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Leitsatz

IV ZR 40/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR40.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 40/22 Verkündet am: 11. Oktober 2023 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 152 Abs. 2, § 169 a) Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden ge- zogenen Nutzungen. b) Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital oh ne Ver- rechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 11. Okto- ber 2023 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.226,26 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Be- deutung - um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages. Unter dem 27. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklag- ten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungs- schein. Auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens hieß es: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen 1 2 - 3 - - der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, - die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemei- nen Versicherungsbedingungen (AVB) und - die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG- InfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen 'Versicherungsinformationen', den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Wider- rufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Wider- rufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhan- denen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Wider- rufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu- rückzugewähren. Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätes- tens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs." Im Juni 2017 wurde der Vertrag auf Wunsch des Klägers beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 erklärte der Kläger den so be- zeichneten "Widerspruch", den die Beklagte zurückwies. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von 54.805,56 € nebst Zinsen verlangt. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Zahlungsantrag zuletzt auf 34.992,26 € reduziert. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung ver- urteilt, an den Kläger 31.226,26 € nebst Zinsen zu zahlen. 3 4 - 4 - Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe den Versi- cherungsvertrag wirksam widerrufen. Zwar habe der Kläger sämtliche Ver- tragsunterlagen vor Antragstellung erhalten. Die Beklagte habe den Klä- ger aber nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt. Zur erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs gehöre auch eine Information des Versicherungsnehmers über seine Rechte und Pflichten. Insoweit erweise sich die Belehrung als unvollständig. Es werde zwar zutreffend darüber belehrt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten seien. Aber es hätte auch eines Hinweises dazu bedurft, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren seien. Ob sich der Belehrungs- mangel vorliegend konkret hätte auswirken können, weil der Kläger dem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe, sei nicht von Belang. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht auch deshalb zu, weil ihm nicht sämtliche Informatio- nen gemäß den §§ 1 und 2 VVG-InfoV erteilt worden seien. Es fehle die Angabe einer Antragsbindungsfrist. Dem Kläger sei es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein Widerrufs- recht zu berufen. 5 6 7 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wirksam widerrufen hat. a) Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte. aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Wider- rufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Wider- rufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versiche- rungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche beste- hen (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rn. 38). Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-gene- relle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Senatsurteil vom 12. März 2014 aaO). bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers verneint, weil die Be- klagte diesen nicht über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt hat. (1) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren. 8 9 10 11 12 13 - 6 - Damit ihm klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Wider- ruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allge- meinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 16 zu §§ 312, 355 BGB a.F.; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 61]; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 8 Rn. 50; Schneider, VW 2008, 1168, 1171). Bestätigt wird dies durch die zum 11. Juni 2010 erfolgte Auf- nahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbeleh- rung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbe- denkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senats- urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 13). Ent- gegen der Ansicht der Revision kann sich die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht auf die in § 9 Abs. 1 VVG genannten Rechtsfolgen beschränken, da dort nur ein Teil der möglichen Rechtsfol- gen geregelt ist, die unter den dort genannten Voraussetzungen eintreten, während ansonsten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbu- ches gelten. Nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängen § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 20 m.w.N.). (2) Soweit die Revision einwendet, eine Belehrung über die Rechts- folgen des Widerrufs nach § 346 BGB in Verbindung mit § 357 BGB a.F. 14 15 - 7 - sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststehe, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG richten, dringt sie damit nicht durch. Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgese- hene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind (vgl. Se- natsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 16). Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbar- keit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Her- ausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können. Letzteres trifft nicht zu. Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Sep- tember 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 21 f. m.w.N.). Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 62; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 12 [Stand: 1. Au- gust 2023]; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/ Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 12; Münch- Komm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsneh- mer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier 16 17 - 8 - in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Policenbegleitschreiben noch nicht fest. b) Danach kann offen bleiben, ob die Widerrufsfrist auch deswegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu laufen begann, weil der Klä- ger nicht alle nach §§ 1 und 2 VVG-InfoV mitzuteilenden Informationen er- halten hätte. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstößt. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Ein- zelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. zur Wider- spruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefäl- len mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsneh- mer die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 242 BGB verwehrt ha- ben (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO m.w.N.). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger weder sein Widerrufsrecht verwirkt habe noch dessen Ausübung rechtsmissbräuch- lich sei, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein der 18 19 20 21 - 9 - Ablauf von rund zehn Jahren seit Vertragsschluss und die Beitragsfreistel- lung der Versicherung mussten entgegen der Ansicht der Revision nicht als besonders gravierende Umstände gewertet werden, die dem Versiche- rungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Nach ei- ner Beitragsfreistellung könnte ein Antrag des Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages zwar unter Um- ständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechendes Ver- trauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag festzuhal- ten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht ge- stellt. b) Der Widerruf des Klägers erfolgte auch nicht rechtsmissbräuch- lich. Entgegen der Ansicht der Revision stand der Ausübung des Wider- rufsrechts nicht entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorgelegen hätte. aa) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist rechtsmissbräuchlich , wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufs- recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegensteht (vgl. Se- natsurteil vom 15. Februar 2023 aaO). bb) Nach diesen Grundsätzen handelte es sich hier jedoch nicht nur um einen geringfügigen Belehrungsfehler. Die fehlende Belehrung über 22 23 24 - 10 - den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch ist nicht belanglos, sondern betrifft mit den finanziellen Folgen eines Widerrufs einen für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlichen Punkt. Es stellt ein Hemmnis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar, wenn der Versicherungsnehmer über seine damit verbundenen Ansprüche gegen den Versicherer im Unklaren ist. Die Kenntnis davon ist unerlässlich, um zu beurteilen, ob ein Widerruf im Ergebnis seinen Interessen entspricht. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Belehrung über den Nut- zungsherausgabeanspruch nicht deswegen unerheblich für die Ausübung des Widerrufsrechts, weil dies stets nur einen Anspruch auf die innerhalb weniger Tage aus der Erstprämie gezogenen Nutzungen betreffe. Der An- spruch auf die Nutzungsherausgabe ist nicht von vornherein in dieser Weise in seiner Höhe und damit auch Bedeutung beschränkt. Für die Wirk- samkeit der Einigung über den Vertrag kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer die ihn nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat (vgl. Se- natsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 12). Der Vertrag kann daher bereits - mit entsprechender Prämienzahlung und Nut- zungsziehung - erhebliche Zeit vor Beginn der Widerrufsfrist geschlossen und ins Werk gesetzt werden. Die Bedeutung dieses Anspruchs be- schränkt sich daher nicht von vornherein auf geringfügige Beträge. 3. Für die Höhe des Zahlungsanspruchs des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der überwiegenden Auf- fassung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass sich der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Ab- schluss- und Vertriebskosten bestimmt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95; OLG Hamburg, Verfügung vom 17. November 2022 - 9 U 91/21, juris Rn. 5; OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 20 U 103/20, juris Rn. 31; 25 26 - 11 - OLG Stuttgart r+s 2019, 313 Rn. 52; BeckOK VVG/Pilz, § 152 Rn. 14 [Stand: 1. August 2023]; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 152 Rn. 14; Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 152 Rn. 6; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 152 Rn. 13; MünchKomm-VVG/ Mönnich, 2. Aufl. § 169 Rn. 53; Schneider in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 152 Rn. 13; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 152 Rn. 9; a.A. Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 152 Rn. 12). Dieser Betrag war ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2020 - 16 O 428/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2022 - 7 U 338/20 -