Urteil
8 K 963/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0304.8K963.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Bauvoranfrage zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines Kiosks mit Tippannahmestelle als Wettbüro. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung L. Straße 0-0 im Stadtgebiet der Beklagten (Gemarkung L1. -S. , Flur 00, Flurstück 0000/0) verwirklicht werden. Das Grundstück ist mit einem zweistöckigen Gebäude bebaut. Es befindet sich dort außerdem ein Imbissstand. In dem Gebäude sind eine Sportsbar, in der laut Betriebsbeschreibung Sportereignisse übertragen und nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt werden, und auf einem ehemaligen Teilbereich der Sportsbar in unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten ein Kiosk, in dem laut Betriebsbeschreibung unter anderem „Wett-Tips“ abgegeben werden können, durch die Beklagte genehmigt worden. Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Gebiet zwischen einer Bahntrasse im Norden, der C. Straße im Westen, der L. bzw. T. Straße im Süden und der B. Straße im Osten, das überwiegend gewerblich geprägt ist. Es befindet sich dort außerdem eine Flüchtlingsunterkunft und ein Gemeinschaftsgarten. Im Süden schließt sich jenseits der L. Straße und östlich der C. Straße ein Gebiet an, in dem sich neben einer Mc-Donalds-Filiale vor allem Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude (u. a. mit Einzelhandelsbetrieben) und Wohngebäude befinden. Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Fluchtlinienpläne Nr. 000 und Nr. 000. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt dort ein Kerngebiet dar. Die Beklagte hat 2015 außerdem die Aufstellung des Bebauungsplans „Q. T1. in L1. -C1. /-S1. /-A. /-T2. “ u. a. für das Vorhabengrundstück beschlossen. Am 4. Dezember 2015 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid betreffend die Nutzungsänderung des Kiosks einschließlich einer Tippannahmestelle in ein „Wettbüro“. Ausweislich der Betriebsbeschriebung soll als Dienstleistung die „Wettannahme“ angeboten werden. Die Fragestellung zum Vorbescheid wurde im Antragsformular wie folgt angegeben: „Ist die geplante Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Nutzungsart zulässig?“. Die Klägerin führte in ihrem Begleitschreiben zum Antrag aus: „Ein etwaiger Nutzungskonflikt des Vorhabens zu der (deutlich entfernten) Wohnbebauung soll nicht Gegenstand der Prüfung sein, sondern dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.“ Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheids ab. Das Vorhaben sei gemessen an § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig. Die nähere Umgebung sei als gemischtes Gebiet zu qualifizieren, in dem es kein Vorbild für ein Wettbüro, welches als Vergnügungsstätte beurteilt werden müsse, gebe. Hiergegen erhob die Klägerin am 1. April 2016 Klage (2 K 2485/16). Nach der Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins am 29. Mai 2017 (siehe hierzu das Protokoll in der Gerichtsakte 2 K 2485/16, Bl. 45) erklärte die Beklagte unter dem 25. Juli 2017, dass sie bereit sei den Bescheid vom 2. Februar 2016 aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Bauvorbescheides neu zu bescheiden. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt. Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids erneut ab. Zur Begründung stellte sie auf Folgendes ab: Beurteilungsgrundlage für den begehrten Vorbescheid sei § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB und den Planungszielen der Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne „H. T1. , nördlich T. Straße“ vom 3. Juni 2003 und „Q. T1. “ vom 24. November 2015. Bei der Beurteilung, ob die Nutzungsart des geplanten Vorhabens bauplanungsrechtlich zulässig sei, sei § 34 Abs. 2 BauGB als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die nähere Umgebung, insbesondere der Bereich zwischen Bahntrasse, C. Straße, L. Straße, B. Straße und T. Straße, sowie die Ecksituation C. Straße/T3. Straße entspreche einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Bei der beantragten Nutzungsänderung in ein Wettbüro handele es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, welche im Gewerbegebiet lediglich ausnahmsweise zulässig wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass die Genehmigungslage sowie die tatsächlichen Nutzungen in dem antragsgegenständlichen Gebäude stark von den Darstellungen innerhalb der Bauvorlagen abwichen: Die in den Antragsunterlagen als Gastronomiebereich gekennzeichnete Fläche sei als Bar und Café genehmigt worden, werde jedoch nicht als solche genutzt. Stattdessen befinde sich dort seit 2012 eine ungenehmigte Vergnügungsstätte. Die für die Nutzungsänderung vorgesehene Fläche sei als Kiosk genehmigt worden; ein Baubeginn bzw. eine Fertigstellung seien bislang jedoch nicht angezeigt worden, so dass faktisch von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht worden sei. Gründe für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des beantragten Vorhabens seien nicht erkennbar. Am 2. Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin zunächst im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Beklagte verkenne, dass bei einem ausnahmefähigen Vorhaben die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur dann ermessensgerecht sei, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstünden. Derartige Gründe seien nicht ersichtlich. Künftige Bebauungspläne seien im Rahmen des Ermessens nicht zu berücksichtigen. Sehe der Gesetzgeber ausdrücklich die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Nutzungsarten vor, könne die Erteilung einer Ausnahme zu Gunsten der ersten Nutzung nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass diese Vorbild für weitere vergleichbare Nutzungen sein könne. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme könne bei einer bauplanungsrechtlichen Voranfrage ausgeklammert werden. Es sei Sinn und Zweck einer Bauvoranfrage, zwischen den Beteiligten kostengünstig Klarheit zu schaffen. Vorliegend gehe es allein darum, ob eine Vergnügungsstätte abstrakt zu einem Nutzungskonflikt zur in der Nähe befindlichen Umgebungsbebauung führen könne. Ein solcher Nutzungskonflikt sei nicht zu befürchten, da sich das Baugrundstück in einem Gewerbegebiet befinde und von dem Vorhaben kaum ein höheres Störpotential ausgehe als von den dort zulässigen Gewerbebetrieben. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 2018 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Nutzungsänderung des Objekts L. Straße 0-0 in L1. zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Bauvorbescheidsantrag dahingehend abgeändert, dass die Bauvorbescheidsanfrage allein die im Antragsformular formulierte sein soll. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 2018 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid nach Maßgabe der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2021 betreffend die Nutzungsänderung des Objekts L. Straße 0-0 in L1. zu erteilen. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die geänderte Klage für unzulässig und die Vorbescheidsfrage in der geänderten Fassung für nicht bescheidungsfähig. Zur Verteidigung des angefochtenen Bescheides hat sie insbesondere vorgetragen, dass einer ausnahmsweisen Zulässigkeit städtebauliche Gründe entgegenstünden. Das beantragte Vorhaben sei Vorbild für weitere Nutzungen dieser Art im Gebäudekomplex „C2. -D. “. Es sei zu befürchten, dass eine Art Vergnügungszentrum entstehe, was der Eigenart eines (faktischen) Gewerbegebietes widerspreche. Auch wenn die Klägerin die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots nicht überprüft habe wissen wollen, müsse die angrenzende Wohnbebauung bei der Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens berücksichtigt werden. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO setze voraus, dass sie nicht der allgemeinen Zweckbestimmung und konkreten Eigenart des Gewerbegebiets widerspreche sowie den zulässigen Störgrad einhalte. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauGB davon ausgehen können, dass im Regelfall keine Störungen von Vergnügungsstätten gegenüber Wohngebäuden auftreten können. Dies sei voliegend anders, da sich die Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe befinde. Die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme führe außerdem zur Unbestimmtheit der Voranfrage. Ein baurechtlicher Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lasse, und dem hinsichtlich des Vorhabens, soweit es zur Prüfung gestellt sei, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukomme, sei der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd. Grundsätzlich sei im Rahmen einer planungsrechtlichen Voranfrage die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme auf Grund des Regel-Ausnahmeverhältnisses von allgemein zulässigen Nutzungen auf der einen und dem Gebot der Rücksichtnahme als Korrektiv auf der anderen Seite möglich. Bei der Prüfung der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Nutzung komme es jedoch darauf an, ob städtebauliche Gründe entgegenstehen und somit auch, wie sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirken könne. Am 9. März 2021 hat die Klägerin einen Schriftsatz nachgereicht, in dem sie u. a. ausführt, warum sie die Versagung der Zustimmung zur im Übrigen sachdienlichen Klageänderung für treuwidrig halte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und des Verfahrens 2 K 2485/16 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die mündliche Verhandlung war nicht aufgrund des Eingangs des Schriftsatzes der Klägerin nach Schließen der mündlichen Verhandlung bei Gericht wieder zu eröffnen. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 -, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Gemessen daran bestand kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus dem vorgenannten Schriftsatz ergeben sich keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse, die dem Gericht nicht bereits vorlagen und zu denen den Beteiligten nicht bereits rechtliches Gehör gewährt worden ist. Auch veranlasst ihr Inhalt keine weitere Sachverhaltsermittlung. Die Änderung von Bauvorbescheidsantrag und Klageantrag in der mündlichen Verhandlung stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn der Streitgegenstand erweitert oder ausgetauscht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1996 - 11a D 82/92.NE -, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; Riese, in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Werkstand: 39. EL, Juli 2020, § 91, Rn. 11, 14. Der neu gefasste Klageantrag hat eine geänderte Bauvorbescheidsfrage zum Gegenstand. Die Beschränkung der Bauvorbescheidsfrage auf die im Antragsformular formulierte bedeutet hier eine Erweiterung des Streitgegenstandes, denn bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Nutzungsänderung hinsichtlich der Nutzungsart soll „ein etwaiger Nutzungskonflikt des Vorhabens zu der (deutlich entfernten) Wohnbebauung“ – im Unterschied zum ursprünglich beschiedenen Antrag – nicht mehr ausgeklammert werden. Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschränkung der Bauvorbescheidsfrage im Anschreiben zum Antrag unberücksichtigt bleiben soll, hat bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung des ursprünglichen Vorbringens nicht nur klarstellenden Charakter. Die Auslegung des ursprünglichen Antrags auf Erlass eines Vorbescheids ergibt, dass die Einschränkung der Fragestellung im Anschreiben zunächst beachtlich gewesen ist. Die Beschränkung im Anschreiben ist weiterhin als unbedingt zu verstehen. Sie sollte nicht nur unter der Prämisse gelten, dass eine Ausblendung der umgebenden Wohnbebauung bei der planungsrechtlichen Prüfung der geplanten Nutzungsänderung hinsichtlich der Nutzungsart rechtlich überhaupt möglich ist. Maßgeblich für die Auslegung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2018 - 2 A 911/16 -, juris, Rn. 49 und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, juris, Rn. 56. mithin die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 411). Diese bestimmt in § 90 Abs. 4, dass die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 1162) (im Folgenden: BauO NRW a. F.) geändert worden ist, beschieden werden. Demnach existieren weder spezialgesetzlichen Regeln für die Auslegung von Vorbescheidsanträgen noch spezialgesetzliche formelle Einschränkungen dahingehend, dass für die zur Entscheidung gestellte Frage im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Vorbescheids allein die Eintragungen im Antragsformular maßgeblich sein sollen, vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. in Verbindung mit der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in ihrer hier nach § 31 Abs. 3 BauPrüfVO maßgeblichen, zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW 2017, S. 2) geänderten Fassung. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Anträgen im Verwaltungsrecht und damit die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Es kommt nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages ist, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Für die Erfassung des Inhalts eines Antrags auf Erlass eines Bauvorbescheids sind neben dem bloßen Antrag demnach beispielsweise die eingereichten Bauvorlagen einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris, Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Januar 2007 - 3 L 231/99 -, juris, Rn. 24 f.; VG München, Urteil vom 23. November 2011 - M 9 K 10.959 -, juris, Rn. 66 ff. Nach diesen Grundsätzen setzte sich die maßgebliche Fragestellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass eines Vorbescheids aus der Frage im Antragsformular und deren Einschränkung im Anschreiben zusammen. Die Erklärung im Antragsformular nahm zwar nicht ausdrücklich auf das Anschreiben und die dortige Einschränkung der Fragestellung Bezug, der Bezug zwischen Anschreiben und Antragsformular wurde aber durch das Anschreiben hergestellt. Auf dessen erster Seite werden die für den Antrag maßgeblichen Anlagen aufgelistet. Hierzu gehört an erster Stelle die ausgefüllte Formularerklärung auf Erlass des Vorbescheids (Beiakte I, Bl. 2.10). Aus den in der Klagebegründung dargelegten Gesichtspunkten, auch kostenmäßiger Art, war die Beschränkung der Bauvorbescheidsfrage für die Klägerin sogar erkennbar wesentlich. Die Einschränkung der Fragestellung im Anschreiben kann weiterhin nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur für bestimmte Fälle gelten sollte. Hierfür finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den eingereichten Bauvorlagen. Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. § 91 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass eine Änderung der Klage zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Alternativen sind nicht gegeben. Die Beklagte hat der Änderung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO widersprochen. Ihre Zustimmung zur Klageänderung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie rechtsmissbräuchlich verweigert worden ist. Die Rechtsausübung eines Beteiligten kann zwar treuwidrig sein, wenn dieser sich in Widerspruch zu seinem eigenen Vorverhalten setzt („venire contra factum proprium“). Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 26. Aufl., 2020, § 91, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 6 B 75.94 -, juris, Rn. 2. Ein solcher Widerspruch zu eigenem Vorverhalten liegt auf Seiten der Beklagten aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob bejahendenfalls überhaupt ohne Weiteres von einer Einwilligung in die Klageänderung ausgegangen werden könnte. Ein widersprüchliches, die Rechtsmissbräuchlichkeit der fehlenden Zustimmung zur Klageänderung begründendes Verhalten ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte das streitgegenständliche Gebiet ursprünglich als Mischgebiet gegenüber der Klägerin einordnete. Zum einen erfolgte die Klageänderung in Reaktion auf eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts, dass auch unabhängig von der Gebietsart Zweifel an der Bescheidungsfähigkeit des ursprünglich streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags bestehen. Zum anderen ordnete die Beklagte das streitgegenständliche Gebiet lediglich im Verwaltungs- und jedenfalls anfänglich auch im Gerichtsverfahren betreffend den vorangegangenen und zwischenzeitlich aufgehobenen Ablehnungsbescheid (2 K 2485/16) und damit in einem abgeschlossenen, nicht streitgegenständlichen Verfahren als Mischgebiet ein. Der Klägerin hätte es offen gestanden, ihren Vorbescheidsantrag nach Abschluss dieses Verfahrens anzupassen. Ein widersprüchliches Verhalten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die fehlende Bescheidungsfähigkeit des ursprünglich gestellten Antrags auf Erlass eines planungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausblendung der umgebenden Wohnbebauung weder im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend den vorangegangenen und zwischenzeitlich aufgehobenen Vorgängerbescheid (2 K 2485/16) noch im Verwaltungsverfahren, das dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vorausging, geltend gemacht hat. Das prozessuale Instrumentarium der Beklagten in Reaktion auf die Klageänderung kann nicht allein deshalb beschnitten werden, weil die Beteiligten sich erstmals in dem nunmehr anhängigen Gerichtsverfahren mit der Bescheidungsfähigkeit der ursprünglichen Vorbescheidsfrage, die einen Teilaspekt des Rücksichtnahmegebots ausklammert, auseinandersetzten. Es handelt sich vielmehr um eine typische prozessuale Situation, dass im Rahmen eines Rechtsstreits und auch aufgrund der vorläufigen rechtlichen Einschätzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung neue Aspekte aufgeworfen werden. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit einer Klageänderung wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient. Allerdings darf kein wesentlich anderer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann, zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden. An der Sachdienlichkeit fehlt es außerdem in der Regel, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 10 A 2815/17 -, juris, Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29. April 2008 - 12 LC 20/07 -, juris, Rn. 52; VG L1. , Urteil vom 26. März 2014 - 23 K 6172/12 -, juris, Rn. 35 ff., m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - W 5 K 17.622 -, juris, Rn. 30. Die Prozessökonomie streitet nicht für die Sachdienlichkeit der streitgegenständlichen Klageänderung. Die Änderung des Vorbescheidsantrags und - korrespondierend - des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung bedeutet eine wesentliche Änderung des Streitstoffes, denn es wird ein rechtliches und inhaltliches Mehr zur Prüfung gestellt: Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung hinsichtlich der Nutzungsart soll nunmehr uneingeschränkt und damit insbesondere auch unter Einbeziehung etwaiger Nutzungskonflikte des Vorhabens zur in der Umgebung befindlichen Wohnbebauung erfolgen. Ein solcher Nutzungskonflikt war nicht bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Hiermit korrespondieren die der Beklagten bislang vorliegenden Antragsunterlagen, die neben dem Antrag auf Erlass eines Vorbescheids im Wesentlichen eine Bau- und Betriebsbeschreibung sowie einen Lageplan mit dem Standort des streitgegenständlichen Vorhabens, eine Flurkarte und Bauzeichnungen umfassen (siehe die Aufstellung in der Beiakte I, Bl. 2.10). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es zur Beurteilung eines Nutzungskonflikts mit der umgebenden Wohnbebauung darüber hinausgehender Unterlagen (etwa zu Lärmemissionen) bedarf. Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist insbesondere nicht ausgeschlossen, weil auf der streitgegenständlichen Fläche bereits ein Kiosk mit Wettannahmestelle und in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten eine Sportsbar von der Beklagten genehmigt worden sind. Es ist denkbar, dass in Folge einer „Vereinigung“ der bislang genehmigten Nutzungen in dem streitgegenständlichen Vorhaben andere Nutzungskonflikte hervorgerufen werden können. Diese Erwägungen waren offenbar auch Anlass für die Klägerin, ihren Vorbescheidsantrag ursprünglich entsprechend zu beschränken. Ein Vorbescheidsantrag, der einen potentiellen Nutzungskonflikt mit der benachbarten Wohnbebauung einbezog, war auch nicht streitgegenständlich im Verfahren 2 K 2485/16. Es ergibt sich dementsprechend nicht aus der Gerichtsakte, insbesondere nicht aus dem Protokoll über die Ortsbesichtigung und den Erörterungstermin am 29. Mai 2017, dass von Seiten des Gerichts gleichwohl eine rechtliche Einschätzung eines potentiellen Nutzungskonflikts zur benachbarten Wohnbebauung vorgenommen oder dieser zwischen den Beteiligten erörtert worden ist. Unabhängig davon wäre eine solche Einschätzung bzw. Erörterung jenseits des Streitgegenstandes auch ohne rechtliche Relevanz im Sinne einer Vorstrukturierung des Prozessstoffes des nunmehr streitgegenständlichen Verfahrens. Im Übrigen ist der Antrag, mit dem die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides betreffend ihre in der mündlichen Verhandlung geänderte Bauvorbescheidsfrage begehrt, bereits unzulässig. Es handelt sich dabei um einen Untätigkeitsantrag i. S. v. § 75 VwGO, denn die Beklagte hat noch nicht über die (geänderte) Bauvoranfrage entschieden. Gemäß § 75 Satz 2 VwGO kann die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Besondere Umstände, die eine Verkürzung der Frist dergestalt gebieten, dass eine Untätigkeitsklage unmittelbar nach der Änderung der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung zulässig ist, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.