OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 272/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR272
15mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR272.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 272/19 vom 28. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Se- nats ausgeführt, dass bei längerem Zeitablauf auch geringere Umstands- momente ausreichend seien; ausweislich seines Hinweisbeschlusses Seite 2 hat es aber dennoch den im Einklang mit der Senatsrechtspre- chung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsge- mäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Wi- derspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.448,83 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.01.2019 - 25 O 6835/18 - OLG München, Entscheidung vom 23.09.2019 - 25 U 737/19 -