Beschluss
8 A 1590/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0419.8A1590.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu 1.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (dazu 2.) noch Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen kann (dazu 3.), auf. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Einziehungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihre Besitzberechtigung für die vier eingezogenen Kakadus (ein Triton-Kakadu „Q. “, ein Mittlerer Gelbhauben-Kakadu „E. “, zwei Orangehauben-Kakadus „N. “ und „T. “) nicht nachgewiesen. Drei der vier Vögel seien nicht beringt, der Ring des vierten Vogels sei nicht manipulationssicher. Das Vorbringen der Klägerin zum Erwerb der Tiere widerspreche in Teilen dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, insbesondere der veterinärärztlichen Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005, so dass Zweifel an der Besitzberechtigung der Klägerin verblieben. Diese wirkten sich zu deren Lasten aus. a) Dagegen wendet die Klägerin ein, bei der Kontrolle am 24. Mai 2005 seien die Vögel nur von außen durch ein Fenster begutachtet worden, ohne deren genaue Identität zu prüfen. Damals habe sie jeweils ein Vogelzimmer im Erdgeschoss und im Obergeschoss ihres Hauses gehabt. Es seien aber nur die Vögel im Erdgeschoss kontrolliert worden. Im Obergeschoss hätten „die Orangehauben Kakadus und Dogeln“ ihre Volieren gehabt. Dieses Vorbringen stellt die vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweifel an der Besitzberechtigung der Klägerin nicht durchgreifend in Frage. Die Notiz des Veterinäramtes des Kreises L. vom 24. Mai 2005 über den Bestand von Vögeln im Haus der Klägerin listet Folgendes auf: 1. 31776, 2. B II 346, 3. Z C 010 911, 4. B 11742, 5. Z VI 44000, 6. B 11 1325, 7. B 1778 (Ia), 8. B II B 1328 (Ia). Weiter heißt es unter anderem: 1 Außenvoliere mit 3 Vögeln, 1 Tierzimmer mit 2 Vögeln konnten von außen besichtigt werden. 3 weitere Vögel aus dem Wohnzimmer werden im Vogelzimmer gesehen [?] und konnten durchs Fenster besichtigt werden. Die zu 1. bis 8. notierten Zahlen bzw. Zahlen-Buchstabenkombinationen beziehen sich ersichtlich auf die Ringnummern der Vögel, die nicht durch bloßes Beobachten durch ein Außenfenster erkennbar waren. Wenn der Mitarbeiter des Veterinäramtes nicht selbst im Haus gewesen ist und die Ringe abgelesen hat, wird er sich auf die Angaben der Klägerin zu den Ringnummern verlassen haben. Dann wäre aber nicht erklärlich, warum die Vögel im Obergeschoss unerwähnt geblieben sein sollten, es sei denn, die Klägerin hätte deren Vorhandensein verschweigen wollen. Dies ginge gegebenenfalls zu ihren Lasten. Im Übrigen erklärt das Vorbringen der Klägerin zu „Orangehauben Kakadus und Dogeln“ im Obergeschoss nicht, wo der ebenfalls eingezogene Triton-Kakadu (Großer Gelbhauben-Kakadu) „Q. “ damals gewesen sein soll. Mit „Dogeln“ dürfte der Name „E. “ des Mittleren Gelbhauben-Kakadus gemeint sein. „Q. “ ist aber weder ein Orangehauben-Kakadu noch ein Mittlerer Gelbhauben-Kakadu. Unabhängig davon stimmt die Angabe von acht Vögeln in der veterinärärztlichen Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005 mit den Zahlen aus den Vor- und Folgejahren überein, wie sie sich aus dem Verwaltungsvorgang des Veterinäramtes des Kreises L. ergeben. Sie erscheinen daher plausibel. So hat der Amtliche Tierarzt P. vom Veterinäramt des Kreises L. am 8. Juli 2003 vermerkt, er habe die Papageienhaltung der Klägerin in deren Anwesenheit im Haus B. de I. in H. überprüft und dort sieben Kakadus und einen Graupapagei vorgefunden. Eine entsprechende Bescheinigung hat Herr P. der Klägerin unter dem 7. Juli 2011 ausgestellt. Im Protokoll einer Untersuchung von Kotproben im April 2006 durch das staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Krefeld sind ebenfalls nur acht Vögel aufgeführt, alle mit Ringen, davon sieben Gelbhauben-Kakadus und der Triton-Kakadu „N1. “. Die eingezogenen vier Vögel waren nicht erwähnt. Nach einem Vermerk des Veterinäramtes des Kreises L. vom 30. Mai 2006 befanden sich am 19. April 2006 acht Gelbhauben-Kakadus im Haus der Klägerin. b) Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, sie habe ihre Besitzberechtigung nicht mehr nachweisen müssen, nachdem der Kreis L. ihr die Vögel überlassen habe. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil ausführlich begründet, nach welchen Vorschriften die Klägerin verpflichtet war, ihre Besitzberechtigung nachzuweisen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b i. V. m. § 46 Abs. 1 BNatSchG). Damit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen entgegen dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht auseinander. Unabhängig davon waren die Vögel nicht deswegen bei ihr belassen worden, weil sie ihre Besitzberechtigung nachgewiesen hätte. Vielmehr hatte der Landrat des Kreises L. mit Verfügung vom 24. Juni 2011 fünf Vögel beschlagnahmt, weil die Besitzberechtigung nicht nachgewiesen war. Die Tiere waren der Klägerin zwar mit Verfügungsverbot überlassen worden. Der Landrat des Kreises L. hatte aber eine Einziehung, also die tatsächliche Wegnahme, schon für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Klägerin ihre Besitzberechtigung nicht nachweisen könne. c) Weiter wendet die Klägerin ein, der Beklagte habe die Überlassung der Vögel zu Unrecht widerrufen. Der Kreis L. habe ihr die beschlagnahmten Vögel überlassen; dies sei ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt. Widerrufsgründe i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG lägen nicht vor; der Beklagte habe die Vögel vielmehr willkürlich eingezogen. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Rechtsgrundlage für die Einziehungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2015 und damit für die faktische Beendigung der Überlassung der Vögel ist § 47 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG. Wie aus der gesetzessystematischen Stellung dieser Vorschrift hinter § 51 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ersichtlich ist, gilt sie auch für beschlagnahmte Tiere, die – wie hier – der verfügungsberechtigten Person gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zunächst überlassen worden waren. Nach dem Ansatz des Gesetzgebers handelt es sich bei der Überlassung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes für die beschlagnahmten Tiere (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) um eine vorübergehende Maßnahme, die gegenüber der Einziehung einen geringeren Eingriffscharakter besitzt; sofern die vorgeschriebenen Genehmigungen bzw. Dokumente nicht innerhalb der nach der Beschlagnahme gesetzten Frist vorgelegt werden, kann nach § 47 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG die Einziehung angeordnet werden. Eines Widerrufs der Überlassung nach § 49 VwVfG NRW bedarf es dazu nicht. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 9 des „Muster Überlassungsvertrages des BMU“, wonach ein überlassenes Exemplar nur aus wichtigem Grund zurückgefordert werden dürfe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Überlassungsvertrag der zitierten Art ist hier nicht geschlossen worden. Er würde im Übrigen die vorherige– hier angegriffene – Einziehung der Papageien voraussetzen; denn erst nach Einziehung stünde der Behörde die Verfügungsbefugnis über die Tiere zu. d) Zu der Einziehung des Vogels „Q. “ macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht sei von einer falschen Rechtslage ausgegangen. Es habe irrig unterstellt, dass der Ring dieses Vogels manipulationssicher sein müsse, um von einer deutschen Behörde anerkannt zu werden. Die Kennzeichnung eines Vogels aus einem Mitgliedsstaat der EU (hier: Österreich) sei aber schon dann anzuerkennen, wenn sie den Vorgaben dieses Mitgliedsstaates entspreche. Dies sei hier der Fall. Auch sei nach österreichischem Recht die legale Herkunft der Elternvögel nicht nachzuweisen gewesen. Mit diesem Vorbringen der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des Urteilsabdrucks unter 3. und auf Seite 14 auseinandergesetzt. Dabei hat es Bezug genommen auf Ausführungen des erkennenden Senats in dessen Beschluss vom 11. August 2014 - 8 A 2587/12 -. Es hat den von der Klägerin erhobenen Einwand für nicht entscheidungserheblich gehalten. Da der Ring von „Q. “ manipuliert werden könne, blieben Zweifel an der Besitzberechtigung der Klägerin für diesen Vogel. Auch wenn dieser Ring in Österreich anerkannt gewesen sein sollte, habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie den Vogel „Q. “ berechtigt besitze, weil ein unveränderlicher Nachweis dafür fehle, dass gerade dieser Vogel legal gezüchtet worden sei. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin entgegen den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht hinreichend auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihren erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen. e) Die Klägerin macht weiter erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zum Altbesitz und Nr. 4.2.3.1 der Durchführungsverordnung zum Artenschutz ignoriert; sie habe nach § 46 Abs. 1 BNatSchG lediglich nachweisen müssen, dass sie selbst oder ein Dritter das Exemplar vor Einstufung der Art als „besonders geschützt“ in Besitz gehabt habe. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich von diesem rechtlichen Ansatz ausgegangen (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Es hat ausführlich begründet, warum der Klägerin der darin geforderte Nachweis nicht gelungen ist. Diese Argumente hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Allein der Umstand, dass sie die von ihr vorgelegten Unterlagen anders bewertet als das Verwaltungsgericht, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 2. Dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, hat die Klägerin nur pauschal behauptet, aber nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, der vom Berufungsgericht zu prüfen ist und auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Die Rüge der Klägerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das erstinstanzliche Urteil auf die ihr unbekannte veterinärärztliche Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005 gestützt sei, bleibt ohne Erfolg. Die Rüge ist schon nicht hinreichend dargelegt. Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge erfordert Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre; nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92-, InfAuslR 1993, 300, 302 = juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 m. w. N. Daran fehlt es hier. Dessen ungeachtet trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu, ihr sei es bisher verwehrt geblieben, Einsicht in die veterinärärztliche Bestandsaufnahme zu nehmen. Der Klägerin hatte bereits in einem ihrer früheren Klageverfahren Gelegenheit, den Inhalt der Bestandsaufnahme zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Prozessbevollmächtigter zu 1. hat in dem Verfahren der Klägerin (VG Düsseldorf 11 K 4310/11, nachfolgend: OVG NRW 8 A 2587/12) gegen die Beschlagnahmeverfügung des Kreises L. vom 24. Juni 2011 Einsicht auch in die veterinärärztliche Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005 erhalten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die genannte Bestandsaufnahme ist Teil des Verwaltungsvorgangs des Veterinäramtes des Kreises L. , welcher durchgehend von „B 1“ bis „B 39 R“ paginiert ist. Der Kreis L. hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 28. Juli 2011 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf 11 K 4310/11 einen Band Verwaltungsvorgänge übersandt, der unter anderem den Verwaltungsvorgang „Bl. B1 - B39R – Auszüge aus dem Vorgang der Veterinärabteilung“ enthielt. Der Prozessbevollmächtigte zu 1. der Klägerin, der sie auch in diesem früheren Gerichtsverfahren vertreten hat, hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 Akteneinsicht beantragt. Ihm sind zwei Gerichtsakten und ein Verwaltungsvorgang (Beiakte 1) übersandt worden; mit Schriftsatz vom 6. November 2012 hat er die „Ermittlungsakte“ zurückgesandt. Die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme ihres Prozessbevollmächtigten zu 1. im Rahmen der erfolgten Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge muss sich die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren zurechnen lassen, zumal es auch schon in dem früheren Verfahren um die Frage ging, ob sie ihre Besitzberechtigung im Hinblick auf die Kakadus nachgewiesen hat. Zur Zurechnung von Kenntnissen eines Rechtsanwalts als Wissensvertreter siehe BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 8 U 142/93 -, juris Rn. 4. Der Umstand, dass die Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005 im Verfahren wegen der Einziehung der Vögel für den Nachweis der Besitzberechtigung rechtlich relevant sein kann, war für die Klägerin auch nicht überraschend, sondern musste sich ihr aufdrängen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte schon in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 11 K 4310/11 - zur Beschlagnahme der Papageienvögel ausgeführt (Seite 7 unten, Seite 8 unten und Seite 10 oben), die Erklärungen der Klägerin zur Herkunft der vier Vögel ständen im Widerspruch zu den Akten des Veterinäramtes des Kreises L. , insbesondere zur Bestandsprüfung vom 24. Mai 2005. Dieses Urteil ist der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden. b) Die weitere Gehörsrüge der Klägerin, die Einzelrichterin erster Instanz habe zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, den kurz zuvor eingegangenen, über 100 Seiten langen Schriftsatz der Klägerin noch nicht gelesen zu haben, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das gleiche gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu § 49 VwVfG, zu „§ 9 des Muster Überlassungsvertrages des BMU“ und zu § 46 Abs. 1 BNatSchG nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es muss sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich befassen. Das Gericht darf etwa Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Ferner ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kann deshalb nur angenommen werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2272/16 -, juris Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17.A -, juris Rn. 3. Eine Entscheidung beruht jedenfalls dann nicht auf einem behaupteten Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn der in Rede stehende Gesichtspunkt aus Rechtsgründen von vornherein nicht geeignet war, dem Rechtsschutzbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 3 A 4016/02 -, juris Rn. 3, 11; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 220. Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Gehörsverstoß vor, auf dem das Urteil beruhen kann. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelrichterin den kurz vor der Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 27. Mai 2016 vor Ergehen des Urteils nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2016 hat das Gericht der Klägerin einen Schriftsatznachlass für eine Stellungnahme zum neuen Sachvortrag des Beklagten bis längstens zum 9. Juni 2016 gewährt. Das Urteil ist ausweislich der Datumsstempel am 17. Juni 2016 auf der Geschäftsstelle der Kammer eingegangen und am 20. Juni 2016 an die Beteiligten abgeschickt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Einzelrichterin ausreichend Zeit, den Schriftsatz der Klägerin vom 27. Mai 2016 zur Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Urteil bei Berücksichtigung ihres Vortrags in dem 100-seitigen Schriftsatz anders hätte ausfallen müssen: Mit den Voraussetzungen von § 46 BNatSchG hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst; der Umstand, dass es insoweit zu anderen rechtlichen Schlüssen als die Klägerin gekommen ist, begründet keinen Gehörsverstoß. § 49 VwVfG NRW sowie „§ 9 des Muster Überlassungsvertrages des BMU“ sind aus den oben genannten Gründen für die Entscheidung rechtlich unerheblich. c) Eine Gehörsversagung liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet und eine Verlängerung der Frist für den Schriftsatznachlass nicht gewährt hat. Die Klägerin rügt insoweit, dass über den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten neuen Sachvortrag des Beklagten (Ungültigerklärung der Cites-Bescheinigungen für den Vogel „E. “) nochmals hätte verhandelt werden müssen. Im Übrigen sei ihr eine fristgerechte Stellungnahme dadurch unmöglich gemacht geworden, dass der Beklagte die neuen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nur dem Gericht, nicht aber ihr vorgelegt habe. Die Richterin habe verfügt, dass sie den neuen Sachvortrag erst zusammen mit dem Protokoll erhalten solle. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung deren Wiedereröffnung beschließen. Dieses Ermessen kann sich zu einer Rechtspflicht auf Wiedereröffnung verdichten, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 -, juris Rn. 3, m. w. N. Nach diesen Vorgaben musste das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnen. Die Klägerin hat durch den gewährten Schriftsatznachlass die Möglichkeit erhalten, zum neuen Vorbringen des Beklagten bis einschließlich 9. Juni 2016 Stellung zu nehmen, und hat dies fristgerecht getan. Das Verwaltungsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten zu 1. der Klägerin das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen am 6. Juni 2016 per Fax übersandt. Dieser hat daraufhin mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 um lesbare Kopien dieser Unterlagen gebeten; außerdem hat er beantragt, die Frist zur Stellungnahme um eine Woche zu verlängern. Diesen Fristverlängerungsantrag hat das Verwaltungsgericht unter dem 9. Juni 2016 abgelehnt und verfügt, Kopien der genannten Unterlagen per Post zu übersenden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Prozessbevollmächtigte zu 1. der Klägerin geltend gemacht, der Widerruf der Cites-Bescheinigungen sei nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr zulässig gewesen. Die Bescheinigungen seien daher als gültiger Herkunftsnachweis für „E. “ anzusehen. Dieser Schriftsatz ist am 9. Juni 2016 per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen, also innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist für den Schriftsatznachlass. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag in seinem Urteil ausdrücklich berücksichtigt: Auf Seite 14 (Mitte) des Urteilsabdrucks ist ausgeführt, es sei nicht von Belang, ob die Cites-Bescheinigungen rechtzeitig zurückgenommen worden seien. Aus welchen Gründen es trotz der Stellungnahme der Klägerin zum neuen Sachvortrag des Beklagten erforderlich gewesen sein sollte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um über die Ungültigerklärung der Cites-Bescheinigungen zu verhandeln, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Obwohl die zunächst per Fax übersandten Unterlagen nach ihren Angaben nicht lesbar waren, hat sie dazu inhaltlich Stellung genommen. Sie hat im Zulassungsverfahren auch nicht dargelegt, was sie dazu weiter vorgetragen hätte, wenn sie vor Ablauf der Schriftsatznachlassfrist lesbare Kopien erhalten hätte. Auch aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich keine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Beide Beschlüsse betreffen Verfahren mit komplexen und mehrstündigen Beweisaufnahmen. In seinem Beschluss vom 28. Juli 2011 - VII ZR 184/09 -, NJW 2011, 3040 = juris Rn. 6, hat der BGH ausgeführt, im Anschluss an eine Beweisaufnahme könne der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs es gebieten, das Verfahren zu vertagen oder eine Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden könne, weil sie verständigerweise Zeit brauche, um in Kenntnis der Sitzungsniederschrift angemessen vortragen zu können. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Zum einen war der neue Sachvortrag des Beklagten sehr überschaubar, zum anderen hat die Klägerin einen Schriftsatznachlass erhalten. Im Beschluss des BGH vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09 -, MDR 2011, 160 = juris Rn. 5, hatte erstmals während einer mehrstündigen Beweisaufnahme ein Sachverständiger eine neue entscheidungserhebliche Tatsache behauptet. Anschließend hatte ein Beteiligter im Rahmen eines Schriftsatznachlasses dazu neu vorgetragen und Beweis für das Gegenteil der Tatsache angeboten. Nach Ansicht des BGH hätte die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden müssen, um der Gegenseite Gelegenheit zu geben, darauf zu reagieren. Anders liegt der Fall hier: Die Klägerin hat zu dem neuen Vortrag des Beklagten betreffend die Gültigkeit der Cites-Bescheinigungen Stellung genommen. c) Ein Verfahrensfehler i S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge der Klägerin abgelehnt hat. Ohne Erfolg rügt die Klägerin insoweit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Beweisanträge dürfen daher grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1993 ‑ 9 B 509.93 -, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191. Um eine Aufklärungsrüge erfolgreich geltend zu machen, ist substantiiert darzulegen, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 - 8 A 2587/12 -, juris Rn. 26. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Herrn C. M. als Zeugen dafür hätte hören müssen, dass in der Cites-Bescheinigung für den Vogel „E. “ nur versehentlich von einem Großen Gelbhauben-Kakadu die Rede sei und es sich in Wirklichkeit um einen Mittleren Gelbhauben-Kakadu handele. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung mit der aus dem Zusammenhang des Sitzungsprotokolls (vgl. dazu Protokollabdruck Seite 2, letzter Absatz) ersichtlich zugehörigen Begründung abgelehnt, das Vorbringen der Klägerin sei unauflösbar widersprüchlich und mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Im Urteil (Seite 14) hat es die Widersprüche im Vorbringen der Klägerin im Einzelnen aufgeführt. Damit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Herrn Dr. H1. (Amtstierarzt des Züchters I1. J. ) als Zeugen dazu hören, dass die Herkunft des Vogels „Q. “ legal sei und er die Herkunft dieses Vogels vor dem Verkauf nach Deutschland kontrolliert habe. Es hat dazu zutreffend ausgeführt, dass es auf eine Kontrolle vor dem Verkauf nicht ankomme, weil eine Manipulation nach dem Verkauf nicht ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht durfte ebenfalls den Antrag ablehnen, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, die Federproben des Vogels „T. “ und die Paraffinprobe des Vogels „N. “ ergäben mit einem Abgleich der Federprobe des Vogels „T1. “ eine Geschwistereigenschaft dieser Vögel. Deren Geschwistereigenschaft ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 14 f. des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt, dass auch dann, wenn die Vögel Geschwister wären, nicht nachgewiesen wäre, dass „T. “ und „N. “ von einem legalen Zuchtpaar abstammen; die angeblichen Elterntiere seien gestohlen oder entflogen bzw. tot, so dass die behauptete Abstammung nicht mehr überprüft werden könne. Dem Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. F. vom Bundesverband für den fachgerechten Natur- und Artenschutz dazu einzuholen, dass die streitbefangenen Vögel „nach Anlage B zu bewerten sind“, war ebenfalls nicht nachzugehen. Die Zuordnung bestimmter Vogelarten zur Anlage B (der Verordnung EG Nr. 338/97) ist eine Rechtsfrage, die keines Sachverständigenbeweises bedarf, sondern vom Gericht selbst zu entscheiden ist. Weitere Beweisanträge i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO sind dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2016 nicht zu entnehmen. Zur Beweisanregung der Klägerin, die Lebensgefährtin des Züchters W. als Zeugin dazu zu hören, dass Herr W. alle Nachkommen mit seinem einzigen Zuchtpaar erzeugt habe, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nachvollziehbar ausgeführt (Seite 15), damit könne nicht bewiesen werden, dass auch „T. “ und „N. “ Nachzuchten des Zuchtpaars von Herrn W. seien. Außerdem sei der Vogel „T1. “, der angeblich von Herrn W. gezüchtet worden sei, nicht eindeutig gekennzeichnet, so dass auch dessen Abstammung nicht mehr genau aufklärbar sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht dabei ebenso wie das Verwaltungsgericht von einem Marktwert von 1.500 Euro für jeden der vier Vögel aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).