer über die "normale" Vertragsdurchführung hinaus durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, den Vertrag unbedingt fortset- zen zu wollen; es müssten besonders gravierende Umstände vorliegen. Das sei hier der Fall. Das Zeitmoment sei gegeben; der Kläger habe den Versicherungsvertrag über 16 Jahre durchgeführt. Hinsichtlich des Um- standsmoments sei zu berücksichtigen, dass er schon vier Jahre vor der Widerspruchserklärung mit der Teilkapitalabfindung eine nicht unerhebli- che Erfüllungsleistung der Beklagten entgegengenommen habe, womit er die berechtigte Erwartung der Beklagten auf eine weitere Erfüllungswahl und Fortsetzung des Vertrages geweckt habe. Hinzukomme, dass der Klä- ger trotz des geringfügigen Fehlers der Widerspruchsbelehrung ausrei- chend über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert war, so dass sich der nur verhältnismäßig geringfügige Fehler in der Widerspruchsbeleh- rung nicht ausgewirkt haben könne, zumal er den Versicherungsschein und die weiteren Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zusammen mit dem Policenbegleitschreiben unstreitig erhalten habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts zweckwid- rig allein der Renditeoptimierung gedient habe. 8 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann dem Kläger nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be- gründung versagt werden. 1. Nach den revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Übersendungsschreiben ist fehlerhaft, weil sie die fristauslösenden Unter- lagen nicht zutreffend benennt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungs- scheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraus. Hier wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der un- zutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur daran geknüpft (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11). Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Vorausset- zungen er widersprechen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N.). Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann anzu- nehmen sein, wenn die Widerspruchsbelehrung - anders als hier - etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterla- gen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt, wie der Senat dies im Urteil vom 17. Januar 2024 angenommen hat (IV ZR 19/23, juris Rn. 13 f.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - IV ZR 9 10 11 - 7 - 558/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14, juris Rn. 8). Der ent- scheidende Unterschied in jenem Verfahren zu dem hier zu beurteilenden Fall liegt darin begründet, dass dort in dem Policenbegleitschreiben auf der ersten Seite ausdrücklich auf die Übersendung von Versicherungs- schein, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforma- tionen hingewiesen und der Beginn der Widerspruchsfrist in der Wider- spruchsbelehrung an den "Zugang dieses Schreibens" geknüpft war. Im Streitfall wird für den Fristbeginn hingegen nur auf den Versicherungs- schein abgestellt und die weiteren Unterlagen werden lediglich in einer Liste von insgesamt acht Anlagen auf der dritten Seite genannt, ohne das s klar würde, auf welche von diesen es für den Fristbeginn ankommt. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der geltend ge- machte Rückforderungsanspruch nach dessen bisherigen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widerspre- chen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dement- sprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gra vierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Ver- sicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 9 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ 238, 32 vorgese- hen; st. Rspr.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen 12 13 - 8 - Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechts- missbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegen- steht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Ge- sichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah- rungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 m.w.N.; st. Rspr.). b) Danach genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungs- gerichts nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände. aa) Soweit das Berufungsgericht in seine Gesamtwürdigung als ei- nen von drei Umständen einbezogen hat, der Belehrungsmangel sei ver- hältnismäßig geringfügig gewesen und habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt, hat es damit einen Gesichtspunkt berücksichtigt, der zwar dazu führen kann, dass das Widerspruchsrecht unabhängig vom Vorliegen besonders gravierender Umstände wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist, der aber nicht zugleich einen besonders gravierenden Umstand im genannten Sinne darstellt. Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und denen der Senat folgt (Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 14), wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermögli- 14 15 - 9 - chen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlos- senen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Be- lehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79; Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 14). Weitere Voraussetzun- gen müssen daneben für einen Ausschluss des Widerspruchsrechts nicht erfüllt sein. Führt die tatrichterliche Überprüfung der Widerspruchsbelehrung - wie hier - hingegen zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer nicht nur geringfügig fehlerhaft in diesem Sinne belehrt worden ist, kann derselbe Belehrungsfehler auch keinen besonders gravierenden Umstand darstellen, der einen Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben rechtfertigt. Es entspricht in diesem Zusammenhang gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier - fehlende zutreffende Benen- nung der fristauslösenden Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (vgl. Senatsurteile vom 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19]; vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Se- natsrspr.). Anders als das Berufungsgericht meint, ist es insoweit auch ohne Belang, ob dem Kläger mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Aus- wirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsge- mäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25; st. Senatsrspr.). 16 - 10 - bb) Ferner begründet im Streitfall auch die vom Berufungsgericht angenommene und in die Gesamtwürdigung einbezogene alleinige Motivation des Klägers, mit der Erklärung seines Widerspruchs eine Ren- diteoptimierung zu erlangen, keinen besonders gravierenden Umstand. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem Urteil vom 19. De- zember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zu einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu- rückverlange, in drei Jahren verjährten, betont, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sei auf den Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, blieben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 112, 120; vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 12). Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versi- cherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Las- ten der Versichertengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.). Weitergehende Einschränkungen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts sind daraus auch für den Streitfall 17 - 11 - nicht abzuleiten (vgl. Senatsurteil vom 6. September 2023 - IV ZR 93/22, juris Rn. 19). cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, dass nach der Senatsrechtsprechung ein langer Zeit- ablauf nicht dazu führt, dass an das Umstandsmoment geringere Anforde- rungen zu stellen sind. Der lange Zeitablauf ist aber - anders als das Be- rufungsgericht meint - auch nicht im Rahmen der Gesamtwürdigung be- sonders gravierender Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Versicherungsvertrages begründen und den erklärten Wider- spruch als grob widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen durften , miteinzubeziehen. dd) Da die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts wegen des Wegfalls der genannten fehlerhaft in die Gesamtwürdigung einbezo- genen Umstände keinen Bestand hat, kann offen bleiben, ob die vom Klä- ger in Anspruch genommene Teilkapitalabfindung mit nachfolgender Fort- zahlung der Beiträge im Einzelfall einen besonders gravierenden Umstand zu begründen vermag, der zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben führt, was das Berufungsgericht ebenfalls offen gelassen hat. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- richt hat zunächst im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdi- gung festzustellen, ob auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Se- nats in ihrer Gesamtheit besonders gravierende Umstände des Einzelfalls 18 19 20 - 12 - vorliegen mit der Folge, dass die Geltendmachung des Widerspruchs- rechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen könnte. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 29.10.2021 - 2 O 143/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.07.2022 - 3 U 330/21 -