Beschluss
4 BN 9/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung des Tatsachengerichts, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt prüfbar; eine Wiedereröffnung ist nur zu verlangen, wenn nachgelassenes Vorbringen dem Gericht wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.
• Zur Begründung einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist eine präzise Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze erforderlich; bloße Behauptung der Abweichung genügt nicht.
• Die Frage, ob statt konkreter Festsetzung von Lärmpegelbereichen passive Schallschutzanordnungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausreichen, ist nur entscheidungserheblich, wenn sie für die Beurteilung der konkreten Festsetzungen maßgeblich ist.
Entscheidungsgründe
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anforderungen an Divergenzrügen • Die Entscheidung des Tatsachengerichts, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt prüfbar; eine Wiedereröffnung ist nur zu verlangen, wenn nachgelassenes Vorbringen dem Gericht wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. • Zur Begründung einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist eine präzise Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze erforderlich; bloße Behauptung der Abweichung genügt nicht. • Die Frage, ob statt konkreter Festsetzung von Lärmpegelbereichen passive Schallschutzanordnungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausreichen, ist nur entscheidungserheblich, wenn sie für die Beurteilung der konkreten Festsetzungen maßgeblich ist. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit des Bebauungsplans "Parksiedlung Nord‑Ost". Sie rügt insbesondere, die Vorinstanz habe die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet, obwohl sie am 12.12.2016 einen Schriftsatz mit neuen Angaben vorgelegt habe, wonach ein Investor vertraglich zum Aufbringen eines lärmmindernden Belags verpflichtet sei. Streitgegenstand ist, ob damit Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan entbehrlich oder ergänzungsbedürftig sind und ob die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin macht ferner eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend und begehrt Revisionszulassung unter Berufung auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zum passiven Schallschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Verbindung mit DIN‑Normen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft Zulassungsgründe der Revision (§ 132 VwGO) und die formalen Anforderungen an Divergenzrügen. • Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts; dieses Ermessen ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbar und wird nur dann zur Wiedereröffnung verpflichtet, wenn nachgelassene Schriftsätze dem Gericht wesentlich neues Vorbringen entnehmen, auf das es seine Entscheidung stützen will (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). • Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.12.2016 enthält zwar neuen Vortrag zur vertraglichen Verpflichtung des Projektträgers, doch hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die vertragliche Regelung keine hinreichende Festlegung der Qualität und dauerhaften Wirksamkeit des lärmmindernden Belags enthalte; daher hat das Gericht sein Urteil nicht auf dieses Vorbringen gestützt. Somit lag kein Anlass zur Wiedereröffnung. • Zur Begründung einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss nicht nur eine obergerichtliche Entscheidung genannt, sondern die voneinander abweichenden, die Entscheidung tragenden Rechtssätze präzise gegenübergestellt werden. Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen nicht. • Soweit die Antragsgegnerin meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob passive Schallschutzanordnungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ohne konkrete Lärmpegelbereiche genügen, fehlt es an Entscheidungsrelevanz: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung nicht wegen Unterlassens konkreter Lärmpegelbereiche getroffen, sondern weil die tatsächlichen Voraussetzungen für die gewählten Festsetzungen zur Geräuschminderung fehlerhaft ermittelt wurden. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG; der Streitwert wurde entsprechend der Reichweite der Beschwerde festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Die Rüge, die mündliche Verhandlung hätte wieder zu eröffnen gewesen, ist unbegründet, weil das nachgereichte Vorbringen kein für die Entscheidung wesentlich neues, vom Gericht übernommenes Tatbestandselement enthielt. Eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht begründet, da die Beschwerde keine präzise Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze liefert. Die vom Antragsgegner behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage führt nicht zur Zulassung, weil sie für die konkrete Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert auf 60 000 € festgesetzt.