Entscheidung
IV ZR 482/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 482/14 Verkündet am: 1. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. No- vember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 26. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2014 teil- weise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.519,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Ok- tober 2013 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.577,08 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rück- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Jahr 2002 trat d. VN seine Ansprüche aus dem Versicherungs- vertrag an die D. K. AG ab; diese trat die Ansprüche im Jahr 2012 an d. VN zurück ab. Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 er- klärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kün- digung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc k- kaufswert in Höhe von 18.808 € aus. Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge in Höhe von 18.917,36 € nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 10.042,14 € verlangt. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- 1 2 3 4 5 6 - 4 - schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung d. VN unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53 € nebst Zinsen stattgegeben. Inso- weit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurück- weisung der Berufung und Klageabweisung weiter. D. VN macht mit sei- ner Anschlussrevision einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen in Höhe von 6.057,55 € geltend. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückweisung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoa n- teils zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht. D. VN habe dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 widersprechen kön- nen. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der no t- wendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erhe- ben sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Wider- 7 8 9 - 5 - spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen h a- be, sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Er- klärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ihn ordnungsgemäß zu belehren. D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahl- ten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06 € anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versich e- rungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demgegen- über komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss - und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Der Versicherer könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben. Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe von 3.875,23 € zu. Hierbei handele es sich um die Differenz zwischen dem Rückkaufswert (= Fondsguthaben) in Höhe von 18.808 € und dem nach Angabe der Be- klagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch den Versicherer gezogenen Nutzun- gen. Hierfür sei d. VN darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Vers i- cherungsnehmers. Einer Vermutung, dass der Versicherer mit den ein- gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwal- tungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen 10 11 12 - 6 - Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prä- mien, der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde. Zu dem zurückzuerstattenden Prämienanteil in Höhe von 18.452,30 € (18.917,36 € - 465,06 €) seien die Erträge in Höhe von 3.875,23 € hinzuzurechnen = 22.327,53 €. Davon sei der Rückkaufswert in Höhe von 18.808 € abzuziehen; es verblieben 3.519,53 €. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Sie ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revisi- on entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur be- schränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Za h- lungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszu- lassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en t- nehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, so- weit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurte i- lung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsb e- schränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit es dort heißt, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversich e- rungsvertrages, dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei bis- lang in den Einzelheiten nicht geklärt. 2. Die Revision ist begründet. 13 14 15 16 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grunde nach zu Recht die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs auf Erstattung der gezahlten Prämien bejaht. aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. (1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. (a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wur- de nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstan- denden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein erteilte Wider- spruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "A b- sendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dass d. VN, wie die Revi- sion in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündl i- cher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO). Die weiteren Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der 17 18 19 20 - 8 - Verbraucherinformation sind - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet. (b) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wider- spruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. (2) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstand s- moment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon des- halb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung er- teilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrung s- mangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Wide r- spruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO Rn. 30). Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmit- tel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als be- sonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung 21 22 23 24 - 9 - seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Vers i- cherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Da r- lehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein sch utz- würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich e- rungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegen- den - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsb e- schluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tat- richterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g e- zahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genosse- nen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherungs- schutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u- tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entspr e- chend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit 465,06 € bemessen. cc) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe von 3.519,53 € in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten 25 26 - 10 - durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den We gfall der Be- reicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet. b) Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, d. VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rüc k- kaufswert ausgezahlt hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Spara n- teils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23 € zwischen dem Fondsguthaben von 18.808 € und dem in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Dieser Differenzbetrag war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808 € enthalten. Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06 € und des Rückkaufs- werts von 18.808 € bleibt von den gezahlten Prämien in Höhe von 18.917,36 € nichts übrig. III. Die Anschlussrevision ist unbegründet. D. VN steht der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufung s- gericht zutreffend ausgeführt hat. Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszuge- ben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( Se- 27 28 29 30 - 11 - natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zu- dem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezah l- ten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoan- teil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch ge- nossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. S e- natsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschluss- kosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatza nsprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszu- gehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanl a- ge nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim m- ter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine ta t- sächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). - 12 - Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparanteils hat d. VN, wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des Rückkaufs- wertes erhalten. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014 - 26 O 465/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2014 - 20 U 130/14 - 31