Urteil
8 K 5388/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0126.8K5388.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist die Klägerin 1996 geboren, islamischen Bekenntnisses, eritreische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit Tigre, verheiratet mit einem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Mann, mit dem sie zwei hier geborene Kinder hat, denen ihrerseits abgeleitet vom Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Klägerin reiste mit einem Visum zur Familienzusammenführung im April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 22. Oktober 2019 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Juli 2020 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe den Asylantrag aufgrund von Aussagen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Einreise erst so spät gestellt. Als ihr Mann damals Eritrea verlassen habe, sei sie zunächst zurück zu ihren Eltern gegangen. Um sich den Nachfragen der Behörden – die ihr mit Haft gedroht hätten, wenn sie ihren Mann nicht zu ihnen bringe – zum Verbleib ihres Mannes zu entziehen, habe sie die Aufenthaltsorte häufig gewechselt. Irgendwann sei ihr das zuviel geworden und sie auch geflohen. Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst wegen ihrer illegalen Ausreise. In ihrer Volksgruppe sei seit dem entsprechenden staatlichen Verbot weibliche Genitalverstümmelung nicht mehr üblich. Nachdem sie außerdem bereits beschnitten sei, drohe ihr insoweit nichts. Wegen der Einzelheiten wird auf die über die Anhörung geführte Niederschrift Bezug genommen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 16. September 2020 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutz zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Die Klägerin habe keine ihr in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG drohende Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG komme auch nicht in Betracht: Weil den Kindern nur abgeleiteter Schutz gewährt worden sei, komme nur ein von ihrem Mann abgeleiteter Schutz in Betracht; sie habe aber erst zwei Jahre nach Einreise, und damit zu spät, einen Asylantrag gestellt. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen. Die Klägerin hat am 2. Oktober 2020 Klage erhoben, die sie nicht vertiefend begründet hat. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 2 des Bundesamtes vom 16. September 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, nachdem auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die mündliche Verhandlung war auch nicht in Ansehung der nach Schließen der mündlichen Verhandlung erfolgten Aktenübersendungen wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Gemessen daran bestand hier kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus den nachträglich übersandten Akte ergeben sich keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse, die dem Gericht nicht bereits vorlagen und zu denen den Beteiligten nicht bereits rechtliches Gehör gewährt worden ist. Auch veranlasst ihr Inhalt keine weitere Sachverhaltsermittlung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem der Akteneingang mitgeteilt worden ist, hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 16. September 2020 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht den verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG wegen ihr selbst drohender Verfolgung (hierzu 1.); die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ kommt auch nicht auf der Grundlage von § 26 AsylG als abgeleitetes Recht in Betracht (dazu 2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hat die Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich mit Verfolgungshandlungen anknüpfend an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund zu rechnen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie vorverfolgt aus Eritrea ausgereist ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an einen gesetzlich normierten Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung drohte. Insoweit folgt das Gericht in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dass der Klägerin bei Rückkehr entsprechende Verfolgungshandlungen drohen könnten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer ihr dort drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin in den Nationaldienst eingezogen wird und ihr während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie geschütztes Rechtsgut drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es in ihrem Fall an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea damit zumindest auch an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG), da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 37 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 4; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 42 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 45 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2023. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil ("Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, (DIS, Country Report, Januar 2020), S. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 60 ff. Ebenso ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. Auch eine drohende Bestrafung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Desertion und Nationaldienstentziehung durch illegale Ausreise und der damit verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut knüpfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihr zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). So im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 32 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, 55 ff. Vgl. im Ergebnis auch – mit anderer Begründung – Hamburg. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – juris, Rn. 48, 59, 65 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, und vom 19. Mai 1987 – 9 C 184.86 –, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut – zumindest auch – an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis, wie bereits dargestellt, auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Dagegen spricht auch, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 25 f.; 29; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 43; Amnesty International (AI), Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu drei Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, September 2019, S. 57. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 80 f. m. w. N. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 82 f. m. w. N. So im Ergebnis auch die Einschätzung von AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2; AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 24. April 2018, S. 2. Anderer Ansicht VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 8 K 517/16.A –. juris, Rn. 41 ff; VG Hannover, Urteil vom 2. Juni 2020 – 3 A 6400/17 –, juris, Rn. 32 ff. Bestätigung findet diese Würdigung darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem auch der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 5; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger dient, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 87 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45 jeweils m. w. N. Hierfür spricht auch, dass Eritrea zwar angekündigt hatte, den Nationaldienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18; EASO, Eritrea, September 2019, S. 23, dass dies allerdings vor allem auch deshalb noch nicht umgesetzt worden ist, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationaldienst aufbaut und eine rigorose Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde. Vgl. die Einschätzung von DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 9, 24. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 5, 20 f., 28; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 89 f. m. w. N. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60.; DIS, DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder „Reueerklärung“). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. „Diaspora-Status“ an. Dieser Status befreit – auch den illegal ausgereisten – Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der „Diaspora-Status“ einem Auslandseritreer, zumindest vorübergehend unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.Mai 2021, S. 28 f. Um den „Diaspora-Status“ zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die „Diaspora-Steuer“, die „Reueerklärung“ und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 29. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den „Diaspora-Status“ mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 63. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 105 f. m. w. N. Zur Einreise werden darüber hinaus aber nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 24 f. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Stattdessen wird ein breites Spektrum möglicher Sanktionen angewandt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 28. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 106 f. m. w. N. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 108 f. m. w. N. Solche sind im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Anlass, die vorstehende Bewertung in Frage zu stellen, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Regierung Eritreas im Konflikt um die Autonomiebestrebungen in der äthiopischen Region Tigray auf Seiten der äthiopischen Regierung involviert ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer abweichenden Bewertung des Verhaltens, sich dem Nationaldienst zu entziehen, geführt haben könnte, sind dem Gericht nicht bekannt. Vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 73. Entsprechende Erkenntnismittel liegen dem Gericht nicht vor. Zwar mag es Anhaltspunkte dafür geben, dass es zwischenzeitlich zu einer Zuspitzung des Konflikts in der Region Tigray gekommen ist und die eritreischen Soldaten auf diesen Konflikt fokussiert wurden. Hingegen fehlen eine richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erlaubende Erkenntnismittel darüber, dass diese Umstände dazu führen, dass dem Nationaldienst bzw. der Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst entgegen der bislang einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ein politisch anders zu bewertendes Gewicht seitens der eritreischen Regierung beigemessen würde. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Nationaldienst vor dem Hintergrund einer schwelenden kriegerischen Auseinandersetzung eine politische Dimension von Seiten der eritreischen Regierung bzw. der militärischen Leitungsebene beigemessen wird. Ob dies indes tatsächlich so ist und zudem in der Konsequenz dazu führt, dass die sich dem Nationaldienst entziehenden Personen gerade anknüpfend an die vermeintlich geäußerte politische Überzeugung anders behandelt werden als andere Personen, die sich ein Dienstvergehen zu Schulden kommen lassen haben, ist in Anbetracht der hierzu fehlenden Erkenntnismittel der spekulativen Ebene zuzuordnen. Es mag beispielsweise auch denkbar sein, dass unter den gegebenen Umständen von einer Bestrafung von Personen, deren Versuch der Entziehung bzw. Desertion erfolgslos war, bewusst abgesehen wird, um die Zahl der für den Krieg einsatzfähigen Rekruten bzw. Soldaten nicht zu dezimieren. Diese Konsequenz knüpfte nicht an die politische Überzeugung der das Dienstvergehen verübenden Person an, sondern wäre eher Ausdruck einer alle gleichermaßen betreffenden militärischen Taktik. Die geschilderte non-liquet-Situation geht zulasten der Klägerin. Vgl. zur materiellen Beweislast bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 53 ff. In Bezug auf den Tigray-Konflikt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht nichts anderes unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Schon der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist in der Person der Klägerin nicht eröffnet. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht. Dies setzt jedenfalls eine Einberufung zum Militärdienst voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A –, juris, Rn. 11; Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 72 und Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 34. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union betreffend Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Anerkennungsrichtlinie entwickelte „starke Vermutung“, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, – C-238/19 –, juris, Rn. 57 ff., kann von vornherein nicht an das Szenario anknüpfen, dass der Schutzsuchende erst nach einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea zum Militärangehörigen wird und in der Folge den Wehrdienst verweigert. In diesem Fall besteht keine schon im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung greifbare Veranlassung in Gestalt der bestehenden Militärangehörigkeit, den Schutzsuchenden durch eine „starke Vermutung“ von der Nachweiserbringung betreffend einen inneren Wertekonflikt in Verbindung mit einem zu erwartenden Militäreinsatz und dessen potenziell völkerrechtswidriger Ausgestaltung zu entbinden. Im Ergebnis auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 159 ff.; anders aber offenbar VG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 –, juris, Rn. 71 ff. Hiernach ist im maßgeblichen Zeitpunkt nicht von einer Militärangehörigkeit der Klägerin auszugehen. Nach eigenen Angaben hat sie keinen Wehrdienst/Nationaldienst geleistet. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht der Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Bestrafung wegen ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise als solche oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. Zudem betreffen die oben getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung in besonderem Maße Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen und im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 131 f. m. w. N. Der Klägerin droht die Gefahr gezielter Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut während einer Ableistung des eritreischen Nationaldienstes weiter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer ihr zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die „Frauen im Nationaldienst“ des Staates Eritrea sind keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 117 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2021 – 13 S 1563/20 – juris, Rn. 30 ff. und 61 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 5 ff. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchst. a AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn dieser Vorschriften, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchst. b AsylG). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Nach der Rechtsprechung müssen die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Das selbstständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Auch eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG ist daher nur dann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird bzw. abgegrenzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 111 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 6. Nach diesen Maßstäben lässt sich die Personengruppe der Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea nicht als bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG qualifizieren. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG, dass diese Personengruppe in Eritrea eine deutlich abgegrenzte Identität hat. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie von der sie umgebenden eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die gilt schon deshalb, weil – ggf. anders als bei der Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung, die ggf. nur eine Teilgruppe der weiblichen Bevölkerung betrifft, vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer dahingehenden Gruppenbildung Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 5 ZB 20.31360 –, juris, Rn. 14 –, die Dienstverpflichtung die gesamte Bevölkerung, einschließlich der Frauen, gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale trifft. Vgl. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, S. 16. Es fehlt daher an der erforderlichen gesellschaftlichen Wahrnehmbarkeit dieser Personen als eigenständige Gruppe und damit an der Grundvoraussetzung dafür, ihnen eine an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Andersartigkeit zuzuschreiben. Diese ergibt sich auch nicht daraus, dass die Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea aufgrund ihres Geschlechts in besonderer Weise der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind. Denn die Organisation des Nationaldienstes und die Straffreiheit für die Täter, die diese Übergriffe ermöglichen, treffen in gleicher Weise alle dienstverpflichteten Frauen und Männer und beruhen nicht darauf, dass Frauen oder Übergriffe gegenüber Frauen als andersartig betrachtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 126 ff., m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 7. Der Klägerin droht in Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch eine Genitalverstümmelung. Die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, warum sie selbst insoweit für sich keine Gefahr sieht. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage. Vgl. BAMF, Länderreport 9 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019, S. 8 ff. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 5 AsylG abgeleitet von ihrem Ehemann, dem am 23. April 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Denn ungeachtet des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen setzt die Gewährung von Familienasyl an einen Ehepartner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG voraus, dass dieser entweder vor der Anerkennung des stammberechtigten Ehepartners in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Alt. 1) oder der hinzuziehende Ehepartner seinen Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Alt. 2). Hierbei meint das Merkmal „unverzüglich“ eine Antragstellung entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“, also alsbald, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 – 9 A 4271/19.A –, juris, Rn. 34, m. w. N. sowie Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris, Rn. 154 ff. Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 – 1 K 774/19.A –, juris, Rn. 50 ff. „Gestellt“ im Sinne der Vorschrift ist der Asylantrag, wenn ein Schutzersuchen bei einer für dessen Registrierung zuständigen Behörde oder einer Behörde, bei der ein solches wahrscheinlich gestellt wird, formlos angebracht wird. Ausreichend ist mithin der in § 13 Abs. 1 AsylG umschriebene Asylantrag im materiellen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 –, juris, Rn. 28. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 31. Juli 2017 – 9 K 2135/16.A –, juris, Rn. 21 f. Ausgehend hiervon sind die Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nach beiden Alternativen nicht erfüllt. Denn die Klägerin ist weder vor der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an ihren Ehepartner in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, noch hat sie alsbald nach ihrer Einreise im April 2017 einen Asylantrag gestellt. Diesen stellte sie vielmehr erst im Oktober 2019, sodass von einer alsbaldigen Antragstellung nicht mehr gesprochen werden kann. Denn Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin für die Dauer von zweieinhalb Jahren nicht möglich gewesen sein könnte, an geeigneter Stelle ihre Absicht zu bekunden, internationalen Schutz zu beantragen, sind nicht ersichtlich. Den vorliegenden Akten und den Erläuterungen der Klägerin – zumal nach einer Verfügung nach § 87b VwGO – lässt sich auch kein nachvollziehbarer substantiierter Geschehensablauf entnehmen, aus dem sich mit ausreichender Bestimmtheit Umstände entnehmen ließen, die zur Überzeugung des Gerichts zu einem sinngemäß geäußerten Asylgesuch im Sinne von § 13 AsylG oder zu einem richtigerweise aufzunehmenden bzw. festzustellenden förmlichen Asylantrag gemäß § 14 AsylG führen würden. Vielmehr hat die Klägerin durchgängig vorgetragen, es sei im Verfahren mit den deutschen Behörden immer um die Frage bestimmter Papiere, insbesondere Pässe, gegangen; von einem geltend gemachten Begehren betreffend die Gewährung internationalen Schutzes war, auch sinngemäß, nicht die Rede. Die Klägerin kann ferner keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz aus § 26 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 5 AsylG herleiten. Hiernach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Flüchtlings nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Flüchtling innehaben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die in Deutschland geborenen Kinder der Klägerin schon deshalb nicht als Stammberechtigte in Betracht kommen, weil es mit Blick auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderlich sein könnte, dass das stammberechtigte Kind bereits im Verfolgerstaat geboren wurde. Denn sie scheiden als Stammberechtigte aus, weil das Bundesamt ihnen die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet vom Vater nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG zuerkannt hat. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten können, der die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 26 AsylG. Der Ausschluss von „Ableitungsketten“ steht im Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. September 2022 – 4 B 18/21 –, juris, Rn. 45, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2020 – 14 A 3590/19.A –, juris, Rn. 57 f. und Urteil vom 24. Juni 2020 – 14 A 4681/19.A –, juris, Rn. 42 ff. (ebd. Rn. 54 f. auch zu ggf. unabhängig von der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bestehenden Ansprüchen, etwa auf einen Reiseausweis). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.